Raitz von Frentz
Reichkammergericht: "Frentz"
Findbuch (115.05.02 Reichskammergericht,
Teil II: C-D)
851
Aktenzeichen : C 122/291
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hoen (Höen) von Cartils
(Niederlande)
(Cardeils, Kardeils,Cartheils) zu Frens (Gem. Horrem, Kr. Bergheim),
Hermann Quadt (Quade) zu Rheindorf („Rindorf“) im Amt Brühl, Herr
zu
Myll (Kr. Erkelenz), Adolf Quadt zu Buschfeld („Buschfeld“ /Binsfeld)
(Kr. Euskirchen) und
Adolf
(Raitz) von Frentz, Herr zu Kendenich (Gem.
Hürth, Kr. Köln);
seit 1569, nach dem Tod der ersten drei Appellanten,
Adolf Raitz von Frentz, die Brüder Johann und Adolf zu Rheindorf
und
Cäcilie von Palant zu Buschfeld und Köln, Witwe des Adolf von
Quadt zu
Buschfeld;
seit 1582 die Brüder Wilhelm, Hermann, Adolf der Ältere,
Werner und Adolf der Jüngere von Quadt zu Buschfeld, Johann von
Quadt
zu Rheindorf und Rutger von der Horst und Wilhelm von Stommeln zu
Pulheim (beide ca. 1592 gestorben)
als
Vormünder für Adolf Raitz von
Frentz;
seit 1593 Wilhelm und Adolf d. Jg. von Quadt zu Buschfeld,
Johann von Quadt zu Rheindorf und Adolf Raitz von Frentz;
seit 1596
Werner Quadt zu Buschfeld, Hermann Quadt zu „Isengarten“ (Amt Windeck,
Rhein– Sieg–Kr.), Johann Quadt zu Rheindorf, Adolf Raitz von Frentz zu
Kendenich (Keldenich);
seit 1608 die Brüder Werner und Hermann Quadt
und Adolf Raitz von Frentz (wie zuvor) sowie Heinrich Quadt zu
„Isengarten“ und vier Vormünder für die Kinder des Winand
Raitz von
Frentz, nämlich Johann Raitz von Frentz, Domherr zu Lüttich
und Speyer,
jül.–berg. Kanzler und Rat, Winand Raitz von Frentz zu
Schlenderhan
(Gem. Quadrath–Ichendorf, Kr. Bergheim) und Adolf und Bertram von Ilem
(Ilms); seit 1609 Werner und Wilhelm Quadt zu Buschfeld, Amtmänner
zu
Windeck (Rhein–Sieg–Kr.) und Linn (Stadt Krefeld), Hermann und Heinrich
Quadt zu „Isengarten“, Witwe Barbara von Haes als Mitvormünderin
für
Johann Quadt zu Rheindorf sowie die vier oben genannten Vormünder;
seit
1618 Werner und Wilhelm Quadt zu Buschfeld, Witwe Barbara von Haes und
vier Vormünder für die Kinder der Eheleute Adolf Raitz von
Frentz und
der Christiane Truchsessin von Baldersheim, nämlich Johann Raitz
von
Frentz, Domherr zu Lüttich und Speyer, Propst zu St. Martin in
Lüttich,
jül.–berg. Kanzler, Winand Raitz von Frentz zu Schlenderhan,
jül.
Kriegskommissar, Adolf Fley zu Medinghoven (Bonn–Duisdorf) und Bertram
von Ilem; seit 1620 Adolf Sigismund von und zu Frentz, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation gegen das Urteil der Vorinstanz, das den
nunmehrigen Appellanten die Zahlung der rückständigen
Jahresrente von
18 Goldgulden bzw. Oberländischen Rheinischen Gulden seit 1535 von
90
Morgen Artland zu Freialdenhoven (Kr. Jülich) auferlegte. Diese
Verpflichtung ergibt sich aus einem Vertrag von 1465 zwischen den
Eheleuten Johann und Gertgen Daissen, Bürgern zu Köln, und
Johann von
Harff, wonach der letztere für den Empfang von 400 Goldgulden die
90
Morgen Artland samt der Rente von 18 Oberländischen Rheinischen
Gulden
als Unterpfand verschrieben hat. Junker Johann zum Hirtz gen. Landskron
klagte vor der 1. Instanz die Rentenforderung ein als nächster
Erbe des
Hermann Rodenkirchen (gest. 1535), der zusammen mit seinem Bruder Jakob
von Rodenkirchen, Bürgermeister von Köln, verheiratet mit
Gertgen (auch
Anna) Daissen, von Hermann Daissen, dem Bruder der Gertgen (Anna)
Daissen und Sohn der Eheleute Johann und Gertgen Daissen, zum Erben der
streitigen Rentenverschreibung eingesetzt worden war. Der Prozeß
zieht
sich vor dem RKG vor allem deswegen so lange hin, weil die Originale
eines Vertrages von 1517, der geviertelt worden war, nicht mehr
aufzufinden sind.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht zu Freialdenhoven (Schultheiß und
Schöffen)
mit Belehrung des Hauptgerichts Jülich 1552 – 2. RKG 1553 – 1620
(1465
– 1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
- Erbteilungsvertrag
von 1484 zwischen Gertgen, verheiratet mit Jakob Rodenkirchen, Johann
und Hermann Daissen, Kinder der Eheleute Johann und Gertgen Daissen mit
inserierter Rentenverschreibung von 1465 (29 – 30).
- Erbteilungsvertrag
von 1528 zwischen den Geschwistern Jakob, Hermann und Guidt
Rodenkirchen, den testamentarisch eingesetzten Erben des Hermann
Daissen (32 – 35).
- Vertrag zwischen Junker Daem von Harve, Landdrost
des Landes zu Jülich, und Hedwig, Witwe von Harve, von 1517 betr.
Testament des Goddart von Harve zu Güsten unter Vermittlung ihrer
Freunde Johann von Palant, Herr zu Wildenburg, Landdrost Peter Stoltz,
Arndt von Frentz und Johann Quadt von Buschfeld (35 – 37).
- Auszug aus
einem Rentenbuch betr. den Empfang von 18 Goldgulden von 1528 – 1535
von Niklaiß von Harff, Drost von Geilenkirchen (38).
- Urteil des
Hauptgerichts Jülich vom 23. Mai 1552 (40).
- Briefe des Rutger von
Frentz–Buteler an Katharina Rodenkirchen von 1538 und der Katharina von
Palant, Witwe des Niklas von Harff, Drost von Geilenkirchen, an Hermann
Rodenkirchen 1533 (72f.).
- Zeugenaussage von 1552 (73) und von 1569 (75).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 149 Bl., lose; Q 1
– 23, 30 – 53, 9 Beilagen von 1601 –1620, 1 Beilage prod. 25. Aug. 1640.
859
Aktenzeichen : C 994/2265
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Friedrich von Catterbach zu
Diependahl
(Stadt Solingen),Obristleutnant Wimmar von Diependahl (Diepenthal) zu
Stammheim (Stadt Köln) und Konsorten: Hans Georg von Catterbach,
(später) Marion, Witwe von Diependahl, geb. von und zu Stammheim,
die
Brüder Reinhard und Johann Wilhelm von den Juden zu Rheindorf
(Stadt
Leverkusen), Hans Meinhard von Huicking zu Bechhausen im Amt Miselohe,
Arnold von Hanff gen. Spich zu Vilkerath (Vilckeradt), Wilhelm von
Hanff gen. Spich zu Spich (Stadt Troisdorf), Prof. Dr. iur. Kaspar
(von) Cronenberg zu Reuschenberg, Patrizier und Ratsmitglied zu
Köln,
Heinrich von den Reven zum Awell (Haus Auel, Gem. Lohmar,
Rhein–Sieg–Kr. ?), N. Kessel zu Bensberg und Vorth, Gumprecht von
Bottlenberg, gen. Kessel, Magdalena von Hanff geb. von Spich, Eduard
von Rottkirchen zu Isenburg (Köln–Merheim) und Dietrich de Mouton
zu
Dahlhausen, pfalz–neuburgischer Hauptmann, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Auf dem Landtag von Hambach im Okt. 1654 beschwerten
sich die Landstände, daß einige Inhaber von adeligen Sitzen,
die aber
zum Besuch des Landtags nicht berechtigt waren, dennoch ein Jagdrecht
ausübten. Als der Pfalzgrafbei Rhein als Herzog von
Jülich–Berg
daraufhin am 2. Nov. 1654 diesem Personenkreis ein Jagdverbot bzgl. des
kleinen Waidwerks und des Vogelfangs unter Berufung auf den
Landtagsabschied von 1596 erteilte, appellierte dieser zur Wahrung
seiner Jagdgerechtigkeit an das RKG. Die Appellanten argumentierten,
daß es sich um die Privatjagd oder kleine Jagd handle, die als
„ius
reale“ dem Grund und Boden anhafte. Somit besäßen sowohl
rittermäßige
als auch adelige und unadelige Inhaber von adeligen Häusern dieses
Jagdrecht. Nur die öffentliche Jagd sei als „ius personale“ dem
Ritterstand bzw. der Nobilität vorbehalten. Die Jagdgerechtigkeit
sei
im übrigen ein Gewohnheitsrecht, gegen das der Landtagsabschied
von
1596 bisher kaum Anwendung gefunden hätte. Einige Appellanten, die
adelige Häuser gekauft haben, drohen den adeligen Verkäufern
mit
Regreßansprüchen, da das Jagdrecht sicherlich einige 1000
Rtlr. wert
sei. Da die Appellanten während des Rechtsstreits in ihrem
Jagdrecht
weiterhin behindert werden, erläßt das RKG verschärfte
Zitationsmandate
mit Androhung der Acht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Pfalzgraf Philipp Wilhelm bei Rhein
als Herzog von Jülich–Berg1654 – 2. RKG 1656 – 1675 (1596 – 1674)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Dekret vom 2. Nov. 1654 (11). Zeugenaussagen betr.
Jagdgerechtigkeit des Hauses Stammheim (19f.). Ebenso betr. des
adeligen Erbgutes Diependahl, das der Appellant von seinem Vater
Heinrich von Catterbach geerbt hat (vgl. RKG 858 (C 142/408)) (21 –
23). Ebenso betr. Rheindorf (vgl. RKG 858) (25 – 28). Kaufvertrag von
1608 betr. den allodialen Adelssitz Isenburg zwischen den Eheleuten
Kaspar von Elverfeldt und Elisabeth geb. von Hall und Jakob von
Rodtkirchen und Richmund Pilgrums (29f.). Kaufvertrag von 1605 betr.
Steinbüchel (Stadt Leverkusen) zwischen Gertrud von Haldenbach,
verwitwete Diependhal, und den Eheleuten Barthold Pense zu Haldenbach
und Margaretha von Diependhal zu „Boserhausen“ und Blumenberg (Stadt
Köln) sowie Adam von Schlebusch und Agnes von Diependhal (31f.).
Zeugenaussage betr. Steinbüchel (33f.). Ebenso betr. Bechhausen
(36 –
38). Auszug aus dem jül.–berg. Landtagsabschied von 1596 zu
Hambach
(40). Jagdedikte vom 4. Feb. 1632, 3. Mai 1650 und 19. Aug. 1652 (41 –
44). Kaufvertrag von 1641 betr. Vilkerath zwischen den Eheleuten
Heinrich Walpott von Bassenheim, Freiherr zu Königsfeld, Erbvogt
zu
Mesenich, pfalz– neuburgischer Geheimer Rat, Kämmerer, jül.
Marschall
und Erbamtmann zu Euskirchen, und Maria geb. von Frentz zu Kettenich
einerseits und Arnold von Hanff gen. Spich andererseits (58).
Zeugenaussage betr. Vilkerath (59f.). Auszug aus dem Protokoll des
kurköln. Landtags 1654 zu Bonn (83). Jagdverbot vom 19. Mai 1655
(98f.). Zeugenaussage betr. das freiadelige Haus Reuschenberg im Amt
Miselohe (124 – 127). ebenso betr. Rittersitz Dahlhausen im Amt
Beyenburg (Stadt Wuppertal) (129f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 161 Bl., lose; Q 1
– 64, 1 Beilage von 1657.
883
Aktenzeichen : C 214/ 748
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lic. Arnoldus Cran
(Crain), Reichskammergerichtsbeisitzer und Assessor zu Speyer
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Zwangsvollstreckung eines Urteils des
Gerichts zu Quadrath, das den Kläger in 24 verpfändete Morgen
Land
einwies, da der Schuldner, der verst. J
unker Winand von Frentz zu
Schlenderhan, die jährliche Rente von 12 Maltern Korn und
12 Rtlr. mit
Ausnahme von zwei Jahren noch nie entrichtet habe. Der Amtmann von
Quadrath und der Amtmann von Königsdorf, nämlich Adolf
Scheifferth von
Merode, Herr zu Bornheim, kurköln. Rat, Hofmarschall und Amtmann
zu
Bonn, Brühl, Deutz und Königsdorf, legten zwar 1581 Bann und
Frieden
auf die Güter, setzten aber nicht die Urteilsvollstreckung durch.
Die
Witwe und die Kinder des ehemaligen Kölner Bürgermeisters
Philipp Gaill
lassen sich in den Prozeß ein, um zu verhindern, daß der
Kläger in 8
Morgen Artland, gen. „uff der Gans“ bei Quadrath, eingewiesen wird, auf
die sie als Gläubiger eines Diederichs von Hall aufgrund einer
älteren
Schuldverschreibung von 1561 Anspruch erheben. Der Prozeß endet
anscheinend durch einen Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati executorialis sine
clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1593 – 1599 (1561 – 1594)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Protokoll des Schöffengerichts Quadrath vom 12./13.
Aug. 1594(25 – 28).
- Schuldverschreibung des Diederich von Hall und der
Eheleute Adolf von Hall und Amelia von der Arfft 1561 zugunsten des
Philipp Geill, damals Rentmeister der Stadt Köln (29 – 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 36 Bl., lose; Q 1 –
15.
953
Aktenzeichen : C 444/1236
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: ErzbischofErnst von
Köln
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses sind Streitigkeiten
zwischen den Inhabern der Herrschaft Winterburg. Anna von Nassau, Witwe
von Metternich, die in erster Ehe mit Bertram Kolb (Kolff, Kolve) zu
Winterburg verheiratet war, vererbte Winterburg zu einem Viertel an
Adolf von Hall den Älteren wegen dessen Ehefrau Amelie von der
Arfft.
Adolf von Hall der Ältere und seine Kinder Adolf, Adam, Herbert
und
Anna verkauften 1579 Winterburg an Dietherich Kolb zu Hausen (Gem. Lohn
?, Kr. Jülich), der jedoch 1580 vom Kauf zurücktreten und
seine Rechte
an Dietherich Kessel von Nürburg, Herrn zu Winterburg, abtreten
sollte.
Seit 1580 stritten sich Adolf von Hall der Jüngere, Dietherich
Kolb und
Dietherich Kessel um die winterburgischen Güter bzw. die
Kaufsumme. Als
die Auseinandersetzungen zwischen Dietherich Kessel und Adolf von Hall
dem Jüngeren durch Vermittler in einem Vergleich beigelegt werden
sollten, wandte sich der letztere an Ferdinand, den Koadjutor des
Erzstifts Köln. Adolfvon Hall ist durch eine Sentenz des
Erzbischofs
von Köln in den Hof „Ganshausen“, den Dietherich Kessel als Pfand
ausgesetzt hatte (s. u. 7), eingewiesen worden, was der Beklagte als
Überfall bezeichnet. Der Kläger protestiert umgekehrt gegen
zwei
Überfälle der jül. Beamten von Münstereifel am 3.
und 24. Juli 1604 auf
„Ganshausen“, wobei zunächst 3 kölnische Schützen, eine
Dienstmagd des
von Hall und eine alte Frau verhaftet und nach Münstereifel
abgeführt
und beim zweiten Mal Korn und Gras beschlagnahmt und nach Merzbach
transportiert worden sind. Der Beklagte wirft seinerseits dem
Kläger
vor, am 3. Aug. 1604 Merzbach (Stadt Rheinbach, Rhein–Sieg– Kr.)
geplündert zu haben. Er erhebt Anspruch auf die
landesfürstliche
Oberhoheit über Haus und Herrschaft Winterburg. Demgegenüber
vertritt
der Kläger die Ansicht, das Haus sei ein separater Teil der
Herrschaft
Winterburg. Beide hätten verschiedene Herren. Zur Herrschaft
Winterburg
gehörten die beiden Dörfer Sürst („Suiße“) und
Krahforst (Stadt
Rheinbach), aber nicht das Dorf Neukirchen und der Hof „Ganshausen“. In
Neukirchen und „Ganshausen“ stünden dem Erzbischof von Köln
alle „actus
superioritatis“ zu. Dietherich Kessel, der jetzige Inhaber des Hauses
Winterburg, wisse selbst, daß vom Hof „Ganshausen“ Abgaben an den
Abt
von Heisterbach als Unterherrn von Neukirchen gezahlt worden seien.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Secundi Mandati der pfand(ung) die
Landtsfurstliche
Oberheit zuGenßhausen, hallen magt und einer alten frawen nach
Munster–Eiffel gefenglich hinschleiffen b(elangendt)
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1604 – 1614 (1461 – 1606)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vertrag (Vergleich) des Dietherich Kessel von
Nürburg
undseiner Frau Irmgard Ketzgen, Herr und Frau zu Winterburg, mit ihrem
Oheim Adolf von Hall dem Älteren und seinen Kindern Adolf dem
Jüngeren,
Dam, Herbert und Anna vom 8. Okt. 1580, worin u. a. Hof „Ganshausen“,
der frei zum Haus Winterburg gehört, für die von Hall als
Pfand
eingesetzt wird (Q 2, 16). RKG–(Bei)–Urteile in Sachen Herzog Johann
Wilhelm von Jülich ./. Ebf. Ernst zu Köln betr. Gefangennahme
des
Dietherich Kessel vom 16. Feb. und 3. Nov. 1603 (Q 7, 14, siehe RKG (G
845/2844a)). Vergleich vom 6. Okt. 1579 zu Sindorf zwischen den
Brüdern
Adam und Herbert von Hall und ihrer Schwester Anna von Hall, die sich
ihren Anteil an der Erbschaft Winterburg mit 1500 Taler zu je 52 Albus
auszahlen läßt, auf Rat ihrer Verwandten und Freunde
Reinhart von
Breidemar zu Breimar, Diederich Kolf zu Hausen, Mattheus von
Wolffskeell, Wilhelm Stommell, Gerhard von Berg gen. Durffenthal und
Weinandt Reitz von Frentz zu Schlenderhan (Q 8). Dokument des Gerichtes
zu Gelsdorf (namentliche Erwähnung von Schultheiß und
Schöffen) vom 14.
Okt. 1603 mit Abschriften eines Briefes des Konrad Boiß, Vogtes
der
Grafschaft Neuenahr, an Junker Dietherich Kessel von Nürburg zu
Peppenhoven, Herrn zu Winterburg, vom 14. Okt. 1603, eines Rezesses des
Herzogs Wilhelm von Jülich etc. an Engelbert von Orsbeck, Amtmann
der
Grafschaft Neuenahr und der Ämter Sinzig und Remagen, vom 27.
März 1584
betr. Streitfall Dietherich Kolf zu Hausen ./. Dietherich Kessel wegen
der ausstehenden Kaufsumme für den vierten Teil der
winterburgischen
Güter, einer Rechnung über die gezahlten und ausstehenden
Kaufbeträge,
und zwar Junker Dietherich Kolb an die von Hall und Junker Kessel an
Junker Kolb, und schließlich einer gerichtlichen Taxierung der
kesselschen Güter zu Gelsdorf (Q 9). Quittung des Adolf von Hall
(des
Jüngeren) vom 20. Okt. 1580 über den Erhalt der vollen
Pension von
Dietherich Kessel von Nürburg zu Peppenhoven und dessen Frau
Irmgard
Ketzgen (Q 10). Johann Kolve von Vettelhoven beurkundet 1461 seine
Belehnung mit Haus Vettelhoven, der Sürsch, dem Hof „Rode“, dem
Gut zu
Wormersdorf und dem Burglehen Hemmessen („Hemossen“), zu Altenahr durch
Ebf. Dietherich von Köln (Q 15). Urkunde von Schultheiß und
Schöffen
des Gerichts zu Flamersheim vom 31. Juli 1606 (Q 20). RKG–(Bei–)Urteil
vom 4. Feb. 1606 (3)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3
cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 20. Vgl. RKG 945 (C 437/1229) 952(C 446/1238),
956 (C 448/1240), 957 (C 449/1241), 958 (C 450/1242).
1039
Aktenzeichen : C 543/1351
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf– und Ritterschaft
des rheinischen Erzstifts Köln, (Kl. ?)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Streites sind die im Jahre 1691 von
den Landständen für Kriegsführung bewilligten 100.000
Rtlr. Die
Landstände haben über 70.000 Rtlr. Kredite aufgenommen
(namentlich
erwähnte Gläubiger: Horst, Freiherr von Frens, von Schall,
verwitweter
von Zimmermann, Gabriel Bourell und seine Erben). Der Erzbischof hat
den Gläubigern Sicherheiten im Werte von 7000 Rtlr. auf die
jährlichen
Tafelgefälle, u. a. aus der Kellnerei Horneburg (Kr.
Recklinghausen),
der Oberkellnerei Arnsberg, Rentmeisterei Bilstein (Lennestadt, Kr.
Olpe), Menden (Kr. Iserlohn) und Anröchte (Kr. Lippstadt) und aus
dem
Salzzehnten zu Werl (Kr. Soest) eingeräumt. Während des
spanischen
Sukzessionskrieges hat die erzbischöfliche Hofkammer den
Landständen
Zahlungsaufschub gewährt und von 1691 – 1703 die Pensionszahlungen
für
die Stände übernommen. Streitig ist nun, ob die
erzbischöfl.
Tafelgefälle noch zur Schuldentilgung herangezogen werden
dürfen oder
die Landstände zur alleinigen Befriedigung der Gläubiger
verpflichtet
sind. Die 1. Instanz sprach die Hofkammer von den Pensionszahlungen
frei. Die Landstände berufen sich an das RKG, da sie glauben, ihre
Schuldenlast und mehr als 3000 Rtlr. darüber hinaus getilgt zu
haben.
Streitig sind insbesondere die Renten aus der Kellnerei Horneburg,
vielleicht aufgrund einer vorausgegangenen Immissionsklage der
Erbengemeinschaft Bourell.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hof– und Justizrat
(Kanzler und Räte) (1718) – 2. RKG1722 (1692 – 1722)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz vom 9. Juli 1718 (22f.).
Kautionsschein(34). Rentverschreibung des Erzbischofs von Köln vom
1.
Juni 1692: Verpfändung von 7000 Rtlr. aus der Oberkellnerei zu
Arnsberg, Rentmeisterei zu Bilstein, Menden und Anröchte sowie aus
dem
Salzzehnten zu Werl an das Domkapitel für 70.000 Rtlr. Kredit, zu
5%
verzinst (51 – 54). Schreiben Kaiser Leopolds I. vom 18. Nov. 1702 an
die Landstände und Bediente des Erzstifts Köln (61f.).
Abrechnung über
die Kameralpensionen von 1698 – 1711 (64 – 66). Abrechnung der
Stände
über den Kredit von 70.000 Rtlr. von 1692 – 1712 (67 – 70). Liste
über
alte Hypotheken und ihre Verzinsung von 1642 – 1675 (71). Weitere
Abrechnungen von 1692 – 1716 (76 – 85). Liste der Landtagsdeputierten
von 1717 (86f., 80f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung:
2,5 cm, 116 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 32
Aktenstückeprod. 26.
Jan. und 31. Aug. 1722. Dem Prozeß wurde Q 62 vom 16. Juli 1803
entnommen und in RKG 1040 (C 544/1352) eingeordnet. Priora fehlen.
1142
Aktenzeichen : C 776/1741
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Abt zu
Kornelimünster (Kr. Aachen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um Jagd– und Fischereirechte an der Inde und
dem Schnor(ren)feld sowie um den Kohlenzehnten aus den Berg– und
Kohlenwerken zwischen der reichsunmittelbaren Herrschaft
Kornelimünster
und der jül. Herrschaft Stolberg. Das RKG verurteilt am 23. Aug.
1570
Johann von Efferen und seine Brüder, den Abt von
Kornelimünster in
seiner Herrschaft nicht zu stören. Die von den Prozeßgegnern
im
Anschluß an das Urteil geschlossenen Vergleiche werden wegen
neuer
Besitzstreitigkeiten, in deren Verlauf Johann von Efferen seine
Einsetzung in die Kupfermühle verlangt und den Weierdamm
einreißen
läßt, unwirksam. 1581 beantragt der kaiserl. Fiskal Dr.
Johannes Vest
die „arctiores executoriales“ auf die Acht gegen von Efferen. 1651
beansprucht Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm bei Rhein durch „Attentata“
Hoheitsrechte auf der halben Vicht von Dollartshammer bis
Schnor(ren)feld. 1665 wird das Kohlenwerk von den Gegnern
Kornelimünsters niedergerissen. Als das Kloster 1679 seine
Ansprüche
gegen die minderjährigen Kinder von Frentz als nunmehrigen
Inhabern der
Herrschaft Stolberg geltend machen will, ist nicht mehr zu klären,
wie
der Erbgang erfolgte, d. h. von wem deren Mutter, eine Erbtochter von
Efferen, abstammte. Die von Frentz behaupten, das RKG– Urteil von 1570
habe für sie keine Gültigkeit.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß oder 1.
Appellationisprozeß ?
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1539 – 1686 (1496 – 1749)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Heiratsurkunde von 1628 des Gotthard von und zu
Harff, SohnGotthards von Harff, jül. Statthalters und Amtmanns zu
Kaster, und der Agnes von Reuschenberg geb. zur Lupenau, und der
Irmgard von Efferen, Tochter des verst. Adam von Efferen zu Sechtem,
Herrn zu Stolberg etc., kurkölnischen Rats und Amtmanns zu
Brühl, und
der Odilie von Harff zu Freisheim (Q 16). Lehnsbrief von 1496: Herzog
Wilhelm von Jülich und Berg belehnt Vincentius von Efferen mit
Schloß
und Herrschaft Stolberg samt Zubehör und Gerechtsame an der Inde
(Q
20). Erklärung von Schöffen, Lehnsleuten und Untertanen zu
Stolberg
über die Grenzen der Herrschaft Stolberg von 1565 (Q 27).
Originales
RKG–Endurteil vom 23. Aug. 1570 (Q 29). RKG–Exekutionsmandate vom 5.
Nov. 1574 (Q 30) und 14. Juni 1580 (Q 32). Vertrag bzw. Vergleich
zwischen Johann von Efferen und Kornelimünster von 1571 (Q 34, Q
42).
Vertrag von 1575 betr. Kupfermühle (Q 43). RKG–Exekutionsmandat
vom 20.
Dez. 1582 (Q 51). Originales RKG– „Rescriptum executorialium“ vom 6.
Okt. 1679 (68). Zeugenverhör von 1679 zur Erbfolge Efferen –
Frentz (Q
73). Auszug aus einem Lehnsbuch von 1508 (Q 88). Originalvollmacht des
Bartholomäus Esser von 1749, prod. 5. Sept. 1749 in einem
Mandatsprozeß
in Sachen Kornelimünster ./. Bartholomäus Esser, für Dr.
Johann Albert
Ruland und Lic. Johann Eberhard Greineisen (265f). Zeugenaussage (287 –
289). Der Prozeß enthielt eine farbige Zeichnung des Laufs der
Vicht
vom Einfluß der Inde bis oberhalb von Dollartshammer mit
Schloß
Stolberg von 1544 im Format 445 x 43 cm, jetzt HStAD Karten Nr. 5673.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde.; Bd. I: 7,5 cm, 289 Bl., gebunden, Q 1 – 12,
14 – 66, 68– 93, Q 67 fehlt; 5 Beilagen, u. a. eine Vollmacht prod. 5.
Sept. 1749, deren Zugehörigkeit zu diesem Prozeß fraglich
ist; z. T.
starke Wasserschäden. Q 1 (Ladung) befand sich irrtümlich im
Prozeß RKG
1145 (C 779/1744) und wurde als fol. 45 in den vorliegenden
Prozeß
eingeordnet; Bd. II: 5,5 cm, Bl. 290 – 644, gebunden, Q 13, Akten der
Gerichtsverhandlung sowie des Zeugenverhörs vor den kaiserl.
Kommissaren von 1543; Bd. III: 10,5 cm, Bl. 645 – 1147 Bl., gebunden,
Fortsetzung des Zeugenrotolus. Vgl. Ernst von Oidtman, Die Burg zu
Stolberg, in: ZAGV 15 (1893), Nachdruck 1954, S. 27; F. Willems, Wasser
im Stolberger Tal, S. 12ff.
1200
Aktenzeichen : C 859/1945
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Verwitwete Freifrau G. M. B. von (de)
Coudenhove(n), geb. Freifrauvon Reuschenberg zu Setterich, für
ihre
minderjährigen Kinder und Freiherr von Coudenhove(n) zu Fraiteur,
Domherr zu Lüttich, als geborener Vormund für die Kinder
seines verst.
Bruders, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die
Anzahl der von den Untertanen zu Setterich abzuleistenden Hand– und
Spanndienste und um das von den Appellanten ausschließlich und
privat
beanspruchte Recht der Bier– und Branntweinbrauerei sowie des Zapfens.
Die 1. Instanz reduzierte die geforderten 12 Spanndienste pro Jahr und
Pferdemann auf 8 und die geforderten 52 auf nur 26 Handdienste.
Für die
Verpflichtung der Gemeinde Setterich, in den Benden von Barmen (Kr.
Jülich) Heu zu machen und nach Setterich zu transportieren,
müßte erst
nachgewiesen werden, ob diese Wiesen tatsächlich zum Haus
Setterich
gehörten. Die Branntweinbrauerei sollte ausschließlich beim
Haus
Setterich verbleiben. Die Gemeinde sollte jedoch gegen die Zahlung
einer Bierakzise das Recht haben, sowohl zum eigenen Konsum als auch
zum Bierzapf selbst Bier brauen zu dürfen. Das Revisionsgericht
bestätigte dieses Urteil.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte)
zu
Düsseldorf (–1754) – 2. Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und
Räte zu
Düsseldorf als Revisionsgericht (1755 – 1757) – 3. RKG 1759 (1685
–
1760)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz
vom 23. Dez. 1754 (Q 10). Pachtbrief von1685, ausgestellt von Freiherr
Franz Karl von Frens und Adam Balduin von Weisweiler,
Pfalz–Neuburgischem Stadt–Major zu Aachen, als testamentarische
Vormünder der minderjährigen Freiherren von und zu
Reuschenberg zu
Setterich (Q 12). Pachtzettel von 1688 (Q 13).
Insinuationsgebühren (Q
15). Urteil der 2. Instanz vom 15. Dez. 1757 (in Q 16). Kautionsschein
(Q 17). Zeugenaussage des Franz Wolff, Vogtsherrn zu Setterich (69f.).
RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium et inhibitorium sine clausula“
vom 16. Okt. 1759 (72 – 76). Insinuationsgebühren (77).
RKG–(Bei–)Urteil vom 14. Sept. 1759 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 77 Bl., lose; Q 1 –
18, 4 Beilagen prod. 21. Jan. 1760.Vgl. ZAGV 18 (1896) Nr. 523 S. 125.
1210
Aktenzeichen : C 1027/2365
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard von Courtenbach
zu Schönbach (Kr. Schleiden, „Schonbeck“), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft der
Eheleute Gerhard von Berg gen. Durffendall zu Blens und Fliesteden und
Maria Raitz von Frentz (wohl 1624 gestorben), deren mittlere Tochter
Sibilla der Appellant und deren älteste Tochter der Appellat 1614
geheiratet haben. Die jüngste Tochter Anna ist mit Kaspar Raitz
von
Etgendorfvermählt. Streitig sind insbesondere das verschuldete
Haus
Blens (Stadt Heimbach, Kr. Schleiden) und die Höfe zu Lich (Leich)
im
Gericht Rödingen (Kr. Jülich) und zu Kelz (Gem.
Vettweiß, Kr. Düren).
Die Supplik des von Courtenbach an den Hof zu Düsseldorf 1625
wurde
1628 abgewiesen. Courtenbach appellierte an das RKG, da die Vorinstanz
mit Extrajudizialurteil vom 18. Aug. 1637 die Sache an das Hauptgericht
Jülich zurückverwies, das am 28. Sept. 1634 geurteilt hatte,
daß
Courtenbach den HofLich (Leich) an von Hersell abtreten müsse.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu
Jülich 1628
– 1634 –2. Jül. Rat (Kanzler und Räte) bzw. Kommissare des
Hofgerichts
zu Düsseldorf 1634 – 1637 – 3. RKG 1637/38 (1614 – 1638)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Teilungsvertrag von 1624 betr. Blens (4 – 6). Urkunde
des Johann Wilhelm von Hersell von 1624 über den Erbvergleich (6 –
9).
Rechnung des von Hersell über seine Schulden bei von Courtenbach
(14 –
18). Quittungen von 1624 (40). Urkunde des von Hersell von 1626 (69 –
72). Urkunde des Kaspar Raitz von Etgendorf von 1624 über einen
Vergleich zwischen ihm und seinen Schwägern von Hersell und von
Courtenbach betr. Pfandverschreibung auf Lechenich (72f.).
Verträge
zwischen denselben von 1624 über die auf dem Hof Kelz lastende
Pferdekur (74 – 76). Abrechnung zwischen Kaspar Raitz zu Etgendorf und
Gerhard von Courtenbach (106 – 110). Rechnung/Liquidationszettel (134 –
141). Obligationen der Eheleute Gerhard von Berg gen. Durffendall und
Maria Raitz von Frentz von 1615, 1617 und 1618 sowie verschiedene
Quittungen und Schuldscheine (141 – 148). Pachtzettel von 1618 der
Eheleute Gerhard von Berg gen. Durffendall zu Blens und Fliesteden und
Maria Raitz von Frentz sowie Balduin von Berg gen. Durffendall
einerseits und Franz von Einatten (Eynatten) sowie Adolf und Winand von
Einatten andererseits (167 – 174). Rechnung von 1627 (177 – 180).
Inventar (192 – 194). Rechnung des Gerhard von Berg gen. Durffendall
von 1614 über die Ausgaben für die Kleider seiner Tochter
Sibilla
anläßlich ihrer Hochzeit (216 – 219). Inventar (225f).
Rechnung über
die Getreidepacht von 1626 – 1630 (226 – 229). Zeugenverhör (241 –
253). Rechnung (257f., 261f, 267 – 272). Urteil vom 28. Sept. 1634 (290
– 292). Prozeßkostenrechnung (386 – 390).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 398 Bl., gebunden;
nur die Priora prod. 3. Okt. 1638 sinderhalten.
1220
Aktenzeichen : C 883/1993
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr von Cortenbach (Courtenbach) zu
Lauvenburg im köln. Land(bei Kaarst, Kr. Grevenbroich), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 16.
Jan. 1747, daß von Cortenbach ein Inventar über die
harffschen Güter
anfertigen, eine Rechnung über die Zeit der vormundschaftlichen
Verwaltung aufstellen und die harffschen Briefschaften und Dokumente
aushändigen soll. Die appellatischen Brüder von Harff sind
Söhne des
verst. Werner Friedrich Anton von Harff, für den und für
dessen Brüder
nach dem Tod ihres Vaters Philipp Wilhelm von Harff (30. Nov. 1696) und
nach der Wiederverheiratung ihrer Mutter eine Vormundschaft eingesetzt
worden ist. Nach Aussage der Appellaten seien Lic. Frechen,
Schöffe des
Hauptgerichts Jülich, und Dr. Adam Codonäus (Codonne),
Ratsreferendar
und Schultheiß zu Jülich, später kurpfälz.
Geheimer Rat, aber auch
Peter Joseph von Sierstorff, Regens des Gymnasium Laurentianum in
Köln,
später Bischofvon Antwerpen, und Freiherr Franz Karl von Frens zu
Lauvenburg die Vormünder gewesen. Sie verklagten an der 1. Instanz
den
Freiherrn von Cortenbach, der die Witwe des Franz Karl von Frens zu
Lauvenburg geheiratet hat. Cortenbach erwidert, daß seine Frau
nichts
von einer Vormundschaft ihres ersten Gatten wisse, keine harffschen
Briefschaften besäße oder Einkünfte aus den harffschen
Gütern empfangen
habe. Einige harffsche Güter seien 1700 dem Peter Joseph von
Sierstorff, da dieser die Aufsicht über die „harffsche Fundation“
hatte, zur Verwaltung anvertraut worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1743 –1747 – 2. RKG
1747 – 1755 (1700 – 1751)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz von 1714 in Sachen Peter Joseph
vonSierstorff, Bischof zu Antwerpen ./. die Brüder von Harff zu
Dreiborn (Q 6). Übertragung der Verwaltung harffscher Güter
an Peter
Joseph von Sierstorff, Regens des Gymnasium Laurentianum in Köln,
1700
(in Q 11). RKG–(Bei– )Urteil vom 23. Dez. 1747 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 216 Bl., lose; Q 1
– 13, „Rationes decidendi“ prod. 17.Jan. 1749 und 2 weitere Beilagen.
1221
Aktenzeichen : C 884/1994
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Heinrich Ferdinand) von
Cortenbach
zu Lauvenburg (beiKaarst, Kr. Grevenbroich), (Bekl.: seine Gattin, die
Witwe des Freiherrn Franz Karl von Frens zu Lauvenburg)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit nach dem Aussterben der
männlichen
Linie von Frens, hier insbesondere um den Malberger Hof, später
Harffer
Hof genannt, aber auch um den Zieveler Hof, beide zu Dernau (bei
Ahrweiler) in der Reichsherrschaft Saffenberg (Saffenburg) gelegen. Der
Appellant erhebt namens seiner Gattin (Maria Anna von Frens gen.
Hövelich), der Witwe des Franz Karl von Frens zu Lauvenburg,
Anspruch
auf die beiden Höfe. Die streitigen Güter seien
Allodialgüter, die
Heinrich Adolph von Frens zu Stolberg, Domherr zu Hildesheim, seinem
Bruder Franz Karl von Frens zu Lauvenburg testamentarisch vererbt habe.
Die Appellaten beanspruchen diese Güter ebenfalls namens ihrer
Frauen,
der Töchter des Franz von und zu Frens, des Bruders von Heinrich
Adolph, Franz Karl, Johann Sigismund und Ferdinand von Frens. Es handle
sich jedoch um Lehnsgüter, wie den Belehnungsurkunden der
Appellaten
von 1734 und 1745 zu entnehmen sei. Das RKG urteilt am 23. Nov. 1753,
daß (1) der Appellant den Harffer Hof an die Appellaten abtreten
und
von 1732 an, d. h. seit dem Tod des Franz Arnold von Frens, des Bruders
der Appellatinnen, diesen die Jahreseinkünfte des Hofes
zurückzahlen
müsse, und (2) bzgl. des Zieveler Hofs der Prozeß an die
Vorinstanz zu
remittieren sei, und erläßt am 6. Juli 1757 ein
Vollstreckungsmandat.
Nach diesem Urteil argumentiert der Appellant, daß er
hinsichtlich des
halben Zieveler Hofs zu Dernau der nächste Erbe sei, denn er sei
der
jüngste Sohn der Anna Gertrud Schmitz von Schmidtberg, einer
Enkelin
des Heinrich Hattard von Metternich zu Zievel, der 1617 mit dem Hof
belehnt worden sei. Der Prozeß endet 1776 durch gütlichen
Vergleich
zwischen den Parteien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1757)
executionis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gräfl. Mark–Saffenbergische Lehnkammer
(Direktor,
Mannrichter, Lehnsmannen) zu Schleiden (? – 1745) – 2. RKG 1746 – 1776
(1696 – 1765)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Belehnungsurkunde des Grafen Ludwig Peter von der Mark von1734 betr.
Malberger Hof für Georg Anton Dominicus Freiherr Beissel von
Gymnich zu
Schmidtheim, Maximilian Heinrich Freiherr Drost zu Vischering und Karl
Friedrich Melchior Freiherr von Kesselstadt namens ihrer Gattinnen,
Schwestern und Schwesterkinder des verst. Freiherrn Franz Arnold von
und zu Frens (Q 3). Ebenso betr. Zieveler Hof von 1745 (Q 4).
Erbteilung von 1696 zwischen Franz Karl und Johann Sigismund von Frens
(Q 29, 46, 31, 34). Originales RKG–Urteil vom 23. Nov. 1753 (Q 42).
RKG–Urteile vom 23. Nov. 1753, 7. Sept. 1756, 21. Jan. 1757, 6. Juli
1757 im RKG– „Mandatum de exequendo sine clausula“ vom 12. Juli 1757 (Q
61). Berechnung der Jahreseinkünfte des Harffer Hofs und Zieveler
Hofs
von 1732 – 1756 (Q 632f.). RKG– (Bei–)Urteil vom 21. Aug. 1758 (Prot.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde. I: 1 cm, 45 Bl., gebundenes Prot., einige
Beilagen und Q20 („Rationes decidendi“); II: 5 cm, 323 Bl., gebunden, Q
1 – 19, 21 – 71, 72* fehlt. Die Protokolle zu den Akten RKG 1221 und
1223 waren vertauscht und wurden wieder an die richtige Stelle gelegt.
Vgl. auch RKG 1223 (C 886/1996).
1222
Aktenzeichen : C 885/1995
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Heinrich Ferdinand von
Cortenbach zu
Altenhagen,Obristwachtmeister und Kommandant zu Zweibrücken,
(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Rittersitz Blens an der Rur
(Stadt Heimbach, Kr. Schleiden), ein Lehen der Reichsabtei
Kornelimünster im jül. Amt Nideggen. Ferdinand von
Hövelich (1680 ohne
Nachkommen gest.) hat das 1679 heimgefallene Lehen 1680 gegen Erlegung
von 600 Rtlr. mit der Genehmigung des Lehnsherrn, es „alienieren“ zu
dürfen, erneut erworben. 1681 sind sein testamentarischer Erbe
Franz
Karl von Frens zu Lauvenburg und 1725 dessen Erbin und Witwe Maria Anna
von Frens gen. Hövelich mit Blens belehnt worden. Die letztere
soll den
streitigen Rittersitz noch vor ihrer Hochzeit mit Heinrich Ferdinand
von Cortenbach an denselben veräußert haben. Cortenbach
appelliert vom
Urteil der Vorinstanz vom 4. Feb. 1755, wonach die Erben von Frens in
das streitige Gut einzuweisen seien, an das RKG und erhebt Einrede
gegen die Zuständigkeit der Vorinstanzen. Der Fall hätte vor
der
Lehnkammer von Kornelimünster verhandelt werden müssen. Die
Appellatinnen beanspruchen als nächste Agnaten, d. h. als Nichten
des
letzten Lehnsinhabers Franz Karl von Frens zu Lauvenburg und als
Nachkommen des vormaligen Lehnsinhabers Bertram von Kolff zu Blens und
Vettelhoven und seiner Tochter Elisabeth von Kolff zu Blens das Lehen.
Die Vorinstanz verweigert die Herausgabe der Gerichtsakten, weil die
Appellation gegen das jül. Privileg
„de_non_appellando_a_sententiis_in_possessorio“ verstoße.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato den
Rittersitz zu Blentz betr.
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat zu Düsseldorf (1746 – ?)
– 2.
Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf
als
Revisionsgericht (? – 1755) – 3. RKG 1755 – 1760 (1680 – 1759)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Neubelehnung des Freiherrn Ferdinand von
Hövelich,
kurköln.Geheimer Rat, Amtmann zu Liedberg, Herr zu Lauvenburg,
gegen
Erlegung von 600 Rtlr. 1680; Lehnbrief von 1681 für Franz Karl von
Frens zu Lauvenburg und Kendenich; Lehnbrief von 1725 für Maria
Anna
von Frens gen. Hövelich, Witwe des Franz Karl von Frens;
Zustimmung des
Abts von Kornelimünster von 1733 zur Übertragung des
Rittersitzes Blens
1730 durch Maria Anna von Frens und Hövelich an Heinrich Ferdinand
von
Cortenbach; Genealogie der Appellatinnen (Q 7 – 13).
Insinuationsgebühren (Q 15). RKG– „Mandatum decreti attentative
lati
cassatorium, revocatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 12. Dez.
1755 (Q 20). Urteil des jül.–berg. Geheimen Rats vom 4. Feb. 1755
in
Revisionssachen Frens ./. Cortenbach (Q 27). RKG– „Mandatum ulterius
attentatorum revocatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 15. Juni
1756 mit (Bei–)Urteil vom 9. April 1756 (Q 29). RKG–(Bei– )Urteile vom
5. Juni 1758 und 7. März 1759 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 198 Bl., lose; Q
1 – 37, 7 Beilagen von 1756 – 1759.
1223
Aktenzeichen : C 886/1996
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Heinrich Ferdinand) von
Cortenbach
zu Lauvenburg (beiKaarst, Kr. Grevenbroich), (Bekl.: seine Gattin Maria
Anna von Frens gen. Hövelich, Witwe des Franz Karl von Frens zu
Lauvenburg)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum
Streitgegenstand siehe RKG 1221 (C 884/1994); hier insbesondere
Erbschaftsstreit um den Zieveler Hof zu Dernau (bei Ahrweiler) in der
Reichsherrschaft Saffenberg (Saffenburg). Berufung vom Urteil der
Vorinstanz vom 6. Aug. 1756, wonach Freiherr von Cortenbach den
Zieveler Hof an die Erbengemeinschaft von und zu Frens abtreten
muß, es
sei denn, er könne binnen Monatsfrist beweisen, daß ein
anderer sog.
Zieveler Hof zu Dernau vorhanden sei als derjenige, mit dem Heinrich
Hattard von Metternich zu Zievel 1617 belehnt worden ist. Das RKG
verweist mit Urteil vom 1. Feb. 1763 den Prozeß an die
Vorinstanz. 1776
endet der Prozeß durch Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis den Zieveler
Hoff zu Dernau betr.
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gräflich Mark–Saffenbergische Lehnmannkammer
respektiveKanzlei (Beisitzer) zu Schleiden 1736 – 1756 – 2. RKG 1757 –
1776 (1578 – 1764)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Kammergerichtsbotenlohn (Q 12). RKG–Urteil vom 1. Feb.1763 (Q 25).
Belehnungsurkunde des Grafen Ernst von der Mark von 1621 für
Johann
Dietrich von Efferen betr. den halben Malberger Hof; ebenso von 1651
für Ferdinand von Frens zu Stolberg (III 15f.). 2 Pachtzetttel des
Heinrich Adolph von und zu Frens und Stolberg, Domkapitulars zu
Hildesheim, von 1686 (III 21 – 24). Besitzverzeichnis der Pächter
betr.
Weingärten 1686 (III 24 – 30). Abgabeverzeichnis vom Harffer Hof
und
seinen Liegenschaften (III 30 – 36). Belehnung der Ottilia von Harff,
Witwe des Adolph von Efferen, für ihren minderjährigen Sohn
Wilhelm
Adolph von Efferen mit dem Malberger Hof 1619 (III 44 – 46). Lehnbriefe
für Godhard von Harff, Sohn des Jakob von Harff, 1594 (III 61) und
für
Wilhelm Adolph von Efferen, minderjährigen Sohn des Adolph von
Efferen
(III 62). Urkunde der Maria von Orsbeck, Witwe des Heinrich Hattard von
Metternich zu Zievel, von 1656 (III 179f.). Auszug aus der Erbteilung
von 1656 zwischen den Eheleuten Ferdinand von und zu Frens und
Stolberg, kurköln. Erbkammerherr und Amtmann zu Hülchrath,
und Odilia
Maria von Efferen sowie Johann Nikolaus Schenk von Schmidtberg und
Regina Eleonora Ursula von Metternich (II 78f.). Erbteilung von 1684
zwischen Ferdinand, Heinrich Adolph, Franz, Franz Karl und Johann
Sigismund von Frens, Söhnen des Ferdinand von Frens und der Odilia
Maria von Efferen (III 80f). Auszug aus dem Hofgeding des Harffer Hofs
1578 (III 90). Belehnung der Odilia von Harff, Witwe des Adolph von
Efferen, mit dem Malberger Hof für ihren noch lebenden Sohn Johann
Dietrich von Efferen 1621 (III 90f.). Auszug aus der Erbteilung von
1696 zwischen den Brüdern Franz Karl, Franz und Johann Sigismund
von
Frens (III 94f). Vollständiger Erbteilungsvertrag von 1684 (III
108 –
118). RKG–(Bei–)Urteile vom 1. Feb. 1760, 17. Juli 1761 (Prot.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 3 Bde.; Bd. I: 1,5 cm, 109 Bl., gebundenes Prot.
sowie loseAktenstücke der Vorinstanz von 1754 – 1756; Bd. II: 2,5
cm,
204 Bl., gebunden, Q 1 – 29, 31 – 40, Q 41* fehlt; Bd. III: 2 cm, 128
Bl., gebunden, Q 30 (Priora). Vgl. RKG 1221 (C 884/1994).
1224
Aktenzeichen : C 887/1997
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Heinrich Ferdinand) von
Cortenbach
(Courtenbach) zu Lauvenburg (bei Kaarst, Kr. Grevenbroich), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7.
Sept. 1755, wonach von Cortenbach an die Erben von und zu Frens (Frenz,
Frentz) 6265 Rtlr. (zu je 80 Albus) und 38 3/4 Albus Erbschulden
zuzüglich Zinsen (4086 Rtlr. 4 Albus) zahlen soll. Die
Schuldforderung
der Appellaten beziehe sich auf das bewegliche und allodiale Erbe der
Familie Frens und rühre von den Erbteilungen der Brüder
Heinrich
Adolph, Franz Karl, Johann Sigismund, Ferdinand und Franz von Frens in
den Jahren 1684 und 1696 her. Der Anspruch richtet sich gegen die
Universalerbin des Franz Karl von Frens zu Lauvenburg, seine Witwe
Maria Anna von Frens gen. Hövelich, nunmehrige Ehefrau des
Freiherrn
von Cortenbach. Der Appellant lehnt es ab, für die Erbschulden des
Franz Karl von Frens aufzukommen. Die Forderung der Appellaten sei
längst verjährt. Später zieht er offenbar seine Berufung
zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis eine
Schuldforderung
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Offizialat (Kommissare) zu
Köln
(1746 – ?) – 2.Kurfürstl. köln. Offizial zu Köln als
Revisionsgericht
(? – 1755) – 3. RKG 1756 – 1759 (1755 – 1758)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 45 Bl., lose; Q 1
– 9.
1225
Aktenzeichen : C 888/1998
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Heinrich
Ferdinand) von Cortenbach zu Lauvenburg (beiKaarst, Kr. Grevenbroich),
(Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Orsbecker oder Breuer
(Brewer) Hof in der kurköln. Unterherrschaft Kendenich (Gem.
Hürth, Kr.
Köln), den die Brüder Franz Karl und Franz von Frens
gemeinsam besessen
haben und den Maria Anna, die Witwe des Franz Karl von Frens und
jetzige Frau des Appellanten, (zur Hälfte) geerbt hat. Streitig
ist
insbesondere, ob der Hof ein Feudal– oder Allodialgut ist. Der
Appellant glaubt, es handle sich um ein Allodialgut, da der Orsbecker
Hof mit 213 3/4 Morgen Artland, 6 Morgen Benden und 6 3/4 Morgen
Weingarten unmöglich ein Lehnszubehör der nur 30 Morgen
umfassenden
lehnbaren Herrschaft Kendenich sein könne. Das Gericht zu
Kendenich
habe attestiert, daß der streitige Hof ein adeliges Gut und
Rittersitz,
ehemals Neuhaus genannt, sei. In einer Prozeßschrift werden
verschiedene Inhaber des Kendenicher Lehens aufgezählt (1396
Ritter
Heinrich von Kendenich, 1517 Dam von Orsbeck, 1551 minderjähriger
Adolph von Frens, Sohn der Agnes von Orsbeck, 1555 die Geschwister Dam
und Agnes von Orsbeck, 1561 die minderjährigen Kinder des Dam von
Orsbeck, 1622 Wilhelm von Orsbeck, 1651 Maria von Orsbeck, Frau des
Heinrich Hattard von Metternich zu Zievel, 1662 Johann Sigismund von
Frens). Die 1. Instanz erlegte auf Rat einer unparteiischen
Universität
mit Bescheid vom 17. Sept. 1754 den Erben Frens auf, die
Lehnsqualität
des streitigen Hofs zu beweisen. Die 2. Instanz sprach im
Revisionsverfahren mit Urteil vom 13. Juli 1756 die Erben Frens von der
Klage des Cortenbach und der Beweislast frei. Cortenbach zieht offenbar
1759 seine Berufung zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis den zu Kentenich
gelegenen Orsbecker oder Breuershoffbetr.
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurköln. Regierung zu Bonn (? – 1754) – 2.
Kurfürstl.
köln.Hofrat (Kanzler und Räte) zu Bonn als Revisionsgericht
(? – 1756)
– 3. RKG 1757 – 1759 (1754 – 1759)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: RKG–Dekret vom 13. Aug. 1755 in Sachen von Cortenbach
./.kurköln. Hofrat zu Bonn (Q 6). Kammergerichtsbotenlohnschein (Q
15).
RKG–(Bei–)Urteil vom 13. Sept. 1758 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 88 Bl., lose; Q
1– 16, 3 Beilagen prod. 20. Juni 1759.
1226
Aktenzeichen : C 889/1999
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Heinrich
Ferdinand) von Cortenbach
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage gegen das Eingreifen des kurkölnischen
Hofrats
– durch sein Dekret vom 13. März 1756 – in eine am RKG
anhängige Sache.
Hintergrund des Prozesses ist der 4. Appellationsprozeß
(„appellationis
quarta“) der verwitweten Frau von Frens und Hövelich, nunmehr
Gattin
des Klägers, gegen die Erben von Frens zu Frens, die Nichten ihres
verst. Mannes Franz Karl von Frens, in deren Verlauf sie am 16. Okt.
1744 und 19. Nov. 1749 zur Abtretung des Rittersitzes Lauvenburg (Alt
Lauvenburg, bei Kaarst, Kr. Grevenbroich) verurteilt worden ist. Den
Rittersitz habe sie inzwischen den Erben Frens eingeräumt, offen
sei
allerdings noch die Aufrechnung der Renten– bzw. Früchteeinnahmen
gegen
die von Franz Karl von Frens zu Lauvenburg und vom Kläger
durchgeführten „Meliorationen“, was der verwitweten Frau von Frens
und
Hövelich mit Urteil vom 31. Okt. 1753 zugestanden worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii ac
inhibitorii de sibi non arrogando cognitionem... sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1757 – 1568 (1756 – 1757)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lohnschein des
Kammergerichtsboten (in Q 1). RKG–(Bei–)Urteil vom 27. Mai 1757 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 19 Bl., lose; 4
Schriftsätze als Q 1 – 3 prod. 4. März1757.
1227
Aktenzeichen : C 890/2000
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Heinrich Ferdinand von
Cortenbach
(Courtenbach), 1772seine Witwe, eine Freiin von Bourscheidt, (Kl. ?)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den lehnbaren Rittersitz
Neuenberg („Neuerburg“, bei Neuss) im Amt Hülchrath mit seinen
Höfen
Gubisrath, Aldebrück, Elvekum, Bongardshof, Kollenberger und
Lövenicher
Hof und den übrigen Pertinentien zu Rosellen, Norf, Nievenheim und
Neukirchen (Kr. Grevenbroich). Der Erzbischofvon Köln hat das Haus
Neuenberg 1465 an den Ritter Bernhard von Aldenbrück gen.
Velbrück
(Vellbrüggen) und dessen Frau Irmgard verpfändet. 1559 wurde
es auf
Bitten der Eva von Bemmelsberg, Witwe eines Bernhard von Velbrück,
Ritterrichters des Fürstentums Luxemburg, in ein Erblehen
umgewandelt
und der Witwe namens ihrer Kinder übertragen. 1592 verkauften die
Eheleute Wilhelm von Eltz zu Eltz und Anna von Velbrück mit
Zustimmung
des Lehnsherrn das Schloß oder Haus Neuenberg an Johann von
Aldenbrück
gen. Velbrück, kurkölnischen Erbkämmerer. Des letzteren
Erbtochter
Maria Katharina von Velbrück heiratete 1621 Adolf Sigismund Raitz
von
Frens (Frentz) zu Kendenich und brachte so Neuenberg in die Familie von
Frens. Den Rittersitz erbte ihr Sohn Ferdinand und nach dessen Tod ihr
anderer Sohn Johann Sigismund von Frens zu Kendenich. Der Appellant
leitet seinen Anspruch auf Neuenberg als testamentarischer
Universalerbe seiner ersten Frau Maria Anna von Frens zu Kendenich her,
der Tochter des Johann Sigismund von Frens aus dessen zweiter Ehe mit
Sophia Maria von Quadt zu Buschfeld. Die Appellaten beanspruchen die
streitigen Güter als Nachkommen der Maria Elisabeth von Frens
(verheiratet mit Ambrosius Alexander von Reuschenberg ?), einer Tochter
des Johann Sigismund und seiner ersten Frau Anna Adriana von Zweifel zu
Wahn. Die 1. Instanz urteilte am 21. Juli 1756 in Extrajudizialsachen
Cortenbach ./. kameralischen Anwalt und Freiherrn von Reuschenberg zu
Setterich bzw. dessen Erben, daß das Lehen Neuenberg nicht
heimgefallen
sei und die Erben von Reuschenberg darin zu investieren seien. Vor der
2. und 3. Instanz wurde vor allem darum gestritten, was zum Lehnsgut
Neuenberg gehörte und was als Allodialgut hinzuerworben wurde. Die
2.
Instanz revidierte am 22. Dez. 1761 das erstinstanzliche Urteil
insofern, als der Bongardshof mit dem Scheuren– und Schmittengut (200
Morgen) zu Rosellen aufgrund des Kaufvertrags der Eheleute Bernhard und
Irmgard von Aldenbrück gen. Velbrück mit dem Kölner
Bürger Jakob von
Bergheim 1489 als allodial anerkannt und den Erben von Reuschenberg
abgesprochen wurde. Streitig bleibt der Hof Gubisrath (Gem. Neukirchen,
Kr. Grevenbroich). Cortenbach appelliert vom Urteil der 2. Instanz vom
18. Nov. 1766, wonach er aufgrund eines erzbischöfl. Lehnbriefs
von
1559 den Gubisrather Hof samt Zubehör und Nutzungen seit dem Tod
seiner
ersten Gattin an die Erben von Reuschenberg abtreten muß, an das
RKG.
Es handelt sich um 116 1/2 Morgen Busch, Benden und Wiesen, Jahres– und
Erbzinsen. Cortenbach klagt auch auf Restituierung des Lehens
Neuenberg, da das Testament seiner ersten Gattin von 1734
rechtsgültig
sei. 1784 scheinen sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen zu
befinden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat bzw. Hofkanzlei zu
Bonn (? –
1756 ?). –2. Kurfürstl. köln. Regierung bzw. Hofrat (Kanzler
und Räte)
zu Bonn als Revisionsgericht 1758 – 1766 – 3. RKG 1767 – 1788 (1433 –
1784)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–(Bei–)Urteile vom
17. Juli und 23. Okt. 1767 (Prot.).Lehnsbrief des Erzbischofs von
Köln
von 1651 für Ferdinand von Frens (Frentz) zu Kendenich (Q 11).
„Elenchus oder natürlich wahrhafter Beweis ...“ des von Cortenbach
mit
Lehnbriefvon 1559 für die minderjährigen Kinder der Eva von
Bemmelsberg, Witwe des Bernhard von Velbrück, Ritterichters des
Fürstentums Luxemburg, mit Eid der Eva von Bemmelsberg 1559,
Urkunde
des Erzbischofs von Köln von 1591 über seine Einwilligung in
den
Kaufvertrag der Eheleuten Wilhelm von Eltz zu Eltz und Anna von
Velbrück mit Johann von Aldenbrück gen. Velbrück,
Urkunde der Maria
Anna von Frens zu Kendenich, verheiratete von Cortenbach, von 1739 (Q
12). Insinuationsgebühren (Q 15). RKG– „Mandatum attentatorium,
revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 20. Juli
1767 mit Beiurteil vom 17. Juli 1767 (Q 18). „Rechtliches Gutachten
über strittige Lehnbarkeiten bei einiger dem lehnbaren
Schloß Neuenberg
gelegenen Höfen und Aeckeren“ (Q 20). Kaufvertrag der Eheleute
Bernhard
von Velbrück und Irmgard mit dem Kölner Bürger Jakob von
Bergheim von
1489, Rentverschreibung des Johann Adolf von Frentz zu Neuenberg 1659
(in Q 20). Deskription von Neuenberg 1630 (Q 21). RKG– „Ulterius
compulsoriales“ mit Beiurteil vom 23. Okt. 1767 (Q 23). RKG– „Mandatum
arctius attentatorum ...“ vom 12. Feb. 1768 (Q 24). RKG– „Mandatum
ulterius attentatorum ...“ vom 23. Jan. 1768 (Q 31). Auszug aus einer
Liste über adelige Sitze und deren Morgenzahl von 1669 (in Q 42).
Rechtsgutachten der Juristenfakultät von Duisburg sowie Attestate
von
zwei Kölner Wardeinen von 1769 (Q 44). Lehnbriefvon 1690 für
Maria Anna
von Frens (in Q 46). Verzeichnis des Zubehörs und der
Pachteinnahmen
des Hauses Neuenberg aus dem Teilungsvertrag von 1671 zwischen
Freiherrn von Frens zu Lauvenburg namens seiner Frau Maria Anna von
Frens zu Kendenich, dem Freiherrn von Gymnich, kurpfälzischen
Obristmarschall, namens seiner Frau Elisabeth von Frens zu Kendenich
und dem Freiherrn von Wolff–Metternich zu Gracht als Vormund der
Brüder
Alexander Ambrosius und Jobst Edmund von Reuschenberg (Q 49).
Pfandbrief des Erzbischofs von Köln von 1433 für die Eheleute
Daem von
Hontzler und Maria betr. Schloß Neuenberg und Hof zu Gubisrath (Q
58).
Pfandbrief des Erzbischofs von Köln von 1465 für Bernhard von
Aldenbrück gen. Velbrück (Q 59). Rechtsgutachten von 1768 zum
kurköln.
„Privilegium de non appellando“ mit Urkundenanhang von 1653 – 1761 (Q
60). Belehnung des Franz Karl von Frens namens seiner Frau Maria Anna
von Frens mit Neuenberg 1724 (III 60 – 63). Erbverträge von 1692
und
1695 (III 65 – 72). Urkunde des Erzbischofs von Köln für
Johann von
Velbrück 1613 (III 182 – 184). Heiratsvertrag von 1621 zwischen
Adolf
Sigismund Raitz von Frens und Maria Katharina von Velbrück (III
204 –
206). Landmaß– und Deskriptionsprotokoll des Amtes Hülchrath
von 1663
(III 226 – 235, IV 449 – 453). Pachtregister von Neuenberg 1630 (IV
447f.). Auszug aus dem Gefälleverzeichnis der Kellnerei zu
Hülchrath
1628 (IV 448f). Auszug aus dem Teilungsvertrag von 1695 (IV 469 – 471).
Pachtbrief des Heinrich Ferdinand von Cortenbach 1746 (IV 480 – 483).
Verzeichnis von Pächtern 1734 (IV 509f, 519f.). Testament der
Maria
Anna von Frens, verheiratete von Cortenbach, von 1734 (V 613 – 620).
Landdeskription der Güter zu Neuenberg (V 623 – 625). Erbvertrag
von
1694 (V 651 – 654). Verzeichnis von Erbpachten 1629 (V 664 – 668).
Reversbrief des Friedrich von Velbrück 1576 (V 728f.).
Erbkaufvertrag
der Eheleute Johann von Hövelich, kurköln. marschall,
Kämmerer und
Amtmann zu Hülchrath, und Elisabeth von Kolff zu Vettelhoven,
Witwe des
Johann von Velbrück, 1621 (V 744 – 753). Listen mit Höfen,
Morgenzahlen
und Pächtern (VI 921 – 923, 1008). Farbige Zeichnung, 41 x 33 cm,
des
vereidigten Landvermessers von den Äckern, Benden und Büschen
des
Hauses Neuenberg (VI 923/1). Prozeßkostenrechnung (VI 1031f.).
Protokoll des Amtsverwalters Mappius betr. Sequestrationssachen (VI
1045 – 1048). Landtagsabschied von 1599 (VI 1055f.). Zeugenaussagen (VI
1114 – 1117). Kommissionsprotokoll von 1762 über Zeugenaussagen
(VII =
Q 75). Rentverschreibung des Johann Adolph von Frens zu Neuenberg 1659
(in VIII).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 Bde.; Bd.
I: 1 cm, 17 Bl., gebundenes Prot.; Bd. II: 5,5 cm,358 Bl., gebunden, Q
1 – 70; Bd. III: 5 cm, Bl. 1 – 320, gebunden, Q 71; Bd. IV: 4 cm, Bl.
321 – 590, gebunden, Q 72; Bd. V: 4,5 cm, Bl. 591 – 891, gebunden, Q
73; Bd. VI: 4,5 cm, Bl. 892 – 1180, gebunden, Q 74; Bd. VII: 1 cm, 60
Bl., gebunden, Q 75; Bd. VIII: 2,5 cm, 136 Bl., gebunden.
1228
Aktenzeichen : C 891/2001
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Heinrich
Ferdinand von Cortenbach zu Lauvenburg (beiKaarst, Kr. Grevenbroich),
(Kl. ?)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um Neuenberg („Neuerburg“) wie in
RKG 1227 (C 890/2000). Hier Appellation vom Urteil der 1. Instanz vom
21. Juli 1756, die den Erben von Reuschenberg das Lehngut Neuenberg
gegen Erlegung der Laudemialgelder zusprach, an das RKG. Streitig ist,
ob Neuenberg ein „rechtes Lehn sive feudum ex pacto sive providentia“
oder ein „Erblehen sive feudum haereditarium“ ist. Im letzteren Fall
ist ein Lehen (an Agnaten) übertragbar. Der Appellant leitet
seinen
Anspruch von seiner ersten Frau Maria Anna von Frens zu Kendenich,
Tochter des Johann Sigismund aus zweiter Ehe, her, der beim
Teilungsvertrag von 1695 mit den Kindern ihrer Halbschwester Maria
Elisabeth von Frens, verheiratete von Reuschenberg, das Haus Neuenburg
zugefallen und die 1726 damit belehnt worden sei. 1734 habe ihm seine
nun verstorbene Frau das Gut rechtskräftig übertragen. Streit
auch um
die Prozeßkostenregelung der Vorinstanz und um das Fällen
von Bäumen
auf dem streitigen Gut. 1760 zieht der Appellant seine Berufung, wohl
wegen Vergleichsverhandlungen, zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat
(Kanzler und Räte) zu Bonn (? – 1756) –2. RKG 1756 – 1772 (1559 –
1758)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz vom 21. Juli 1756 (in Q 4).
Lehnbrief fürMaria Anna von Frens, Witwe des Franz Karl von Frens,
betr. Neuenberg von 1726 (Q 6). Übertragung Neuenbergs durch Maria
Anna
von Frens zu Kendenich an ihren zweiten Gatten, den Appellanten, 1734
(Q 7). Revers der Eva von Bemmelsberg, Witwe des Bernhard von
Velbrück,
des Ritterrichters des Fürstentums Luxemburg, mit Lehnbrief von
1559 (Q
9). Lehnbrief für Johann Sigismund von Frens, kurköln.
Kammerkriegsrat,
Brigadierobrist zu Fuß, Amtmann und Gubernator zu Kaiserswerth,
von
1676 (Q 10). Erbteilung von 1695 zwischen den Minderjährigen von
Reuschenberg, Kindern der Maria Elisabeth von Frens, einer Tochter des
Johann Sigismund von Frens aus erster Ehe, und Maria Anna von Frens,
Tochter des Johann Sigismund von Frens aus zweiter Ehe (Q 11).
RKG–(Bei–)Urteile vom 27. Mai 1757 und 12. Jan. 1759 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 84 Bl., gebunden;
Q 1 – 20.
Findbuch (115.05.02 Reichskammergericht,
Teil II: C-D)
1289
Aktenzeichen : D 101/288
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gemeindevorsteher der
kurfürstl. köln. Herrlichkeit Dattenberg, (Kl.),ab 1772
Kurköln. Hofkammer
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Die Gemeinde Dattenberg bestreitet das Recht der
Stadt Linz, die Einquartierungskosten von Militär in der Stadt
Linz z.
T. auf sie abzuwälzen, und behauptet, von alters her steuerlich
nicht
mit Linz zusammenzugehören. Nachdem die Gemeinde 1771 vor dem RKG
unterlegen und zur Zahlung der Linzer Forderungen verurteilt worden
ist, wendet sich die kurköln. Hofkammer gegen das Urteil und setzt
den
Prozeß fort. Sie weist nach, daß die Herrlichkeit
Dattenberg zu Beginn
des 14. Jahrhunderts vom Kölner Ebf. Heinrich von Virneburg
gekauft
wurde, anschließend immer kurkölnisches Lehen war, mehrfach
nach
Heimfall wieder an die Familien von Lülsdorf und Raitz von Frentz
zu
Gustorf ausgegeben, schließlich 1664 der erzstiftischen
Domäne
einverleibt, als kurfürstl. Kameralherrschaft verwaltet wurde und
in
der Verwaltung nie mit Linz verbunden war. 1675 wurde allerdings dem
Schultheißen von Linz die Jurisdiktion in Dattenberg
übergeben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat zu
Bonn 1698 – 1706 bzw. 1730 – 2. RKG1731 – 1794 (1448 – 1776)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 17. Juli 1771, durch das das Urteil
der Vorinstanz bestätigt und die Gemeinde Dattenberg zur Zahlung
verurteilt wird (13f.). Vollmacht für Lic. Deuren mit Siegeln und
Unterschriften der Dattenberger Vorsteher und Schöffen 1731 (Q 7,
auch
an Q 8 und 9). Insinuationsgebühren (Q 10). Vergleich zwischen
Linz und
Dattenberg, 19. Okt. 1728 (Q 17). Vollmacht für Lic. Werner mit
Unterschriften der Dattenberger Bürgermeister und Schöffen
1752 (Q 34).
Designatio deserviti et expensarum in Sachen Dattenberg ./. Linz 1772
(Q 36). Schilderung der Geschichte der Herrlichkeit Dattenberg vom
Beginn des 14. Jahrhunderts an und des gesamten bisherigen
Prozeßverlaufs mit 20 Beilagen als Q 39ff. (Q 38). RKG–Urteil
gegen
Dattenberg 1771 (Q 39). Belehnung des Ludwig von Lülsdorf mit
Dattenberg nach dem Tode des Albert von Lülsdorf (Ludwigs Vetter
?)
1627 (Q 40). Beiträge Dattenbergs zu den Andernacher Kriegslasten
1688
(Q 41). Detaillierte Beschreibung der zu Dattenberg gehörenden
Gebiete
anhand der Marksteine 1771 (Q 50). Pachtvertrag des Ludwig von
Lülsdorf
über Dattenberg 1661 (Q 51). Verleihung des Lehens Dattenberg an
Johann
Friedrich Raitz von Frentz zu Gustorf 1665 gegen 1400 Rtlr. (Q 52).
Auftrag des Ebf. Maximilian von Köln an den Schultheißen von
Linz, die
Jurisdiktion in Dattenberg bis auf weiteres zu übernehmen (Q 54).
Auszug aus dem Landdeskriptionsbuch des Erzstifts Köln 1670, die
Herrlichkeit Dattenberg betreffend (Q 57). Bd. II (Priora): Zehn
Beilagen des Bürgermeisters und des Rats der Stadt Linz, um ihre
Freiheiten und Rechte gegenüber den umliegenden Gemeinden sowie
deren
Pflichten nachzuweisen, 1448 – 1670 (11 – 27). Sechs weitere Beilagen
der Stadt Linz, darunter mehrere Schreiben der Erzbischöfe von
Köln
1668 – 1699 (44 – 49). Aufführung der Linzer Forderungen an die
Gemeinde Dattenberg 1706 – 1727. Gesamthöhe: 1164 Rtlr. 69 Alb.
(163f.). Dattenberger Schulden 1685 – 1706 (164f.). Verschiedene
Rechnungen (171 – 180). Steuerliste Dattenberg/Linz 1685 – 1728 (196 –
219). Urteil des Hofrats zu Bonn vom 19. Juli 1730 (231).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde.; Bd. I: 6 cm, 278 Bl., z. T. gebunden (Q 1 –
60); Q 1 –76 außer 31; drei Beilagen 1733, 1 Beilage 1777; Bd.
II: 5
cm, 225 Bl., gebunden; Q 3 1 (Priora).
1306
Aktenzeichen : D 234/622
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg Deutzmann,
Köln, und Konsorten, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Umstritten sind die Rechte am Bartzgut zu Anstel mit
ca. 120 Morgen Artland im Amt Hülchrath. Der Appellat war
erstinstanzlich mit seiner Darstellung erfolgreich, wonach der Bruder
seines Großvaters 1561 das Bartzgut vom damaligen Besitzer der
kölnischen Grafschaft Bedbur, dem Grafen Hermann zu Neuenahr und
Moers,
zu Lehen erhalten hatte. Nach seinem kinderlosen Tod 1567 soll dann die
Witwe im Widerspruch zur vorher festgelegten Erbregelung die Leibzucht
noch bis 1616 behalten und das Lehen in ihre zweite Ehe mit (Wilhelm)
von Bongart zur Heiden eingebracht haben. Nachdem der Lehnhof in
Kriegswirren abgebrannt war, habe dann Gerhardt Mohr den Hof auf
irgendeine Weise an sich gebracht. Die Appellanten können dagegen
nachweisen, daß Gerhardt Mohr das Gut 1569 von Otto von Biland
gekauft
hat, dessen Eigentumsrecht allerdings von Hermann von Hochstetten
bestritten wird. Deutmann dagegen ficht die Zuständigkeit der 1.
Instanz an; nach seiner Auffassung habe die gräflich–bedburgische
Mannkammer zu entscheiden gehabt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln.
Hofräte zu Bonn 1666 – 2. RKG 1681 – 1686(1569 – 1685)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Kaufbrief über 20 Malter Roggen Erbpacht
für Winand
Dutzman(Deutzmann) und seine Frau Catharina Mohr jährlich aus dem
halben Gut zu Anstel, Bartzgut genannt, das ein Lehen des Hauses
Bedburg–Reifferscheid ist, vom 1. Okt. 1610 (Q 6). Kaufvertrag von
1569: Gerhardt Mohr und seine Frau Margarethe von Weidenfeld kaufen das
Bartzgut zu Anstel von Otto von dem Bilandt und seiner Frau Maria von
dem Bongart mit Bewilligung des Grafen Hermann von Neuenahr und Moers,
Herrn zu Bedburg (Q 9). Belehnung des Vinzenz Deutzmann mit dem
Bartzgut bei Anstel und Nettesheim durch Ernst Friedrich Graf zu Salm,
11. April 1635 (Q 10). Belehnung des Adam Deutzmann mit dem Bartzgut
durch Ernestina Barbara Dorothea Gräfin zu Salm und Reifferscheid,
Frau
zu Bedburg, namens ihres minderjährigen Sohnes Franz Wilhelm, 1677
(Q
11). Schätzung des Bartzgutes durch die Schöffen von
Rommerskirchen
(Amt Hülchrath) auf 4500 Rtlr., 1680 (Q 13). Verzeichnis der
Pächter
des Georg Deutzmann von 1680 (Q 14). Auszüge aus den
Verzeichnissen der
gräflich Salmischen Mann– und Lehenkammer: 1589 Adam Mohr
empfängt das
Bartzgut zu Lehen; 1624 nach dem Tode des Adam Mohr werden Johann Adam
Weidenfeld und Wilhelm Raitz von Frentz mit dem Bartzgut belehnt; nach
dem Tode des Johann Adam Weidenfeld 1635 Belehnung des Vinzenz
Deutzmann; 1646 neuer Lehnseid nach Herrenfall; 1671 nach des Vinzenz
Tod Belehnung des Adam Mohr (Köln); 1677 neuer Lehnseid des Adam
nach
Herrenfall (Q 24). Vorakten, Extrajudizial (Q 26). Original des
Kaufbriefs vom 30. April 1569 (Q 33, s. o. Q 9). Abschrift und Original
der Belehnung des Heinrich von Hochstetten mit dem Bartzlehen durch
Hermann Graf zu Neuenahr und Moers 1561 (Q 34). Angaben aus der
bedburgischen Mannkammer (Q 41).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 159 Bl., lose; Q 1
– 41, 29 fehlt; 1 Beilage.
1339
Aktenzeichen : D 366/1036
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Matthias und Adam (Daem) von
Diepenbroich
(Diepenbrock) gen.Raufftesch und ihr Schwager Dietrich von Burscheid,
(Bekl.); als Interessentin Amelia von Rennenberg, Äbtissin von St.
Maria im Kapitol (Köln), St. Clemens Schwarzrheindorf (Rheindorf)
und
Hyppolit (Gerresheim); seit 1575 Daem von Diepenbroichs Witwe Catharina
von Zweiffel, dann ihr zweiter Mann Ludwig von Metternich zu
Palmersdorf; Wilhelm von Orsbeck, Herr zu Wensberg, fürstl.
jül.
Kanzler; dann dessen Söhne Engelbrecht und Emundt (ab 1607);
Wilhelm
von Orsbeck zu Efferen, Domkapitular von Trier und Domherr zu
Würzburg
(1628);
Caspar von Bourscheidt zu Büllesheim und Burgbrohl und seine
Frau Anna Elisabeth von Braunsberg (Enkelin des Engelbrecht von
Orsbeck), 1642;
Johann Bernhardt von Metternich zu Burscheidt,
Statthalter zu Trier und Amtmann zu Wittlich, als Kurator des Emund und
des Johannes Georg von der Leyen, Söhne der Elisabeth von Orsbeck
(Engelbrechts Tochter) und des Georg von der Leyen, 1642;
1656 Maria
Anna von Frentz, Witwe des Johann Georg von der Leyen;
1656 Johann
Lothar Wallpod (Waldbott, Waldpold) zu Bassenheim und Ferdinand von und
zu Frentz als Miterben der Witwe des Johann Georg von der Leyen und
Vormünder ihres minderjährigen Sohnes (Carl Caspar)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbstreit um die nachgelassenen Güter des Johann
von
Diepenbroich in Efferen (Hzm. Jülich, Amt Bergheim; Kr.
Köln). Irmgard
und Sophia, die beiden Töchter aus der ersten Ehe des Johann von
Diepenbroich (mit Catharina Deutz von der Koulen) beanspruchen die
Güter in Efferen (Gut Kosin/Cosin/Kosyn und das Benten oder
Brembter
Gut) aufgrund einer Heiratsverschreibung und des jül. Rechts, da
Johann
nach Catharinas Tod nur noch Leibzüchter gewesen sei. Die
Appellanten,
Söhne (und Schwiegersohn ?) aus Johanns zweiter Ehe, sehen sich
als die
rechtmäßigen Besitzer, weil sie die strittigen Güter
wie schon ihr
Vater von der Äbtissin von St. Maria im Kapitol in Köln zu
Lehen
empfangen hätten. Die Appellanten bestreiten die
Zuständigkeit der 1.
Instanz. Nach dem Tode ihres Schwagers Dietrich von Orsbeck verzichtete
die Äbtissin Sophia auf ihre Ansprüche. 1566 nahm Wilhelm von
Orsbeck,
Dietrichs und Irmgards Sohn aus der 2. Ehe, den Prozeß als
Kläger
wieder auf, weil Daem von Diepenbroich die streitigen Güter nach
wie
vor für sich behielt, und nahm sie nach Daems Tod (Ende 1571) in
Besitz. Ab 1571 erhob Wilhelm Ketzgen zu Oberaussem, Irmgards Sohn aus
1. Ehe, Ansprüche auf die Güter und wurde belehnt. 1579
meldete sich
auch Gotthard von Metternich zu Zievel, ein Enkel Irmgards. Im
folgenden streiten sich die Nachkommen Irmgards aus 1. Ehe mit denen
aus 2. Ehe bzw. Irmgards Nachkommen aus 1. Ehe untereinander. Zu diesem
Zeitpunkt sind offenbar Fehler in den zum Beweis der Ansprüche
vorgelegten Stammtafeln, und die Beteiligten wissen z. T. nicht, an wen
sie ihre Ansprüche zu richten haben. Von 1589 bis 1607 ruht der
Prozeß
beinahe völlig und wird dann von Eberhard Ketzgen (Wilhelms Sohn)
wieder in Gang gebracht. 1666 wird sein Enkel Wilhelm Salentin von
Ketzgen zu Geretzhoven in einem RKG–Urteil zum rechtmäßigen
Besitzer
erklärt, woraufhin die Erben Orsbeck ohne Erfolg Revision
einlegen. Die
zwischenzeitlich von den Nachkommen der Tochter aus zweiter Ehe des
Johann Diepenbroich, Sibilla, vorgebrachten Ansprüche spielen kaum
eine
Rolle. Erörtert wird im Prozeß u. a. die Frage, ob die
streitigen Güter
„Hyligsvorwarden“ (Hilichgeld, Aussteuer) von Johann Diepenbroichs
erster Frau Catharina Deutz zu Oberaussem waren und damit nur an die
Kinder aus erster Ehe vererbt werden konnten und (nach dem Tod von
Matthias und Adam Diepenbroich) welche Kinder Irmgards erbberechtigt
waren: aus 1. Ehe (Ketzgen) oder aus der zum Zeitpunkt des Erbfalls
bestehenden Ehe (mit Dietrich von Orsbeck).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Kommissare des Herzogs Johann von Kleve, Jülich
und
Berg1534 – 2. RKG 1535 – 1675 (1481 – 1669), – 3. Erzbischofvon Mainz
1666 – 1669
Beweismittel : (7) Beweismittel:
- Bd. I: Vorakten
(Q 9);
- Bd. II: Zeugenaussagen (in Q 32).
- Auszug aus dem Lehnsbuch von
St. Maria im Kapitol in Köln (Q 32),
- darin: Belehnung des Johann von
Diepenbroich mit Gütern in Efferen 1502 (60);
- Bd. III: Ehevertrag
zwischen Johann von Diepenbroich dem Älteren und Catharina Deutz
von
der Koulen 1481 (Q 72).
- Lehnsbrief für Ketzgen 1551 (Q 73);
- Bd. IV:
Lehnsbrief 1571 und 1580 der Äbtissin von St. Maria im Kapitol
für
Ketzgen (Q 86, 87).
- Ehevertrag zwischen Eduard Ketzgen und Irmgart von
Diepenbroich 1508 (Q 95).
- Relatio der Universität Köln: Wiedergabe des
bisherigen Prozeßverlaufs (gedruckt) und gezeichnete Stammtafel
Diepenbroich– Orsbeck–Ketzgen (Q 103).
- Lehnsbrief der Äbtissin von St.
Maria im Kapitol für Wilhelm von Ketzgen (den Jüngeren) 1654
(Q 111).
- Stammtafeln Diepenbroich–Orsbeck–Ketzgen (Q 115, 116).
- Auszug aus den
jül.–berg. Landtagsabschieden 1554 und 1563 (Q 118).
- Auszug aus dem
Lehnsbuch von St. Maria im Kapitol 1461 – 1654 (Q 121).
- Vertrag
zwischen den Familien Ketzgen und von Metternich zu Zievel 1609 (Q
125)
- . Auszüge aus jül. Landordnung und Statuten (Q 128).
Gutachten des
Hauptgerichts Jülich (Q 129, 135, 136, 137);
- Bd. V: Gedruckte
Prozeßbeschreibung mit den wichtigsten Beilagen, z. B.
Heiratsvertrag
1481 (Q 138).
- Stammtafeln Lupsch–Krekelmann (Q 140f.).
- Erklärung der
Ritterschaft des Hzm. Jülich (Q 154).
- Bescheinigungen mehrerer
Gerichte, Städte und Ämter zum Erbrecht (Q 155 – 160, 163 –
173, 176 –
179);
- Bd. VI: Stammtafeln Diepenbroich– Krümmel (74f.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6 Bde.; 29 cm, 1134 Bl., alle Bände gebunden, z.
T.
falscheReihenfolge; Q 1 – 209; zahlreiche Beilagen; Bd. I: 5 cm, 229
Bl., Q 1 – 31; Bd. II: 4,5 cm, 112 Bl., Q 32; Bd. III: 4 cm, 168 Bl., Q
33 –77; Bd. IV: 5 cm, 237 Bl., Q 78 – 137; Bd. V: 6 cm, 265 Bl., Q 138
– 209; Bd. VI: 4,5 cm, 223 Bl., sämtliche zum Prozeß
gehörenden
Beilagen. Vgl. RKG 1340 (D 368/1038) und RKG (D 378/1048) im
Stadtarchiv Köln: dort werden namentlich die Deutzer und die
Rostocker
Güter zu Oberaussem genannt).
1356
Aktenzeichen : D 479/1357
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sybert von Dries (Dreisch),
Schultheiß zu
Moers, wohnhaft in Köln,und die Schöffen des Gerichts von
Moers, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Verletzung der Jurisdiktion des Gerichts
Moers. 1580 hatten Caspar von Grotthausen, Rudolf von Drachenfels u. a.
den Gerhardt von Ruremondt, einen Utrechter Bürger,
gefangengenommen
und nach Moers gebracht. Der Gefangene bat bei Adolf, Graf zu Neuenahr,
Moers und Limburg, um Schutz vor Gewalt, worauf der Graf ihn wegbringen
ließ. Vor dem Gericht in Moers wurde dann der Fall verhandelt.
Wegen
der Bedeutung des Falles wollten Schultheiß und Schöffen von
Moers ein
Gutachten einholen, über dessen Bezahlung Unklarheit herrschte.
Noch
bevor das Urteil des Gerichts Moers veröffentlicht wurde (Juni
1581),
wandten sich Grotthausen und Drachenfels an das Hohe Weltliche Gericht
zu Neuss. Aus dieser Extrajudizialappellation entwickelte sich der aus
der Sicht der RKG– Appellanten nichtige Prozeß, weshalb sie
zunächst an
das Hohe Weltliche Gericht in Köln, dann an die
kurfürstlichen
Kommissare in Köln appellierten, jedoch in beiden Fällen an
das Gericht
Neuss zurückverwiesen wurden. Dries wurde während der
Appellation in
Kriegswirren von kurfürstlichen Truppen gefangengenommen und lange
in
Andernach festgesetzt, kam auf Kaution frei und wurde schwer krank,
weshalb längere Zeit nichts geschah. Das RKG bestätigte 1592
die Kölner
Urteile und wies die Appellation zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis et citationis in
puncto executorialium 1593
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Neuss 1518 – 2.
Hohes
WeltlichesGericht Köln 1581 – 3. Kurköln. Kommissare (Dr.
Heinrich
Unverdorben und Lic. Johann Vendlo) 1585 – 4. RKG 1588 – 1601 (1580 –
1598)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile der
Vorinstanzen (Q 7). Vorakten (Q 8, 9, 10). Urteil der1. Instanz 1581 (Q
20). Akten des Offizials von Köln in Sachen Sybert von Dries
(Driesch)
./. Winand Raitz von Frentz (Q 30). Vorakten der 3. Instanz (541 – 807).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14,5 cm, 813 Bl., lose; Q
1 – 36, Q 11, 13 und 18 fehlen; 5 Beilagen.
Findbuch (115.05.03 Reichskammergericht, Teil III: E-G)
1731
Aktenzeichen : F 312/1151
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Rutger und Margaretha
von Frentz, (Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart:
AppellationsprozeßStreitgegenstand: Anspruch auf einen Hofund
einen Zehnten zu Güsten sowie Rückzahlung der von der
Appellatin bereits eingenommenen Erträge. Gotthard von Harff hatte
die umstrittenen Güter einst mit Konsens des Abtes von Prüm
gekauft. Da seine Frau schon vor seinem kinderlosen Tod verstorben war,
fielen die Güter an seine Mutter Helwig von Grein (Grin, Grien),
Witwe des Johannes von Harff, die sie ihrem Schwager Adam von
Harffverpachtete. Streitpunkt ist, ob es sich – wie die Appellanten
behaupten – um eine Pacht auf Lebenszeit oder um eine Erbpacht
handelte. Im ersten Fall wären die Appellanten als Kinder von
Helwigs natürlichem Bruder Arnold von Frentz nach Helwigs und
Adams Tod erbberechtigt, im zweiten Adams Witwe Katharina von Palant.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu
Güsten (Hzm. Jülich, Oberamt Jülich;Kr. Jülich) auf
Unterweisung des Hauptgerichts Jülich 1534 (?)– 2. RKG 1541–1575
(1517–1575)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 5), darin:
Angebliches Testament des Gotthard vonHarff 1517 (25f.). Bestellung von
Vormündern für Katharina von Palants Erben Johann, Catharina
und Reinhard von Hatzfeldt zu Linzenich durch den Herzog Wilhelm von
Jülich, Kleve und Berg 1573 (Q 2, Bl. 73).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 86 Bl., lose; Q
1–26, 9a und b, 12 und 13 doppelt, 24–26 fehlen. Dazu noch einmal Q 1–5
(1575), 4 Beilagen, Protokoll in sehr schlechtem Zustand.
1732
Aktenzeichen : F 313/1154
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Raitz von Frentz,
Herr zu Kendenich (Erzstift Köln, AmtBrühl; Kr. Köln),
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog Wilhelm von Jülich,
Kleve und Berg – 2. RKG 1564(1564)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Protokoll
ohne Eintrag, 2 Aktenstücke. Vgl. RKG1733 (F 314/1155).
1733
Aktenzeichen : F 314/1155
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Raitz von Frentz
zu Frens, Herr zu Kendenich (Erzstift Köln,Amt Brühl; Kr.
Köln), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Güter der
1563 verstorbenen Margaretha von Frentz in den Ämtern Jülich,
Bergheim und Wilhelmstein sowie in der Herrlichkeit Hemmersbach und
Sindorf (Kr. Bergheim). Der Appellant begründet seine
Ansprüche mit dem Testament der Erblasserin. Die durch Befehle der
fürstl. jül. Räte angeordnete Immission der Appellaten
in die Güter sei unzulässig, da Margaretha im Erzstift
Köln gelebt habe und gestorben sei und auch alle Beteiligten dort
lebten. Die Sache gehöre daher vor den Erzbischof von Köln.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül. Räte
(1563) – 2. RKG 1564–1565 (1562–1565)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Transsumpt des Testaments der
Margaretha von Frentz, 1562,durch Greve und Schöffen des Hohen
Weltlichen Gerichts in Köln (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 48 Bl., lose; Q
1–11, 1 Beilage. Vgl. RKG 1732 (F313/1154).
1734
Aktenzeichen : F 315/1156
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Margaretha von Frentz,
Witwe des Dietrich von der Balen gen. Fleckzu Glehn (Erzstift
Köln, Amt Hardt; Kr. Grevenbroich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das adelige
Lehengut Broch (Broich) im Amt Jülich. Die Appellantin war in
erster Ehe mit Hermann Quad von Landskron zu Rheindorf, Amtmann zu
Zons, verheiratet und hatte das umstrittene Gut mit in die Ehe, aus der
ein Sohn namens Johann hervorging, gebracht. Nach dem Tod ihres Mannes
blieb sie Leibzüchterin. Ihr zweiter Mann, Dietrich von Balen gen.
Fleck, nahm 1572 bei Dutgen Holthausen 700 Rtlr. zu 35 Rtlr.
jährlicher Pension auf. Zum Pfand setzte er seine Erbgüter zu
Glehn ein. 1587 verlangte die Appellatin die Rückzahlung der
Hauptsumme und aufgelaufenen Pensionen und bat um Immission in das
umstrittene Gut. Die Appellantin argumentiert, dieses falle nicht unter
die zum Pfand eingesetzten Güter, da sie es nur zur Leibzucht habe
und außerdem das aufgenommene Geld nicht zu ihrem Nutzen verwandt
worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich (1587) – 2.
Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf(1588) – 3. RKG 1588–1589
(1588–1589)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 20 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 11 Aktenstücke.
1735
Aktenzeichen : F 316/1157
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Raitz von Frentz
zu Frens
Sachverhalt : Streitgegenstand: Rückzahlung eines Darlehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln – 2. RKG 1592
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: Prozeß zum
Zeitpunkt der Verzeichnung nicht auffindbar. Angaben nach altem
Findbuch.
1736
Aktenzeichen : F 317/1158
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von Frentz zu
Frens, Herr zu Kendenich (Erzstift Köln, AmtBrühl; Kr.
Köln)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückzahlung
von 3000 Rtlr. plus Zinsen, die der kölnische Marschall Rutger von
der Horst als Vormund des Appellanten 1579 von Diederich Pfluger gegen
eine jährliche Pension von 90 Maltern Korn aufgenommen hatte. Als
Adolph von Frentz erwachsen wurde, bat er den Appellaten um
Zahlungsaufschub, da er gegen seinen früheren Vormund bzw. dessen
Schwiegersohn und Erben Bertram von Loe (Lohe) wegen
Übervorteilung (laesio) während der Vormundschaft klagte. Er
warf ihm Mißwirtschaft durch Verkaufvon Gütern im Wert von
28000 Rtlr. vor.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis a rescripto
principis electoris Coloniensis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Kanzlei
1593 – 2. RKG 1594–1602 (1593–1597)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 50 Bl., lose; Q
1–9. Vgl. RKG 1742 (F 323/1164).
1737
Aktenzeichen : F 318/1159
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von Frentz zu
Frens, Herr zu Kendenich (Erzstift Köln, AmtBrühl; Kr.
Köln), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf
Nichtigkeitserklärung eines Vertrages, den der kurfürstl.
köln. Marschall Rutger von der Horst am 23. Okt. 1578 als Vormund
des Appellanten mit dem Appellaten geschlossen hatte. Der gleichnamige
Vater des am 27. Juni 1563 geborenen Adolph von Frentz starb 1575.
Seine Mutter Henrica von Wylich setzte in ihrem Testament ihren
Stiefvater Rutger von der Horst zum Vormund ihres Sohnes ein und starb
im Feb. 1577. Von Adam Knauff nahm von der Horst 1578 400 Goldgulden
auf und setzte Güter des Appellanten in Quadrath (Erzstift
Köln, Amt Königsdorf; Kr. Bergheim) als Pfand ein. Adolph von
Frentz bestreitet, daß das Geld zu seinem Nutzen aufgenommen
wurde, da von der Horst von Feb. 1577 bis Okt. 1578 nachweislich durch
Verkauf von Erbgütern 5000 Taler eingenommen habe, was die
Ausgaben weit übersteige. Außerdem habe von der Horst den
Vertrag unzulässigerweise ohne Wissen und Wollen des Mitvormunds
Arnold von Frentz, Kanonikers in Aachen, geschlossen. Nach Erreichen
der Volljährigkeit mit 25 Jahren klagte von Frentz. Das Deckblatt
des Protokolls trägt den Vermerk „vertragen“. 1597 teilt der
Prokurator des Appellanten dem RKG mit, nach dem Tode seines Mandanten
werde die Sache durch Vergleich beendet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis a sententia
confirmatoria definitiva
Instanz : (6) Instanzen: 1. Ratsrichter der Stadt Köln 1589
– 2. Kommissare des Rats derStadt Köln 1591 – 3. RKG 1594–1597
(1578–1597)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz 1591 (Q
4). Vorakten (Q 6 und 7), darin:Empfangsbestätigung über 400
Goldgulden 1578 (128–130).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 165 Bl., lose; Q
1–9, 3 Beilagen, Q 9 falsch als Q 4.
1738
Aktenzeichen : F 319/1160
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eberhard und Heinrich
von Frentz zu Merödgen (Meyrotgen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Hof und 85
Morgen Artland zu Widdersdorf (Erzstift Köln, Amt Königsdorf;
Kr. Köln). Während die Gebrüder von Frentz behaupten,
der umstrittene Hof sei ihr Eigentum (iure dominii), geben die
Appellaten an, er sei nur gepachtet. Die Appellanten räumen ein,
eine jährliche Kornpension von 30 Maltern Roggen an den Abt
gezahlt zu haben, die für 600 Goldgulden abzulösen war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1593 – 2. RKG
1594–1597 (1436–1595)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (13–284, im Protokoll
vorgesehen als Q 6), darin: 7Urkunden betr. den Steinbüchelhof in
Widdersdorf 1436–1537 (149–164). Auszug aus dem Register des Klosters
in Brauweiler: Abgaben aus Widdersdorf 1497–1585 (164–195).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 291 Bl., lose; Q
1–12 außer 9*, 10*, 11*. Vgl. RKG1739 (F 320/1161).
1739
Aktenzeichen : F 320/1161
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eberhard und Heinrich
von Frentz zu Merödgen (Meyrotgen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 1738 (F 319/1160).
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1593 – 2. RKG
1594–1597 (1436–1595)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz 1594 (Q
4). Vollstreckungsbefehl der 1.Instanz 1594 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 44 Bl., lose; Q
1–14, Q 6 (Vorakten) liegen bei RKG1738 (F 319/1160).
1740
Aktenzeichen : F 321/1162
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christina
Truchseß, Witwe des Adolph von Frentz zu Kendenich (Erzstift
Köln, Amt Brühl; Kr. Köln) und die Vormünder ihrer
Kinder: Sigmund Truchseß von Baldersheim und Weinand von Frentz
zu Schlenderhan (Schlenderhahn, Schlenderhall), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf
Schadenersatz wegen unrechtmäßig angelegten Arrests durch
Adolph von Frentz. 1580 war Dietrich von Keldenich vom Gericht in
Kendenich für schuldig befunden worden,
Grundstücksmarkierungen ( „Legstalen“, „Lagstalen“) zum Nachteil
des Simon Abels verändert zu haben. Die fällige Strafe (
„abtrag“) soll er den Kuratoren des damals noch minderjährigen
Adolph von Frentz nicht gezahlt haben. 1593 ließ Frentz den
Appellaten deshalb in Kendenich verhaften, 14 Wochen festhalten, aber
nach der Abnahme des Versprechens, eine Kaution (cautio de iudicato
solvendo et iudicio sisti) zu stellen, auffreien Fuß setzen.
Keldenich, der die Vorwürfe abstritt, berief sich auf seinen
Status als Untertan des Herzogs von Jülich, verweigerte die
Zahlung der Kaution und klagte seinerseits vor dem jül.–berg.
Hofgericht auf Schadenersatz von über 1000 Talern für die
Haft, die gegen das „privilegium Juliacense de non arrestando vel
evocando“ verstoße. Die Richter der 1. Instanz wiesen den Vogt
des Amts Bergheim an, Keldenich als Entschädigung in Benden des
Herrn von Kendenich zu immittieren. Die Appellanten beantragen als
Rechtsnachfolger des inzwischen ermordeten Adolph von Frentz die
Rückverweisung nach Kendenich bzw. das folgende Obergericht, da
die Sache „loco delicti“ zu verhandeln sei und Keldenich nicht
gebührt habe, sie während des schwebenden Verfahrens vor ein
anderes Gericht zu ziehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
Düsseldorf 1593 – 2. RKG 1596–1608(1577–1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erlaubnis des Herzogs Wilhelm
von Jülich für den kölnischenMarschall Rutger von der
Horst, als Vormund des Adolph von Frentz einen Hof zu Dürwiß
(Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Jülich) zu verkaufen,
1577 (Q 25). Zeugenaussagen (Q 42).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 487 Bl., lose; Q
1–48 außer 16*, 4 Beilagen.
1741
Aktenzeichen : F 322/1163
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Weinand Raitz von Frentz
zu Schlenderhan (Schlendern, Schlenderhahn, Schlenderhall) und
Sigismund Truchseß von Baldersheim als Vormünder der Kinder
des Adolph von Frentz zu Kendenich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Schuldforderung der Appellaten
über 550 Taler plus Pensionen seit 1585 aus mehreren
Schuldverschreibungen. Die Rechtsgültigkeit zweier, von Rutger von
der Horst, kurfürstl. köln. Marschall, 1578 und 1581
unterzeichneter Schriftstücke wird bestritten, da er nicht der
Vormund des Adolph von Frentz gewesen sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1594 – 2. RKG
1596–1616 (1568–1606)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vormundschaftsbestellung des
Weinand Raitz von Frentz zuSchlenderhan (Q 4a). Vorakten (Q 5), darin:
Mehrere Schuldverschreibungen, ausgestellt von Adolph von Frentz dem
Älteren und Rutger von der Horst, 1568–1585 (38–469).
Vormundschaftsbestellung des Offizials in Köln für die drei
unmündigen Kinder (Adolph, Maria, Christina) des Adolph von Frentz
1604 (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 146 Bl., lose; Q
1–10, 4a und 4b.
1742
Aktenzeichen : F 323/1164
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder der
Kinder des Adolph von Frentz zu Kendenich (ErzstiftKöln, Amt
Brühl; Kr. Köln): Weinand von Frentz zu Schlenderhan
(Schlenderhahn, Schlenderhall), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 1736 (F 317/1158). Als
nicht an das RKG erwachsen wurde die Sache 1604 an die Richter der
vorigen Instanz remittiert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln.
Kommission 1594 – 2. RKG 1602–1604 (1579–1604)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbrentbrief über 90
Malter Korn, ausgestellt von Rutger von derHorst, kurfürstl.
köln. Marschall und Statthalter des Vestes Recklinghausen, als
Vormund des Adolph von Frentz zu Kendenich, 1579 (Q 5 und in den
Vorakten Q 7, 32–46). Bestellung des Weinand von Frentz zum Vormund
durch Crato Crafft, Vogt des Amts Bergheim, 1595 (Q 13).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 310 Bl., lose; Q
1–13, Q 10* und 11 fehlen, 11 Beilagen. Vgl. RKG 1736 (F 317/1158).
1743
Aktenzeichen : F 324/1165
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Weinand Raitz von Frentz
zu Schlenderhan (Schlanderhahn, Schlenderhall, Schlenderthal), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 41 Morgen Ackerland
bei Quadrath (Erzstift Köln, Amt Königsdorf; Kr. Bergheim).
Adolf von Hall der Ältere und seine Frau Amalia von Harff nahmen
1561 und 1562 je 300 Goldgulden vom Kölner Bürgermeister
Hermann Sudermann für eine jährliche Rente von 13 Maltern
Roggen und 15 Goldgulden auf. Zum Pfand setzten sie 40 Morgen Ackerland
bei Quadrath ein. Bei der Erbteilung nach Amalias Tod fiel das
verpfändete Land Adolf von Hall dem Jüngeren zu. Wegen nicht
gezahlter Renten erlangten Sudermanns Erben die gerichtliche Immission.
1576 einigten sich Adolf von Hall der Jüngere und der Appellant,
daß Weinand von Frentz für die Erlegung der 600 Goldgulden
30 Morgen des verpfändeten Landes als Nutzungspfand (antichresis)
erhalten sollte. Die aufgelaufenen Renten bezahlte Adolph von Frentz
der Ältere und erhielt dafür die Pfandverschreibung von
Hilbrand Sudermann. 1577 kaufte Weinand von Frentz weitere 11 Morgen
von Adolf von Hall. Die Äbtissin behauptet, das Land sei ihr
verpfändet und sie sei 1582 immittiert worden. Der Appellant
hält entgegen, die Pfandverschreibung für die Äbtissin
sei von Adolfs Bruder Herbert von Hall ausgestellt, der nie Rechte an
dem Land besessen habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1591 – 2. RKG
1602–1643 (1561–1621)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Auszug aus dem Testament
der Anna von Graff 1607 (Q18). Bd. II: Erbrentbrief des Herbert von
Hall für die Appellatin 1577 (14–25). Erbrentbriefe des Adolf von
Hall und seiner Frau für Hermann Sudermann 1561 und 1562 (98–118).
Zeugenaussagen (202–220). Bd. III: Zeugenaussagen vor einer
RKG–Kommission.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 9 cm, 431 Bl.,
gebunden; Bd. I: 2 cm, 82 Bl.; Q 1–30;außer 9 und 29. Bd. II: 3,5
cm, 221 Bl.; Q 9 (Vorakten); Bd. III: 3,5 cm, 128 Bl.; im Protokoll
vorgesehen als Q 29.
1744
Aktenzeichen : F 325/1168
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder der
Kinder des Adolph von Frentz zu Kendenich (ErzstiftKöln, Amt
Brühl; Kr. Köln): Johann Raitz von Frentz, Domherr zu
Lüttich und Speyer, Propst zu St. Martin in Lüttich und
fürstl. jül.–berg. Kanzler, Weinand Raitz von Frentz zu
Schlenderhan fürstl. jül. Kriegskommissar, Adolf von Ilem zu
Medinghoven und Bertram von Ilem zu Sittard, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellatinnen auf
Rückzahlung eines Darlehens von 1500 Rtlr. plus ausstehender
Pensionen, das der kurfürstl. köln. Marschall Rutger von der
Horst 1578 als Vormund des Adolph von Frentz zu Kendenich für eine
jährliche Pension von 75 Rtlr. aufgenommen hatte. Nach Auffassung
der Appellanten war von der Horst nicht befugt, ohne richterliche
Genehmigung Erbgüter seines Mündels zu verpfänden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Verordnete Kommissare des Offizials
Köln 1588 – 2. OffizialKöln – 3. RKG 1610–1621 (1578–1611)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile 1. und 2. Instanz (Q 3
und 4). Vormundschaftsbestellungdurch den Offizial von Köln 1604
(Q 5b). Vorakten (15–397; im Protokoll vorgesehen als Q 7), darin:
Obligation über 1500 Rtlr. 1578 mit Bestätigung durch den
Offizial von Köln (21–34).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 426 Bl., lose; Q
1–10, 5a und b, 1 Beilage.
1745
Aktenzeichen : F 327/1170
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Dietrich Raitz
von Frentz, Kapitular zu Speyer und Münster,Johanna von Breitenau,
Äbtissin zu Blatzheim, B. von Harff zu Alsdorf (Altorff), Wolfgang
Wilhelm von Efferen, Philipp von Brachel, Wilhelm von Blittersdorf zu
Oberembt (Overemb), Johann Jacob von Schiederich, Wilhelm Stephan von
Brachel, Wilhelm von Ahr zu Holzheim, Wilhelm von Anstel zu Buir
(Bewer), Johann Wilhelm von Holtrop, Agnes von Breitmar, Witwe von der
Portzen, Berthold von Iven zu Richardshoven, P. W. du Semett, Ferdinand
Ernst von Eynatten und Dietrich Crummel zu Nechtersheim als Anerben der
Holzgemark die Burg im Fürstentum Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Amt des
Holzgrafen in der Holzgemark Burg im Fürstentum Jülich.
Johann Dietrich Raitz von Frentz war 1655 nach dem Tod des letzten
Holzgrafen von den Mitappellanten gewählt worden. Hanxler
widersetzte sich der Wahl bei der fürstl. jül.
Hofrechenkammer, erwirkte ihre Kassation und ließ sich in einer
zweiten, nach Auffassung der Appellanten unrechtmäßigen Wahl
wählen. Hanxler habe schon allein deshalb nicht gewählt
werden können, weil er wegen einiger Verbrechen für
zwölf Jahre aus der Holzgemark verbannt und diese Zeit noch nicht
verstrichen sei. Der Appellat hält entgegen, von Frentz sei als
Kapitular für das Amt des Holzgrafen nicht qualifiziert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül. Kanzlei
Düsseldorf (1656 ?) – 2. RKG 1658–1660(1658–1660)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 22 Bl., lose;
Protokoll ohne Eintrag, 9 Aktenstücke.Lit.: J. B. Dornbusch, Die
Zievericher Burgen, in: AHVN 31 (1877) S. 27. Arnim Tille: Über
den Arnoldswald bei Jülich, in: AHVN 63 (1896) S. 21 – 26.
1746
Aktenzeichen : F 328/1172
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ferdinand von Frentz zu
Stolberg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Hof zu
Freialdenhoven (Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Kr. Jülich)
aufgrund eines Pachtvertrages. 1646 hatte der Vater des Appellanten,
Adolph Sigismund von Frentz, den Hof mit 400 Morgen Land für sechs
bzw. zwölf Jahre an Kotzhausen für 400 Taler kölnisch
unter verschiedenen Auflagen verpachtet. Als nach Ablauf von sechs
Jahren Kotzhausen einen Teil der Pacht schuldig blieb, setzte der
Appellant für den Teil des Hofes, der für sechs Jahre
verpachtet war, einen neuen Pächter ein, da Kotzhausen die
Ländereien „deteriorisiert“ und selbst gekündigt habe.
Kotzhausen, der sich widersetzt, soll 2000 Rtlr. ausstehende Pacht bzw.
Zinsen zahlen und den neuen Pächter akzeptieren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1652 – 2.
Jül.–berg. Hofgericht 1652 – 3.RKG 1660–1681 (1646–1681)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Pachtvertrag 1646 (Q 5b). Bd.
II: Pachtabrechnungen (42–51).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 280 Bl.;
Bd. I: 1,5 cm, 40 Bl., lose; Q 1–18 außer12, 5a und b; Bd. II:
6,5 cm, 240 Bl., gebunden; Q 12 (Vorakten).
1747
Aktenzeichen : F 329/1173
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franciscus von Frentz zu
Kendenich, Kapitular zu Trier, Paderbornund Hildesheim, (Bekl.); als
Interessenten die Erzbischöfe von Köln und Trier und
PfalzgrafPhilipp Wilhelm von Jülich–Berg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf große Teile
des Lehens zu Ulmen (Kr. Cochem). Nach dem Tod des Eberhard von Haust
zu Ulmen (ca. 1636) hatte der Ebf. von Köln das Lehen „ob defectum
lineae masculinae“ als heimgefallen eingezogen und es an den Vater des
Appellanten, Adolph Sigismund von Frentz, wegen rückständiger
Pensionen von etwa 7000 Rtlr. als Mannlehen ausgegeben. In einem
Prozeß um die Qualität des Lehens unterlagen die haustischen
Erben, klagten aber dann 1659, der Erzbischof habe bei der Einziehung
auch ihre Allodialgüter eingezogen. Das RKG wies 1664 die
Appellation zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis; 1671 Mandati de
exequendo
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Kanzler
und Räte zu Bonn 1659 – 2. RKG 1662–1724 (1483–1724)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Befehl des Ebf. von Köln
an seinen Rentmeister zu Ulmen 1638(Q 3). Lehensbrief des Ebf. von
Köln über das Haus zu Ulmen für Adolph Sigismund von
Frentz zu Kendenich, Domkapitular in Köln, des Erzstifts
Hofmarschall, Kämmerer und Rat, Amtmann zu Hülchrath, 1636 (Q
4). Vorakten (Q 18), darin: Angaben über Kontributionssteuern im
Erzstift Köln 1637–1652 und mehrere Beilagen zur Klärung des
Status der umstrittenen Güter (49–61). Aufstellung der Einnahmen
aus haustischen Allodialgütern (90–92). Kaufbrief über zwei
Wiesen des Gotthard von Haust zu Ulmen und seiner Frau Christina
Croinbaum zu Wilburg 1483 (99–100) und weitere Kaufbriefe, die auch am
RKG vorgelegt wurden (s. u.). Lehensbrief des Ebf. von Köln
für Adolph Sigismund von Frentz 1636 (Q 49). Aufstellung der von
der Familie Frentz nach Meinung der Appellaten widerrechtlich von 1636
bis 1672 genossenen Renten und Gefälle in Höhe von 14137
Rtlr. (Q 50). Abtretungsbefehl der Kanzlei Bonn für den
Appellanten 1659, Urteil der 1. Instanz 1661, RKG–Urteil 1664 (Q 60,
61, 62 und öfter). Aufstellung unrechtmäßig genossener
Renten und Gefälle in Höhe von 28501 Rtlr. (362–363).
Zeugenaussagen 1664 (369–389). Mehrere Kaufbriefe der Anna von Haust
geb. von Braunsberg über einige der umstrittenen Güter
1570–1572 und des Gotthard von Haust zu Ulmen und seiner Frau Christina
1483 sowie weitere Kaufverträge aus dem 17. Jahrhundert (389–403).
Zeugenaussagen (404–409). Botenlohnschein (431). Undatiertes Fragment,
das haustische Lehen betreffend (442–453).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 454 Bl., (z. T.
falsch) gebunden; Q 1–88, 36a und b, Q58* fehlt.
1748
Aktenzeichen : F 330/1177
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Adolph von
Frentz zu Schlenderhan, Herr zu Odenkirchen(Erzstift Köln, Amt
Liedberg; Mönchengladbach) für sich und seine
minderjährigen Brüder, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die
Jagdgerechtigkeit und das Recht zum Vogelfang in der Bethlehemer Heide,
in Ichendorf und Quadrath (Kr. Bergheim). Den Appellaten war auf Klage
ihrer Vormünder in erster Instanz aufgrund einer Belehnung ihres
Vaters vom Herzog von Jülich aus dem Jahre 1640 das Recht
zugesprochen worden. Mit Hilfe von Zeugenaussagen des ehemaligen
Sekretärs des Hauses Schlenderhan, Johannes Dietrich Kotzhausen,
und des ehemaligen Jägers Robert Dickhans versucht der Appellant
zu beweisen, daß das Jagdrecht schon 1623/24 zu Zeiten seines
Urgroßvaters Winand Raitz von Frentz und 1632–36 zu Zeiten seines
Großvaters Arnold in seiner Familie lag.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. jül.–berg.
Hofkanzlei Düsseldorf 1672 – 2. RKG 1693–1714 (1673–1696)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Aussagen des Johann
Dietrich Kotzhausen 1673 und desRobert Dickhans 1673, 1674 und 1677 (Q
6–9). Bd. II: Zeugenaussagen (48– 55). Inventarium actorum (140–143).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm, 340 Bl.;
Bd. I: 1,5 cm, 78 Bl., lose; Q 1–27 außer16, 2 Beilagen; Bd. II:
4,5 cm, 262 Bl., gebunden; Q 16 (Vorakten). Bis Okt. 1987 war der
Prozeß in völlig gestörter Ordnung gebunden.
1749
Aktenzeichen : F 331/1178
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Karl von Frentz zu
Frens und Stolberg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den
Dollartskupferhof (Dollartshammer) in der Herrlichkeit Stolberg bei
Aachen. Während der Appellant das umstrittene Gut als Stolberger
Lehen und gemäß dem Urteil der 1. Instanz wegen der
Weigerung des Johann Philipp Bürsgens, sich belehnen zu lassen,
als der Herrschaft Stolberg verfallen ansieht, behaupten die
Appellaten, der Hof gehöre zur Hälfte ihnen und sei dem Hause
Stolberg nicht lehnbar. 1497 habe ihn der Aachener Schöffe
Heinrich Dollart von dem Herrn von Stolberg, Vincencius von Efferen,
für vier rheinische Gulden in Erbpacht genommen. 1542 habe
Hieronymus von Efferen seine Rechte am Dollartshammer dem Herzog von
Jülich verkauft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Stolberg 1665 – 2.
Hauptgericht Jülich 1666 – 3. Kurfürstl. pfälz.
Hofgericht Düsseldorf 1671 – 4. RKG 1696–1699 (1497–1711)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteile 1. und 2.
Instanz 1665 und 1671 (33–34). Bd. II:Auszug aus dem Stolberger
Lehenbuch 1564, 1565, 1614, 1631 (14–16 und öfter). Erbpachtbrief
1497 (306–311). Erbkaufbrief 1542 (311–316). Auszug aus dem Erb– und
Gutsbuch des Gerichts zu Nothberg (Kr. Aachen), die Kupfermühle
auf dem Dollartshammer betreffend, 1586 (320–322). Auszug aus dem
Rechnungsbuch der Rentmeisterei Wilhelmstein 1695 (322–324).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 434 Bl.;
Bd. I: 1,5 cm, 59 Bl., gebunden; Q 1–17außer 9, 1 Beilage; Bd.
II: 7,5 cm, 384 Bl., gebunden; Q 9 (Vorakten).
1750
Aktenzeichen : F 333/1180
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Franz,
Johann Sigismund und Franz Karl von Frentz zuFrens, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückzahlung
eines Darlehens. Ein Bruder der Appellanten, Ferdinand, hatte etwa 1683
Catharina Charlotte Ernestina von Velbrück, verwitwete von der
Horst, geheiratet, die vor ihrer zweiten Ehe über 1000 Rtlr.
Schulden hatte. Nach dem Tode des Ehepaares waren die Brüder
Ferdinands lediglich bereit, für die Hälfte der vom Ehepaar
gemeinsam gemachten Schulden aufzukommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. pfälz. Hofrat
Düsseldorf – 2. RKG 1697–1701 (1690–1701)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Inventar und Taxierung der
Mobilien der Catharina CharlotteErnestina von und zu Frentz geb. von
Velbrück zu Garath 1690 (Q 14). Taxations– und
Distraktionsprotokoll von Wertsachen auf dem Haus Garath 1697 (Q 26).
Rechnungen über Arbeiten an Haus Garath 1694–1698 (Q 27). Attest
Kölner Notare über die Inventarisation von Erbgütern
1699 (Q 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 126 Bl., lose; Q
1–32 außer 16*, 4 Beilagen 1701.
1751
Aktenzeichen : F 334/1181
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Friedrich
Adolph, Franz Winand, Johann Arnold und Arnold Wolfgang von Frentz zu
Schlenderhan (Schlenderhahn)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Abtrag der Eviktion
der Burggrafschaft Odenkirchen durch Rückzahlung von 38000 Rtlr.
1643 war der General Johann de Werth vom Ebf. von Köln „wegen
vielfältig erwiesener Dienste“ mit dem seit sieben Jahren vakanten
Lehen Odenkirchen belehnt worden, weil Graf Maximilian von Bronckhorst
und Philipp Henrich von Benting als die nächsten Verwandten des
letzten Lehensträgers Florenz Hartard von Botzelar nicht
ordnungsgemäß um Belehnung nachgesucht hatten und der Ebf.
das Lehen daraufhin als heimgefallen betrachtete. Für den Fall,
daß die Erben von Botzelars doch noch das Lehen beanspruchten,
wurde von Werth ein Eviktionsbrief ausgestellt, der ihm eine
Entschädigung von 34000 Rtlr. vom Erzbischof versprach. Winand
Hieronymus von Frentz heiratete von Werths Tochter Lambertina Irmgard
aus erster Ehe, verglich sich mit von Werths zweiter Frau Susanna Maria
geb. Gräfin von Kuffstein und wurde nach Zahlung von zweimal 2000
Rtlr. Laudemien unter gleichen Bedingungen ex nova gratia 1655 belehnt.
1678 strengte Isabella Herzogin von Holstein, Gräfin von Merode
und Marquise von Westerloo, als Urenkelin eines von Bronckhorst am RKG
eine Spolienklage an, nachdem ihr von anderen Prätendenten
Ansprüche zediert worden waren. 1694 erging ein Mandatum de
exequendo und am 12. Jan. 1697 wurden die von Frentz durch Truppen des
Westfälischen Kreises des Lehens Odenkirchen depossediert, wobei
aber auch Eigentum der von Frentz (Vorräte, Mobilien, Vieh, Geld,
Silber, Dokumente und Kleidung) einbehalten wurden. Als sie daraufhin
den Ebf. von Köln auf Auszahlung der 38000 Rtlr. verklagten, gab
dieser an, der Marquis von Westerloo habe versprochen, ihn gegen die
Ansprüche der von Frentz schadlos zu halten. Dieser wiederum
machte geltend, die von Frentz seien ihm die Erträge des Lehens
schudig, was die 38000 Rtlr. aufhebe. Das RKG folgte dieser Auffassung
nicht und setzte den Erzbischof von Mainz als Vollstrecker ein. Der
Erzbischof von Köln ging darauf 1715 in Revision.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de praestando
evictionem et restituendo pecunias appromissas dum decisa sit causa
petitorii cum iInteresse a tempore factae executionis sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1699–1800 (1643– 1767) – 2. Ebf.
von Mainz als Revisionsgericht 1715
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Belehnung des Johann von
Werth mit der BurggrafschaftOdenkirchen durch den Ebf. von Köln
18. April 1643 (Q 3) und Congratulatio metropolitani capituli 1643 (Q
4). Besitzergreifungsurkunde des Johann von Werth 1643 (Q 5). Belehnung
des Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan mit Odenkirchen 3.
Nov. 1655 (Q 6). Belehnung des Dietrich Adolph von Frentz 22. Feb. 1690
(Q 7). Eviktionsbrief des Ebf. von Köln für Winand Hieronymus
von Frentz 1655 (Q 8). Zwei Quittungen der Beklagten über je 2000
Rtlr. Laudemien, ausgestellt von Winand Hieronymus von Frentz 1655 und
1657 (Q 9 und 10). Vorschläge des Marquis von Westerloo und Grafen
von Merode zur Übernahme von Odenkirchen (Q 11). Vergleich
zwischen dem Ebf. von Köln und dem Marquis von Westerloo 1698 (Q
12). 7 Schriftstücke zu Ansprüchen eines Grafen Adrian von
Horn auf Odenkirchen 1662/1663 (Q 22– 28). Auszug aus der kurköln.
Landordnung von 1663 (Q 45). Bd. II: Ausführliche Beschreibung der
Vorgeschichte seit dem Tode Wilhelms von Vlodorp (Flohdorf), Besitzers
von Odenkirchen, 1572 und des Prozeßverlaufs bis 1713 mit
Erörterung des Streitpunktes und Beilagen (Q 70, gedruckt).
Designatio expensarum (Q 78). Vergleich zwischen dem Ebf. von Köln
und den Freiherren von Frentz 1716 (Q 112).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., alle gebunden, 15
cm, 743 Bl.; Bd. I: 5 cm, 239 Bl.; Q1–69; Bd. II: 5 cm, 251 Bl.; Q
70–128; Bd. III: 5 cm, 253 Bl.; Q 129–184, 7 Beilagen. Vgl. RKG (H
1575/5312). Lit.: R. Wiedemann, Geschichte der ehemaligen Herrschaft
und des ehemaligen Hauses Odenkirchen, Odenkirchen 1879, S. 68ff.
1752
Aktenzeichen : F 335/1182
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sybilla von Buttenbroch,
Witwe des Professors Henrich Frentz, Duisburg, arme Partei, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf
einen Baumgarten in der Grafschaft Moers. Die Appellantin gibt an,
nicht sie habe den fraglichen Baumgarten in Besitz, sondern ihre
Kinder, die alle nicht mehr bei ihr wohnten, sondern teils in
holländischem Militärdienst ständen oder im Erzstift
Köln bzw. im Hzm. Berg verheiratet seien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Moers 1697 – 2.
Gräflich moersische Appellationskommissare Köln 1697 – 3. RKG
1699–1701 (1676–1701)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil 1. Instanz 1697 (Q 8).
Attest des Bürgermeisters vonDuisburg, daß die Appellantin
einen Baumgarten besitzt, 1699 (Q 13). Urteil 2. Instanz mit Rationes
decidendi 1698 (51–54). Vorakten (55–280), darin u. a.: Obligation des
Professors eloquentiae et linguae der Universität Duisburg,
Henrich Frentz, über 100 Rtlr. zur Renovierung seines Hauses in
der Steinstraße 1676 (158–161).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 280 Bl., gebunden;
Q 1–20 und Vorakten.
1753
Aktenzeichen : F 336/1183
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Karl von Frentz zu
Stolberg und Konsorten: die Besitzer derbeim Schloß Stolberg neu
erbauten Häuser, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf
Gleichstellung in Steuerangelegenheiten mit den Mitappellanten. Franz
Karl von Frentz hatte diesen Land beim Schloß Stolberg verkauft,
auf das sie Häuser bauten. Mit der Begründung, das Land sei
„Appartenenz“ des Schlosses und der Herrlichkeit Stolberg, verlieh von
Frentz den Käufern eine „immerwährende Freiheit a collectis,
aliisque oneribus realibus et personalibus“. Darauf klagten die
Appellaten in Düsseldorf, da Frentz nicht das ius collectandi
besitze. Die Vorinstanz entschied, daß zwar die Befreiung von der
Grundsteuer, nicht aber von der Gewerbe– und anderen Steuern
möglich sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (1703)
– 2. RKG 1703 (1703)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz 1703 (20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 32 Bl., gebunden;
Protokoll ohne Eintrag, 9 Aktenstücke.
1754
Aktenzeichen : F 337/1184
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Franz
Winand und Johann Arnold von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn),
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation wegen Verurteilung
durch zwei Gerichte in gleicher Sache. Wegen rückständiger
Pensionen aus einem Kapital von 3000 Rtlr., das die Mutter der
Appellanten aufgenommen hatte, klagte 1694 Caspers vor dem Vogt des
Amtes Jülich, wo der als Pfand gegebene Huppelrather Hof lag, und
erreichte durch kurfürstliche Befehle die Immission. Buschmann
aber, dem Caspers die Forderungen zediert haben soll, klagte
unabhängig beim Offizial in Köln, der die Appellanten zur
Rückzahlung der Hauptsumme plus 1932 Rtlr. Zinsen verurteilte. Bei
Nichtbefolgung drohte die Immission Buschmanns in alle Güter der
Appellanten im Erzstift Köln.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt des Amts Jülich (1694) –
2. Offizial Köln 1704 – 3. RKG1712–1714 (1661–1732)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (28–252; vorgesehen
als Q 8), darin: Obligation über3000 Rtlr. von 1677 (32–37).
Urteil des Offizials Köln 1707 (Q 11). Dekrete des Pfalzgrafen
Philipp Wilhelm über Währungsverhältnisse 1661 (268 und
270). Auszug aus der jül. Rechtsordnung Cap. 107 (272). Rationes
decidendi des Offizials Köln (281–284).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 284 Bl., lose; Q
1–11, 7 Beilagen.
1755
Aktenzeichen : F 338/1185
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von und zu Frentz
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß
des am 4. Juli 1712 verstorbenen Kapitulars und Kantors der Domstifte
Trier, Worms und Hildesheim, Johann Sigmund von Frentz. In einem
Teilungsvertrag hatten der Kläger und der Beklagte 1696 mit ihrem
Bruder vereinbart, daß beim kinderlosen Tode eines Bruders der
Bruder erben solle, der Kinder hat. In einem Testament setzte Johann
Sigmund 1710 den zweiten Sohn des Franz als Universalerben ein. Nach
dem Tod des Johann Sigmund ergriff Franz für seinen Sohn von den
Gütern Besitz. Es handelt sich um folgende Herrschaften und
Güter: Immerath (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr. Erkelenz),
Hemmerich (Erzstift Köln, Oberamt Bonn; Rhein–Sieg–Kr.), Kendenich
(Erzstift Köln, Amt Brühl; Kr. Köln) Schneppenheim
(Reichsgrafschaft Kerpen; Kr. Euskirchen), Rittersitz Elsum (Hzm.
Jülich, Amt Wassenberg; Selfkantkr.) und Crumblander Hof im Amt
Wassenberg, Kirchspiel Arsbeck (Kr. Erkelenz). Der kinderlose Franz
Karl bestritt daraufhin die Testierfähigkeit des Erblassers, da
kein lehensherrlicher Konsens vorliege. In der Zitation vertritt das
RKG die Auffassung, das Testament sei dennoch rechtens, da nicht zum
Nachteil der Agnaten testiert worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se
manuteneri in apprehensa possessionebonorum tam feudalium quam
allodialium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1712–1715 (1710–1715)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament des Johann Sigismund
von Frentz 1710 (Q 5). Besitzergreifungsurkunden über die
umstrittenen Güter (Q 8 und 12–16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 98 Bl., gebunden; Q
1–24, 3 Beilagen.
1756
Aktenzeichen : F 339/1186
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Franz
Winand, Johann Arnold und Arnold Wolfgang vonFrentz (Frens) zu
Schlenderhan (Schlenderhahn) für sich und die minderjährigen
Kinder ihres Bruders Dietrich Adolph und Konsorten: N. von Wassenberg
zu Wammen (Hzm. Jülich, Amt Born und Millen) und seine Frau A. von
Wassenberg geb. von Vlatten
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Absetzung des Lic.
Klefisch als Kurator und Anspruch auf das Haus Stammeln (Stommeln, Hzm.
Jülich, Amt Bergheim; Kr. Bergheim) und die Güter, die einst
Johann von Wambach gehörten, unter Berufung auf die Kapitel 88 und
102 des jül.–berg. Landrechts. Bereits 1701 beim kinderlosen Tode
der Agnes Walburgis von Schiederich hatten die Appellanten die
Güter beansprucht, da sie von den gemeinsamen Urgroßeltern
Johann von Wambach und Mechthild von Randerath herrührten. Bis zu
seinem Tod im Dez. 1714 behielt jedoch Schenk von Schmidtberg die
Leibzucht. Danach traten zwei Herren von Cortenbach auf, die
behaupteten, ihr Onkel von Schmidtberg habe ein Testament zu ihren
Gunsten gemacht, und da zuvor eine „donatio stante thoro“ zwischen den
Eheleuten stattgefunden habe, mit der Agnes Walburgis ihre Güter
ihrem Mann übertragen habe, seien sie die rechtmäßigen
Eigentümer. Die Appellation an das RKG erfolgt, obwohl in
Düsseldorf noch kein Urteil gefällt ist, da die
Rechtmäßigkeit der Einsetzung des Lic. Kleefisch durch den
Hofrat angezweifelt wird. Im Urteil 1728 wurde die Appellation die
Mitappellanten Wassenberg betreffend an die Richter voriger Instanz
remittiert. Die von Frentz erzielten einen Teilerfolg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1715 – 2. RKG 1719–1742 (1706–1742)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 1728 (Q 53,
69, 76; 410f., 531f., 533f.). Obligation des Schenk von Schmidtberg
1706 (Q 68). Forderungen des Düsseldorfer Ratsmitglieds Matthias
Clotz an Schenk von Schmidtberg (Q 71). In den Vorakten mehrfach
Schuldenberechnungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 38 cm, 2136 Bl.;
Bd. I: 10,5 cm, 546 Bl., lose; Q 1–92,12a–c, 51b–g, 24 Beilagen, Q 22*
fehlt; Bd. II: 17 cm, 977 Bl., gebunden; Q 49 (Vorakten); Bd. III: 10,5
cm, 618 Bl., gebunden; Q 50 (Vorakten).
1757
Aktenzeichen : F 340/1187
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Arnold und Arnold
Wolfgang Raitz von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf
Rückzahlung zweier Darlehen und rückständige Pensionen.
Während die Appellanten eine Obligation über 700 Taler
kölnisch, die ihr Urgroßvater Winand Raitz von Frentz 1580
von der Witwe Coenen aufnahm, anerkennen, bestreiten sie, für eine
Obligation über 260 Goldgulden haftbar gemacht werden zu
können, da sie mit den Debitoren Arnold von Frentz von Giesendorf
(Gysendorf) im köln. Amt Brühl und Petronella von Schonau
nicht verwandt seien und auch nie etwas von ihnen geerbt hätten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat
Bonn – 2. RKG 1723–1745 (1593–1745)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Klage der Appellaten gegen die
Eltern der Appellanten vor demOffizial in Köln 1694 (Q 7).
Obligation des Arnold von Frentz und der Petronella von Schonau
über 260 Goldgulden 1593 (Q 8). Urteil 1. Instanz (Q 11).
Pensionenberechnung (Q 13 und 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 121 Bl., lose; Q
1–30, 16a und b, 3 Beilagen.
1758
Aktenzeichen : F 341/1188
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Arnold von Frentz
zu Schlenderhan (Schlenderhahn), (Bekl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand:
Anspruch des Appellaten auf 3000 Rtlr. plus Zinsen aufgrund eines
Heiratsvertrages von 1644 zwischen seinen Eltern Adam Wilhelm von
Schellardt zu Gürzenich und Maria Elisabeth Raitz von Frentz zu
Schlenderhan. Damals war verabredet worden, daß die Braut
für den Verzicht auf Ansprüche an den Gütern ihrer
Familie 11000 Rtlr. Mitgift bekommen sollte, davon 1000 Rtlr. innerhalb
eines Jahres in bar, 7000 Rtlr. sollten von ihrer Mutter verpensioniert
werden und die restlichen 3000 Rtlr. sollten die künftigen
Eheleute aus Forderungen erhalten, die die Brautmutter noch an den
Herzog von Jülich hatte.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1705 – 2. RKG 1726–1786 (1644–1786)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Heiratsvertrag 1644 (Q
6). Vergleich 1650 (Q 7). Gedruckte Facti species cum responso juris (Q
29). Bd. II: Heiratsvertrag 1644 (5–11). Inventarium actorum (257–261).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 13 cm, 692 Bl.;
Bd. I: 6,5 cm, 222 Bl., lose; Q 1–53außer 33, Q 20*, 22*, 37 und
47* fehlen, 3 Beilagen; Bd. II: 6,5 cm, 470 Bl., gebunden; Q 33
(Vorakten).
1759
Aktenzeichen : F 342/1189
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna, Witwe des
Franz Karl von Frentz und Hövelich zu Lauvenburg, später
verheiratete von Cortenbach, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das kurköln.
Lehen Lauvenburg und den Flachshof. Seit 1599 war Lauvenburg im Besitz
derer von der Hövelich. Johann von der Hövelich ließ
einen Neubau errichten, der fortan nicht mehr zum Lehen gerechnet
wurde. Der kinderlose Ferdinand von der Hövelich setzte 1680 Franz
Karl von Frentz zum Universalerben ein unter der Bedingung, daß
er künftig den Zunamen von der Hövelich führe. Franz
Karl und seine Frau, die Appellantin, setzten sich gegenseitig in einem
Testament zu Erben ein. Nach seinem Tod am 31. Aug. 1725 forderte Maria
Anna die Belehnung, jedoch konnten die Appellaten, Neffen ihres
verstorbenen Mannes, ihre Ansprüche durchsetzen. Das RKG
bestätigte 1744 das Urteil der Vorinstanz und verwies die
Intervenientin auf das in Sachen von Hoheneck ./. Beissel von Gymnich
und Konsorten am 18. Sept. 1739 gefällte Urteil.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat bzw. Lehenhof
Bonn 1725 – 2. RKG 1727–1756(1599–1738)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Belehnungen des Heinrich, des
Johann und des Ferdinand vonder Hövelich mit Lauvenburg (Neuss,
bei Neusserfurth) 1599, 1615 und 1651 (Q 6–8). Testament des Ferdinand
von der Hövelich 1680 (Q 9). Belehnungen des Franz Karl von Frentz
mit Lauvenburg 1685, 1697, 1724 (Q 10–12). Wechselseitiges Testament
des Franz Karl von Frentz, Herrn zu Lauvenburg, Stolberg, Empen
(Impel), Merwick, Ulmen, Hemmerich und Immerath, Erbkämmerers des
Erzstifts Köln, Geheimen Rats und Amtmanns zu Hülchrath, und
seiner Frau Maria Anna 1721 (Q 13). Stammtafeln von der Hövelich
und von Frentz (Q 14 und 15). Lehensbrief über den Flachshof
für die Witwe des Johann von der Hövelich, Elisabeth von
Kolff, und ihren Sohn Ferdinand 1635 (Q 16) und für Franz Karl von
Frentz 1685 (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 198 Bl., gebunden;
Q 1–36, Deckblatt des Protokollsfehlt. Vgl. RKG (H 1502/4828). Lit.:
Jakob Bremer, Das kurkölnische Amt Liedberg, Mönchengladbach
1930, S. 29.
1760
Aktenzeichen : F 343/1190
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna, Witwe des
Franz Karl von Frentz und Hövelich zu Lauvenburg, später
verheiratete von Cortenbach, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Belehnung mit der
Hälfte des in der Reichsgrafschaft Kerpen und Lommersum gelegenen
Schneppenheimer Hofes (Kr. Euskirchen). Obwohl der Hof brabantisches
Lehen sei, konnte er nach Auffassung der Appellantin mit
lehensherrlichem Konsens vererbt werden, wie durch ihr wechselseitiges
Testament mit ihrem Mann geschehen. Die Appellaten sehen sich jedoch
als einzige rechtmäßige Lehensnachfolger ihres kinderlos
verstorbenen Onkels. Das RKG bestätigte 1744 das Urteil der
Vorinstanz und verwies die Intervenientin auf das in Sachen von
Hoheneck ./. Beissel von Gymnich und Konsorten am 18. Sept. 1739
gefällte Urteil.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gräflich Schaesbergisches
Appellationskommissariat der Grafschaft Kerpen und Lommersum 1726 – 2.
RKG 1727–1755 (1721–1740)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament des Franz Karl von
Frentz und seiner Frau MariaAnna 1721 (Q 8). Konsens des Lehnsherrn,
des Reichsgrafen von Schaesberg, 1726 (Q 9). Botenlohnschein (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 170 Bl.,
gebunden; Q 1–29 außer 18*, Fragment desDeckblattes als Bl. 65.
Vgl. RKG (H 1502/4828).
1761
Aktenzeichen : F 344/1191
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna, Witwe des
Franz Karl von Frentz und Hövelich zu Lauvenburg, später
verheiratete von Cortenbach, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Schloß und
Herrlichkeit Stolberg (Kr. Aachen). Umstritten ist die Qualität
des Lehens, ob nämlich Franz Karl von Frentz, wie geschehen,
testamentarisch darüber verfügen konnte, oder ob seine Neffen
ungeachtet des Testaments die rechtmäßigen Lehensnachfolger
waren. 1496 war Vinzenz von Efferen vom Herzog von Jülich mit
Stolberg belehnt worden, 1649 kam es durch Heirat an die von Frentz.
Das RKG bestätigte 1744 das Urteil der Vorinstanz, verfügte
die Kassation der Ferdinand von Cortenbach 1735 erteilten Belehnung und
wies die Ansprüche der Intervenientin auf Stolberg unter Hinweis
auf das am 18. Sept. 1739 in Sachen von Hoheneck ./. Beissel von
Gymnich gefällte Urteil ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertiae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat
Düsseldorf 1725 – 2. RKG 1727–1758(1496–1758)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Erbgiftbrief von 1496
des Herzogs Wilhelm von Jülichund Berg und seiner Frau Sibilla
geb. Markgräfin zu Brandenburg über Schloß und
Herrlichkeit Stolberg für Vinzenz von Efferen (Q 6). Gutachten der
Juristenfakultät der kurpfälzischen Universität
Heidelberg 1726 (Q 7). Wechselseitiges Testament des Franz Karl von
Frentz und seiner Frau Maria Anna 1721 (Q 8). Besitzergreifungsurkunde
über Schloß und Herrlichkeit Stolberg durch Maria Anna 1725
(Q 9). Botenlohnschein (Q 12). Genealogien von Efferen und von Frentz
(in Q 17). Kurpfälzischer Bericht an den Reichshofrat 1727 (Q 20).
Stammtafel von Frentz, Nachkommen des Adolph Sigismund und der Maria
Catharina von Aldenbrück (Q 26). Lehensbrief über Stolberg
für Ferdinand von Frentz 1649 (Q 27 und 32), Franz Karl von Frentz
1717 (Q 28) und Ferdinand von Cortenbach 1735 (Q 33). Auszug aus der
Erbteilung der Brüder Franz, Franz Karl und Johann Sigmund von
Frentz 1696 (Q 36). RKG–Urteil 1744 (Q 59 und im Protokoll 32f.).
Designatio expensarum (Q 64 und 65). Bd. II enthält einige der in
Bd. I angeführten Beweismittel und Species facti:
ausführliche Geschichte des Lehens Stolberg seit 1496 mit
Stammtafeln (248–255 und 391f.). Inventarium actorum (580–596).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden,
18,5 cm, 997 Bl.; Bd. I: 7,5 cm, 361Bl.; Q 1–81 außer 57; Q 58a –
d, 75a und b, 3 Beilagen, Q 13, 21 und 22 fehlen; Bd. II: 11 cm, 636
Bl.; Q 57 (Vorakten). Vgl. RKG (H 1502/4828).
1762
Aktenzeichen : F 345/1192
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna, Witwe des
Franz Karl von Frentz und Hövelich zu Lauvenburg, später
verheiratete von Cortenbach, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Haus Lauvenburg
(Altlauvenburg), den Flachshof (Neuss) und den vom Abt von
Kornelimünster lehnbaren Rittersitz Blens (Hzm. Jülich, Amt
Nideggen; Kr. Schleiden), der seit dem 15. Jahrhundert der Familie von
Kolff zu Blens und Vettelhoven gehörte und später an die
Gertzen gen. Sintzig und an die von der Hövelich fiel.
Prozessart : (5) Prozeßart: Quartae aAppellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat
Bonn 1725 – 2. RKG 1728–1776 (1578–1771)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehensbriefe über
Lauvenburg für Heinrich, Johann und Ferdinand von der
Hövelich 1599, 1615, 1635 (Q 7–9, 44, 45) und Franz Karl von
Frentz 1685, 1697, 1724 (Q 10–12). Wechselseitiges Testament des Franz
Karl von Frentz und seiner Frau Maria Anna 1721 (Q 13). Lehensbriefe
über den Flachshof für Ferdinand von der Hövelich 1635
(Q 14) und Franz Karl von Frentz 1697 (Q 15). Stammtafel von der
Hövelich, Aldenbrück gen. Velbrück und von Frentz (Q
16). Vorakten (Q 23). Besitzergreifungsurkunde des Georg Anton Beissel
von Gymnich über den Flachshof 1743 (Q 28). Ärztliche Atteste
für den Freiherrn von Cortenbach 1743 und 1745 (Q 29, 37).
RKG–Urteil 1744 (Q 35). Auszüge aus den Teilungsverträgen der
Brüder von Frentz 1684, 1696 (Q 48, 49, 128, 154–156). Kaufbrief
über den Flachshof 1578 (Q 50). Stammtafel von Kolff, von der
Hövelich, Aldenbrück gen. Velbrück und von Frentz (Q
55). Schätzung der Güter 1747 (Q 64). Designatio expensarum
(Q 75). Kurfürstl. köln. Bewilligung über Haus
Lauvenburg 1635 (Q 78). Quittung über 6000 Rtlr. Mitgift 1724 (Q
81). Eheberedung zwischen Johann von der Hövelich und Elisabeth
von Kolff 1615 (Q 83). Testament des Johann von der Hövelich 1633
(Q 84). Lehensherrlicher Konsens 1669 (Q 85). Auszug aus einer
Heiratsverschreibung zwischen Friedrich Ernst von Eltz und Anna
Margaretha Antoinette von Frentz 1681 (Q 87, 127). Schätzung
verschiedener Güter (Q 94, 100). Botenlohnschein (Q 113). Auszug
aus dem Lauvenburger Annotationsbuch über den Flachshof 1736 (Q
122a). Erträge der Güter Blens und Flachshof 1684–1754 (Q
123). Auszug aus dem Testament des Franz von Frentz 1718 (Q 125).
Quittung über 2500 Rtlr. Heiratsgeld 1707 (Q 129). Erbfälle
der fünf Brüder von Frentz 1684–1725 (Q 135). Testament des
Ferdinand von der Hövelich 1680 (Q 157). Pachtvertrag über
den Rittersitz Blens 1725 (Q 159) und den Flachshof 1739 (Q 160).
Erträge der Lehen Blens und Flachshof (Q 161). Gedruckte Facti
species mit Schema genealogicum und 15 weiteren Beilagen betr. den
Rittersitz Blens (Q 182) und gedruckte Beantwortung 1768 (Q 185).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bde., alle gebunden, 25
cm, 1325 Bl.; Q 1–193, Q 67, 77, 122je a und b, Q 21*, 106*, 107*,
111*, 116*, 131*, 163*; Bd. I: 3 cm, 99 Bl.; Protokoll; Bd. II: 5,5 cm,
Bl. 1–313; Q 1–61; Bd. III: 4,5 cm, Bl. 305–515; Q 62–110; Bd. IV: 6
cm, Bl. 516–868; Q 111–152; Bd. V: 6 cm, Bl. 869–1226; Q 153–193. Vgl.
RKG 1759 (F 342/1189). Lit.: Jakob Bremer, Das kurkölnische Amt
Liedberg, Mönchengladbach 1930, S. 29.
1763
Aktenzeichen : F 346/1193
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna von Frentz,
Witwe des Franz Karl von Frentz zu Lauvenburg und von der
Hövelich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 2849
Rtlr. in mehreren Teilbeträgen für Waren, die die Mutter der
Appellantin nicht bezahlt haben soll.(6) Instanzen: 1. Offizial
Köln 1725 – 2. Offizial Köln als Revisionsinstanz 1727 –3.
RKG 1728–1732 (1684–1731)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 10). In den
Vorakten (Q 13): Rechnungenfür Waren 1682–1697 (47–55). Rotulus
testium (94–113).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 161 Bl., lose; Q
1–14, Vorakten (Q 13) falsch als Q 1, 1Beilage (Rationes decidendi).
1764
Aktenzeichen : F 347/1194
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Wolfgang und
Franz Winand von Frentz zu Schlenderhan(Schlenderhahn)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Ausführung eines
Urteils des Hofrats vom 20. Juni 1732 gegen den Grafen Anton von
Hatzfeldt zu Overbach wegen einer Erbrente und rückständiger
Pensionen seit 1707.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non impediendo
cursum executionis rei judicatae necavocando eam a judicio ordinario
competente sed exequendo proprium iudicatum cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1734 (1732–1734)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Hofrats von 1732 (Q
4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., lose; Q 1–5, 1
Beilage.
1765
Aktenzeichen : F 348/1195
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Winand Hieronymus
von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Ausführung des
Urteils des jül.–berg. Geheimen Rats gegen den kaiserlichen
Generalfeldmarschall GrafAnton von Hatzfeldt zu Overbach vom 4.
März 1732 und 1. Sept. 1734 und auf Erstattung der Gerichtskosten
aus zwei Instanzen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de exequendo
propriajudicata cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1736–1737 (1732–1737)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile 1. und 2. Instanz (in Q
4 und 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 30 Bl.; Q 1–10, 1
Beilage.
1766
Aktenzeichen : F 349/1196
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wolfgang Arnold und
Franz Winand Hieronymus von Frentz zuSchlenderhan (Schlenderhahn) und
Kellenberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Durchführung
eines Prozesses an der zuständigen Instanz. Die Appellanten hatten
1731 für die Appellaten eine Kaution für die Pacht der
Rheinfähre geleistet. Wegen säumiger Pacht klagten die
Gebrüder Frentz und wurden vom Hofrat in die Brückengelder
immittiert. Gleich darauf aber zog der Geheime Rat die Sache an sich
und beschlagnahmte die Brückengelder für Reparaturen an der
Brücke.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis cassatorii et
de non amplius impediendo cursumexecutionis rei judicatae sed
remittendo causam ad suum forum sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1737–1738 (1731–1737)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kautionsschein der Kläger
über 1200 Rtlr. für die Pacht derRheinfähre
(Rheinbrücke, Gierbrücke) 1731 (Q 4) und 15 weitere
Schriftstükke, die Rheinfähre betreffend.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 75 Bl., lose; Q
1–19.
1767
Aktenzeichen : F 350/1198
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Winand Hieronymus
von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn) (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellanten auf das
Lehen Herzogenhau (Herzogenau, Herzogenhaw) im Amt Monschau, mit dem
1632 sein Urgroßvater Arnold Raitz von Frentz und dessen Bruder
Johann belehnt worden waren, auf rückständige Besoldung des
Johann Raitz von Frentz als jül. Kanzler und 300 Rtlr.
jährlicher Pensionen aus der Kellnerei des Amtes Bergheim bis zur
Abstattung einer Summe von 6000 Rtlr., die Herzog Wolfgang Wilhelm dem
Johann Raitz von Frentz 1629 geschenkt hatte. Wegen versäumter
Neubelehnung hatte der Lehensfiskus eine Kaduzitätsklage
angestrengt; der Appellant behauptet, seinen Lehenspflichten durch
mehrfache Bitte um einen Termin für die Neubelehnung genügt
zu haben. Nach Angaben der Vorinstanz ist das umstrittene Lehen
Domanialgut ( „bonum camerae“), das ohne Bewilligung der Stände
nicht habe ausgegeben werden können und das bereits seit 1660 von
der jül.–berg. Hofkammer eingezogen sei. Das RKG entschied 1766 im
Sinne des Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat 1717 –
2. RKG 1749–1771 (1629–1770)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: „Recompens“
(Sonderzahlung) des Herzogs WolfgangWilhelm von Jülich und Berg
für seinenjül. Kanzler und Kapitular von Lüttich und
Münster, Johann Raitz von Frentz, überjährlich 300 Rtlr.
aus einer Hauptsumme von 6000 Rtlr. 1629 (Q 7, A). Bewilligung des
Gehalts auf Lebenszeit für Johann Raitz von Frentz 1631 (Q 7, B).
Lehensbriefe Herzog Wolfgang Wilhelms über Herzogenhau für
Johann Raitz von Frentz und seinen Vetter Arnold 1632 (Q 7, C) und
für Arnolds Witwe Elisabeth von Wambach zugunsten ihres Sohnes
Winand Hieronymus 1641 (Q 7, F). Botenlohnschein (Q 10).
Jül.–berg. Geheimratsbericht mit ausführlicher
Erläuterung der Rechtslage (Q 13). Drei Stellungsbefehle für
die von Frentz wegen des Lehens Herzogenhau 1680, 1702, 1726 (Q 26–28).
RKG–Urteile 1766 und 1767 (in Q 34 und im Protokoll 9–11).
Botenlohnschein (Q 35). Auszüge aus der Grevenbroicher
Kellnereirechnung 1655/56 (Q 38, Littera B) und der Bergheimer 1654–60,
1662–1670, 1686/87, 1696/97 sowie mehrere Bitten um Belehnung mit
verschiedenen Gütern (alles in Q 38). Bd. II: Haferpreise in
Köln 1664–1717 (222–227).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., gebunden, 11 cm,
575 Bl.; Q 1–51; Bd. I: 6 cm, 295 Bl.;Q 1–51 außer 29, anstelle
von Q 29 Triplik mit 3 Beilagen; Bd. II: 5 cm, 280 Bl.; Q 29 (Vorakten).
1768
Aktenzeichen : F 352/1200
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Winand Hieronymus
Raitz von Frentz zu Schlenderhan(Schlenderhahn), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellanten auf
Steuerfreiheit des Rittersitzes Randerath bei Kleinenbroich (Erzstift
Köln, Amt Liedberg; Kr. Grevenbroich). 1749 hatten die
Landstände von ihm für Randerath den einfachen Steuersatz
gefordert (simplum), worauf er bei der Regierung in Bonn klagte, der
Rittersitz sei 1669 von allen Landsteuern befreit worden. Nach einer
Bestimmung der Landstände von 1670 sollten Inhaber mehrerer
Rittersitze nur für einen Sitz Steuerfreiheit haben. In der Zeit,
als die von Frentz Randerath und Odenkirchen besaßen, wurde
Odenkirchen von ihnen mehr belastet, wogegen der Marquis von Westerloo
(Westerlohe) nach Inbesitznahme 1699 klagte, woraufhin eine
Umverteilung vorgenommen wurde. Das RKG bestätigte 1788 das
erstinstanzliche Urteil.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat
Bonn 1749 – 2. RKG 1768–1788 (1570–1786)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Botenlohnschein (Q 22).
Auszug aus dem Kataster desErzstifts Köln 1669, Kleinenbroich
betreffend (Q 27). Bescheinigung über die für die Rittersitze
Kleinenbroich, Odenkirchen und Muchhausen 1683–1704 gezahlten Steuern
(Q 28). Privilegium de non appellando 1570 (Q 33, 35). Nachweise der
Vorlage von Kautionsscheinen in Appellationsprozessen gegen
Kurköln (Q 34, 36, 37). RKG– Urteil 1658 in Sachen Eingesessene
des Dorfs Weilerswist ./. Johann Monumeth gen. Bolandt (Q 38) und vier
weitere Schriftstücke betr. Kautionsscheine (Q 39–42). Q 35–42
gedruckt. Rationes Decidendi der Vorinstanz (156–161). Bd. II: Auszug
aus dem Deskriptionsbuch der Ritterschaft für Kleinenbroich und
Odenkirchen (17). Auszug aus dem Protokoll des Landtages 1699 (19f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., gebunden, 6 cm,
229 Bl.; Q 1–43; Bd. I: 22 Bl.; Protokoll; Bd. II: 2,5 cm, Bl. 23–161;
Q 1–43 außer 25; Bd. III: 2,5 cm, 68 Bl.; Q 25 (Vorakten).
1769
Aktenzeichen : F 353/1201
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: N. Raitz von Frentz zu
Schlenderhan (Schlenderhahn), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Weiderecht auf
dem Boden der Gemeinde Kenten. Der Vater des Appellanten hatte 1752 vom
kurköln. Offizial ein „Mandatum manutenentiae pascendi oves sub
districtu pagi Kenten“ erwirkt, das dieser jedoch in erster und zweiter
Instanz kassierte. Obwohl im Besitz des Weiderechts ungehindert,
schaffte von Frentz seine Schafe 1759 ab, wodurch die Sache
zunächst in Vergessenheit geriet, bis von Frentz 1766 neue Schafe
anschaffte. Von Frentz ließ auch seine Schafe noch auf Kentener
Gebiet weiden, nachdem 1768 der Appellat das Mannlehen Kenten und
Quadrath in einer Vergantung ersteigert hatte. Erst 1772 erhob Beissel
von Gymnich Ansprüche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln (1772) – 2. RKG
1776–1805 (1534–1793)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 10).
Kassationsurteile des Offizials Köln1754 (Q 13, 14 und 34). Urteil
der 1. Instanz (Q 32). Gedruckte „Kurzgefaßte An– und
Ausführung der Erzstifft–Cöllnischen Gerechtsamen Puncto
Privilegii de non appellando ...“, 1768 (Q 33). Teilungsvertrag des
Hauses Hall, Güter in Kenten betreffend, 1534 (Q 41). Nachweise
der Vorlage von Kautionsscheinen in Appellationsprozessen gegen
Kurköln (Q 51, 55, 57). Kaiserliches Priviligium de non appellando
des Erzstifts Köln 1570 (Q 53). Fünf Schriftstücke betr.
das Privilegium de non appellando (Q 58–62). Q 53, 55, und 57–62
gedruckt.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 292 Bl., lose; Q
1–62 außer 9*.
Findbuch (115.05.03 Reichskammergericht,
Teil III: E-G)
1872
Aktenzeichen : G 13/41
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Daem (Adam) von Galen (Gaelen)
der
Ältere und seine GattinKatharina von Anstel (Anxtell, Angstell),
seit
1576 Daem von Galen der Jüngere, pfalzneuburgischer Rat und
Hofmeister,
für sich und seine neun Geschwister zu Muchhausen, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um das ca. 428 Morgen Artland
große
Gut Muchhausen (Gem. Hoeningen, Kr. Grevenbroich) zwischen den
Schwestern Katharina und Margarethe von Anstel, Töchtern des Daem
von
Anstel und der Klara von Vercken zu Quadrath. Die Appellanten erheben
Anspruch auf das ganze Gut, da Margarethe gemäß einem 1542
vereinbarten
Teilungsvertrag ausgezahlt worden sei und sie die Belastungen des Guts
(Korn– und Geldrenten an verschiedene Personen und geistliche
Einrichtungen, u. a. an Heinrich von Holthausen, den Konvent zu
Grevenbroich, St. Maria im Kapitol zu Köln, Maria von Anstel,
Kunigunde
von Anstel, Nonne zu Marienberg in Neuss, Kunigunde von Anstel, Nonne
zu Eppinghoven bei Neuss) allein getragen hätten. Im übrigen
stünde der
Katharina als ältester Tochter gemäß dem „ius
primogeniturae“ (des jül.
Rechts, nicht des köln. Rechts) das ungeteilte Stammgut zu. Die
Appellaten verlangen die Herausgabe des halben Guts, da der Vertrag von
1542 wegen der Minderjährigkeit der beiden Schwestern
ungültig sei. Das
RKG urteilt am 14. Okt. 1577, daß den Erben Raitz von Frentz die
halbe
Erbschaft Muchhausen zu restituieren sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Erzbischöfl. köln. Kommissare zu Köln
1549 – 1554 –
2. Dieselben als Appellationsgericht 1555 – 1557 – 3. RKG 1557 – 1577
(1501 – 1577)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vermessung und
Beschreibung des Guts Muchhausen 1563(nach Q 10). Auszug aus dem
Kornregister der Stadt Köln betr. Roggenpreise 1542 – 1577 (Q 33).
RKG–(Bei–)Urteile vom 7. Jan. 1558, 27. Juni 1561, 18. Aug. 1561, 20.
Feb. 1562, 14. Dez. 1562, 2. April 1563, 17. Jan. 1564, 7. Juli 1564,
20. Aug. 1565, 6. Okt. 1570, 17. Jan. 1571, 5. Feb. 1571, 5. Juni 1573
und 14. Okt. 1577 (Prot.). Zeugenverhör durch RKG–Kommissare 1562
von
48 Zeugen, u. a. Verhör der Kunigunde von Anstel, Nonne zu St.
Apern in
Köln und Eppinghoven bei Neuss, sowie „Mensuration“ und Abmessung
des
Guts Muchhausen (II). Teilungsvertrag zwischen Daem von Galen und
seiner Gattin sowie deren Schwester Margarethe 1542 (III 195–202).
Heiratsverschreibung von 1526 zwischen Helmich von Holthausen und Anna
von Segenhoven gen. Anstel (III 204–208). Quittung 1541 (III 211).
Verschreibung des Daem von Anstel 1528 (?) (III 212f.). Vertrag
zwischen dem Konvent von Marienberg in Neuss und Daem von Anstel 1537,
u. a. auf Vermittlung von Rutger von Anstel, Abt von
Kornelimünster
(III 214–216). Rechnung 1548 – 1549 (III 229– 321). Quittung 1501 (III
234). In III auch Zeugenverhöre.
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde.; Bd. I: 8 cm, 449 Bl., lose, Q 1 – 17, 20 – 33, 35
– 39, Q18*, 19* und 34 fehlen, 4 Beilagen von 1572 – 1576, Prot. stark
beschädigt; Bd. II: 6 cm, 299 Bl., gebunden, Zeugenrotulus prod.
29.
Jan. 1567; Bd. III: 11,5 cm, 709 Bl., gebunden, prod. Dez. 1566
(Priora). Vgl. RKG 1873 (G 14/42).
2183
Aktenzeichen : G 950/3102
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wernher Gürtzgen (Gurtzgen) (gest.
15. Aug.
1559), seit 1559 seineWitwe Katharina Thin (Thein) von Schlenderhan zu
Klein–Vernich (Kr. Euskirchen) und seine Kinder Dam Johann und Gertrud
Gürtzgen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um
die beweglichen Erbgüter des Engelbert Thin (Thein) von
Schlenderhan im
Wert von 2000 Gulden zwischen Wernher Gürtzgen, dem Schwiegersohn
von
Engelberts Bruder Johann Thin von Schlenderhan, und Friedrich Steprath
als Anwalt und Momber, auch Zessionar, des Albert Kaldenbach und
Reinhard von Spiegel, der Ehegatten der Töchter von Engelberts
Schwester. Der Prozeß wird 1588 eingestellt, weil die
prozeßführende
Partei seit 20 Jahren verstorben sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Lechenich
(1544) – 2.
Hohes Weltliches Gericht (Vogt und Schöffen) zu Bonn (1544 – 1550)
– 3.
Erzbischöfl. köln. Kommissare (Dr. Hermann Diethard von Hamme
und Dr.
Johann Broich) 1550 – 1556 – 4. RKG 1556 – 1588 (1545 – 1564)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bescheinigung der Schöffen des Gerichts
Lechenich von
1556mit anhängendem Schöffenamtssiegel über ihre
Gerichtstage (Q 7).
RKG– Ladung vom 28. Juni 1560 (Q 14). Bescheinigung des Pastors
Vicentius von der Mergenheide, des Adolf von Landsberg zu Olpe und des
Reinhard Gürtzgen zu Klein–Vernich von 1559 über den Tod des
Wernher
Gürtzgen am 15. Aug. 1559 und die Vormundschaft seiner Witwe (Q
17).
RKG–(Bei–)Urteile vom 21. Okt. 1558, 22. Mai, 5. Juni und 23. Okt. 1559
und 30. Juni 1585 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde.; Bd. I: 5,5 cm, 70 Bl., zu Ordnungszwecken
gelöst,
Q 1– 3, 5 – 18, 20, es fehlt Q 4; Bd. II: 5 cm, gebunden, 300 Bl., Q 19
(Priora der 3. Instanz, eingebunden in eine Pergamenturkunde über
einen
Prozeß vor dem erzbischöfl. köln. Offizialat in Sachen
Adolph Menther
./. Johannes Menther in lateinischer Sprache).
Findbuch (115.05.04 Reichskammergericht,
Teil IV: H)
2402
Catharina Charlotte Ernestina von Velbrück zu
Garath
oo1
Wolfgang Wilhelm von der
Horst +post 3. Juli 1677
oo2
Ferdinand von
Frenz zu Frentz
- sine proles
Aktenzeichen : H 594/2019
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe von Hatzfeldt zu Wildenburg, geb.
von
Velbrück, ihre Schwester Anna Isabella von Velbrück,
Pröpstin des
Stifts Rellinghausen, und Grafen von Velbrück, (Bekl.: Kuratoren
des
schwachsinnigen Heinrich Adolph von Velbrück)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der appellatischen
Forderung nach 2200 Rtlr. und Wiedereinsetzung in die der Appellatin in
erster Instanz zugesprochenen Güter zu Garath (Hzm. Berg, Amt
Monheim;
Stadt Düsseldorf) unter Berufung auf Kapitel 88 des
jül.–berg.
Landrechts. Die Gebrüder Dietrich Wilhelm und Wolfgang Wilhelm von
der
Horst schlossen am 3. Juli 1677 einen Erbteilungsvertrag, der auch von
Wolfgang Wilhelms Frau Catharina Charlotte Ernestina von Velbrück
zu
Garath unterzeichnet wurde. Dabei erhielt der ältere Dietrich
Wilhelm
das Haus Düssel (Hzm. Berg, Amt Solingen; Kr.
Düsseldorf–Mettmann)
ungeteilt, während Wolfgang Wilhelm ein darauf lastendes Kapital
von
2200 Rtlr. übernahm, wofür er Hab und Gut verschrieb. Der
Betrag war
von den Gebrüdern am 17. Juli 1674 von den Jesuiten in Köln
aufgenommen
worden. Nach Wolfgang Wilhelms Tod ging seine Frau mit
Ferdinand von
Frenz zu Frentz eine zweite Ehe ein und starb ohne Kinder.
Während ihr
Mann ihre „mobiliar güther“ erbte, fielen ihre Stock– und
Stammgüter an
ihren schwachsinnigen Bruder Heinrich Adolph von Velbrück und von
diesem auf die Appellantinnen als nächste Erben. Die Appellatin
wandte
sich wegen der Schuld von 2200 Rtlr. unter Berufung auf den Vertrag
ihres Mannes und ihres Schwagers an die Schwestern Velbrück wegen
Schadloshaltung. Diese argumentierten, die Schuld stamme nicht von
Charlotte Ernestina von Velbrück, sondern von ihrem ersten Mann,
im
übrigen sei der Vertrag nie zur Ausführung gelangt, da
bestimmte, dem
Wolfgang Wilhelm zugeteilte Güter nicht übergeben worden
seien. Von der
ersten Instanz wurde die Witwe Dietrich Wilhelms zur Befriedigung ihrer
Forderungen in Güter der Appellantinnen zu Garath immittiert. Die
Jesuiten zedierten den Grafen von Velbrück 1745 ihre Forderungen.
1749
ergeht ein mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et
inhibitorium, da die Richter erster Instanz ungeachtet des am RKG
anhängigen Prozesses weiter verhandelt und ein Urteil gefällt
hatten.
Das RKG bestätigte am 9. Mai 1757 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae et secundae
appellationis; 1749 Mandati attentatorii,revocatorii, cassatorii et
inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1696 – 2. RKG 1703 – 1770 (1583 –1767)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Bd. I: RKG–Urteil 9. Mai 1757 (24) und weitere
Urteile 1758 –1767; Bd. II: Obligation 1674 mit Zession 1745 (Q 19).
- Zinsenabrechnungen (Q 20, Q 76).
- Botenlohnschein (Q 32).
- Urteile
Düsseldorf 1748 (Q 35 und 36).
- Designatio expensarum (Q 49, Q 67, 68a
und b).
- Auszug aus der jül.–berg. Landordnung, Kap. 88 (Q 74).
- Zeugnis
des Gerichtsschreibers des Amts Mettmann über in der Honschaft
Unterbach gelegene Güter: Schlempershof, Schmitzgut, Roer (Ruhr),
Sand,
Vehrling (Verlingen) (Q 77 – 79).
- Rentbriefe Horstische Schulden
betreffend 1583/84 (Q 80 – 81).
- Pfandverschreibung des Freiherrn von
der Reck über den im Erzstift Köln, Amt Linn, gelegenen
Hausmannshof (Q
83).
- Zessionsschein des Johann Dietrich von der Horst über ein
Kapital
von 700 Goldgulden für Hermann Friedrich Rhoden 1663 (Q 85).
- Aufschwörungstafel des Ferdinand von der Horst zu Rosau und
Elbroich (Q
86).
- Facti species mit detaillierter Familiengeschichte der
Appellaten
(Q 88).
- Auszug aus dem Lehensarchiv zu Kleve über die
Herrschaft Rosau
(Q 89). Bd. III: jül.–berg. Geheimratsbericht (632 – 649).
Rechnungen
(Q 131 – 132) und weitere, bereits in Bd. II enthaltene Beweismittel.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 7 Bde., alle gebunden, 50 cm, 2732 Bl.; Bd. I: 2 cm,
59 Bl.;Protokoll; Bd. II: 8 cm, 455 Bl.; Q 1 – 94 außer 7 und 62
– 64,
Q 8 (Vollmacht Hofmann) und 10 fehlen. Bd. III: 6 cm, Bl. 456 – 750; Q
95 – 151, Q 97 originalversiegelt. Bd. IV: 3,5 cm, 230 Bl.; Q 63,
Rationes decidendi der Vorinstanz; Bd. V: 1 cm, 43 Bl.; Doppel des
Protokolls, unvollständig; Bd. VI: 6,5 cm, 290 Bl.; Q 7
(Vorakten); Bd.
VII: 23 cm, 1360 Bl.; Q 62 (Acta conscripta von Velbrück ./. von
der
Horst).
2624
Aktenzeichen : H 1370/4501
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hoen zu Frentz und
sein Neffe Wilhelm Hoen von Cartils,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf die Güter des Johann Hoen von
Cartils
des Älteren, nämlich das Morengut „binnen der Bank Wijlre
gelegen“ und
einen Baumgarten gegenüber. Aus der Ehe des Johann Hoen von
Cartils des
Älteren mit Bela von Segraedt (Sagraide) gingen die Söhne
Heinrich und
Johann hervor. Erst nach dem Tode seiner ersten Frau soll Johann Hoen
noch als Witwer die umstrittenen Güter erworben haben.
Anschließend
heiratete er Catharina Maessen. Der gemeinsame Sohn Johann wurde Abt
des Prämonstratenserklosters Marienweerd (Niederlande) Auch
Catharina
starb vor ihrem Mann. Im Jahr 153 1 schloß Johann Hoen der
Ältere mit
seinen Söhnen beider Ehen einen Vertrag über seinen
Nachlaß. Der Abt
Johann behielt die umstrittenen Güter bis zu seinem Tod. Seine
Halbbrüder fühlten sich vertragsgemäß als seine
Erben, aber Wilhelm
Peltzer und seine Frau klagten am 1. Oktober 1546 vor Schultheiß
und
Schöffen von Wijlre als Erben der Catharina Maessen die
Hälfte der
Güter ein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Wijlre 1546 auf
Unterweisung ihres Oberhaupts – 2. Meier und Schöffen des
königlichen
Stuhls und der Stadt Aachen 1548 – 3. RKG 1549 – 1614 (1531 – 1603)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Vertrag zwischen Johann Hoen dem Älteren und
seinen
Söhnen 19. Juli 1531 (Q 18). Drei Urteile aus Wijlre und Aachen
1548/49
(Q 25 – 27). Vorakten (83 – 120).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 120 Bl., gebunden;
Q 1 – 31, Q 22 fehlt, 5 Beilagen.
2641
Maria Raitz von Frentz
oo1) 1. Mai 1570
Bertram Kolff zu Blens
- Maria Kolff zu Blens (Haus Blens) oo Hans Otto von
Gertzen
- Elisabeth Kolff zu Blens (Vettelhoven) oo Johann von der Hoevelich
oo2)
Gerhard vom Berg gen. Dürffenthal
- Margarethe
- Sibylle
- Anna
Aktenzeichen : H 1436/4600
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger:
Johann von der Hoevelich zu
Altenlauvenburg
und Vettelhoven, kurköln. Rat, Marschall und Amtmann zu
Hülchrath, im
Namen seiner Frau Elisabeth geb. Kolff, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Erbteilung zu gleichen Teilen unter
Berufung auf Kapitel 93 der jül.–berg. Landordnung. Das Ehepaar
Bertram
Kolff zu Blens und Maria Raitz von Frentz hatten die beiden
Töchter
Elisabeth und Maria. Maria heiratete Hans Otto von Gertzen, Elisabeth
den Appellanten. Das Ehepaar vererbte den Töchtern neben dem
Familiensitz Blens (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Schleiden) auch
noch
den adeligen Sitz Vettelhoven (Erzstift Köln, Vogtei Ahrweiler).
1624
schlossen die Schwestern zunächst einen Vergleich mit ihren
Halbschwestern Margarethe, Sibylle und Anna, Töchtern aus der
zweiten
Ehe der Mutter mit
Gerhard
vom Berg gen. Dürffenthal. Anschließend
gerieten sie untereinander in Streit. Maria hatte als die Ältere
Haus
Blens als Erbteil gewählt und wegen der anderen Rechtslage im
Erzstift
Köln in erster Instanz auch noch die Hälfte von Vettelhoven
zugesprochen bekommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1626 – 2. RKG 1629 – 1633 (1570 –1633)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Bd. II: Vergleich der Halbschwestern 8. Mai 1624 (45
– 52).
- Auszug aus der Heiratsverschreibung des Bertram Kolff zu Blens
und der Maria Raitz von Frentz 1. Mai 1570 (52 – 53).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm, 401 Bl.; Bd. I: 52 Bl., lose; Q 1 – 21
außer 8*,11* und 13*. Bd. II: 349 Bl., gebunden; Q 11* (Vorakten).
2645
Kaspar Imhoff gen. Kessel 1563+
oo
Anna Frentz zu Merödgen
- Katharina
- Eberhard
Aktenzeichen : H 1447/4628
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kaspar (Jaspar) Imhoff gen. Kessel (im
Hove,
Hoff), Bürger zu Köln,wohnhaft auf dem alten Graben, seit
1563 seine
Witwe
Anna (von) Frentz zu
Merödgen, seine Tochter Katharina und sein
Sohn Eberhard Imhoff (im Hoef), seit 1570 Wilhelm von Frentz zu
Merödgen als Vormund und Onkel der minderjährigen Katharina
und Dr.
Eberhard Imhoff gen. Kessel, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um das sog. Boelgensgut zu Pulheim (Kr.
Köln)
unter der Geien (Geyen ?). Die Appellatin klagte vor der 1. Instanz
aufLöse oder Beschuddung und bot dem Appellanten 800 Goldgulden
als
Löse und 50 Goldgulden als Verzichtspfennig an, die sie beim
Gericht zu
Pulheim hinterlegte. Sie und ihre Kinder erheben als nächste
Verwandte
des verstorbenen Thies Boelgen (Matheis Boilgen, Theis Bolgen), des
Sohns des Henrich Boelgen, gemäß dem „ius retractus“
Anspruch auf das
streitige Gut. Der Appellant beansprucht das Gut, weil der Sohn und die
Tochter bzw. der Schwiegersohn des Thies Boelgen namens Wolter von Goyr
ihm das streitige Gut verkauft und übertragen haben, indem sie
sich
„mit Halm, Hand und Mund“ enterbt und somit des „iuris retractus“
entäußert haben. Bereits 1529 hätten Thies Boelgen und
seine Gattin
Mergen wegen der hohen Schuldenlasten auf ihre Erbrechte verzichtet und
den Hof von der Kölner Bürgerin Drutgen Imhoff, Witwe des
Johann
Kessel, ihrer Gläubigerin, zu Pacht genommen. Die 1. Instanz
erkannte
das Beschuddungsrecht der Appellatin an. Die 2. Instanz bestätigte
am
1. Juli 1550 gemäß dem Landrecht das Weistum der 1. Instanz.
Das RKG
bestätigte am 5. Juli 1563 das Urteil der 2. Instanz und
verurteilte
die Appellanten zur Abtretung des streitigen Erbguts und der
Nutzungsrechte oder, sofern sie nicht mehr darüber verfügten,
zur
Ableistung der appellatischen Forderungen in Geldwert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1563)
executionis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Pulheim 1550 – 2.
Hauptgericht(Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1550 –
3. RKG 1550 –
1578 (1516 – 1578)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
- Verschreibung von 1529 der Eheleute Theis Boilgen und Mergen,
Pulheim,
für Drutgen Imhoff, Witwe des Johann Kessel, Bürgerin zu
Köln (Q 9).
- Zeugenaussage des Eckart Gülicher (Gulcher, Gulicher) zu
Langel
(Rheinisch–Bergischer Kr.) vor den Schöffen des kurfürstl.
Hohen
Gerichts zu Köln 1557 (Q 18).
- Zeugenaussage der Eheleute Quaden
Kerstgen und Merrigen Boelgen zu Frimmersdorf von 1557 (nach Q 21).
- Zeugenverhör durch die RKG–Kommissare Dr. Johann Stephan
(von)
Grevenbroch und Dr. Christian Born 1558 (Q 23*).
- Originaler Kaufvertrag
in Form eines Chirographs von 1536 zwischen den Eheleuten Jaspar
Mayenawe, Goldschmied, und Anna einerseits und Jeronimus Seller,
Rechenmeister, und Anna andererseits ein Haus auf der Sandkuhle
betreffend (125). Zeugenrotulus von 1558 (Q 24*).
- „Informatio iuris“.
Schöffenbrief von Pulheim von 1533 einen Erbkaufvertrag zwischen
den
Eheleuten Theis Boelgen und Mergen und der Drutgen Imhoff betreffend (Q
31). Originales RKG–Urteil vom 5. Juli 1563 (Q 38).
- Rechtsauskünfte der
Schöffen des Hauptgerichts Jülich von 1563 über
einschränkende
Bestimmungen zum Beschuddungs– oder Retraktrecht gemäß der
jül.
Landordnung (Q 40) und über Hypotheken oder Erbunterpfänder
(Q 44).
- Urkunde des Thies Boelgen zu Pulheim von 1528 (Q 41).
- Rechtsauskunft
der Schöffen des Hauptgerichts Düren über das „ius
retractus“ (Q 42).
Auflistung der beweglichen Güter des Thies Boelgen (Q 43).
- Vertrag
zwischen Mergen Boelgen und Drutgen Kessel von 1532 (Q 45).
- Akten des
1528 am RKG eingeführten Appellationsprozesses des Matthias
Boelgen
bzw. seiner Witwe Mergen ./. Bertha Blakamer von Bergheim von einem
Urteil von Vogt und Schöffen zu Pulheim auf Unterweisung des
Hauptgerichts Jülich (Q 47 – 50).
- Originale Urkunde der
Vormundschaftsbestellung des Wilhelm von Frentz zu Merödgen durch
Lic.
Johann Kempis, Domkanoniker und Priester, ordentlichen Richter
(Offizial) des kurfürstl. Gerichtshofs in Köln, von 1670 (Q
54).
- Akten
des Gerichts Pulheim von 1570 in Sachen Eberhard Imhoff gen. Kessel ./.
Magdalena von Titz (Q 57*).
- Auflistung über den Pfandschilling, die
Gülte und die Erbrente vom streitigen Hof für das
Liquidationsverfahren
(Q 61).
- Originale Urkunde des Bergheimer Vogts Goddart
Weierstraß und
der Schöffen von Pulheim von 1573 mit erhaltenem anhängenden
Siegel des
Vogts (Q 69).
- Rentverschreibungen der Eheleute Thies Boelgen und Mergen
für Drutgen Imhoff von 1527 und 1523 (Q 71) und 1516 (Q 72).
- Originale
Zession bzw. Erbverzicht der Katharina Imhoff gen. Kessel zugunsten
ihres Bruders Eberhard von 1573 (Q 75).
- Originale Urkunde der Schöffen
von Pulheim von 1576 mit anhängendem Schöffenamtssiegel (Q
85).
- „Designatio fructuum“ vom streitigen Hof von 1550 – 1576 (Q 88).
- Prozeßkostenrechnung (Q 89).
- Auszug aus dem Kornregister der Stadt Köln
von 1550 – 1576 (Q 90).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., 21 cm; Bd. I: 10 cm, 374 Bl., lose; Q 1 – 30; Bd.
II: 9cm, 233 Bl., lose; Q 31 – 69, 71 – 91, Q 70 fehlt; Bd. III: 3 cm,
55 Bl., lose; Beilagen von 1570 – 1575.
2662
Aktenzeichen : H 1502/4828
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eva Franziska von Hoheneck, Witwe des
Werner
Friedrich von Harffzu Dreiborn, und Konsorten: ihre Schwester Maria
Charlotta von Hoheneck, seit 1733 als Intervenient Ludwig von und zu
Leerodt namens seiner Gattin Maria Franziska von Dorth zu Issum,
Tochter der Maria Klara von Hoheneck und des Jakob Ludwig Zeino
Heinrich von Dorth zu Issum (Kr. Geldern), und ihrer gemeinsamen Kinder
Maria Katharina und Friedrich Adolph von und zu Leerodt, seit 1734 als
Intervenienten Johann Wilhelm Ludwig von Hagen zu Motten namens seiner
Gattin Maria Anna Charlotta von Eltz und Ferdinand Damian von
Breidbach, kurtrierischer Obermarschall und Vormund für die
unmündigen
Kinder des Freiherrn von Ahr (gestorben Okt. 1722) und der Anna Amalia
von Eltz (gestorben 1734), seit 1779 F. von Harff zu Dreiborn, Sohn der
Klägerin Eva Franziska von Hoheneck
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Allodial– und Lehngüter
der
Freiherren von und zu Frentz, nachdem die männliche Linie mit dem
am 5.
Aug. 1732 verstorbenen Franz Arnold von Frentz, Domkapitular zu Worms,
Speyer und Bruchsal, ausgestorben ist. Es handelt sich u. a. um die
Herrschaften, Rittersitze und Häuser Frens (Frenz) im Erzstift
Köln,
Stolberg im Herzogtum Jülich (Kr. Aachen), Kendenich im Erzstift
Köln
(Kr. Köln), Hof Roethgen (Roetgen) und Katzenbroich (Kr.
Schleiden),
brabantisches Lehen im Herzogtum Arenberg, Elsum (Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg), Schneppenheim (Kr. Euskirchen), Empel
(Niederlande) und Meerwijk (Niederlande) in Brabant, Häuser in der
Reichsstadt Köln, Güter im Stift Hildesheim und Erzstift
Trier. Die
Klägerinnen Eva Franziska und Maria Charlotta von Hoheneck
beanspruchen
das vollständige Erbe aufgrund des Ehevertrags ihrer Mutter Maria
Odilia von Frentz zu Frens und Stolberg, der ältesten Schwester
des
verstorbenen Franz Arnold von Frentz, von 1676, wonach diese oder deren
Erben beim Aussterben der männlichen Linie sämtliche
elterlichen,
brüderlichen und schwesterlichen Erbgüter erhalten sollte.
Der
Intervenient Ludwig von und zu Leerodt glaubt als Schwiegersohn der
Maria Klara von Hoheneck, der verstorbenen älteren Schwester der
Klägerinnen, noch bessere Ansprüche auf das Erbe zu haben.
Die
Beklagten sind die drei Töchter und Schwiegersöhne des
verstorbenen
Franz von und zu Frens, eines Bruders der Klägerinnenmutter Maria
Odilia von Frentz, und Schwestern bzw. Schwager des 1732 verstorbenen
Franz Arnold von Frentz sowie die Witwe eines weiteren Bruders der
Klägerinnenmutter. Sie verweisen vor allem auf die Testamente des
Franz
Arnold von Frentz von 1732 zugunsten seiner drei Schwestern und ihrer
Erben, des Franz von und zu Frens von 1718, des Johann Sigismund von
Frentz von 1710 zugunsten seines Neffen Franz Karl von Frentz (1728
verstorben, Bruder der beklagten drei Schwestern), des Henrich Adolph
von Frentz von 1696 zugunsten seines Bruders Franz Karl als sein
Universalerbe und des Ferdinand von der Hövelich von 1680
zugunsten
desselben Franz Karl von Frentz als Universalerbe des Hauses
Lauvenburg. Da die Klägerinnen und deren Mutter in diesen
Testamenten
nicht begünstigt wurden, könnten sie allenfalls auf 1/7 des
Erbes
Anspruch erheben, den Anteil ihrer Mutter, die noch 6 Geschwister
hatte. Das RKG urteilt am 18. Sept. 1739, daß den
Klägerinnen 1/7 von
der Hinterlassenschaft ihrer Großeltern Ferdinand von Frentz und
Odilia
Maria von Efferen zu Stolberg und 1/6 der Erbgüter ihres
Mutterbruders
Ferdinand von und zu Frens zustehen. Das RKG verweist ferner auf den
Prozeß der in diesen Erbschaftsstreit involvierten von Cortenbach
(RKG 1221 (C 884/1994)).
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad
videndum sese manuteneri, in eventum vero immittiex interdicto quorum
bonorum et condemnari, nunc (1739) citationis decisae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1732 – 1802 (1496 – 1802)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Ehevertrag von 1676
zwischen
Johann Felix (Foelix)
von Hoheneck, kurmainzischem Kämmerer,
Sohn des Philipp Franz von
Hoheneck zu Wörth, kurmainzischen Rats, und der Maria Margaretha
von
Dalberg, Kämmerin von Worms,
sowie
Maria Odilia von Frentz zu Frens und
Stolberg,
der ältesten Tochter des Ferdinand von und zu Frens, kurköln.
Erbkämmerers, Geheimen Rats und Amtmanns von Hülchrath, und
der Odilia
Maria von Efferen zu Stolberg (Q 5).
- Stammtafel der Nachkommen von
Adolph Sigismund von Frentz zu Frens und Kendenich und Maria Katharina
von Aldenbrück gen. Velbrück zu Neuenburg (Q 6,
vervollständigt in Q
15, 21 und 50).
- Insinuationsgebühren (Q 11).
- Testament des
Franz Arnold
von und zu Frens, Domherrn zu Worms, Speyer und Bruchsal, von 1732 (Q
14).
- Testament des
Johann Sigismund von Frentz von 1710 (Q 16).
- Ehevertrag von 1700
zwischen
Maria Klara von Hoheneck
und
Jakob Ludwig
Zeino Heinrich von Dorth zu Issum, Obrist eines Regiments zu Pferd der
niederländischen Generalstaaten (Q 23).
- Lehnsbrief des Herzogs Philipp
Franz von Arenberg, Aarschot und Croy von 1664 für Odilia Maria
von
Efferen zu Stolberg, verheiratete von Frentz, namens ihres Sohnes Franz
von und zu Frens betr. Hof „Rotgen“ und Katzenbroich (Kr. Schleiden) (Q
28).
- Belehnung der Söhne des verstorbenen Ferdinand von
Frentz und
Stolberg mit dem Rittersittz Elsum und Gut Cromland 1693 (Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg) (Q 29).
- Lehnsprotokoll der Lehns– und
Mannkammer von Lommersum von 1698 betreffend Investitur Johann
Sigismunds von Frentz, Domkantors und –kanonikers zu Trier, Worms und
Hildesheim, mit dem brabantischen Lehen Schneppenheim im Kirchspiel
Lommersum (Kr. Euskirchen) (Q 30).
- Pfandverschreibung von 1686 zwischen
dem Vormund der minderjährigen von Frentz zu Frens und Stolberg
und den
Eheleuten Johann Peter von Meinertzhagen und Sophie de Roy betr. einen
Hof im Amt Hülchrath (Kr. Grevenbroich) (Q 31).
- Quittung der Katharina
von Schonheim, geborene Heufft, der Maria Christina Heufft und des
Adolph Daniel Heufft über die Schuldentilgung der Söhne des
verstorbenen Ferdinand von und zu Frens und Stolberg (Q 32).
- Urteil von
1692 in Schuldforderungssachen der Witwe Ziman, wiederverheiratet mit
Lic. Kempis ./. die Brüder von und zu Frens (Q 33).
- Weitere Dokumente
über die Lasten der Lehns– und Erbgüter (Q 34ff.), darunter
eine
Pfandverschreibung des Adolph Sigismund von und zu Frens und Kendenich,
Erbkämmerers und Landhofmeisters des Erzstifts Köln, nach dem
Tod
seiner Gattin Maria Katharina von Aldenbrück gen. Velbrück
für den
Kölner Ratsverwandten Hieronymus de Klerck von 1644 (Q 39).
- Urkunde der
Brüder
Ferdinand,
Franz Karl
und Johann Sigismund von Frentz
von 1686
über rückständige Zahlungen für die Stiftung des
Johann Raitz von
Frentz zu Schlenderhan, Propstes des Domstifts zu Lüttich und zu
St.
Martin in Lüttich, pfalzneuburgischen Geheimen Rats und Kanzlers
(Q
40).
- Detaillierte Rechnungen über Bau– und Reparaturkosten
am Haus
Frens von 1696 – 1728 (Q 42–44). Testament des Henrich Adolph von
Frentz zu Stolberg, Domkapitulars von Hildesheim, von 1696 (Q 45).
- Erbteilungsvertrag von 1696 zwischen den Brüdern
Franz Karl,
Johann
Sigismund
und Franz von und zu Frens und Stolberg
nach dem Tod ihrer
Brüder Ferdinand und Henrich Adolph (Q 46).
- Ehevertrag von 1681
zwischen
Anna Margaretha Antonetta von Frentz und Kendenich,
Tochter
des Ferdinand von Frentz und der Odilia Maria von Efferen zu Stolberg,
und dem
Obristen Friedrich Ernst von Eltz,
Sohn des kaiserl. und
lothringischen Obristen Philipp Adolph von Eltz und der Eva von Dern
(Dheren) (Q 66).
- Urkunde des Johann Wilhelm Ludwig von Hagen zu Motten
und Buschfeld, Gatten der Maria Anna Charlotta von Eltz, Tochter des
Friedrich Ernst von Eltz, über seine Kreditaufnahme bei Johann
Sigismund von und zu Frens von 1710 (Q 63).
- Lehnsbrief des Herzogs
Wolfgang Wilhelm von Jülich–Berg für
Ferdinand von Frentz als Gatte der
Odilia Maria von Efferen
nach Johann Dietrich von Efferens Tod betr.
die Unterherrschaft Stolberg von 1649 (Q 70).
- Vergleich von 1652
zwischen
Maria von Orsbeck, Witwe des Henrich Hattard von Metternich zu
Zievel, trierischen Amtmanns zu Cochem, Daun und Ulmen,
und ihren
geistlichen Schwägerinnen
Gertrud und Klara von Metternich (Q 71).
- Auszug aus dem Handelsbuch des Kölner Kaufmanns und
Ratsverwandten
Martin von Hassel von 1667 – 1688 (Q 72).
- Vertrag des Johann Sigismund
und Jobst Edmund von Reuschenberg sowie der Maria Klara von
Reuschenberg, geborene Freiin von Virmond, betreffend Verkauf des
Hauses Elsum an Franz von und zu Frens von 1702 (Q 74).
- Urkunde des
Jobst Edmund von Reuschenberg und der Maria Klara von Virmond von 1708
über die Verpfändung von Haus und Herrschaft Kendenich (Q 78).
- „Erbgiftbrief“ Herzog Wilhelms von Jülich–Berg von
1496 für Vincentius
von Efferen betr. Schloß und Herrschaft Stolberg (Q 86).
- Lehnsbrief des
Herzogs Philipp Wilhelm von Jülich–Berg 1665 für Ferdinand
von der
Hövelich zu Lauvenburg und Frens namens seiner Mündel, der
minderjährigen Kinder des Ferdinand von Frentz und der Odilia
Maria von
Efferen betr. Stolberg (Q 91).
- Lehnsbrief des Herzogs Johann Wilhelm
von Jülich–Berg von 1694 betr. Stolberg (Q 92).
- Ehevertrag zwischen
Anna Margaretha Antonetta von Frentz
und
Friedrich Ernst von Eltz von
1681 (Q 101).
- Originale Obligation des Johann Wilhelm Ludwig von Hagen
von 1710 (Q 107, befindet sich in Bd. V 273–275).
- Auszug aus dem
Testament des
Franz von und zu Frens, Domkapitulars von Hildesheim und
Paderborn (gestorben 21. Feb. 1685) (Q 112).
- Erbteilungsverträge von
1684 und 1685 zwischen den
5 Söhnen des Ferdinand von Frentz und der
Odilia Maria von Efferen (Q 121).
- Stammtafel des Johann Otto Kolff zu
Vettelhoven und der Ursula von Berg gen. Blens (Q 125,
vervollständigt
in Q 178).
- Präzedenzurteil des jül. Hofgerichts in
Erbteilungssachen
Maria Barbara Alexandrina von Berthold (Bertold), geborene von Vlatten
./. Johann Wilhelm von Vlatten von 1680 (Q 128). Spezifizierung des
Cromlander Lehens (Q 130).
- Kaufvertrag zwischen
Melchior Rutger von
Kerich, Bürgermeister von Köln, und Maria Sibylla von Kerich,
geborene
de Bruin, als Käufern
und den Eheleuten
Karl Friedrich Melchior von
Kesselstadt und Isabella Theresia von Frentz zu Kendenich als
Verkäufern des Rittersitzes Elsum von 1748 (Q 131).
- Urteile in Sachen
Maria Anna, verwitwete von Frentz, nachher verheiratete von Cortenbach,
nun Henrich Ferdinand von Cortenbach ./. die Erben der verstorbenen
Brüder von Frentz von 1744, 1745, 1753 u. a. (Q 144 – 155).
- Vertrag der
Brüder Ferdinand, Johann Adolf, Johann Sigismund und Franz von
Frentz
von 1661 (Q 160).
- Testament des Ferdinand von der Hövelich, Witwers der
Maria Klara Schenck, von 1680 (Q 161).
- Testament des Franz von und zu
Frens von 1718 (Q 166).
- Testament der Katharina Charlotta Odilia
Elisabetha, verwitwete von Frentz zu Frens, von 1722 (Q 171).
- Urkunde
des Bischofs Jodocus Edmund von Hildesheim von 1689 (Q 172).
- Rechtsgutachten der Advokaten Trivelli und Müller,
immatrikuliert an
der kurköln. Hofkanzlei, von 1785 (Q 182) und Schram und
Friderichs,
immatrikuliert am jül. Hofgericht, von 1783 (Q 183). Urteil vom
29.
Nov. 1792 in Erbschaftssachen von Spies zu Rath ./. Rudolf Maria,
Burggrafen zu Waldbott – Bassenheim, Freiherrn von Waldbott – Bornheim
u. a. (Q 190).
- Originaler Ehevertrag von
1648 zwischen
Ferdinand von
Frentz,
Sohn des Adolph Sigismund von Frentz zu Kendenich und der Maria
Katharina von Aldenbrück gen. Velbrück,
sowie der
Odilia Maria von
Efferen zu Stolberg,
Tochter des Johann Diethrich von Efferen und der
Wilhelmina Gertrud von Metternich zu Zievel (V 262–270 = Q 192*,
Abschrift Q 165).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5
Bde., 19, 5 cm; Bd. I: 2,5 cm, 122 Bl., gebunden; Prot.; Bd. II(vorher
Bd. III): 4,5 cm, Bl. 1 – 301, gebunden; Q 1 – 80; Bd. III (vorher Bd.
IV): 5,5 cm, Bl. 302 – 597, gebunden; Q 81 – 138; Bd. IV (vorher Bd.
V): 2,5 cm, Bl. 598 – 775, gebunden; Q 139 – 179; Bd. V (vorher Bd.
II): 4,5 cm, 280 Bl., lose; Q 180 – 195. Vgl. auch RKG 1221 (C
884/1994), 1222 (C 885/1995), 1759 (F 342/1189) bis 1762 (F 345/1192).
Lit.: Johann Peter Dethier, Beiträge zur vaterländischen
Geschichte des
Landkreises Bergheim, Köln 1833, S. 97ff.
2687
Burgraf zu Odenkirchen -->A.D.
- Johann von Hoemen
- -->1498 Arnold von Hoemen
- NN von Hoemen oo -->1502 Heinrich Nagel
- NN von Hoemen oo -->1531 Wilhelm von Vlodorp
- Odilia von Vlodorp oo -->1572 Floris van den Boetzelaer
- -->1595 Florenz Hattard van den Boetzelaer +1636
- Alvaretta von Flodorp oo Bronckhorst
- Petronella von Bronckhorst, verwitwete von Bentinck
- Philip Heinrich Bentinck oo Justina Maria von Weichs
- Johan Wolfgang Wilhelm Bentinck oo Maria Elisabeth von Breyll
- -->(- ! -) Graf Maximilian von Bronckhorst +1642
LEO
- NN
- ???
- ??? Isabella Margaretha, Herzogin von Holstein und
Schleswig oo NN Merode
- -->1695 (1697) Johann Philipp Eugenius von und
zu Merode, Marquis von Westerloo
-->1643 General Johan von Werth
oo1 NN
Johann Anton von Werth
Lambertina Irmgard von Werth oo -->1655 Winand
Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan
--> 1690 Dietrich Adolph von
Frentz zu Schlenderhan
oo2 Susanna Maria von Kufstein
Franz Ferdinand von Werth
Aktenzeichen : H 1575/5312
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Isabella, Herzogin von Holstein und
Schleswig, geb. Gräfin von Merode, Markgräfin von Westerloo
(Westerlohe), und Graf Johann von Merode, seit 1693 Baron G. A. de
Horion (Horrion) als Intervenient, ferner Isabella Margaretha, geb.
Herzogin von Holstein und Schleswig, später deren Sohn Graf Johann
Philipp Eugenius von und zu Merode, Marquis von Westerloo
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Besitz von Haus und Herrschaft
Odenkirchen (Stadt Mönchengladbach–Rheydt) samt Pertinenzien. Die
Klägerin beansprucht das kurkölnische Lehen Odenkirchen als
Enkelin des
Grafen Maximilian von Bronckhorst (gestorben 1642), der als Sohn der
Alvaretta von Vlodorp (Flodorf) der nächste Erbe von Alvarettas
Neffen
(Schwestersohn) Florenz Hattard van den Boetzelaer (gestorben 1636,
kinderlos) war. Sie versucht, anhand eines Abrisses der Lehnsfolge in
Odenkirchen seit 1441 zu beweisen, daß Odenkirchen ein „feudum
promiscuum“ sei. Der Erzbischof von Köln hat jedoch Maximilian von
Bronckhorst offenbar nie förmlich belehnt. Nach dessen Tod 1642
zog er
vielmehr gemäß Heimfallrecht das Lehen ein und vergab es
1643 „ex nova
gratia“ an den General Johann von Werth und dessen Sohn Johann Anton
von Werth. Er betrachtet Odenkirchen als reines Mannlehen. Der
mitbeklagte Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan beansprucht
das streitige Lehen, mit dem er 1655 investiert worden ist, als Gatte
einer Tochter des Johann von Werth aus erster Ehe, nachdem dessen
zweite Gattin Susanna Maria von Kuefstein (Kuffstein, Kufstein) 1655
für sich und ihren Sohn Franz Ferdinand von Werth darauf
verzichtet
hat. Die Klägerin behauptet, Johann von Werth habe das Lehen
arglistig
(cum vitio) in Besitz genommen. Dem hält von Frentz entgegen,
daß
Johann von Werth als Kognat des letzten unangefochtenen Vasallen
Florenz Hattard van den Boetzelaer rechtmäßig mit
Odenkirchen belehnt
worden sei. Das RKG erkennt mit mehreren Urteilen von 1684 – 1686 den
klägerischen Anspruch an. Es folgt nicht der Einrede der
Beklagten, daß
die kurkölnische Lehnskammer die zuständige erste Instanz
sei, obgleich
diese auf den Prozeß der Herzogin von Croy und Aarschot ./. den
Erzbischof von Köln betr. das Lehen Drachenfels vor dem
Reichshofrat
(seit 1642), der vom Reichshofrat an die kurkölnische Lehnskammer
verwiesen worden ist, als Präzedenzfall hingewiesen haben. Es
erläßt am
26. Okt. 1694 an die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch –
Westfälischen Kreises, an Bischof Christian Friedrich von
Münster,
Kurfürst Friedrich von Brandenburg und Herzog Johann Wilhelm von
Jülich–Berg, ein Exekutionsmandat, daß sie den Marquis von
Westerloo in
das Lehen Odenkirchen einsetzen. Daraufhin klagen die Brüder von
Frentz
zu Schlenderhan auf Schadloshaltung durch die Kläger oder den
Erzbischof von Köln, da ihr Vorfahre Johann von Werth große
Geldsummen
für die Einlösung der mit Hypotheken belasteten Herrschaft
Odenkirchen
aufgewandt hat, und auf Erstattung der Zinsen und Einkünfte seit
der
Vollstreckung des RKG–Urteils im Jahre 1697. Als das RKG mit Urteil vom
8. Juli 1715 der Klage statt gibt, geht Johann Philipp Eugenius von
Merode in Revision und macht Regreßansprüche geltend. Am 15.
März 1730
ergeht das Urteil, daß gemäß dem Vergleich von 1698
der Marquis von
Westerloo denen von Frentz 38000 Rtlr. nebst Zinsen und 22289 Rtlr.
vergüten muß, aber von der Erstattung der durch Johann von
Werth
ausgezahlten 1571 1 Rtlr. freizusprechen ist. Der Prozeß endet
nach
1767 durch Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de
restituendo possessionem vi occupatam, ut et ulteriusnon turbando cum,
de ordinaria iuris via vero procedendo sine clausula, nunc (1699)
liquidationis, nunc (1715) revisionis (bzw. regressus), nunc (1767)
revisionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1678 – 1715 (1299 – 1667) – 2.
Erzbischof von Mainz als Revisionsgericht 1715 – 1775
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Lehnbrief des Erzbischofs Hermann von Köln von 1498
für
Arnold von Hoemen, Burggrafen von Odenkirchen, Sohn des Johann von
Hoemen (Q 4).
- Lehnbrief von 1502 für
Heinrich (von) Nagel, Burggrafen
von Odenkirchen und Arnolds von Hoemen Schwiegersohn (Q 5).
- Lehnbrief
von 1531 für
Wilhelm von Vlodorp (Flodorf), Burggrafen von Odenkirchen
und Arnolds von Hoemen Schwiegersohn (Q 6).
- Lehnbrief des Erzbischofs
Salentin von Köln von 1572 für
Floris (Florenz) van den Boetzelaer
(Botzlar), Burggrafen von Odenkirchen, Schwiegersohn des Wilhelm von
Vlodorp, Gatten der Odilia von Vlodorp (Q 7).
- Lehnbrief des Erzbischofs
Ernst von Köln von 1595 für
Florenz Hattard van den Boetzelaer, Sohn
des Floris van den Boetzelaer (Q 8).
- Erbvergleich von 1677
zwischen
Isabella von Holstein und Schleswig für sich und ihren Sohn Johann
Philipp Eugenius von Merode einerseits
und Graf Wilhelm (Adrian) von
Horn, Freiherrn von Kessel und Artilleriegeneral der Vereinigten
Niederlande, andererseits (Q 18).
- RKG–Bescheide in Sachen Gertrud
Calenii, verwitwete Oeckoven, und deren Erben ./. Erzbischof Ferdinand
von Köln betr. Bodendorf (Q 33ff.).
- Lehnbrief des Erzbischofs Dietrich
von Köln von 1441 für Arnold von Hoemen (Q 37).
- Lehnbrief des
Erzbischofs Ferdinand von Köln von 1643 für den Feldmarschall
Johann
von Werth und dessen Sohn Johann Anton von Werth, die Odenkirchen
wieder eingelöst haben (Q 44 und Q 99).
- Lehnbrief von 1655
für Susanna
Maria von Kuefstein, verwitwete von Werth, namens ihres
minderjährigen
Sohns Franz Ferdinand von Werth
und für Winand Hieronymus von Frentz
namens der männlichen Erben der Lambertina Irmgard von Werth (Q
45).
- Kaiser Leopold I. bestätigt 1682 die Privilegien König
Albrechts von
1299, Kaiser Karls IV. von 1370, Kaiser Maximilians I. von 1518 und
Kaiser Rudolphs II. von 1605 für die Erzbischöfe von
Köln (214–223).
Vergleich von 1659 zwischen Erzbischof Ferdinand von Köln und der
Ritterschaft des Erzstifts Köln betreffend Lehensvererbung (Q 52).
- Gedruckte Deduktion über des Erzstifts Köln
Gerechtsame in Lehnssachen
wider Werner Thummermuth, Advokaten der kurkölnischen
Lehnsträger und
Verfasser einer Relation mit dem Titel „Krumbstab schleußt
niemand aus“
von 1643, und seine Nachfolger (Q 57).
- Vergleich von 1637 zwischen den
Geschwistern Graf Maximilian von Bronckhorst und Batenburg und
Petronella von Bronckhorst, verwitwete von Bentinck (Benting), auf
Vermittlung des Johann Quadt von und zu Wickrath, Erbhofmeisters des
Herzogtums Geldern, und Meinhard Claitz (Clotz) zu Bontenbroich
(Buntenbruch) (Q 66).
- Inventar von 1637 der Burg Odenkirchen (Q 71).
- Ehevertrag von 1644 zwischen
Johann Wolfgang Wilhelm von Bentinck,
Sohn
des Philipp Henrich von Bentinck,Amtmanns von Millen und Born,
pfalzneuburgischen Geheimen Rats, Kämmerers, Hofmeisters und
Oberjägermeisters,und der Gustina Maria von und zu Weichs (Weex,
Weix),
und
Maria Elisabeth von Breil (Breyll),
Tochter des Nikolaus von
Breil und der Maria von Eynatten zu Limbricht (Niederlande) (Q 73).
- Vergleich von 1677 über die Herrschaft Limbricht zwischen
Elisabeth
Cäcilia von Breil (Briel), Gerhard Assuerus von Horion namens
seiner
Gattin Justina Helena von Bentinck sowie den Brüdern Franz Niklas,
Otto
Ignatius und Maximilian von Bentinck (Q 74).
- RKG– „Mandatum de
exequendo“ vom 26. Okt. 1694 samt den Urteilen vom 7. Juli 1684, 3.
April 1685, 10. Dez. 1685, 20. Okt. 1686 und 2. Okt. 1694 (Q 87).
- Bericht über die Inbesitznahme der Burg und Herrschaft
Odenkirchen
durch Johann Philipp Eugenius von und zu Merode, Marquis von Westerloo,
1697 (Q 90).
- RKG– „Mandatum de manutenendo iudicatum et in vim eiusdem
obtentam executionem sine clausula“ vom 21. Mai 1697 (Q 93).
- RKG–
„Mandatum de praestando evictionem et restituendo pecunias appromissas
dum decisa sit causa petitorii cum interesse a tempore factae
executionis sine clausula“ 11. März 1699 (Q 98).
- Lehnbrief des
Erzbischofs Joseph Clemens von Köln von 1690 für Dietrich
Adolph von
Frentz zu Schlenderhan (Q 103).
- Verzicht der Susanna Maria von
Kuefstein, zweiter Gattin des Johann von Werth, auf Odenkirchen
zugunsten des Winand Hieronymus von Frentz, der mit Johann von Werths
Tochter aus erster Ehe verheiratet ist, von 1655 (Q 104).
- Inventar der
Mobilien und „Früchte“ auf dem Burghaus Odenkirchen von 1697 (Q
109).
- Notarielle „Attestatio“ über den Brand des Orts und der Burg
Odenkirchen am 27. Mai 1701 (Q 134).
- RKG– Urteil vom 8. Juli 1715 (in Q
149).
- Auszug aus dem Taufregister der Pfarrkirche St. Jakob „ad montem“
in Brüssel von 1674 betr. Johann
Philipp Eugenius von Merode, Sohn des
Maximilian von Merode und der Isabella Margaretha von Merode (geb.
Herzogin von Holstein) (Q 168).
- RKG– „Mandatum de exequendo sine
clausula“ vom 15. März 1730 mit den Urteilen vom 29. Nov. 1724,
17.
Juli 1725 und 14. Juni 1728 (Q 183).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 14,5 cm, 843 Bl., lose; Q 2 – 20, 22 – 77, 79 – 114, 116
– 185,zahlreiche Beilagen, darunter auch Rechnungen, einige
Aktenstücke
unvollständig, Q 1, 21*, 78, 115* fehlen.
2704
Aktenzeichen : H 1608/5374
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von
Holtrop zu Irnich und Sinzenich (beides: Kr. Euskirchen)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2703 (H 1607/5373);
hier Erbschaftsstreit um Lehns– und Allodialgüter von Schloß
und
Herrschaft Sinzenich und um Schloß Drove; ferner Anfechtung des
Testaments des Johann Balduin von Holtrop, Domherrn zu Trier,
hinsichtlich der Vererbung seiner beweglichen Güter (100000 Rtlr.)
an
die Brüder von Merode
zu Frens.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se
restitui adversus omissam seu potius seronimis factam requisitionem
actorum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1746 (1717 – 1747)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 3). Urteil des jül.–berg.
Geheimen
Ratsdicasteriums zu Düsseldorf vom 20. Okt. 1744 in Sachen Holtrop
zu
Irnich ./. Holtrop zu Sinzenich, Domherrn zu Trier, und die Brüder
von
Merode zu Frens betr. Sinzenich (in Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 42 Bl., lose; Q 1 –
13, 1 Beilage von 1747, die möglicherweise zu RKG 2703 (H
1607/5373) gehört.
2708
Aktenzeichen : H 1618/5386
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Hermann Jakob und Wilhelm
Heinrich
von Holz sowie Philipp Wilhelm von Palant und [Heinrich Ferdinand] von
Brackel namens ihrer Gattinnen als Erben der verstorbenen Eheleute
Konstantin von Holtz und Agnes von Elmpt (Elmbt), (Kl.: Konstantin von
Holtz zu Königshoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Erbschaftsstreit um die Hälfte des lehnbaren Hofs Hottorf (Kr.
Jülich)
und 1/5 des lehnbaren Hofs Ralshoven (Kr. Jülich). Die Appellatin
Henrica Waldbott beansprucht die Nachfolge ihres kinderlos verstorbenen
Onkels (Mutterbruder) Wilhelm von Elmpt zu Drove und ihrer Mutter
Gertrud von Elmpt. Die Appellanten bestreiten die
Rechtmäßigkeit der
appellatischen Erbfolge, da Henrica ein illegitimes Kind sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler, Vizekanzler, Geheime
Räte und
Hofräte zuDüsseldorf 1692 – 1697 – 2. RKG 1697 – 1700 (1644 –
1699)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Urteil der 1. Instanz in Sachen Wilhelm von Elmpt und
Konsorten ./. Johann Daniel von Geloes zu Lobos (Lobusch, Lohebusch;
Belgien) vom 4. Juni 1678 betr. Rückzahlung eines Kredites oder
Einräumung der verpfändeten Höfe (Q 6).
- Auszüge aus dem Lehnsbuch der
Mannkammer Born zu Boslar von 1644 – 1654 (Q 13 – Q 16).
- Erbteilungsvertrag zwischen den Parteien von 1685 (Q 17).
- Testament des Heinrich
Waldbott zu
Bassenheim und Königsfeld etc., Witwers der Maria
Frentz von Kendenich, von 1667,
unterschrieben u. a. von seinen 5
Söhnen
- Anton Adolf, pfalzneuburg. Rat und Amtmann zu Euskirchen,
- Ernst
Emmerich, Domherrn zu Mainz und Propst von Kerpen,
- Johann Edmund,
Obrist,
- Anselm Kasimir, Domherrn zu Trier,
- und Johann Reiner Matthias
(Q 20).
- Belehnung des Hermann Jakob von Holz und seines Bruders Wilhelm
Heinrich von Holz mit 4/5 des Ralshover Hofes gemäß einem
Mandat des
Herzogs von Jülich von 1699 (Q 28).
- Vertrag zwischen Daniel von und zu
Elmpt und Stephan von Geloes zu Lobos und dessen Verwandten von 1647 in
niederländischer Sprache (II 52–65).
- Bd. II enthält auch die
Gerichtsakten in Sachen Wilhelm von Elmpt zu Drove ./. Daniel von und
zu Elmpt und seine Nachfolger, nämlich Johann Daniel von Geloes zu
Lobos und die Inhaber der streitigen Höfe, von 1673 – 1688.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 12 cm; Bd. I: 2,5 cm, 101 Bl., lose; Q 1 – 2,
4 – 9, 11 –28, Q 3 ist wegen starker Wasserschäden zerfallen, 3
Beilagen; Bd. II 4: 9,5 cm, 602 Bl., gebunden; Q 10 (Priora).
2741
Aktenzeichen : H 1694/5592
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lysgen (Elisabeth) Hormann (Herman),
wohnhaft
zu Nothberg (Kr.Aachen), Witwe des Peter Lons (Lens) von Nothberg und
Tochter des Jakob von Frens, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz, die nach
einem Zeugenverhör die Appellantin der üblen Nachrede
für schuldig
befand und zu einer Brüchtenstrafe verurteilte. Sie soll die
Appellaten
beschuldigt haben, eine von ihr vorgelegte Urkunde verfälscht und
beiliegende Schriften verändert zu haben. Die Appellantin streitet
derartige Äußerungen ab. Das RKG hebt mit Urteil vom 17.
Aug. 1537 das
Urteil der Vorinstanz auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und
Schöffen) zu Jülich 1535 – 2. RKG1535 – 1537 (1535 – 1540)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 41 Bl., lose; Q 1 –
10, 3 Beilagen prod. 17. Mai 1538 –27. Feb. 1740.
2745
Aktenzeichen : H 1710/5642
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Johann von Horn
gen. Goltschmidt, (Bekl. ?)
Prozessart :
(5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um eine
Korn– und
Ölmühle zu Millich (Kr. Erkelenz) und eine Erbpacht zu
Doverack (Kr.
Erkelenz) im jül. Amt Wassenberg, welche Klara Christina von Horn
gen.
Goltschmidt, die Vaterschwester des Appellanten, während ihrer Ehe
mit
Johann Konrad Engels erworben und in ihrem Testament von 1700 dem
Appellanten und seiner Schwester Klara Sibylla vermacht hat. Das
jül.–berg. Hofgericht hat auf Antrag der Witwe Weibel, der
Schwester
des Johann Konrad Engel, das Testament 1714 für ungültig
erklärt. Es
urteilte am 2. Juli 1722, daß der Witwe die halbe Erbpacht zu
Doverack
seit dem Tod der Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt zustehe.
Gegen das Appellationsverfahren am RKG erhebt der Appellat die Einrede
der „Desertion“.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1722) –2. RKG 1723 –
1730 (1668 – 1730)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ehevertrag von 1668 zwischen Johann Konrad
Engels,
kurköln.Vogt zu Hülchrath, Sohn des Gabriel Engels,
Rentmeisters des
Freiherrn von Frentz zu
Schlenderhan und Odenkirchen, und Klara
Christina von Horn gen. Goltschmidt, Tochter des Wilhelm von Horn gen.
Goltschmidt, kurköln. Vogts zu Neuss und Kellners zu Erprath
(18f.).
Auszug aus dem Testament der Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt,
verwitwete Engels, von 1700 (20f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 45 Bl., lose; Prot.
ohne Eintragungen, 21 Aktenstückeprod. 15. und 20. Sept. 1723 und
5. Dez. 1730.
2755
Aktenzeichen : H 1727/5760
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: G(erhard) A(hasver) von
Horion (Horrion) zu Roermond (Niederlande)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um den Besitz von Haus und Herrschaft
Odenkirchen (Stadt Mönchengladbach–Rheydt) samt Pertinenzien.
Hintergrund des Prozesses ist, daß die mitbeklagte Herzogin
Isabella
von Holstein bzw. deren Erben gegen den Erzbischof von Köln und
seinen
Konsorten von Frentz vor dem RKG den Besitz der Herrschaft Odenkirchen
erstritten haben und ihnen diese durch die ausschreibenden Fürsten
des
Niederrheinisch – Westfälischen Kreises 1694 eingeräumt
werden sollte
(vgl.
RKG 2687 (H 1575/5312)). Der Kläger
beansprucht als Erbe der
Petronella von Bronckhorst, Tochter der Alverta von Vlodrop (Flodorf)
und des Karl von Bronckhorst–Batenburg, Schwester des Maximilian von
Bronckhorst–Batenburg und Gattin des Martin von Bentinck (Benting), die
Hälfte der Herrschaft Odenkirchen. Das RKG urteilt am 20. Okt.
1699,
daß die Ladung gegen die Beklagten zu kassieren ist und der
Kläger sich
vor dem ordentlichen Gericht, d. h. dem „iudicium parium curiae“ bzw.
Manngericht des Erzstifts Köln, einlassen müsse.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Citationis ad videndum se tanquam inique eiectum
in
possessionemmedietatis dominii in Odenkirchen et pertinentium fructibus
perceptis restitui ...
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1695 – 1699 (1574 – 1699)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Notarielle Urkunde von 1636 über die Inbesitznahme
von Hausund Herrschaft Odenkirchen durch Graf Maximilian von
Bronckhorst– Batenburg nach dem Tod des Florens Hattard (van den
Boetzelaer) zu Asperen (Niederlande), Langerak (Niederlande), Rheydt
und Odenkirchen (Q 6).
- Vergleich von 1610/12 zwischen den Eheleuten
Martin Bentinck zu der Leeuwenberg (Lewenburg, Niederlande), ehemals
königl.–spanischer Kriegsobrist, und Petronella von Bronckhorst
einerseits und Graf Maximilian von Bronckhorst– Batenburg, Petronellas
Bruder, andererseits über die Lehns– und Erbgüter ihrer
Eltern Alverta
von Vlodrop und Karl von Bronckhorst–Batenburg (Q 15).
- Notarielle
Urkunde von 1642 über die Inbesitznahme von Haus und Herrschaft
Odenkirchen durch Graf Johann von Horn, Gatten der Johanna von
Bronckhorst und Schwiegersohn des Grafen Maximilian von
Bronkhorst–Batenburg (Q 17).
- Urkunde des Grafen Maximilian von
Bronckhorst–Batenburg von 1636 über die Anerkennung seiner
Schwester
Petronella und ihres Sohns Philipp Heinrich von Bentinck zu Wolfrath
(Wolfsradt), pfalzneuburg. Geheimen Rats, Kämmerers und Amtmanns
von
Millen und Born, als seine Miterben in der Herrschaft Odenkirchen (Q
21, Vertrag Q 23).
- Urkunde des Erzbischofs Gebhard von Köln von 1578
über die Abführung eines Drittels aller Einkünfte der
Herrschaft
Odenkirchen an Karl von Bronckhorst–Batenburg als Gatten der Alverta
(Alvera) von Vlodrop, der „Mitleibtochter“ zu Odenkirchen (Q 42).
- Inventar von 1636 (Q 58).
- Lateinische Urkunde des Ludovicus de
Requelens, „commendator superioris ordinis Castiliae, vice gubernator
ac praefectus harum provinciarum pro rege nostro“, von 1574 über
die
Erbteilung zwischen den Geschwistern Fredericus und Anna van den Bergh
[zu ‘s – Heerenberg] und Graf Gulielmus van den Bergh als Erbfolger
ihres verstorbenen Bruders Osewalt Vandenberge, Kinder der verstorbenen
Eheleute Osewalt Vandenberge und Elisabeth, von 1574 zu Brüssel (Q
62).
- RKG– „Mandatum de praestando evictionem et restituendo pecunias
appromissas dum dicisa sit causa petitorii cum interesse a tempore
facta executionis sine clausula“ vom 11. März 1699 in Sachen der
Gebrüder von Frentz ./. Erzbischofvon Köln (Q 78).
- Lehnsbrief des
Erzbischofs Ferdinand von Köln für Johann van Werth, kaiserl.
Feldmarschallleutnant, und seinen Sohn Johann Anton van Werth betr.
Odenkirchen von 1643 (Q 79).
- Lehnsbrief des Erzbischofs Maximilian
Heinrich von Köln für Winand Hieronymus von Frentz zu
Schlenderhan auf
„Resolution“ der Susanna Maria von Kuefstein, Witwe van Werth, als
Vormünderin ihres Sohnes Franz Ferdinand von Werth von 1655 betr.
Odenkirchen (Q 82).
- Lehnsbrief des Erzbischofs Joseph Clemens von Köln
für Dietrich Adolph von Frentz zu Schlenderhan von 1690 (Q 83).
- „Evictionsbrief“ des Erzbischofs Maximilian Heinrich von
Köln über den
Verzicht der Susanna Maria von Kuefstein, der zweiten Gattin des Johann
van Werth, namens ihres Sohnes Franz Ferdinand van Werth auf
Odenkirchen zugunsten des Winand Hieronymus von Frentz, des Gatten
einer Tochter des Johann van Werth aus erster Ehe, von 1655 (Q 84).
- Quittung des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln von
1657 über
einen Kredit über 2000 Rtlr. von Winand Hieronymus von Frentz (Q
85).
RKG–Urteil vom 20. Okt. 1699 (Prot.).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 6,5 cm, 354 Bl., lose; Q 1 – 89. Lit.: Franz Rixen,
GeschichteOdenkirchens. Laurentiusbote Folge 19, 1951, S. 137ff.
2756
Aktenzeichen : H 1728/5761
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Ahasver
(Assuerus) von Horrion (Horion), (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Besitzstreit um die Hälfte von Haus und
Herrschaft
Odenkirchen (Rheydt) wie in RKG 2755 (H 1727/5760). Der Appellant
erhebt diesen Besitzanspruch als Nachfahre der Petronella von
Bronckhorst, Gattin des Martin (von) Bentinck. Der Appellat ist ein
Nachfahre von Petronellas Bruder Maximilian von Bronckhorst, der die
Herrschaft Odenkirchen 1636 nach dem Tod des Floris Hattard van den
Boetzelaer in Besitz genommen hat. Er erhebt Anspruch auf die ganze
Herrschaft Odenkirchen, die ihm 1698 in einem Vergleich mit dem
Erzbischof von Köln zugesprochen und eingeräumt worden ist.
Streitig
ist auch, ob Odenkirchen ein ligisches Lehen ist. Der Appellant klagt
außerdem auf Erstattung aller Einkünfte aus Haus und
Herrschaft
Odenkirchen seit 1698. Er beruft sich gegen ein Dekret der Vorinstanz
vom 16. April 1707, durch das sich der kurkölnische Hofrat als
zuständiges Gericht erklärt hat, obgleich das RKG 1699 das
erzstiftische Manngericht als ordentliches Gericht für die
Forderung
des Appellanten bestimmte. Die Einrede des Erzbischofs von Köln
gegen
den Gerichtsstand des RKG unter Verweis auf ein in dieser Sache am
Reichshofrat anhängiges Verfahren lehnt das RKG ab. Es urteilt am
26.
Juni 1716, daß der appellantische Anspruch rechtens ist und dem
Freiherrn von Horrion die Nutznießung der halben Herrschaft
Odenkirchen
vom Zeitpunkt der Wiedereinsetzung des Appellaten in die streitige
Herrschaft, also von 1698 an, zu erstatten ist. Durch mehrere
Exekutionsmandate versucht das RKG, seinem Urteil Geltung zu
verschaffen. 1727 erzwingen König Friedrich Wilhelm von
Preußen und
Pfalzgraf Karl Philipp bei Rhein als Urteilsvollstrecker des RKG die
Einräumung der appellatischen Herrschaften Petersheim und Stein
zugunsten des Appellanten, so lange bis die
Nutznießungsansprüche des
Appellanten erfüllt sind. Die Prozeßgegner vergleichen sich
1735 über
die Höhe der zu erstattenden Nutznießung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum restitutione
in intregrum brevi manu, nunc(1716) revisionis, nunc (1718) executionis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Hofrat (Räte) des Stifts Köln zu Bonn 1700
– 1707 –
2. RKG1711 – 1716 (1323 – 1740) – 3. Erzbischof von Mainz
(Erzkanzellariat) als Revisionsgericht 1716 – 1740
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Kautionsschein (Q 11).
- RKG– „Ulteriores
compulsoriales adedendum acta et rationes decidendi“ vom 17. März
1712
(Q 14).
- Stammtafel des Wilhelm von Vlodrop zu Odenkirchen und der Anna
von Dunk (Donck) (Q 30 und in Q 67).
- Lehnbrief des Erzbischofs Gebhard
von Köln für
Karl von Bronckhorst–Batenburg namens seiner Gattin
Alverta von Vlodrop, einer „Mitleibstochter“ zu Odenkirchen, von 1578
(Q 31).
- Erbvergleich von 1610/12 zwischen Martin von Bentinck zu
Leeuwenburg und seiner Gattin Petronella von Bronckhorst –
Batenburg
einerseits
und deren Bruder Maximilian von Bronckhorst – Batenburg
andererseits
in niederländischer Sprache (Q 32, zweisprachig Q 39).
- Testament des Florens Hattard van den Boetzelaer zu
Asperen, Langerak,
Rheydt und Odenkirchen von 1623 in französischer Sprache (Q 33,
zweisprachig Q 40).
- Ehevertrag von 1640
zwischen
Dietrich von Westrem
zu Holtum (Holthumb) und Alfens,
Sohn des verstorbenen Johann von
Westrem zu Holtum (Holthumb) und der Elisabeth von Hegem (Heygim) gen.
Alfens,
und
Magdalena von Bentinck
(Bending),
Tochter des Philipp
Heinrich von Bentinck und der Justina Maria von und zu Weichs (Weix) (Q
36).
- Erbschaftsvertrag von 1688 zwischen den Schwestern
Anna Elisabeth
von Westrem, verwitwete von Brempt zu Holthumb,
und Justina Maria von
Westrem, verwitwete von Horrich zu Glimbach und Alfens,
Töchter der
Magdalena von Bentinck zu Wolfrath (Wolfradt), einerseits
und
Franz
Niklas von Bentinck, Amtmann von Millen und Born,
Otto Ignatius von
Bentinck
und Maximilian von Bentinck,
Erben des Johann Wolfgang Wilhelm
von Bentinck zu Wolfrath, des Bruders der Magdalena von Bentinck,
andererseits (Q 37).
- Ehevertrag von 1644
zwischen
Johann Wolfgang
Wilhelm von Bentinck,
dem ältesten Sohn des Philipp Heinrich von
Bentinck und der Justina Maria von und zu Weichs,
und der
Maria
Elisabeth von Breil (Breill),
der ältesten Tochter des Niklas von Breil
und der Maria von Eynatten (Q 61).
- RKG–Urteil vom 26. Juni 1716 (Q 62).
- Original verschlossener Brief an das RKG (Q 64).
- Auszug aus dem
Admodiationsregister der Lehen des gräflichen Hauses von Horn von
1681
und 1715 in niederländischer Sprache mit deutscher
Übersetzung (Q
78f.).
- RKG– „Mandatum de exequendo sine clausula“ vom 15. Juli
1718 an
den ErzbischofLothar Franz von Mainz als ausschreibenden Fürsten
des
Kurrheinischen Kreises (Q 80). Kurmainzische Relation in
Exekutionskommissionssachen mit zahlreichen Rechnungen (Q 83 = Q 129).
- RKG–Urteil bzw. „Mandatum de se non amplius Caesareae executioni
et
mandato de exequendo opponendo neque eius effectum ullo modo
impediendo...“ vom 20. Dez. 1719 (Q 94, Original Q 115).
- Rechnungen
über Renten und Einkünfte aus der Herrschaft Odenkirchen von
1698 an (Q
95–97).
- Attestate der Gerichtsschöffen der Herrschaft Odenkirchen
von
1712 über den Wert eines Malters Erbsen und Buchweizen (Q 98),
über die
Differenz zwischen dem Odenkirchener und dem stadtkölnischen
Kornmaß (Q
99).
- Originales RKG–Urteil vom 20. Dez. 1729 (Q 103).
- Prozeßkostenrechnungen (Q 104–114, 120).
- Stammtafel von Hermann von
Bronckhorst und Petronella van Praet (Q 148).
- Lehnsurkunden der Erzbischöfe
- Heinrich von
Köln
für den Ritter Gerhard, Burggrafen von
Odenkirchen, und seinen erstgeborenen Sohn Rabod von 1323 (Q 132 B),
- Diederich
für Arnold von Hoemen, Burggrafen von Odenkirchen, von 1441
(Q 132 C),
- Hermann
für Ritter Johann von Hoemen, Burggrafen von
Odenkirchen, von 1481 (Q 132 D),
- Hermann
für Heinrich Nagel, Burggrafen
von Odenkirchen, von 1502 (Q 132 E),
- Hermann
für Wilhelm von Vlodrop
(Flodorff), Burggrafen von Odenkirchen, von 1531 (Q 132 F),
- Adolph
für
Wilhelm von Vlodrop von 1549 (Q 132 G),
- Salentin
für Floris van den
Boetzelaer von 1572 (Q 132 H),
- und Ernst
für Florenz Gotthard van den
Boetzelar den Jüngeren von 1595 (Q 132 I).
- RKG– „Mandatum de exequendo
sine clausula“ vom 28. Juni 1727 an König Friedrich Wilhelm von
Preußen
und Pfalzgraf Karl Philipp bei Rhein (Q 155a).
- Rechnung über die
Vollstreckungs– und Einräumungskosten (Q 173).
- Rechnung über die
Geldforderungen des Appellanten gegen den Appellaten (Q 180).
- RKG–
„Mandatum de non contraveniendo rei iudicatae sed in vim illius
admittendo denominatum praefectum ad officium neque illum in eo
turbando sine clausula“ vom 15. Dez. 1729 (Q 191).
- Ernennung des Konrad
Henrich Vogel zum Vogt von Odenkirchen durch den Appellanten als
Burggrafen von Odenkirchen 1729 (Q 193).
- Insinuationsgebühren (Q 201).
- Originale RKG – Urteile vom 15. März 1730 (Q 224), 28.
Juni 1730 (Q
235), 17. Juli 1730 (Q 236) und 20. Dez. 1730 (Q 240).
- Rechnungen (Q
248, 252).
- Auszug aus dem Vergleich zwischen Philipp Eugen von und zu
Merode und Gerhard Assuerus (Ahasver) von Horion über Odenkirchen
von
1735 (Q 256).
Die Aktenstücke, die sich auch in RKG 2755 (H 1727/5760)
befinden, wurden nicht nochmals aufgeführt.
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 Bde., 37,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 113 Bl., lose; Prot.
und 2 Beilagen; Bd. II: 10,5 cm, 114–618 Bl., lose; Q 1 – 67, einige
Aktenstücke sehr beschädigt; Bd. III: 14 cm, 619–1220 Bl.,
lose; Q 68 –
149; Bd. IV: 9,5 cm, Bl. 1221–1653, lose; Q 150 – 219, 221 – 252, 254
–271, es fehlen Q 220 und 253*. Vgl. dazu
RKG 2687 (H
1575/5312) und
RKG 2755 (H 1727/5760). Lit.: Franz Rixen, Geschichte Odenkirchens.
Laurentiusbote Folge 12, 1950, S. 13ff.
2757
- Elisabetha Cäcilia von Breil , Testament 1705
- ?? Justina Helena von
Breil (Breyll), Äbtissin zu Susteren (Niederlande), Testament 1686
- Maria Elisabeth von Breil und Johann Wolfgang
Wilhelm von Bentinck
- Otto Ignatius von Bentinck zu Limbricht (imp.)
- Franz Nikolaus von Bentinck oo NN
- Justina Helena von Bentinck oo Gerhard Ahasver (Assuerus) von
Horion
Aktenzeichen : H 1729/5762
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Ahasver
(Assuerus) von Horion, Witwer der Justina Helena von Bentinck, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe der Hälfte von Haus und
Herrschaft Limbricht sowie der übrigen Erbgüter des kinderlos
verstorbenen Otto Ignatius von Bentinck zu Limbricht, eines Bruders der
verstorbenen Gattin des Appellanten mit Namen Justina Helena von
Bentinck, kraft deren Anspruchs als gesetzliche Erbin (ab intestato).
Das Testament des verstorbenen Otto Ignatius zugunsten seines nun
ebenfalls verstorbenen Bruders Franz Nikolaus von Bentinck von 1690
verstoße gegen die Erbschaftsregelung des „statutum Juliacense“
Kap.
69. Seine Schenkung unter Lebenden (donatio inter vivos) zugunsten
seines Bruders sei wegen der fehlenden Zustimmung des Lehnsherrn, die
nicht durch die Belehnung des Franz Nikolaus von Bentinck seitens der
Mannkammer von Valkenburg (Niederlande) ersetzt werden könne,
ungültig.
Da Limbricht eine jül. Unterherrschaft sei, hätte der Herzog
von Jülich
seinen Konsens erteilen müssen. Dies wird von der Appellatin
bestritten. Limbricht, im „Land über der Maas“ gelegen, unterliege
der
Souveränität des Königs von Spanien. Die Appellatin
verweist außerdem
auf ein Testament der Elisabetha Cäcilia von Breil von 1705
zugunsten
ihres Neffen Franz Nikolaus, des verstorbenen Gatten der Appellatin.
Der Appellant führt demgegenüber ein Testament der Justina
Helena von
Breil (Breyll), Äbtissin zu Susteren (Niederlande), von 1686
zugunsten
seiner verstorbenen Gattin an. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz
vom 21. Jan. 1720, wonach die Klage des Freiherrn von Horion und die
Widerklage der verwitweten Freifrau von Bentinck abzuweisen seien, da
der Erbvergleich zwischen den Geschwistern Otto Ignatius, Franz
Nikolaus und Justina Helena von Bentinck von 1687 rechtgültig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat bzw.
Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1720) – 2. RKG
1720 – 1726 (1644 – 1725)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Urkunde des Franz Nikolaus von Bentinck von 1708 (Q
16).
- Ahnentafel des Lothar Friedrich von Rollingen (Q 25).
- Auszug aus
dem Ehevertrag zwischen Maria Elisabeth von Breil und Johann Wolfgang
Wilhelm von Bentinck von 1644 (in Q 26).
- Auszug aus dem Testament der
Justina Helena von Breil, Äbtissin von Susteren, von 1686 (in Q
26).
- Einkünfte aus Haus Limbricht von 1707 – 1723 (Q 30).
- Zahlreiche
gerichtliche Anordnungen des Franz Nikolaus von Bentinck zu Wolfrath
von 1681 – 1691 (Q 31).
- Erbvergleich von 1687 (Q 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 154 Bl., lose; Q 1
– 32, 1 Beilage prod. 18. Sept. 1720.
2759
Aktenzeichen : H 1731/5769
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Wilhelm von der
Horst, seit 1531 sein Sohn Gerhard von der Horst, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung einer
Jahrespacht von 6 Gulden von einem Haus zu Pattern (Kr. Jülich)
bzw.
einem Gut gen. Pattern bei Eschweiler, das der Appellant 1519 vom
Appellaten erworben hat. Der Appellat klagte auf Zahlung dieser 6
Gulden, da von der Horst das Haus oder Gut mit allen Schulden,
Jahrrenten, Zinsen und Lasten gekauft habe. Das Gut gen. Pattern hatte
zuvor Anna von Reeckhoven, Witwe des Johann von Frentz zu Merödgen
(Roetgen), an Johann von den Broich verkauft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Nothberg auf
Unterweisung desHauptgerichts (Schultheiß und Schöffen) zu
Jülich 1526
– 2. RKG 1527 – 1532 (1519 – 1531)
Beweismittel : (7)
Beweismittel: Kaufvertrag von 1519 zwischen Wilhelm von den Broich,
gen.von Pattern, und den Eheleuten Wilhelm von der Horst und Margaretha
von Roethgen (in Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 35 Bl., lose; Q 1 –
12.
2777
Adolf von Frentz zu Kendenich
oo 1560
Henrica von Wylich
Aktenzeichen : H 1755/5797
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von der Horst zu Rosau (Kr.
Rees),
Herr zu Heeshuisen(Heeshausen), Rittmeister, pfalzneuburg. Kammerherr
und Hauptmann (Kapitän) der Leibgarde, seit 1642 Dietrich von der
Horst
zu Rosau, seit 1650 Johann Dietrich von der Horst zu Rosau, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Nov.
1625, wodurch der Appellant zur Zahlung von 1000 Goldgulden verurteilt
worden ist. Diese Schuld rühre von dem Ehevertrag zwischen Adolf
von
Frentz und Henrica von Wylich, der Großmutter des Appellanten,
von 1560
her. Von der versprochenen Mitgift in Höhe von 6000 Goldgulden
seien
bislang nur 5000 Goldgulden entrichtet worden. Der Appellant behauptet,
es sei durch Quittungen erwiesen, daß die Mitgift gänzlich
bezahlt
worden sei. Einrede des Appellaten wegen „Desertion“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Hofgericht (Räte) 1621 –
1625 – 2. RKG 1626 – 1648(1560 – 1652)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG– „Arctior inhibitio“ vom 12. Okt. 1627 (Q 8).
RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 19. Jan. 1635 (Q 22). Ebenso vom 10.
Jan. 1642 (Q 24). Ebenso vom 28. Aug. 1650 (165f.). Dokument der Stadt
Antwerpen über den Wert des Goldguldens von 1567 – 1629 (Q 28).
Ehevertrag von 1560 (21–29). Quittungen des Adolf von Frentz zu
Kendenich von 1562 – 1564 (40– 43).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 166 Bl., lose; Q 1
– 25, 27 – 28, 2 Beilagen prod. 28.Aug. 1650 und 6. Juli 1652, es fehlt
Q 26.
2798
Aktenzeichen : H 1792/5839
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kaspar Balduin von
Horpusch, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Klage der Erben
Lippmann und Fabritius auf Auszahlung eines Legats (Testament von 1618)
der Eheleute Johann von Velrath gen. Meuter (gest. 1649) und Klara
Margaretha von Palant (gest. 16. Nov. 1634) von 300 Goldgulden und
eines rückständigen Salärs oder auf Einräumung
einiger Güter aus der
Hinterlassenschaft der beiden kinderlos verstorbenen Eheleute, z. B. zu
Vettweiß (Kr. Düren), Merzenhausen (Kr. Jülich) und
Kirchherten (Kr.
Bergheim). Berufung gegen das im Revisionsverfahren erlassene Urteil
der Vorinstanz vom 4. Feb. 1710, wonach der Freiherr von Geldern von
der „Ansprache“ auf den Hof zu Kirchherten freizusprechen ist und die
Erben Lippmann ihre Forderung an die Erben Meuter–Palant richten
sollen. Der Appellant behauptet, er sei kein Erbe, sondern nur ein
„legatarius“ der Eheleute Meuter–Palant. Er beantragt, den Freiherrn
von Geldern als Inhaber der Meuter – Palantischen Güter zur
Einhaltung
eines Vergleichs von 1675 zu verurteilen und die Großeltern der
Erben
Lippmann als „legatarii et creditores personales“ anzuerkennen. Einrede
der „Desertion“ seitens der Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. (?) Hauptgericht Jülich (?)– 1. (?)
Jül.–berg.
Hofgericht 1667 –(?)– 2. (?) Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und
Räte)
zu Düsseldorf als Revisionsgericht 1685 – 1710 – 3. oder 4.
Instanz RKG
1713 – 1727 (1614 – 1720)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
- Originalverschlossene „Rationes decidendi“ (Q 18).
- Vertrag von1680
zwischen Maria Anna Katharina Konstantia von Geldern zu Arcen
einerseits und den Eheleuten Kaspar Balduin von Horpusch und Maria
Barbara von Mülstroe sowie Johann Reinard von Wied (Weedt) und
Maria
Elisabeth Veronika von Horpusch andererseits (Q 25).
- Testament der
Eheleute Johann von Velrath gen. Meuter und Klara Margaretha von Palant
von 1618 (II 23–30).
- Ehevertrag der genannten Eheleute von 1614 (II
131–140).
- Auflistung der streitigen Güter mit Morgenzahl und
Geldwertberechnung (II 171–180).
- Vergleich von 1675/76 zwischen
Marsilius von Geldern,
seinem Bruder Reiner von
Geldern zu Frens,
Ritter des Deutschen Ordens, Komtur zu Luxemburg,
und Johann Gottfried
von Geldern
als Erben der Katharina von Palant, Tochter des Marsilius
von Palant und der Anna von Winkelhausen, verheiratete von Geldern zu
Arcen, einerseits
und
Johann Peter von Horpusch,
Dr. Johann Fabritius,
Schultheiß zu Alten–Falkenberg, andererseits,
in niederländischer
Sprache (II 659 – 682).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 18,5 cm; Bd. I: 6,5 cm, 91 Bl., lose; Q 1 – 16,
18 – 33, 1Beilage von 1720; Bd. II: 12 cm, 797 Bl., gebunden; Q 17
(Priora). Die Priora sind unvollständig; es fehlen mindestens die
ersten 3 Bände der 1. Instanz. Der Instanzenzug ist nicht sicher
zu
ermitteln.
2829
Aktenzeichen : H 1876/6117
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Elisabetha von Winkelhausen, Witwe
des
Johann Wilhelm von Hugenpoet (Hugenpott, Hugenpoth) zu Hugenpoet (bei
Kettwig, Kr. Düsseldorf–Mettmann), jül.–berg. Kämmerers
und Schwester
der Beklagten, seit 1682 ihr Sohn Konstantin Erasmus von Hugenpoet
für
sich und seine Geschwister Anna Maria, Leonora Magdelena Theresia Maria
und Wilhelm von Hugenpoet
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Klage auf Herausgabe eines Viertels vom gesamten elterlichen Erbe, wozu
namentlich die adeligen Sitze Winkelhausen (Kr. Düsseldorf–
Mettmann),
Kalkum (Kr. Düsseldorf–Mettmann) und Morp (Kr. Düsseldorf–
Mettmann) im
Herzogtum Berg, den „Lothemer“ Hof im Herzogtum Jülich, das
freiadelige
Gut „Boelhof“ im Stift und Fürstentum Essen, die Herrschaft Meerlo
(Merlohe, Mirloo; Niederlande), ein Zehnt im Herzogtum Geldern,
Erbstücke in der Veluwe (auf der Vedaw) und anderswo sowie
Obligationen
und andere Dokumenten gehören.
Prozessart : (5) Prozeßart:
Citationis ad extradendum legitimum inventarium, quotam filialemet
liquidandum cum mandato de lite pendente non alienandi cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1668 – 1683 (1596 – 1682)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Ehevertrag von 1633
zwischen
Johann Wilhelm von
Hugenpoet,
Sohn des Reinhard von Hugenpoet und der Anna von Frentz,
und
Anna Elisabeth von Winkelhausen,
Tochter des Wilhelm von Winkelhausen
und der Johanna von der Hoevelich (Q 10, Original = Q 88).
- Erbteilungsvertrag von
1596 zwischen den Brüdern
Hermann,
Ludger und
seiner zukünftigen Gattin Margaretha von Hüls,
Christoff,
Wilhelm
und
Johann von Winkelhausen
nach dem Tod ihres Vaters Johann von
Winkelhausen (Q 12).
- Originale Testamente der
Eheleute Wilhelm von
Winkelhausen und Johanna von der Hoevelich von 1634 (Q 105 und Bl.
454–461).
- RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium, inhibitorium et de
non ulterius turbando sine clausula...“ vom 19. Feb. 1670 (Q 37).
- Aussagen von 17 Halfleuten und Pächtern von 1670 (Q 40).
- Quittung von
Bürgermeister und Rat der Stadt Wünnenberg (Kr. Büren)
von 1609 über
einen Kredit von 100 Rtlr., den Johann von Winkelhausen, Domherr zu
Paderborn, ihnen gewährte (Q 56).
- 4 weitere Obligationen des Johann von
Winkelhausen von 1611, 1622, 1628 und 1630 (Q 57–60).
- Urteil der
Hofkanzlei zu Düsseldorf vom 28. März 1629 in Sachen Johann,
Wilhelm,
Christoff, Elisabeth und Guda von Winkelhausen ./. ihren Bruder Ludger
von Winkelhausen (Q 81).
- Vertrag von 1632 zwischen den
Brüdern Johann
und Wilhelm von Winkelhausen einerseits
und Maria von Loe (Lohe), der
Witwe ihres Bruders Christoff von Winkelhausen,
betr. Nießbrauch des
Sitzes Kalkum (Q 83). Auszug aus einem Inventar von 1625 (Q 89).
- Schenkung und Zession des Johann von Winkelhausen zugunsten
seines
Bruders Wilhelm von Winkelhausen von 1632 (Q 91).
- Zession des Wilhelm
von Winkelhausen, Domdechanten und –küster zu Osnabrück und
Paderborn,
zugunsten seines Bruders Ludger von Winkelhausen von 1667 (Q 94,
Original = Q 104).
- Originale Urkunde des Wilhelm von Winkelhausen zu
Osnabrück von 1656 (Q 106).
- Inventar von 1665, auf Anforderung des
Kanzlers Johann Henrich von Winkelhausen zu Winkelhausen angefertigt (Q
114).
- Auszug aus einem Vertrag von 1609, unterschrieben von Anna
Ketteler, verwitwete von Winkelhausen, Wilhelm von Winkelhausen und
Dietrich von der Reck (Q 128).
- Originaler Ehevertrag von
1634 zwischen
Johann (Hans) Henrich von Winkelhausen,
Sohn des Wilhelm von
Winkelhausen und der Johanna von der Hoevelich,
und
Maria Agnes
Waldbott von Bassenheim,
Tochter des Otto Henrich Waldpott von
Bassenheim zu Gudenau und der verstorbenen Katharina von Hochsteden
(416–427).
- Erbteilungsvertrag
von 1635 zwischen den Geschwistern
Guda
von Winkelhausen, Äbtissin zu Gerresheim und St. Maria im Kapitol
zu
Köln,
Elisabeth von Winkelhausen, Kanonisse des freiweltlichen Stifts
zu Flaesheim,
und Wilhelm von Winkelhausen,
nach dem kinderlosen Tod
ihrer Brüder
Johann (gest. 11. Jan. 1633),
Ludger
und Christoff von
Winkelhausen (Q 139).
- Originaler Ehevertrag von
1608 zwischen
Wilhelm
von Winkelhausen,
Sohn des verstorbenen Johann von Winkelhausen und der
Anna Ketteler,
und
Johanna von der Hoevelich,
Tochter des Heinrich von
der Hoevelich und der Johanna von Nienhove (Neuhof) gen. Ley (438 –
448).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8,5 cm, 491 Bl.,
lose; Q 1 – 156 und Q 159, 3 Beilagen prod.18. Jan. und 19. Nov. 1675,
es fehlen Q 157 und 158. Es sind zwei Protokolle mit unterschiedlichen
Daten zu den Audienzen und zur Prozeßdauer vorhanden. Die meisten
der
in dieser Akte liegenden Originale sind schlecht erhalten.
Findbuch (115.05.05 Reichskammergericht,
Teil V: I-L)
2933
Aktenzeichen : I/J 84/345
Person : Fkt
:Klaeger, (2) Kläger: Anton von Inden (Kr. Jülich), auch
Thomas von
Frens genannt, auf dem Zehen– oder Ziendehof zu Inden, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um das
Fluckengut zu Inden zwischen den Enkeln des älteren Thonis auf den
Zehenhof zu Inden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu Inden
wohl auf
Unterweisung des Hauptgerichts (Schöffen) zu Jülich 1524 – 2.
RKG 1524
– 1530 (1524 – 1528)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 33 Bl., zu
Ordnungszwecken gelöst; Q 1 – 11.
2967
Aktenzeichen : I/J 203/1022
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder der Kinder von Anna von
Isendoorn
und des Reiner vonVoorst zu Schoonderbeeck, Martin von Isendoorn zu
Cannenburg und Wolter von Isendoorn gen. von Blois zu Lathum
(Niederlande), alle Kinder des Heinrich von Isendoorn gen. von Blois
und der Sophia von Stommel (Stommell), sowie Magdalena von Stommel,
Witwe des Aegidius Zours (Soers)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Vorlage der orignalen Eheverträge
zwischen
Stephan von Stommel und seiner zweiten Gattin Anna von Zweifel und
zwischen Wilhelm von Stommel, ihrem Sohn, und Johanna Raitz von Frentz
vor dem RKG, um aufgrund der Originale eine Teilung der Erbgüter
des
Arnold von Stommel und des Adolf von Stommel vorzunehmen. Arnold ist
ein Sohn des Stephan von Stommel und der Anna von Zweifel, Adolf der
einzige und ohne Kinder in Frankreich verstorbene Sohn des Wilhelm von
Stommel und der Johanna Raitz von Frentz. Die Erbgüter sollen bei
kinderlosen Ehen an die jeweiligen Familien heimfallen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1613 – 1614
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1 cm, 11 Bl., lose; Q 1 – 5. Lit.: R. Wartena, Het
archiefvan deCannenburg, hrsg v. d. Rijksarchief in Gelderland, Arnhem
1969, S.XXI und 14ff. Wildeman, M. G.: Oirconden betreffende de familie
van Isendoorn à Blois, in: De Nederlandsche Leeuw. Maandblad van
het
Genealogisch– heraldiek Genootschap „De Nederlandsche Leeuw“ 25. Jg
(1907) S. 246ff.; 26. Jg. (1908) S. 42, 46ff.
3089
Aktenzeichen : K 281/898
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Melchior Rutger Kerich,
Bürgermeister von Köln, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf den Rittersitz Elsum und den Cromlander
Lehenhof bei Birgelen (Hzm. Jülich, Amt Wassenberg; Selfkantkr.
Geilenkirchen–Heinsberg). Der Appellant hatte den umstrittenen
Rittersitz am 9. August 1748 für eine Summe von 16000 Rtlr. vom
kurtrier. Geheimrat Karl Friedrich von Kesselstatt gekauft, nachdem
dieser vom jül.–berg. Geheimrat die Einwilligung zum Verkauf des
Rittersitzes unter der Bedingung erhalten hatte, daß erst der
Käufer
angezeigt werde. Kerich erhielt die lehnsherrliche Erlaubnis zum
Erwerb. Das Gut hatte von Kesselstatts Frau, eine geborene von Frentz
zu Kendenich, mit in die Ehe gebracht. Obwohl der Kauf in der
Pfarrkirche von Birgelen bekanntgemacht und die Einspruchsfrist
verstrichen war, hatte dann der Appellat den Kauf für nichtig
erklärt
und mit der Begründung, seine Frau sei über die Familien
Merode gen.
Scheiffart und von Velbrück mit der Freifrau von Kesselstatt
verwandt,
ein Vorkaufsrecht (ius retrahendi) für sich bzw. seinen
minderjährigen
Sohn geltend gemacht und eine „Beschüd– oder Einstandsklag“
erhoben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
Düsseldorf 1750 – 2. RKG 1752 (1748 – 1752)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der 1. Instanz (14). Kaufvertrag
über
den RittersitzElsum zwischen Melchior Rutger von Kerich und Karl
Friedrich von Kesselstatt 9. Aug. 1748 (in Q 7). Stammtafel von Efferen
– von Harff– von Frentz – von Kesselstatt – von Mirbach (in Q 7).
Botenlohnschein (Q 11). Bd. II: Genealogie: Nachkommen des Adam von
Efferen und der Odilia von Harff (37). Stammtafel: Vorfahren des Karl
Adolph Joseph von Mirbach zu Harff (nach 37). Angaben über den
Rittersitz Elsum (mehrfach).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 2 Bde., 10 cm, 462 Bl.; Bd. I: 146 Bl., lose, Q 1 – 11
außer 10*;Q 4 fehlt, 6 Beilagen; Bd. II: 316 Bl., gebunden, Q 10*
(Vorakten).
3189
Aktenzeichen : K 636/1651a
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Michael von Kinzweiler (Kintzweiler) zu
Müddersheim (Erzstift Köln,Amt Lechenich; Kr. Düren),
Amtmann zu
Bedburg, und Konsorten: Catharina von Siegenhoven, Witwe des Tobias von
Kinzweiler, für sich und ihre Kinder
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf einen Anteil am Nachlaß des
Michael von
Kinzweiler zufolge eines Ehevertrags und seines Testaments bzw. Zahlung
von 2000 Goldgulden aus Einkünften des Hauses Müddersheim und
800
Goldgulden verweigerten Lebensunterhalts. Michael hatte aus seiner
ersten Ehe mit Catharina von Widdendorf die zwei Söhne Johann und
Werner. Aus einer zweiten Ehe mit Agnes von Hirtzhorn gingen sechs
Kinder hervor, nämlich Michael, Tobias, Joachim, Eucharius,
Margret und
Anna. Agnes brachte 600 Goldgulden mit in die Ehe. Beim Tod des
älteren
Michael von Kinzweiler 1559 lebten alle acht Kinder. Zum schuldenfreien
Haus Müddersheim gehörten damals 261 Morgen Artland, 4 Morgen
Baumgarten, 3 Morgen Weingarten sowie (ohne den Regenbusch und den
Kleinenbusch) etwa 60 Morgen Busch, 16 Morgen Benden und 10 Morgen
Weiden. Jährlich bezog das Haus Müddersheim aus dem Heckhof
20 Malter
Roggen, eine Erbrente von 20 Goldgulden und weitere Renten, Zinse,
Zehnten und Pachten. Michael besaß außer dem Stammsitz noch
einen Sitz
Haen in der Herrschaft Kerpen, den seine erste Frau mit in die Ehe
gebracht hatte. In dem Ehevertrag mit seiner zweiten Frau und in einem
während der zweiten Ehe verfaßten Testament regelte Michael
von
Kinzweiler den Nachlaß dergestalt, daß die beiden
Söhne aus der ersten
Ehe zwar die Haupterben sein sollten, aber ihre Halbgeschwister bis zur
Volljährigkeit unterhalten und dann „ihres Vatters Stamnamen und
herkomen gemeß ... zum geistlichen oder weltlichen Stand
aussteuern“
sollten. Werner von Widdendorf, der Vormund der Söhne aus erster
Ehe,
mißachtete Ehevertrag und Testament und schloß Agnes von
Hirtzhorn und
ihre Kinder von der Nutzung aller Güter ihres Mannes bzw. Vaters
aus.
Johann von Kinzweiler heiratete Johanna von Zours (Zoirs, Zuirs). Aus
dieser Ehe gingen die Kinder Johann, Wilhelm und Catharina hervor.
Werner von Kinzweiler heiratete Anna von Rottkirchen mit der er die
sechs Kinder Werner, Sibilla, Margarethe, Hans, Michael und Jakob
hatte. Johann von Kinzweiler der Jüngere wurde Kanoniker in
Münstereifel, Wilhelm folgte seinem Vater in Müddersheim, und
Anna von
Rottkirchen hielt nach Werners Tod Haus Haen weiter in Besitz. Anna von
Hirtzhorn ging mit ihren Kindern, die beim Tode des Vaters alle
jünger
als neun Jahre alt waren, nach Köln, wo kurz hintereinander
Joachim,
Eucharius, Margret und Anna starben. Michael und Tobias bestritten vom
14. Lebensjahr an ihren Lebensunterhalt selbst. 1593 starb Agnes von
Hirtzhorn. Tobias heiratete 1587 Catharina von Siegenhoven gen. Anstel,
mit der er zwei (nicht mit Namen genannte) Töchter hatte. Er starb
1595. Michael heiratete Swana von der Portzen und hatte fünf
Kinder.
Die Beklagten geben an, Agnes von Hirtzhorn habe noch zu Lebzeiten
ihrer Groß– bzw. Schwiegermutter Catharina von Widdendorf im Haus
Müddersheim „für eine Küchenmagd etliche Jahr gedienet“.
Die Kinder
habe ihr Vater mit Agnes außerehelich gezeugt und Agnes erst kurz
vor
seinem Tod geheiratet. Bei Michaels Tod habe Agnes sämtliche
beweglichen Güter und das Vieh an sich genommen. Außerdem
seien die
jetzt aufgestellten Forderungen verjährt. Das RKG verurteilte die
Beklagten am 14. Februar 1656 zwar zur Rückzahlung der 600 Gulden
rheinisch, den Gulden zu 15 Batzen gerechnet, die Agnes von Hirtzhorn,
die Mutter bzw. Schwiegermutter der Kläger, mit in die Ehe
gebracht
hatte, befreite sie aber von allen weiterreichenden Forderungen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1598 – 1656 (1598 – 1656)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bd. I:
- RKG–Urteile vom 14. Feb. und 7. Juli 1656 (14
und 16).Zeugenaussagen (33 – 48, 71 – 282).
- Quittung über 1000
oberländische Gulden, die
Anna Elisabeth von Kinzweiler geb. von Frentz
und Dietrich von Krümmel zu Nechtersheim am 28. Sept. 1656 auf das
am
7. Juli 1656 am RKG ergangene Urteil zahlten (69).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 8 cm, 347 Bl.; Bd. I: 282
Bl., Prozeßsehr unvollständig, nach Protokoll Q 1 – 58,
jedoch nur Q 3,
4, 32b, 32d, 50, 52, 53 und 57 vorhanden, auch das Deckblatt des
Protokolls fehlt; Bd. II: 165 Bl., Q 32a (Vorakten).
3318
Aktenzeichen : L 70/226
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Rutger von und zu Landsberg, Sohn
des
Arnold Friedrich vonLandsberg, und Konsorten: von Mirbach zu Honsdorf
(Honsbroich), Dietrich Quadt von Flamersheim,
Dietrich Adolph Raitz von
Frentz zu Schlenderhan,
J. H. von und zu Trips, Witwe von Winkelhausen
zu Kalkum geb. von Hompesch u. a., (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Streit um die Verpflichtung der Appellanten zur
Übernahme landständischer Schulden. Die Appellaten meinen,
die
Appellanten und ihre Vorfahren hätten sich und ihre Güter als
jül. und
berg. Ritterbürtige durch die Landesunionen von 1666 und 1671
obligiert. Die Appellanten halten diese Verpflichtung für
ungültig,
weil sie z. T. unmündig und unbevormundet den Vertrag
unterschrieben
hätten. Einrede gegen das RKG wegen Desertion.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler, Räte und
Kommissare)
zu Düsseldorf 1684 – 1690 – 2. RKG 1693 – 1699 (1666 – 1697)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Landesunionen von 1666 und 1671
(in Q 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 168 Bl., lose; Q
1 – 24.
3347
Aktenzeichen : L 216/679
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Johann Arnold Edmund von Leerodt
(Lehrath) zu Born (Kr.Kempen–Krefeld), jül.–berg Kanzler (gest.
20.
April 1717), seit 1729 Graf B. von Nesselrode und Reichenstein,
H(ermann) F(ranz) von Leerodt, J[ohann] A[rnold] A[drian] von Leerodt,
F[erdiand] W[ihelm] von Leerodt und A[mbrosius] F[ranz] A[delbert] Graf
von Hompesch zu Neersen als leerodtischer Vormund, (Bekl.)(2)
Kläger:
Maria Elisabeth Mechthild von Weichs, Äbtissin von St.
Cäcilien inKöln.
und Erben Bartman, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 25. Sept. 1714, wonach der
Appellant 3 1/2 Malter Weizen an Erbpacht von insgesamt 12 1/2 Morgen
Land „an der Wybach“ und „an der Roselsmühle“ zu Berrendorf (Kr.
Bergheim) rückwirkend seit 1638 an die Appellatin bezahlen soll.
Hintergrund des Prozesses ist ein Kaufvertrag von 1660, durch den
Johann Arnold von Leerodt von den Eheleuten Anton Bartman und Elisabeth
Moers 63 Morgen Ländereien zu Berrendorf erworben hat, die diese
1649
von den Eheleuten Junker Bertram von Wambach und Ursula von Schidderich
(Schiederich) gekauft hatten. Die Appellatin klagte vor der 1. Instanz
auf Entrichtung von insgesamt 9 Maltern Weizen von diesen
Ländereien.
Sie stützt ihre Ansprüche auf eine Rentverschreibung von 1367
und auf
den tatsächlichen Empfang solcher Rente nach Ausweis des
klösterlichen
Heberegisters. Der Appellant behauptet, sein Vorfahre habe freie
adelige und unverschuldete Ländereien gekauft. Er bestreitet,
daß es
sich um dieselben Ländereien handelt, die der Appellatin
pachtpflichtig
sind. Er hält es ferner für nicht erwiesen, daß Bertram
von Wambach der
Sohn des Reinhard von Weims (bei Kettenis, Kr. Eupen) gen. Wambach und
der Agnes von Schaesberg zu Streithagen war, welche die streitigen
Ländereien zu Berrendorfbesessen hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato
attentatorum revocatorio sine clausula
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt der Stadt und des Amts Bergheim und
Schöffen) inder Lohe 1661 – 1697 – 2. Stadt– und Hauptgericht
(Schultheiß und Schöffen) zu Düren 1697 – 1705 – 3.
Jül.–berg.
Hofgericht (Hofrichter und Assessoren) 1705 – 1714 – 4. RKG 1715 – 1741
(1367 – 1741)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem
Inventar des Hauses Stammeln, aufgestellt vonArnold Raitz von Frentz zu
Schlenderhan und Michel von Schaesberg zu Streithagen als
Vormünder der
minderjährigen Kinder der Eheleute Reinhard von Weims gen. Wambach
und
Agnes von Schaesberg zu Streithagen, auf dem Haus Stammeln (Kr.
Bergheim) von 1615 (Q 9). Kautionsschein (Q 13). Weizenpreise in
Köln
von 1638 – 1714 (Q 17). RKG–Mandatum ulterius attentatorum
revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula vom 18.
März
1716 (Q 20). RKG–Ulteriores compulsoriales vom 26. Juni 1716 (Q 26).
Taxierung von Ländereien bei Heppendorf, Widdendorf, Berrendorf,
Giesendorf, am Katzenfeld, an der Wybach etc. von 1732 (Q 43).
Protokoll einer Versteigerung zu Bergheim von 1732 (Q 45). Weizenpreise
in Köln von 1715 – 1731 (Q 49). RKG–Arctiores compulsoriales cum
citatione ad videndum se incidisse in poenam simplicibus et
ulterioribus insertam vom 18. Juli 1738 (Q 72). Rentverschreibung des
Gibbel von Broggendorf (Brockendorf ?) für das Kloster St.
Cäcilien zu
Köln von 1367 (II 1–9). Auszug aus dem Heberegister St.
Cäciliens von
1599 – 1638 betr. Ländereien zu Berrendorf (II 14–19). Kaufvertrag
von
1660 zwischen den Eheleuten Anton Bartman, Bürger und Kaufmann von
Susteren, und Elisabeth Moers als Verkäufern und Johann Arnold von
Leerodt, Herrn zu Etzweiler (Kr. Bergheim), Domherrn zu Lüttich,
als
Käufer (II 57– 63). Auflistung der Pachteinnahmen St.
Cäciliens zu
Berrendorf von 1599 – 1638 (II 110–117). Zeugenverhör von 1700 (II
263–277).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 18
cm; Bd. I: 6 cm, 210 Bl., lose; Q 1 – 82 und 84, 3Beilagen; Bd. II: 12
cm, 786 Bl., gebunden, Q 83 (Priora).
3355
Aktenzeichen : L 224/689
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Ludwig Lambert Lothar) von und
zu
Leerodt, Amtmann zuHeinsberg, namens seiner beiden Kinder von der am 3.
März 1730 verstorbenen Maria Franziska von Dorth zu Issum, davon
namentlich erwähnt Adolf von Leerodt, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 2. Sept.
1735, wonach der Teilungsvertrag vom 22. Okt. 1731 rechtsgültig
sei und
der Appellant dem Appellaten 3000 Rtlr. zuzüglich Zinsen zu
bezahlen
habe. Gemäß dem Teilungsvertrag hatte der Appellat gegen die
einmalige
Zahlung von 3000 Rtlr. auf alle weiteren Ansprüche auf das Haus
Issum
zugunsten des Appellanten, der mit der ältesten Erbtochter des
genannten Hauses verehelicht war, verzichtet. Im Gegenzug verpflichtete
sich der Appellant, die Schulden und Pensionen des Hauses Issum allein
zu bezahlen. Der Appellant focht den Erbvertrag wegen falscher
Voraussetzung bei dessen Abschluß und wegen Täuschung durch
den
Appellaten, der verschwiegen habe, daß sein kleiner Sohn bereits
verstorben war, an. Dem Appellaten ständen lediglich 2000 Rtlr.
zu, die
ihm gemäß Ehevertrag von 1729 für den Fall, daß
seine Gattin kinderlos
sterben sollte, an deren Erbgütern zuteil werden sollten. Bis zur
Auszahlung dieser Geldsumme sollte der Appellat im Besitz des
dafür
verschriebenen Hauses Issum bleiben dürfen. Der Appellant
hält diese
Verschreibung des Hauses Issum für ungültig, da seine
verstorbene
Gattin als älteste Schwester der Maria Josepha einen besseren
Anspruch
auf das Haus Issum mit seiner Jurisdiktion (Latengericht, Jagd und
Fischerei) gehabt habe. Auch der Appellat verweist auf die
Ungültigkeit
seines Ehevertrags, da seine verstorbene Gattin diesen in ihrem
Testament von 1731, durch das sie ihn als Universalerben einsetzte,
ausdrücklich annulliert habe. Der Teilungsvertrag von 1731
hingegen sei
mit ihm als Universalerben seiner Gattin rechtskräftig errichtet
worden. Der Appellant macht geltend, daß er 1731 von einer
Verschuldung
des Hauses Issum in Höhe von 16349 Rtlr. ausgegangen sei, wobei er
16020 Rtlr. Schulden übersehen habe. Der Verschuldung von
insgesamt
32376 Rtlr. stehe ein tatsächlicher Wert des Guts Issum von etwa
12000
Rtlr. gegenüber.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Offizialat zu
Köln 1732 – 1735 – 2. RKG 1736 – 1744(1578 – 1742)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Auszug aus dem Ehevertrag von 1729 (Q 12).
Verzeichnis derEinkünfte des Hauses Issum an Erbpacht,
Mühlenpacht,
Wegegeld etc. (Q 13). Aufstellung der Schulden von Haus und Gut Issum
(Q 14). Erbteilungsvertrag von 1731 (Q 15). Verzeichnis der
Gläubiger
und Schulden (Q 17). Insinuationsgebühren (Q 21). Auszug aus dem
Testament der Maria Josepha Jakoba Johanna von Dorth zu Issum,
verheiratete von Hersel, von 1731 (Q 27). Urteil in Sachen Freiherr von
Frentz namens seiner Gattin und als Vormund ./. Erben von Dorth zu
Issum und Taxation des Hauses Issum (genaue Besitzauflistung) von 1687
(Q 42). Vergleich von 1578 über das Latengericht von Issum
zwischen
Johann von Palant zu Issum und dem Erzbischof von Köln (in Q 56).
Urkunde des Werner von Dorth zu Vehof (Kr. Lüdinghausen), Erbherrn
zu
Issum, und der Margaretha Elisabeth von Tegelen von 1652 betr.
Kaduzität des Lehnguts Bongart (in Q 56).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 479 Bl., lose; Q 1
– 40, 42 – 56, es fehlt Q 41*.
3417
Aktenzeichen : L 424/1565
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Damian Hattard von der Leyen, Dompropst
zu
Trier, und DamianEmmerich von Orsbeck als Vormünder für die
minderjährigen Kinder des verstorbenen Hugo Ernst von der Leyen zu
Adendorf (Rhein–Sieg–Kr.) (nach dem RKG: des verstorbenen Michael von
der Leyen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Zahlung
von 75 Maltern Zehntkorns zu Odenkirchen (Stadt
Mönchengladbach–Rheydt), die Johann Friedrich von der Leyen dem
Gymnasium Laurentianum zu Köln für den Unterhalt und die
Erziehung der
dortigen Alumnen vermacht hatte. Michael von der Leyen, der
Urgroßvater
der Kläger, hatte der Katharina von Rollingen, Witwe des Damian
von
Palant, 7502 Franken lothringischer Währung im Jahre 1572 und 1852
Franken im Jahre 1573 geliehen. Hattard von Palant, Sohn der Katharina
von Rollingen, verschrieb daher dem Johann Friedrich von der Leyen die
obige Rente. Freiherr von Frentz hat als Herr von Odenkirchen die
Rentenzahlungen eingestellt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum exigi
debitum et condemnari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1667 – 1739 (1572 – 1667)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Schuldanerkenntnis der Katharina von Rolling(en),
Witwe vonPalant, von 1572 und 1573 mit detaillierter Schuldenauflistung
(Q 2).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 27 Bl.,
lose; Q 1 – 11. Vgl. RKG 3416 (L 419/1560). Lit.:Ernst von Oidtman, Die
Linie der Reichsfreiherren von Eynatten zu Wedenau und eine Grabplatte
mit deren sechzehn Ahnenwappen, in: Mitt. der Westdeutschen
Gesellschaft für Familienkunde Bd. 5 (1926 – 1928) S. 255.
3492
Aktenzeichen : L 720/2455
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Rittmeister Heinrich Adolf von Kalkum
gen.
Lohausen zu Lauvenburg(Gem. Kaarst, Kr. Grevenbroich) im kurköln.
Amt
Liedberg und zu Lohausen (Stadt Düsseldorf), seit 1671 Hermann
Gomprecht von Kalkum gen. Lohausen zu Lohausen
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid des Erzbischofs von
Köln
vom 11. Aug. 1662, sich der Jagd im Amt Liedberg zu enthalten. Der
Appellant beansprucht die kleine Jagd als Besitzer des Rittersitzes
Lauvenburg und betrachtet das erzbischöfl. Verbot als
Einschränkung der
rittermäßigen Qualität seines Sitzes. Der Prozeß
weitet sich über den
Jagdrechtsstreit hinaus zu einem Besitzstreit über Lauvenburg
zwischen
den Parteien aus.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Erzbischof Maximilian Heinrich von Köln bzw.
seine
mitreisenden Justiz– und Hofräte zu Arnsberg 1662 – 2. RKG 1663 –
1668
(1469 – 1671)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen
von 1662, darunter die Aussage der Gertrudvon Kalkum gen. Lohausen,
Witwe des Arnold Deutsch (Duytzsche) von Wevelinghoven, Tante des
Appellanten (Q 6). Befehle des Erzbischofs Ferdinand von Köln von
1629
an den Drosten zu Oedt und von 1650 an Adolf Sigismund von und zu
Frens, Kendenich, Kenten und Quadrath, Amtmann zu Hülchrath, betr.
Jagdstreitigkeiten (Q 14). Verzeichnis der Lehnsinhaber von Lauvenburg
von 1487 bis zum Appellanten (Q 21). Mageschied von 1487 zwischen
Mettel von Lauvenburg und Jutta von Lauvenburg, Tochter des
verstorbenen Arnd von Lauvenburg, einerseits und Henrich von Hemberg
und Wilhelm von Parll andererseits unter der Leitung des Wilhelm Rover
von Wevelinghoven, Abts von Mönchengladbach (Q 22). Mageschied und
Erbteilung von 1529 zwischen Adolf, Jakob und Wilhelm von Kalkum gen.
Lohausen und ihren Schwestern, Kindern des Wilhelm von Kalkum gen.
Lohausen und der Jutta von Lauvenburg (Q 23). Lehnbrief des Erzbischofs
Ruprecht von Köln von 1469 für Arnd von Lauvenburg,
Lehnrevers des
Heinrich von Hemberg von 1487, Lehnbrief des Erzbischofs Hermann von
Köln von 1541 für Wilhelm von Kalkum gen. Lohausen sowie
weitere Belege
über die Lehnsträger Heinrich, Wilhelm, Ludolf und Heinrich
Adolfvon
Kalkum gen. Lohausen von 1572, 1616, 1640 und 1649 (Q 24). Quittungen
über die Bezahlung der adeligen Simpla von 1606, 1640 und 1656 (Q
25 –
27). Auflistung der empfangenen Landtagsbriefe von 1601 – 1662 (Q 32).
Auszug aus dem Register der Landtagsbeschreibung von 1627 betr. Amt
Liedberg (Q 34). Auflistung der adeligen Eingesessenen des Amts
Liedberg von ca. 1585 (Q 39). Zeugenrotulus (Q 40). Auszüge aus
den
Landtagsabschieden von 1587 und 1599 (Q 44). Auszug aus dem
Deskriptionsbuch (Q 45). Zeugenaussage (Q 53). Zeugenrotulus (Q 55).
Zahlreiche weitere Dokumente.
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 6 cm, 244 Bl., lose; Q 1 – 56, zahlreiche Beilagen prod.
30.April 1669 – 23. Juni 1671. Der Prozeß enthält
irrtümlich eine
Duplik in Appellationssachen Karl Loener von Laurenburg „tutorio
nomine“ und Witwe von Löhner ./. Gemeinden Mosbach und Biebrich
(Bieberich) prod. 19. Feb. 1731.
3518
Aktenzeichen : L 825/2683
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adam von Lövenich
zu Juntersdorf (Gungersdorf, Gundersdorf),(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz, wonach der
Appellant dem Appellaten eine jährliche Rente von 20 Maltern
Roggen und
7 Goldgulden und die rückständigen Renten bezahlen oder
andernfalls der
Appellat in das verschriebene Unterpfand immittiert werden soll. Die
Forderung des Appellaten beruht auf verschiedenen Rentverschreibungen
von 1455, 1471 und 1472, durch die seinen Vorfahren der Dattenberger
(Dadenberger) Zehnt und als Unterpfand der Dattenbergshof zu Lamersdorf
(Kr. Düren) verschrieben worden ist. Der Appellant bestreitet,
daß es
sich um eine Erb– und Fahrrente, die unablösbar sei, handle. Er
wendet
ferner ein, daß das Lehnsgericht Wilhelmstein unzuständig
gewesen sei,
weil der Zehnt zu Lamersdorf kein Lehen, sondern ein freies adeliges
Allodialgut sei. Die Sache hätte also vor einem ordentlichen
Schöffengericht verhandelt werden müssen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Mannkammer (Statthalter und Mannen von Lehen) zu
Wilhelmstein 1595 – 1596 – 2. Jül.–berg. Hofgericht (Hofrichter,
Räte
und Kommissare) zu Düsseldorf 1596 – 1602 – 3. RKG 1602 (1455 –
1603)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Rentverschreibung des Heinrich von Dattenberg und
seiner Söhne Heinrich, Priester und Kustos zu Kornelimünster,
und
Dietrich von 1455 für Rikalt von Merode zu Frenz (32–37).
Rentverschreibung der Margaretha von Harff, Witwe des Dietrich von
Dattenberg, und des Heinrich Rolman von Dattenberg, des Johann Rolman
von Dattenberg und des Rolman von Dattenberg von 1472 für Arnold
von
Merode, Propst der Liebfrauenkirche zu Maastricht und Kanoniker zu
Lüttich (37–46). Transfix des Dietrich von Ahr, Statthalters der
Mannkammer von Wilhelmstein, von 1581 über die Einforderung der
streitigen Rente durch Gerhard von Merode (46–48). Rentverschreibung
des Heinrich Rolman von Dattenberg, Propsts zu Meersen, der Margarethe
von Harff (Harve), Witwe des Dietrich von Dattenberg, und des Heinrich
Rolman von Dattenberg von 1471 für die Eheleute Rikalt von Merode
und
Margaretha von Argenteau (Erckenthele) (48–57).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 308 Bl., gebunden;
Q 1 – 6, 2 Beilagen prod. 25. Aug.und 23. Sept. 1603 und 1 Beilage
(Priora).
Findbuch (115.05.06 Reichskammergericht,
Teil VI: M-O)
3710
Aktenzeichen : M 796/2261
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Merode,
Freibannerherr zu Merode und Petersheim,(Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz, sie sei
in der Streitsache zuständig, da die streitige Herrschaft Merode
ein
jül. Mannlehen sei. Der Appellant wendet dagegen ein, daß er
und seine
Vorfahren reichsunmittelbare Frei(banner)herren seien, und verweist auf
Urkunden König Wenzels von 1381 und Kaiser Friedrichs III. von
1473
sowie auf die Epitaphien der Grabsteine derer von Merode in den
Klöstern Wenau und Schwarzenbroich. Streit um Erbanteile an der
Herrschaft Merode. Nach dem kinderlosen Tod Johanns von Merode des
Jüngeren (gest. 18. 1. 1550) war die Herrschaft Merode offenbar
ganz in
den Besitz seines Onkels (Vaterbruders) Richald von Merode gelangt.
Richalds vier Kinder von Margarethe von Horn mit Namen Heinrich von
Merode, der Vater des Appellanten, Richald von Merode, der Vater des
Appellaten, Anna von Merode, Gattin des Emund von Palant, und Johanna
von Merode, Gattin des Richald von Merode zu Frenz, erbten die
streitige Herrschaft zu je einem Viertel. Die Brüder Heinrich und
Richald von Merode hätten damals vertraglich vereinbart, falls sie
sich
nicht über Merode einigen könnten, die Sache vor dem Herzog
von Jülich
auszutragen. Nach Richalds Tod forderte Heinrich von Merode dessen
Anteil an der streitigen Herrschaft ein und bestritt die
Legitimität
seines Neffen, des Appellanten. Der Appellant beansprucht das Viertel
der Herrschaft Merode, das Richald von Merode der Ältere besessen
hat.
Der Appellat klagte vor der Vorinstanz auf Besitzerhalt seines
väterlichen Erbes. Das geistliche Gericht zu Löwen habe die
Ehe seines
Vaters mit seiner Mutter Gertrud de Cromme für
rechtmäßig erachtet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis sive
citationis per edictum
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg bzw.
seine
Kommissare Wilhelm von Reuschenberg zu Overbach, Wilhelm Bock zu
Pattern (Kr. Jülich), Peter von Kirberg, Vogt zu Jülich, und
Konrad
Behr von Laer zu Jülich, Verwalter des Amts Boslar (Kr.
Jülich) 1571 –
1574 – 2. RKG 1574 – 1600
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 cm, 114 Bl., lose; Q 1 – 4, 6 – 17 und 20, 1 Beilage
prod. 14.Febr. 1600, es fehlt Q 5. Lit: E. Richardson, Geschichte der
Familie Merode, Bd. I, Prag 1877, S. 156f.
3719
Aktenzeichen : M 805/2270
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von
Merode zu Frenz, Onkel des Appellaten
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 25. Mai
1700, wonach dem Appellaten Haus und Herrlichkeit Frenz im jül.
Amt
Wilhelmstein bis zur Austragung der Sache wiedereingeräumt werden
sollen. Der Appellat beansprucht das ungeteilte jül. Erbmannlehen
als
Enkel des Gotthard von Merode (gest. 21. April 1700) von Gotthards
erstgeborenem, bereits verstorbenem Sohn Johann Richard von Merode. Der
Appellant erhebt wenigstens auf die Hälfte der streitigen
Herrschaft
Anspruch, zumal er noch zu Lebzeiten seines Vaters und mit dessen
Einwilligung damit belehnt worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzlei (Kanzler, Vizekanzler und
Geheime
Räte) zuDüsseldorf ? – 1700 – 2. RKG 1700 – 1711 (1689 – 1701)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Ehevertrag von 1689 zwischen Johann Wilhelm
Freibannerherrnvon Merode zu Houffalize, Sohn des Gotthard
Freibannerherrn von Merode zu Houffalize, Gödersheim und
Margraten,
Herrn zu Frenz, und der verstorbenen Elisabeth von Obsinnigh gen. Rohe,
und der Johanna Maria Elisabetha von Holtrop zu Sinzenich, Tochter des
verstorbenen Johann Heinrich von Holtrop zu Sinzenich, Drove und Irnich
und der Anna Walburgis von Elverfeldt (Q 3). Lehnbrief des Herzogs von
Jülich Johann Wilhelm bei Rhein von 1700 für Johann Wilhelm
von Merode
betr. das Erbmannlehen Frenz, nachdem der beinahe 90jährige Vater
Gotthard von Merode darauf verzichtet hat (Q 4). Genealogie (in Q 5).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde., 12,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 60 Bl., lose, Q 1 –
19, 2 Beilagen von 1700; Bd. II: 11 cm, gebunden, Q 20*, original
verschlossene Priora. Lit.: F. E. Mering, Geschichte der Burgen,
Rittergüter, Abteien und Klöster, H. 8, Köln 1845, S.
62ff. E.
Richardson, Geschichte der Familie Merode, Bd. I, Prag 1877, S. 225. H.
F. Macco, Margraten und seine Besitzer, in: Aus Aachens Vorzeit 13. Jg.
(1900) S. 110f.
3744
Aktenzeichen : M 833/2303
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Merode und Oignies (Ongnyes),
Sohn
des Richald von Merode und der Helena von Oignies, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Herrschaft Frenz nach dem
kinderlosen Tod des letzten Lehnsinhabers Philipp von Merode zu Frenz
(gest. 20. März 1629) zwischen der Schwester des Verstorbenen als
Appellatin und dem Vetter (Sohn des Vaterbruders) des Verstorbenen als
Appellanten. Da der Appellant 1629 minderjährig war, erhob sein
Vormund
und Onkel Johann von Mommerantien, Graf von Estrée, Ritter des
Goldenen
Vlieses, Anspruch auf Frenz, das ein Mannlehen sei. Das RKG
erläßt am
24. Jan. 1657 ein Pönalmandat gegen die Appellatin, die sich trotz
Litispendenz am RKG vor dem Hof zu Brabant eingelassen hat und in die
streitigen Allodialgüter von Haus und Herrschaft Frenz und Merode
immittiert worden ist. Es urteilt am 25. Mai 1660, daß die Sache
an die
Vorinstanz zu remittieren sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei
(Räte) zu Düsseldorf 1565 – 1649 – 2.RKG 1650 – 1685 (1375 –
1687)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Schriftstück König Philipps von Spanien von
1629 zu
dieserStreitsache (Q 16). RKG–Mandatum poenale cassatorium,
restitutorium et de non amplius lite pendente attentando seu innovando
sine clausula vom 24. Jan. 1657 (Q 20). Lehnbrief des Herzogs Wilhelm
von Jülich und Geldern und der Herzogin Maria von Geldern von 1375
für
Richald (Rickalt) von Merode und seine Gattin Margarethe von Wezenmaal
(Wesemal, Wysenmayle, Belgien) betr. Belehnung mit der Herrschaft
Frenz, die Ritter Hermann von Tomburg (Tomberg) gen. von Vernich ihm
aufgetragen hat (II 23 – 27). Lehnbrief des Herzogs Wilhelm von
Jülich
und Berg von 1484 für Richald von Merode betr. Haus und Herrschaft
Frenz (II 39f.). Auszug aus Pachtbüchern und Rechnungen des Hauses
Frenz von 1481 – 1489 (II 128 – 130). Urkunde des Herzogs Wilhelm von
Jülich und Geldern von 1398 über die Beilegung des Streits um
die
Herrschaft Frenz zwischen Hermann von Tomburg gen. von Vernich, Sohn
des Hermann von Tomburg gen. von Vernich, und Richald von Merode (II
251 –253). Auszug aus der Erbteilung von 1590 zwischen den Geschwistern
Philipp, Richald, Lamoral (Lamercal), Margarethe, Johanna Maria und
Claudia von Merode (II 632 – 635). Genealogie der Parteien (II 656).
Die Vorakten enthalten zahlreiche weitere Dokumente zur Geschichte der
Herrschaften Merode und Frenz.
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 4 Bde., 47 cm; Bd. I: 2,5 cm, 64 Bl., lose, Q 1 – 11, 15
– 22, 5Beilagen von 1686 – 1687 in Sachen Gotthard Freibannerherr von
Merode zu Houffalize und Frenz ./. Prinz von Isenghien (Isingen) und
Mamines (vgl. auch Nachtrag Nr. 86 = Nachtrag M 37); Bd. II: 16,5 cm,
Bl. 1 – 1083 und Bl. 1 – 21, gebunden, Q 12 (Priora, Extraiudizialacta,
Bd. I); Bd. III: 15,5 cm, Bl. 1084 – 2093 und Bl. 21 II – 59, gebunden,
Q 13 (Priora Bd. II); Bd. IV: 12,5 cm, Bl. 2094 – 2969 und Bl. 60 – 89,
gebunden, Q 14 (Priora Bd. III). Vgl. auch RKG– Nachträge. Lit.:
E.
Richardson, Geschichte der Familie Merode, Bd. 1, Prag 1877, S. 217.
3749
Aktenzeichen : M 838/2309
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freibannerherr Gotthard
von Merode zu Houffalize und „Guddersheim“
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage wegen Justizverweigerung, da ein am 18. Jan.
1675 zugunsten des Klägers gefälltes Manutenenzurteil der
jül.–berg.
Hofkanzlei immer noch nicht vollstreckt worden sei. Dem Kläger war
der
Besitz des jül. Lehens Haus und Herrschaft Frenz den er bereits
ergriffen hatte, auch rechtlich zuerkannt worden. Der Rentmeister zu
Frenz sollte eine Abrechnung über die seit 1673 angefallenen
Lehnsrenten und Einkünfte anfertigen. Das ist aufgrund der
verzögerten
Urteilsvollstreckung noch nicht geschehen. Das RKG bestätigt am
30.
Okt. 1685 das Urteil vom 18. Jan. 1675, verwirft die Intervention des
Prinzen von Mamines, verurteilt die beklagten von Merode zur Zahlung
der Gerichtskosten und setzt dem Pfalzgrafen bei Rhein eine Frist von
drei Monaten für die Urteilsvollstreckung. Hintergrund des
Prozesses
ist der Sukzessionsstreit zwischen den verschiedenen merodischen Linien
um das 1672 nach dem Tod des kinderlos verstorbenen Franz von Merode zu
Oignies freigewordene Lehen Frenz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicium et ulteriorum
promotorialium, nunc (1683) citationis advidendum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1679 – 1686 (1473 – 1686)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: RKG–Ladung von 1682 per Edikt zu Trier, Lüttich
und
Huy (Q16a). Reversal des Richald von Merode zu Houffalize von 1484
über
seine Belehnung mit Frenz durch Herzog Wilhelm von Jülich und Berg
(Q
28). Genealogie des Intervenienten (Q 29). Ausführliche
Genealogie,
beginnend 1361 bei Richald von Merode und Margarethe von Wezenmaal
(Wesemael) (I 88). Genealogie (II 4). Aachener Schöffenurkunde von
1667
mit inseriertem Diplom Kaiser Friedrichs III. von 1473 für die
Geschwister Arnold von Merode, Chorherrn des Domstifts Lüttich,
Johann,
Richald, Wilhelm und Margarethe von Merode (II 18 – 30). Auszug aus dem
Testament des Arnold von Merode, Kanonikers des Marienstifts von
Aachen, von 1487 (II 31 – 37). Ehevertrag von 1531 zwischen Anton von
Mercy (Luxemburg), Sohn des Jakob von Mercy und der Margarethe von
Öttingen (Uttingen), und der Margarethe von Merode, Witwe des
Friederich von Boineburg (Bemmelsberg), Amtmanns der Grafschaft Vianden
(II 38 – 45). Auszug aus einer Obligation des Vincentius von Merode zu
Houffalize, Kanonikers des Marienstifts von Aachen, zugunsten seines
Bruders Richald von Merode zu Houffalize und dessen Gattin Anna von dem
Ellenband von 1557 (II 45 – 51). Genealogien (II 470, 730, 796,
1991,1992, 2010, 2101). Ehevertrag zwischen Richald (Richard) von
Merode zu Frenz und Margarethe von Argenteau, Tochter des Renard
d’Argenteau und der Johanne d’Enghien in französischer Sprache
(III
2783 –2840). Erbvergleich von 1525 zwischen Franz von Merode, Richard
von Merode zu Houffalize und Engelbert von Merode, Protonotar des
Apostolischen Stuhls, Söhnen des verstorbenen Richard von Merode
und
der Helene (Elaine) von Melun, in französischer Sprache (III 2841
–
2848). Urkunde der Isabella von Culemborg, Gräfin von Hoogstraten
(Hochstraten), Frau zu Culemborg und Sombreffe, von 1589 betr.
Herrschaft Bury (bei Tournai, Belgien) (III 2848 – 2862). Urkunde des
Lehnshofs von Mons von 1595, versammelt auf Ersuchen des Philipp von
Merode zu Houffalize und seiner Mutter Louise de Blois, betr. Bury in
französischer Sprache (III 2863 – 2915). Genealogie (III 3340).
Die
Bände II und III enthalten zahlreiche weitere Dokumente zur
Geschichte
des belgischen Zweigs der Familie von Merode in deutscher, lateinischer
und französischer Sprache.
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 3 Bde., 37 cm; Bd. I: 5 cm, 167 Bl., lose, Q 1, 3 – 16b,
19 – 32,1 Beilage von 1684 und die Rationes decidendi, es fehlt Q 2;
Bd. II: 18,5 cm, S. 1 – 2121, gebunden, Q 17 (Extrajudizialakten der
jül.–berg. Hofkanzlei in Sachen Gotthard von Merode und Houffalize
./.
Ferdinand von Merode, Claudius Franciscus von Merode und Margaretha
Isabella von Merode, Gräfin von Middelburg, Isenghien und Oignies,
von
1673 – 1678, Teil I); Bd. III: 13,5 cm, S. 2122 – 3677, gebunden, Q 18
(Extrajudizialakten Teil II). Lit.: E. Richardson, Geschichte der
Familie Merode, Bd. 1, Prag 1877, S. 145f., 150f., 153, 192f., 197,
201, 204, 219, 224,
3750
Aktenzeichen : M 840/2313
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freifrau Judith von Merode zu Rummen,
verwitwete von Gent zu Loenen (bei Valburg, Niederlande), Tochter des
Floris von Merode, seit 1694 [Wilhelm Bertram] Quadt zu Wickrath namens
seiner sechs mit der verstorbenen Maria von Gent zu Loenen gezeugten
Kinder und NN van Aylva namens seiner Gattin, seit 1744 W[ihelm] O[tto]
Quadt zu Wickrath
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Besitzstreit um ein Viertel der Renten der Herrschaft Merode. Die
Klägerin beansprucht die Renten als Allodialgut und Erbe ihres
verstorbenen Bruders Johann von Merode. Die Beklagte meint
demgegenüber, es handle sich um lehnbare Renten, die nach dem Tod
des
Bruders der Klägerin, des letzten männlichen Nachkommen aus
der Linie
des Wilhelm von Merode, an ihren verstorbenen ersten Gatten als den
Inhaber des Mannlehens und der Herrschaft Merode und der zum Haus
Merode gehörenden übrigen drei Viertel der Renten
zurückfallen sollen.
Das streitige Viertel und die drei Viertel merodische Renten bildeten
ein unteilbares Ganzes, das jeweils die jüngeren Brüder vom
erstgeborenen Bruder zu Afterlehen genommen hätten.
Nullitäts– und
Unzuständigkeitsklage gegen die jül.–berg. Hofkanzlei, die in
Extrajudizialsachen des Freibannerherrn Maximilian von Merode, Marquis
von Westerloo bzw. seiner Witwe und des Bernhard Kox, Drosten von
Merode, ./. die Schwestern des verstorbenen Freibannerherrn Johann von
Merode zu Rummen am 30. April 1687 ein Manutenenz– und Immissionsurteil
zugunsten der Beklagten fällte. Einrede der Beklagten gegen das
RKG
wegen Verletzung des jül. Privilegs de non evocando.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum deduci
principaliter nullitates
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1688 – 1744 (1293 – 1744)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Schiedsspruch von 1293 betr. Erbteilung der Burg
Merode zwischen Johann gen. Scheiffart einerseits und den
Gebrüdern
Werner und Johann von Merode andererseits (Q 21). Urkunde Kaiser
Ludwigs (des Bayern) von 1335 für Wilhelm von Rode, der von ihm
die
Burg Rode zu Lehen trug (Q 22). Urkunde Herzog Wilhelms von Jülich
von
1362 betr. Heimfall eines Teils der Herrschaft Merode wegen Felonie des
Ritters Konrad von Merode und Vergabe an seinen Verwandten Richald von
Merode, den Gatten der Margarethe von Wezenmaal (Wesemael) (Q 23).
Lehnbrief des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm bei Rhein von 1628 für
Philipp von Merode, Marquis zu Westerloo, Sohn des verstorbenen Philipp
von Merode zu Petersheim (Q 25). Erbteilungsvertrag von 1462 zwischen
den Geschwistern Johann, Richald (Rickalt), Arnold, Kanoniker, und
Wilhelm und Margarethe von Merode, Gattin des Wilhelm von Hamal (Hamal)
(Q 26). Verzeichnis der Allodialrenten auf Haus Frenz von 1648,
streitig zwischen Isenghien (Isinghien) und Merode (Q 41).
Einkünfte
der Merode zu Rummen aus der Herrschaft Merode (Q 45). Erbvergleich von
1605 zwischen den Gebrüdern Floris, Bernhard und Werner von Merode
zu
Rummen (Q 47).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde.,
10,5 cm; Bd. I: 4 cm, 202 Bl., lose, Q 13, 15 – 50, 3Beilagen prod. 4.
Okt. 1693 (Rationes decidendi) und 27. Juni 1694, es fehlen Q 1* – 12*;
Bd. II: 6,5 cm, 359 Bl., gebunden, Q 14 (Extrajudizialakten von 1666 –
1687). Lit.: E. Richardson, Geschichte der Familie Merode, Bd. 1, Prag
1877, S. 247, 249; Bd. II, Prag 1881, S. 170, 175, 221.
3754
Aktenzeichen : M 845/2319
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Johann von und zu
Merode, Marquis von Westerloo
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Klage auf Aufhebung eines kurköln. Mandats mit
dem
Verbot, die Renten und Gefälle des Hauses und der Herrschaft
Odenkirchen und der Pertinenzien an den Kläger auszuzahlen, und
auf
Unterlassung jeglicher Beeinträchtigungen im Besitz der Herrschaft
Odenkirchen, bis die Freiherren von Frenz dem Kläger 200000 Rtlr.
abbezahlt hätten. Danach könnten die Freiherren von Frenz
eine
Schadenersatzklage beim Erzbischofvon Köln erheben. Ferner Klage
auf Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges.
Prozessart :
(5) Prozeßart: Mandati de cassanda inhibitione debitorum
redituum,
revocandomilitem et non via facti sed iuris procedendo nec turbando in
possessione sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1715 – 1843 (1694 – 1716)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 31 Bl., lose; Q 2 –
8, 10 – 12, es fehlen Q 1* und 9*.
3755
Aktenzeichen : M 853/2329
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Josepha Theresia von Rolshausen zu
Büttgenbach, Witwe des FranzIgnatius von Merode zu Houffalize, und
ihre
Töchter Maria Anna, Maria Rosa und Amalia von Merode zu
Houffalize, zu
Aachen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung
gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. März 1732, wonach die
verwitwete Gräfin von Merode schuldig sei, den Erben Voets 50565
Rtlr.,
36 Albus, 11 1/2 Heller zu erstatten, ferner gegen das Exekutionsmandat
an den Schultheißen von Düren vom gleichen Tag, den
Bubenheimer Hof
(Kr. Düren) der Schuldnerin zu versteigern und den Erlös den
Erben
Voets zukommen zu lassen, und gegen den Bescheid des Gerichts der
Reichsherrschaft Burtscheid vom 22. März 1732, die dortigen
merodischen
Güter und Gefälle zu beschlagnahmen. Die Güter in der
Reichsherrschaft
Burtscheid gehörten allein den Töchtern der Schuldnerin als
Erbinnen
ihres Halbbruders Philipp Wilhelm von Merode zu Houffalize (gest. 3.
Juni 1728). Streitig ist die Schuldverschreibung eines Herrn von
Rolshausen für die Erben Voets, durch die für einen Kredit
von 4000
Rtlr. der Bubenheimer Hof als Unterpfand ausgesetzt worden war. Das
Unterpfand sei den Gläubigern 1655 eingeräumt worden. Nach
dem Tod des
letzten, kinderlos verstorbenen Schuldners Felix Friedrich von
Rolshausen im Dez. 1702 eigneten sich die Gläubiger dessen Erbe
an, auf
das die Appellantin als nächste Verwandte (Nichte) Anspruch erhob.
Sie
klagte vor dem jül.– berg. Hofrat auf Wiedereinräumung des
Bubenheimer
Hofs, da die Schuld längst abbezahlt sei, und auf Erstattung des
zuviel
bezahlten Nießbrauchs der Gläubiger. Gegen das Urteil
zugunsten der
Erben Voets ging sie beimjül.–berg. Geheimen Rat in Revision und
erreichte, daß die Erben Voets zur Erstattung von 91000 Rtlr.
verurteilt und die Zinsen für den Kredit statt der vertraglichen 6
1/4
% auf 5 % herabgesetzt wurden. Das RKG urteilte in dieser Sache am 3.
April 1726, daß es die Appellation bezüglich der Zinssache
nicht
annehme, ansonsten das Revisionsurteil aufhebe und das Urteil des
jül.–berg. Hofrats bestätige. Es verwies die Sache zur
Exekution und
Liquidation an den jül.–berg. Hofrat zurück. Die Erben Voets
vertreten
die Auffassung, daß ihnen durch die Schuldverschreibung die
Renten des
Bubenheimer Hofs tatsächlich verkauft worden seien (kein simplex
mutuum, sondern vera emptio et venditio). Sie hätten
außerdem jahrelang
keine Renten aus dem streitigen Hof beziehen können. Das RKG
urteilt am
31. Aug. 1736 im nun anhängigen (zweiten) Appellationsverfahren,
daß
das Urteil der Vorinstanz vom 13. März 1732 nichtig sei und alle
Arreste, Attentate und Distraktionen bezüglich des Bubenheimer
Hofs und
der Güter zu Burtscheid aufzuheben seien. Es fällt am 18.
Nov. 1740 ein
acht Punkte umfassendes Urteil in der Liquidationssache. Gegen das
RKG–Urteil vom 28. April 1741, wonach die Appellatinnen zwar die Renten
von ihren Kapitalien erhalten sollen, der Bubenheimer Hof aber den
Appellantinnen wiedereingeräumt werden soll, gehen die
Appellatinnen in
Revision. Das RKG erläßt am 16. März 1742 ein
Exekutionsmandat zum
Urteil vom 18. Nov. 1740. Am 20. Dez. 1742 ergeht das Urteil, daß
die
Appellatinnen im Besitz und Nießbrauch des Bubenheimer Hofs
verbleiben
sollen, bis sie eine genau festgesetzte Summe in bar von den
Appellantinnen erhalten haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis (secundae), nunc
(1736) liquidationis, nunc (1741)revisionis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte)
zu Düsseldorf
1731 – 1732– 2. RKG 1732 – 1746 (1581 – 1742) – 3. Erzbischof von Mainz
als Revisionsgericht 1741
Beweismittel : (7) Beweismittel:
- Botenlohnschein (Q 3).
- Inventar des Rolshausener Hofs zu Bubenheim von
1702 (Q 30).
- Auszug aus den Heb– und Subdivisionszetteln des Amts
Nörvenich von 1730 betr. Dorf Bubenheim (Q 42).
- Auszug aus demjül.–
berg. Steuer–, Edikten– und Generalverordnungenbuch von 1709 – 1728 (Q
43).
- Perceptions– und sonstige Empfangsrechnung der Erben Voets von
1628 – 1732 (Q 55).
- RKG– Urteil vom 31. Aug. 1736 (Q 56).
- Reduktions–
und Gegenrechnung der Gräfinnen von Merode (Q 62)
- . Auszug aus dem
Dürener Früchtemarktbuch von 1655 – 1737 (Q 63).
- Vergleich von 1730
zwischen Josepha Theresia von Rolshausen, verwitwete von Merode zu
Houffalize, und Christian Adam Dersch von Virmond namens seiner Gattin
Klara Friederika von Rolshausen zu Salzboden (Q 72).
- Rechnung gemäß dem
RKG–Urteil vom 18. Nov. 1740 (Q 88).
- Originalverschlossener „Libellus
revisionis“ (Q 128).
- Gegenrechnung (Q 133).
- Originaler Pachtzettel der
Eheleute Hilliger zum Bubenheim (Bobbenheim), Halfmann, und Hilla von
1581 betr. Pachtung des Hofs zu Bubenheim von Margaretha von
Dattenberg, Witwe des Hermann Spies von Großbüllesheim zu
Frechen (Q
154).
- Originale Pachtverschreibung von 1606 zwischen den
Eheleuten
Johann Wilhelm Spies von Büllesheim zu Frechen und Margarethe
Raitz von
Frentz einerseits
und dem Pächter Hilger Hongen und seiner jetzigen
Frau Maria Jeger (Q 155).
- Originale Pachtverschreibung von 1614
zwischen Johann Wilhelm Spies von Büllesheim zu Frechen und
Halbwinner
Heinrich Zielcken und seiner Frau Wilma Kleyfisch (Q 156).
- Originaler
Pachtvertrag von 1687 zwischen den Eheleuten Felix Friedrich von
Rolshausen und Arnoldina Maria Magdalena von Bourscheidt einerseits und
dem Halbwinner Heinrich Thumb und seiner Frau Maria Engels andererseits
(Q 157).
- Auflistung der Ländereien und Büsche zu Bubenheim (Q
161).
- RKG–Mandatum de exequendo sine clausula vom 16. März 1742 (Q
165).
- Botenlohnschein (Q 166).
- Die Prozeßakten enthalten zahlreiche
Informationen und Dokumente zur Besitz– und Wirtschaftsgeschichte des
Bubenheimer Hofs.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4
Bde., 50 cm; Bd. I: 20 cm, 1150 Bl., lose, Q 1 – 50, 52 – 119,121 –
171; Bd. II: 3,5 cm, 212 Bl., gebunden, Q 51 (Priora); Bd. III: 12,5
cm, Bl. 1 – 1024a, Q 60b, Akten der jül.–berg.
Hofgerichtskommission in
Sachen Gebrüder Voets ./. Felix Friedrich von Rolshausen Teil I
von
1695 – 1704; Bd. IV: 14 cm, Bl. 1025 – 2098, Q 60a, Akten der
jül.–berg. Hofgerichtskommission in Sachen Gebrüder Voets ./.
Felix
Friedrich von Rolshausen Teil II von 1704 – 1705 (1736).
3758
Aktenzeichen : M 856a/2332b
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf C. von Nesselrode zu Ehreshoven,
kurpfälz. Hofkammerpräsident, als Vormund für
Fräulein von Merode zu
Frenz, Nichte des verstorbenen A. Franz von Merode, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 6.
März
1762, wonach sein Mündel zur Zahlung der Zinsen von 2000 Rtlr.
Kapital
für die Jahre 1696 bis 1741, d. h. vom Zeitpunkt eines RKG–Urteils
in
Sachen von Bongart ./. von der Leyen betr. die Schuld von 2000 Rtlr. an
bis zum Tod des appellatischen Bruders Joseph Clemens von dem Bongart
am 23. Sept. 1741, verpflichtet sei, da sein Oheim und Erblasser A.
Franz von Merode 1745 eine Bürgschaft für diese Schuld
übernommen habe.
Die 2000 Rtlr. gehören zu den Schulden, die der kinderlos
verstorbene
Josef Clemens von dem Bongart und seine ebenfalls verstorbene (im Jan.
1743) Gattin Charlotta Philippina von Waldbott zu Bassenheim
hinterlassen haben. In einem Vergleichsverfahren, in dem A. Franz von
Merode als Kompromissar tätig wurde, einigten sich Johann Hugo
Heinrich
Ferdinand von dem Bongart, der Bruder des Josef Clemens von dem
Bongart, und Franz Karl von Waldbott zu Bassenheim, der Bruder der
Charlotta Philippina von Waldbott zu Bassenheim, 1743 darauf, daß
der
letztere als testamentarischer Mobiliarerbe seiner Schwester auch die
Mobiliarschulden übernehmen solle.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum citatione ad
assistendum liti
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat
(Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1742 – 1762– 2. RKG
1762 – 1804 (1725 – 1801)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Zession der Eheleute E. T. von Weyhers und Anna
Philippina Amalia von der Leyen zugunsten ihres Sohnes Franz Eberhard
Christoph von Ebersberg gen. von Weyhers und Leyen von 1745 betr.
Forderungen des Heiratsguts der Isabella von der Leyen gegen den
Freiherren von Bongart zu Paffendorf (II 83 – 86).
- Vergleich von 1732
zwischen den Freiherrn von Eltz und von Bongart betr. eine Zession
über
2000 Rtlr. zwischen dem verstorbenen Philipp Wilhelm von Bongart zu
Paffendorf und Philipp Christoph von Eltz (II 86 – 91).
- Ehevertrag von
1725 zwischen
Joseph Clemens von dem Bongart, Erbbannerherrn des
Herzogtums Luxemburg, kurpfälz. Kammerherrn und jül.
Oberamtmann zu
Kaster und Jüchen,
Sohn des Philipp Wilhelm von dem Bongart und der
Anna Maria von dem Bongart,
und
Charlotta Philippina von Waldbott zu
Bassenheim,
Tochter des Franz Emmerich Wilhelm von Waldbott zu
Bassenheim und der Maria Adolphina Theresia von Leerodt (III 28 – 33).
- Laudum von 1743 in Kompromißsachen des Franz Karl von
Waldbott zu
Bassenheim ./. Johann Hugo Heinrich Ferdinand von Bongart (IV, Q 9f.).
- Bürgschaft des A. Franz von Merode von 1745, der 1743 als
Kompromissar
tätig war (IV, Q 11). Botenlohnschein (IV, Q 12).
Kompleturgebühren von
1798 (IV, Q 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6
Bde., 19,5 cm; Bd. I: 1 cm, 21 Bl., gebunden, Prot.; Bd. II:7,5 cm, 377
Bl., gebunden, Q 16 (Priora); Bd. III: 5,5 cm, 290 Bl., gebunden, Q 16
(Priora); Bd. IV: 4,5 cm, 260 Bl., gebunden, Q 1 – 28 und eine Beilage
von 1801; Bd. V: 1 cm, 56 Bl., gebunden, Rationes decidendi; Bd. VI: 4
Bl., gebunden, Rationes decidendi.
3759
Aktenzeichen : M 859/2335
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr von Merode zu
Frenz
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der Appellaten, beruhend
auf einem Aachener Kommissionsgutachten vom 2. Dez. 1774, daß der
Appellant von seinen Gütern Süsteren und Rothe Erde (Stadt
Aachen)
Steuern und Servisgelder nach dem neuen Steuersatz zahlen müsse.
Der
Rat der Stadt Aachen hatte beschlossen, daß alle Grundbesitzer,
die
keine Servisfreiheit durch eine Ratskonzession nachweisen können
oder
durch rechtmäßigen Besitz vor einer Ratsübereinkunft
von 1685 erworben
haben, Dienstgelder gemäß der Morgenzahl ihrer Güter
und ohne
Unterschied zahlen sollen.
Prozessart : (5) Prozeßart:
Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio et inhibitoriosine
clausula cum restitutione in integrum brevi manu adversus lapsum
quadrimestris
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1776 – 1786 (1688 – 1785)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Schuldbuch von
1690 – 1691 betr. von MerodesGüter (Q 13). Ebenso von 1688 – 1689
(Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 268 Bl., gebunden;
Q 1 – 48 und 3 Beilagen.
Findbuch (115.05.07 Reichskammergericht,
Teil VII: P-R)
4295
Aktenzeichen : P 70/115
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria von Palant, Witwe von Brempt zu
Rheinbach, und Konsorten, nämlich Johann Carl von Uttenhoven;
Winand von
Frentz zu Schlenderhan als Vormünder der Kinder des
Adolph von Frentz
und der Christine Truchseß; und Johann Quadt von Landskron zu
Rheindorf,
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Erbstreit. Hintergrund des Streites ist die
Aufteilung des Erbes der Sophia Brent von Vernich. Das Erbe war 1541
wegen verschiedener Unwägbarkeiten nur vorläufig
verwaltungsmäßig
geteilt worden. Nach einem Vergleich von 1593 beanspruchten die
Appellanten als Ausgleich für in der Zwischenzeit erzielte
geringere
Einnahmen die Einweisung in einige Güter, die von Orsbeck
innehatte.
Kurkölnische Kommissare hatten diesen Anspruch in einem Bescheid
von
1596 bestätigt und die Immission der Appellanten angeordnet.
Jül.–berg.
Kommissare kamen dagegen in ihrer Liquidation zu anderen Ergebnissen.
(Hierbei spielte ein Gut, dessen Einlösung der Herzog
gegenüber von
Orsbeck am RKG erstritt, eine Rolle.) Sie lehnten in einem Bescheid von
1598 die Einweisung ab. Gegen diesen Bescheid appellieren die
Appellanten und fordern die Durchführung des Ausgleichs
gemäß den
kurkölnischen Vorstellungen. Der Appellat bestreitet, da am RKG
noch um
die Erbteilung gestritten werde (vgl. RKG 4288 (P 62/106)), die
Rechtsverbindlichkeit jedes Ausgleichs, der der Teilung erst folgen
könne, damit auch des von den Appellanten zugrundegelegten
Vergleichs
von 1593. Gegen die von den Appellanten vorgelegten Abrechnungen
über
die gegenseitigen Einnahmen legt er eigene, die zu anderen Ergebnissen
führen, vor. Wechselseitig werden Attentatsvorwürfe wegen der
(Weiter–)Nutzung bestimmter Güter erhoben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzleiräte als
Kommissare ? 2. RKG 1598 – 1607(1519 – 1607)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Acta priora (Q 5). Erbvergleich von 1580 (Q 17).
- Verschreibung des Walraff Brent von Vernich über eine
Jahrrente aus
seinen Gütern an die Eheleute Hieronymus und Catharina Vetterhenne
von
1520 (Q 21).
- Verschreibung einer Jahrrente durch die Eheleute Werner
Brent von Vernich und Christina von Rolinxwerth an Daem von Orsbeck zu
Olbrück von 1519 (in Q 22).
- Verschreibung einer Jahrrente durch die
Eheleute Daem von Orsbeck und Sophia Brent von Vernich an die Eheleute
Hermann und Margaretha Rinck von 1529 (in Q 22).
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 2 Bde, 13,5 cm; Bd. 1: 230 Bl., lose; Q 1 – 4, 6 –
39, es fehlenQ 8c, 11a, 16, 28, Q 9a, 10a vorhanden, obwohl im
Protokoll nicht aufgeführt, Q 36 doppelt vergeben, 3 Beilagen; Bd.
2:
500 Bl., gebunden; Q 5.
4325
Aktenzeichen : P 101/147
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Elisabeth Gertrud Charlotte, Witwe des
Adolf
Werner von Palant zu Gladbach und Wachendorf, ab 1715 Graf Adolph
Alexander von Hatzfeldt zu Wildenburg und dessen Sohn Edmund Florens
Cornelius, seit 1725 dieser allein; Anna Francisca Johanna von Palant,
verwitwete Freifrau von Syberg zu Eicks, Schwester der Appellantin;
(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Ausstattung einer
Tochter, Erbrecht. Bei der Eheschließung der Tochter der
Appellantin
mit Ferdinand von Wrede hatte die Appellantin ihrer Tochter, die
dafür
auf alle weiteren Ansprüche gegen ihren Bruder verzichtete, 6000
Rtlr.
und weitere 3000 Rtlr., falls der
Frentzsche Streit zu ihren
Gunsten
ausgehen sollte, zugesagt. In der Vorinstanz war die Appellantin
verurteilt worden, die 6000 Rtlr. zuzüglich Verzinsung aus ihren
eigenen, von den Eltern geerbten Gütern zu bezahlen. Sie wendet
dagegen
ein, die Ausstattung der Tochter müsse aus den väterlichen
Gütern
erfolgen; um deren Fortbestand zu sichern, habe die Tochter auf weitere
Ansprüche verzichtet. Diese Güter aber seien nach dem Tode
ihres Sohnes
an dessen Onkel Marsilius Ferdinand von Palant gefallen. Zudem sei
Marsilius Ferdinand von Palant auch Erbe des Allodialbesitzes ihrer
Kinder (das Allodialerbe des Sohnes war an seine Schwester, deren Erbe
nach ihrem und dem bald folgenden Tod ihres Kindes an Marsilius
Ferdinand gefallen). Allein aus diesem Erbe seien die 6000 Rtlr. leicht
zu bezahlen gewesen. Von Wrede bestreitet, in dem RKG–Verfahren Partei
zu sein. Die grundsätzliche Berechtigung seines Anspruches sei
unbestritten, es gehe nur darum, wer ihn begleichen müsse. Er
hatte
zunächst ein Gut der Appellantin beim Kölner Offizial mit
Arrest
belegen lassen. Dieser hatte sie zur Bezahlung der Zinsen verpflichtet,
eine Pflicht zur Bezahlung der Hauptsumme aber verneint. Dieses Urteil
war vom Bonner Revisorium bestätigt worden. Daraufhin hatte von
Wrede
sich an die Hofkanzlei gewandt. Er begründet seinen Anspruch
damit, daß
nach Jülicher Recht die Dotalia dem letztüberlebenden
Ehegatten
folgten, außerdem sei er Erbe des gemeinsamen Kindes, das die
Mutter
überlebt habe und damit deren Erbe sei. Auch von Palant
bestreitet,
Partei zu sein, da er im Urteil der Vorinstanz nicht genannt werde. Er
bestreitet, Erbe der betreffenden Güter zu sein, vielmehr habe er
sie
ungeteilt mit seinem Bruder besessen. Er revidierte einige der
zunächst
gemachten Aussagen, da sie seine Position im Verfahren mit seiner
Schwägerin um deren Leibzucht aus den betreffenden Palantschen
Gütern
(vgl. RKG 4321 (P 97/143)) beeinträchtigten. Nach dem Tode der
Appellantin erging am 16. Dezember 1715 Citatio ad reassumendum gegen
ihre zunächst unbekannten Erben. Graf Hatzfeldt und die Witwe von
Syberg bestritten, Erben der Appellantin zu sein und sich auf das
Verfahren einlassen zu müssen. Über diese Frage wurde im
folgenden
gestritten. Die Witwe von Palant zu Gladbach war ebenfalls geladen
worden. Sie ließ erneut erklären, für die Zahlung nicht
zuständig zu
sein, vielmehr selbst Forderungen gegen die Appellantin und nun gegen
deren Erben zu haben. In der Hauptsache wurde im folgenden nicht mehr
verhandelt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei 1694 –
1696 ? 2. RKG 1697 – 1769 (1664– 1769)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Acta priora (Q 12).
- Eherevers zur Ehe zwischen
Ferdinand vonWrede und Maria Anna Ursula Johanna Margaretha von Palant
zu Gladbach, 1688 (Q 5).
- Ehevertrag zwischen Adolf Werner von Palant zu
Gladbach und Elisabeth Gertrud Charlotte von Palant zu Wachendorf, 1664
(Q 22).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 9 cm;
Bd. 1: 1,5 cm, 33 Bl., geb.; Protokoll; Bd. 2: 5cm, 233 Bl., geb.; Q 1
– 11, 13 – 74, 5 Beil.; Bd. 3: 2,5 cm, 100 Bl., geb.; Q 12. Lit.:
Engelhart von Weichs, Inventar des Archivs von Schloss Eicks, Köln
1985
(= Inventare nichtstaatlicher Archive, hrsg. von der
Archivberatungsstelle Rheinland, Bd. 29) S. 287f.
Findbuch (115.05.08 Reichskammergericht,
Teil VIII: S-T)
5070
Aktenzeichen : S 897/3129
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Scheven, Halfe von St. Andreas in
Köln
in Swist bei Weilerswist (Erzstift Köln), und Konsorten,
nämlich Tilman
Hagenau, (Bekl.: Gebrüder Adolph und Johann Scheven)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Von Frentz hatte die Brüder Scheven auf
Bezahlung
einer Schuld aus rückständiger Pacht als Bürgen
(fideiussores) ihres
Bruders Goddert Scheven, Halfe von Frentz' zu Kendenich, verklagt. Es
geht insgesamt um 110 Malter Roggen, 50 Malter Hafer, 10 Malter Gerste
und ½ Tonne Butter. Die Verpachtung ging auf eine Obligation
zurück.
Die Appellanten bestreiten, die Obligation ge– oder unterschrieben oder
deren Ausfertigung veranlaßt zu haben. Die Obligation enthalte
zudem
eine wechselseitige Verpflichtung für von Frentz, ihren Bruder 3
Jahre
in der Pacht des Hofes zu lassen. Er habe ihn aber vorher der Pacht
entsetzt und sofort einen anderen Pächter angenommen, ohne
daß bisher
der Wert der zu dem Zeitpunkt aufstehenden Frucht ersetzt worden
wäre.
Die plötzliche Entsetzung habe zudem dazu geführt, daß
andere Gläubiger
ihres Bruders dessen gereiden Besitz hätten pfänden lassen.
Die
Appellaten bestreiten die Zuständigkeit des RKG, da mit dem bei
Beginn
des Verfahrens gültigen Wert des Getreides die Appellationssumme
nicht
erreicht werde. Nach letzten Handlungen von 1616 folgen im Protokoll
ein Completum–Vermerk vom 5. Oktober 1618 und abschließend ein
Expeditum–Vermerk vom 31. März 1620.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz :
(6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Weilerswist –
2. Vogt und
Schöffenzu Bonn 1593 – 1600 – 3. Als kurkölnische Kommissare
Johann von
Venlo und Zachaeus von Horrich 1600 – 1608 – 4. RKG 1608 – 1620 (1593 –
1613)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
- Acta priora (Q 8 – 10)
mit Zeugen–Rotulus (Q 9).
- Bestätigungdes Offizials des erzbischöflichen
Gerichtshofes in Köln über die
Vormundschaft über die 3 Kinder
Adolf,
Maria,
Christina
der verstorbenen Eheleute Adolf von Frentz zu Frenz,
Herrn zu Kendenich, und Christina Truchseß
für
Winand von Frentz zu
Schlenderhan;
Johann von Frentz, Domherr in Speyer und fürstlich jül.
Rat;
Adolf von Ilem zu Medekoven;
Bertram von Ilem zu Sittard,
1604 (Q
7).
- Angaben zum Wert von Getreidearten 1592 und 1593 (Q 11, Q
12, Q 15,
Q 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 10,5
cm; Bd. 1: 37 Bl., lose; Q 1 – 7, 11 – 17, 2 Beilagen, davon 1 signatum
1620; Bd. 2: 332 Bl., geb.; Q 8; Bd. 3: 86 Bl., geb.; Q 9; Bd. 4: 42
Bl., geb.; Q 10.
5089
Aktenzeichen : S 945/3247
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Schlein; seit 1681 Engelhard
Adolf
Dücker, kurkölnischerRegimentsrat, namens seiner Frau Maria
Sibilla von
Schlein; Johann Gerhard von Schlein; Anna Margaretha von Schlein, Witwe
von Wrede; Ursula Agnes von Schlein; Christine Clara von Schlein; Anne
Theresia von Schlein
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum
Zusammenhang vgl. RKG 5087 (S 940/ 3237). Die Appellation richtet sich
gegen ein Revisionsurteil des Kölner Kurfürsten, mit dem
dieser das
Urteil des Hofgerichtes bestätigte. Der Appellant erklärt, um
Revision
ausdrücklich nur nachgesucht zu haben, um, solange am RKG keine
Audienzen gehalten und kaum Verfahren angenommen würden, gegen
negative
Folgen des Hofgerichts–Urteils geschützt zu sein. Mit der Aufnahme
des
RKG–Verfahrens sei die Revision hinfällig geworden, dies von ihm
auch
im Revisionsverfahren mitgeteilt worden. Er erhob Attentatsvorwurf
gegen die auf das Urteil hin erfolgende Immission der Appellaten in die
strittigen Ländereien. Gegen ihn wurde in Kurköln ein
fiskalisches
Verfahren eingeleitet unter dem Vorwurf, sich den Ertrag der
Ländereien
gewaltsam angeeignet zu haben. Am 13. Dezember 1643 erkannte das RKG
auf Rufen gegen die nicht erschienene Appellatin. Am 4. September 1651
erging Citatio ad reassumendum an die Söhne der Appellaten
Ferdinand,
Hans Adolf, Hans Sigismund und Franz Raitz von und zu Frenz, am 17.
November 1671 eine weitere an die Vormünder der Kinder des
Ferdinand
von Frenz, am 5. Juli 1672 erkannte das RKG auf Rufen gegen sie. Sie
bestritten die Berechtigung der Ladung, da Ferdinand von Frenz nie
Prozeßpartei und nicht Erbe der Elisabeth von Hövelich und
der Maria
von Lützerode gewesen sei. Zwischen 1685 und 1694 sind keine
Handlungen
protokolliert. In einem Freiraum findet sich der Vermerk „NB: deest
recess. de Ao. 1688“. Im März 1694 erging Citatio ad reassumendum
gegen
die Erben der Appellaten. Das Protokoll schließt mit Completum–
und
Expeditum–Vermerken vom 29. Januar und 5. Juli 1695.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Erzbischof Ferdinand von Köln –
2. RKG 1639 – 1695 (1639 –1694)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Zeugen–Rotulus (Q 15).
- Protokollnotiz über den Eid
der als Vormünder für die
Kinder (des Ferdinand von Frenz und) der
Odilia Maria Witwe Frenz
bestellten Vormünder Franz von Frenz,
Domkapitular in Hildesheim, und Ferdinand von der Hövelich,
Kämmerer,
Geheimer Rat, Amtmann zu Liedberg, 1663 (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 74 Bl., lose; Q 1
– 33*, es fehlen Q 17* (VollmachtWalraff), 32*, 33*, 1 Beilage.
5224
Aktenzeichen : S 1481/5751
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Jakob Schidderich
zu Stammeln (Fürstentum Jülich), (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Nach Angaben des Appellanten hatte er vor einigen
Jahren den Erben Hillensberg ein Gut zu Wammen (Amt Millen) verkauft.
Auf dieses Gut habe von Frentz zu Schlenderhan wegen des noch nicht
bezahlten Brautschatzes seiner Mutter, für den dieses Gut als
Sicherheit gesetzt sein sollte, Ansprüche geltend gemacht, und auf
Antrag der Erben Hillensberg sei er 1667 ad interveniendum et
indemnisandum geladen worden. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren
erklärt und wiederholt dies jetzt, daß von Frentz zusammen
mit Michael
von Schaesberg zu Streithagen Vormund der Frau des Appellanten, Anna
Maria, und ihres Bruders Bertram von Wambach gewesen sei. Die
Vormünder
hätten zur Deckung der elterlichen Schulden der beiden das Lehngut
Hahnrath (Amt Brüggen) 1617 für 11300 Gulden verkauft. Von
der
Kaufsumme habe von Frentz 7329 Gulden ausbezahlt erhalten, ohne
darüber
bisher Rechnung gelegt zu haben. Da er seither in rund 40 Jahren keine
Forderungen wegen des Brautschatzes seiner Mutter mehr erhoben habe,
und da es unwahrscheinlich sei, daß er aus der großen Summe
andere
Gläubiger, aber nicht seine Ansprüche befriedigt habe, sei
seine
Behauptung, das Gut sei noch für die Schuld verpfändet,
unglaubwürdig.
Die Vorinstanz hatte den Appellanten zur Befriedigung der
Ansprüche von
Frentz' binnen 3 Wochen verpflichtet, widrigenfalls von Frentz in die
dem Appellanten durch seine Frau zugefallenen Wambachischen Güter
und
die Hillenbergischen Erben in so viele seiner Güter, wie ihre
Regreßforderung ausmachte, immittiert werden sollten. Der
Appellat von
Frentz plädiert auf Desertwerden der Appellation, da der Appellant
sich
nicht fristgerecht um die Beibringung der Acta priora bemüht habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstliche heimgelassene
Räte zu Düsseldorf – 2. RKG 1670(1617 – 1671)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Kaufvertrag zwischen
Michael von Schaesberg zu
Streithagen und Arnold Raitz von Frentz zu Kleinenbroich
als Vormünder
der Kinder der Eheleute Reinhard von Wambach zu Havert und Agnes von
Schaesberg:
Anne Marie und Bertram,
und
den Eheleuten Johann von
Beringen, ehemaliger Schultheiß der Stadt Venlo, und Johann(e)
von
Osterwick
über den Lehenhof Hahnrath (Mannkammer Brüggen), geschlossen
und vom Lehensherren genehmigt zur Schuldenabtragung, 1617 (Q 5).
- Urkunde der Mannen von Lehen des Hauses und Schlosses
Brüggen über den
lehensherrlichen Konsens zu diesem Verkauf, 1616 (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 34 Bl., lose; Q 1 – 11, 3
Beilagen prod. 27. September 1671.
5267
Aktenzeichen : S 1675/6329
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Niclas von
Schmidtburg zu Zievel, Erbschenk, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Appellation gegen ein Urteil, das Johann Niclas von
Schmidtburg die Erstattung von 2000 Goldgulden, 1500 Frankfurter Gulden
und der Hälfte von 312 ½ Rader Gulden auferlegte. Nach der
Abschlagung
seiner Forderung um „Restitutio in integrum“ gegen eine Immission der
Appellaten in seine Güter zu Zievel durch die Beamten zu Nideggen
legte
er am RKG Berufung ein. Er verweist darauf, daß die von
Margaretha
Cratz von Scharffenstein 1596 bei ihrer Heirat ihrem zukünftigen
Mann
Dietrich von Metternich geschenkten 2000 Goldgulden nicht
zurückgefordert werden können. Außerdem bestreitet er,
daß der
„Heiratspfennig“ von 1500 Frankfurter Gulden gezahlt worden sei.
Bezüglich der restlichen Geldforderung verweist er darauf,
daß eine
gerichtliche Vorladung des
Ferdinand
von Frentz, Herr zu Stolberg, als
deren Erbe nicht erfolgte. Die Appellaten erklären, daß sich
Heinrich
Hattart von Metternich als Bruder und Erbe von Dietrich von Metternich
zu der Begleichung der Forderung verpflichtet habe. Ein RKG–Urteil vom
7. Juli 1663 weist die Appellation an die Vorinstanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler
und Räte) zu Düsseldorf 1641 –1660 – 2. RKG 1662 – 1663 (1596
– 1662)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Acta priora (Bd. 2). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl.
17–18).
- Ehevertrag zwischen Dietrich von Metternich, Herr zu
Zievel,
und Margaretha von Scharffenstein gen. Cratz, 1596 (Q 13).
- Ehevertrag
zwischen Bertram von Lützerode zu Mehrum und Margaretha gen. Cratz
von
Scharpffenstein, 1616 (Q 15).
- Briefe von Maria von Metternich, Johann
Nicolaus von Schmidtburg und Ferdinand
von Frentz an Amelia Regina
Cratz von Scharffenstein und ihren Mann Johann Otto von Gymnich, 1647 –
1660 (Q 17).
- Vergleich zwischen Heinrich Hattart von Metternich und
Margaretha Cratz von Scharffenstein, 1615 (Q 18).
- Testament der
Margaretha Cratz von Scharffenstein, 1634 (Q 19).
- Vergleich bei der
Erbteilung zwischen Ferdinand von Frentz und Johann Niclas von
Schmidtburg, 1656 (Bd. 2 Bl. 183–194).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. 1: 53
Bl., lose, Q 1–22, 2 Beilagen; Bd. 2:262 Bl., geb., Q 8b.
5388
Aktenzeichen : S 2135/7303
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Petronella von Frentz geb. von
Baren zu Schönau; Tiel zu Giesendorf,Kolon, (Bekl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Verfahrens ist eine RKG–Appellation
des Ludwig von Metternich, die sich gegen eine nach einem
Kontumazurteil erfolgte Immission richtete. Aufgrund eines Testaments
des Daem von Diepenbroich gen. Raufftesch hatten die Appellaten
Anspruch auf das der Appellantin gehörende Gut Giesendorf erhoben.
Die
erneute Berufung an das RKG nach der Intervention der Appellantin
betrifft das attentatorische Vorgehen des kurköln. Offizials als
Vorinstanz durch Erteilung des Immissionsbescheids.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Köln. Offizial Lic. Johann
Kempis (? – 1591) – 2. RKG 1592 –1594 (1591 – 1594)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 34 Bl., lose, Q
1–5, Q 8*–Q 11*, 3 Beilagen; es fehlenQ 6*–7*.
5525
Arnold von Frentz zu
Schlenderhan 1609+
oo Petronella von Baren
Aktenzeichen : S 2770/9324
Person :
Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Stephan von Stommel zu Neuenhof; seit
1566
seine Witwe Johanna von Zweifel für sich und ihre Kinder Hermann,
Wilhelm, Catharina und Magdalena von Stommel und Arnold von Stommel zu
Neuenhof; seit 1574 die Brüder Hermann und Wilhelm von Stommel,
Edel
von Langen als Witwe des Arnold von Stommel und dessen Schwester
Magdalena von Stomel wie auch Catharina von Stommel gen. Quadt; seit
1609 Wilhelm Kettler zu Nesselrath, Thyn, Arnold und Weinand von Frentz
und Petronella von Baren als Witwe des Arnold von Frentz zu
Schlenderhan, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand:
Anspruch auf die Ackertrift zu dem Wald gen. die Ville (Vyle) bei dem
im Herzogtum Jülich liegenden Neuenhof (Amt Bergheim), wo der
Appellant
seine Schweine zur Mast trieb. Die Berufung an das RKG richtet sich
gegen einen Bescheid, der beiden Parteien dieses Recht zuerkannte, ihre
Schweine dort zur Mast zu treiben. Der Appellant verweist auf
Verfahrensfehler und wirft den Kommissaren der Vorinstanz
Parteilichkeit vor. Der Herzog von Jülich, Kleve und Berg weist
als
Lehnsherr des Appellanten über die Akkertrift hinausgehende
Ansprüche
der Appellaten zurück. Ein RKG–Urteil vom 20. Juni 1550
gewährt den
Appellaten die Restitution ihres Besitzes.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissare des Herzogs von
Jülich, Kleve und Berg 1586 –1587 – 2. RKG 1588 – 1661 (1312 –
1660)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
Acta priora mit Zeugenrotulus (Bd. 4). Tausch des
Hofs Neuhofbei Glessen durch den jül. Grafen Gerhardus gegen den
Hof zu
Drove des Ritters Rabod von Odenkirchen (Rabodus gen. de Odenkirgne),
1312 (Bd. 4 Bl. 28–29).
Formalbeschreibung : (8)
Beschreibung: 4 Bde., 20 cm; Bd. 1: 139 Bl., lose, Q 1–6, Q 8–18, Q
20–25, Q27–39; Bd. 2: 134 Bl., lose, Q 40–79; Bd. 3: 147 Bl., lose, Q
80–108; 1 Aktenstück in Sachen Claus Wagener und Konsorten ./.
Johann
Hala und Konsorten vom 11. Mai 1563; Bd. 4: 153 Bl., teilweise geb., Q
7, Q 19 (= Q 26). Lit.: Geschichte der adligen Familie von Stommel, in
verschiedenen Linien am Rhein, in Hessen und in der Wetterau nach
authentischen Urkunden zusammengetragen, Düsseldorf 1845, S. 11.
Findbuch (115.05.09 Reichskammergericht,
Teil IX: U-Z)
6305
Aktenzeichen : Z 68/266
Person : (2) Kläger: Catharina von Zweifel für ihre
Kinder aus der Ehe mit Jakob von Harff
(3)
Beklagter: Bertram und Dietrich Kolb; Erben des Johann Kolb zu Blens
(Kr.Schleiden), und Konsorten, darunter Frau und Konvent zu Marienthal
(Kr. Ahrweiler); Komtur des Johanniterordens zu Köln; Kemp zu
Holzweiler (Kr. Ahrweiler); Thiels Erben zu Esch; Franz Netgens zu
Dernau; Peter Netgens Erben zu Dernau (Kr. Ahrweiler); Winrich Raitz
von Frentz zu Fliesteden und Mattheus Wolfskehl, Sinzig, als
Vormünder
der Kinder (Maria und Elisabeth) ihres Bruders und Schwagers Bertram
Kolb zu Blens; und als Johanniterkomtur Winand von Alfter
(4) Prokuratoren (Kl.): Dr. Bernhard Kuhorn [1582] 1583
Prokuratoren (Bekl.): für die Kolb: Dr. Johann Bontz 1582 –
für den Komtur: Dr. Johann Jakob Kremer 1584
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Die Klägerin als Inhaberin eines Hofesgerichtes
zu
Dernau, Herrschaft Saffenberg, wirft den Geschworenen dieses Gerichtes
vor, ihre alten, in Rollen, Registern und Weistümern verbrieften
Rechte
zu mißachten und insbesondere die Entrichtung von Pferde– oder
Kuhkurmut im Sterbefall umdeuten zu wollen und deren Eintreibung von
den Beklagten verweigert zu haben. Da die Geschworenen die Eintreibung
der ihr zutehenden Abgaben verweigerten und die zu dem Hofesgericht
kurmedigen Güter unter verschiedenen Herrschaften (Jülich,
Köln,
Manderscheid, Neuenahr) gelegen seien wendet sie sich an das RKG. Die
Beklagten (Kolb) bestreiten die erstinstanzliche Zuständigkeit des
RKG.
Es gehe um einen Hof zu Holzweiler, mithin seien die dortigen Gerichte
in 1. Instanz zuständig.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1582 – 1588 (1582 – 1587)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 30 Bl., lose; Q 1 – 9.
6352
Aktenzeichen : Nachtrag 56
Person : (2) Kläger: Freiherren von Frentz
(3) Beklagter: Domkapitel zu Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: ?
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1541 (1537 – 1541)
Beweismittel :
(7) Beweismittel: Bescheinigung über die Ausgabe von in der
RKG–Leserei
deponierten 2000 Rtl. an das Domkapitel zu Köln, 1541 (1).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bl., lose, 2
Aktenstücke (17. Mai 1741); kein Protokoll vorhanden.
6353
Aktenzeichen : Nachtrag 58
Person : (2) Kläger: Witwe des Melchior Gail,
Bürgermeister zu Köln, (Kl.)
(3) Beklagter: Äbtissin und Konvent von St. Maximin zu Köln,
(Bekl.)
(4) Prokuratoren (Kl.): Lic. Wilhelm Fabricius (1633)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Anspruch auf Auslösung einer Rente von 21 Malter
Roggen des Frentzer Hofes zu Rondorf (Ruyndorpe; Kr. Köln), die
nach
ihrem 1443 erfolgten Verkauf 1570 in den Besitz der Appellaten
überging. Die Appellantin wirft dem Richter der Vorinstanz
Parteilichkeit vor.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Offizial – 2. RKG ? –
? (1627 – 1633)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Extractus terminorum et iurium
des kurköln. Offizials (unvollständig) 1627 (1 – 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 15 Bl., teilweise
gebunden, 2 Aktenstücke (prod. 1. Okt. 1629 –23. Sept. 1633); kein
Protokoll vorhanden.
6369
Aktenzeichen : Nachtrag 86
Person : (2) Kläger: Freibannerherr Gottfried (Goddart) von
Merode und Houffalize, Herr zu Frenz
(3) Beklagter: Prinz von Isenghien und Mamines
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Berufung gegen einen Bescheid, der dem Appellanten
die Befolgung einer in Sachen Prinz von Isenghien und Mamines ./.
Freiherr von Merode zu Göddersheim (Kr. Düren) ergangenen
Anordnung
auferlegte, die eine Restitution der zum Haus Frenz (Kr. Düren)
gehörigen Allodialgüter, Renten und Abgaben an den Appellaten
gemäß
einer 1661 verordneten Spezifikation vorsah. Über eine Trennung
der
Lehen von den Allodialgütern war noch an der Hofkanzlei zu
Düsseldorf
zu verhandeln. Daraufhin erging ein Bescheid an den Amtmann zu
Wilhelmstein, den der Appellant als Attentatshandlung betrachtet. Er
verweist darauf, daß ihm die Güter bereits durch ein
RKG–Urteil
zugesprochen wurden (vgl. RKG 3744 (M 833/2303)). Außerdem
beklagt er
sich, daß man ihn vor der extrajudizialen Verordnung nicht
angehört
hat.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog Johann Wilhelm von
Jülich und Berg 1686 – 2. RKG ? –? (1686 – 1687)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 4 Bl., gebunden, 1 Aktenstück ohne Quadrangel
und
Produktions–Vermerk ( 23. Dez. 1686, Instrumentum inhaesivae
appellationis et protestationis super attentatis eiusdemque
notificationis et ulterioris requisitionis actorum cum rationibus
decidendi); kein Protokoll vorhanden.
6418
Aktenzeichen : B 2347/7071
Person : (2) Kläger: Gerhard von Berg gen. Dürfenthal,
(Bekl.)
(3) Beklagter: Balduin von Berg gen. Dürfenthal, (Kl.)
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Hintergrund des Verfahrens sind Streitigkeiten um die
Ausübung gemeinsamer Besitzrechte an Haus und Herrlichkeit
Fliesteden
(Vleisteden). Der Appellat hatte den Appellanten wegen Pächteran–
und
–absetzungen auf Eingriff in die nur gemeinsam auszuübenden
Besitzrechte insbesondere an Haus Fliesteden verklagt. Der Appellant
hatte die Berechtigung dieser Klage, vor allem aber die
Zuständigkeit
des Kölner Offizials bestritten. Die Herrlichkeit Fliesteden, die
einen
eigenen Gerichtsbezirk bilde, sei in der Matrikel des Offizials nicht
aufgeführt. Instanz nach dem Gericht Fliesteden sei der Graf von
Salm–Reifferscheid. Die RKG–Appellation erfolgte gegen den Bescheid des
Offizials, sich für zuständig zu erklären, sowie gegen
die Abweisung
der dagegen eingelegten Appellation.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kölner Offizial (judex
ordinarius) 1613 – 1615 – 2. RKG ? – ?(1612 – 1615)
Beweismittel :
(7) Beweismittel:
- Auszüge aus Teilungsverträgen zwischen Wilhelm Raitz
von Frentz einer–, Gerhard vom Berg gen. Dürfenthal anderer–,
Balduin
von Berg gen. Dürfenthal und Balduin von Gülich für sich
und ihre
Geschwister dritter– und vierterseits über den Nachlaß des
Andreas von
Merode letzter Herr von Fliesteden und zu Nettesheim, 1612 (Bl. 30 –
33).
- Auszug aus dem Fliestedener Weistum (Bl. 62 – 64).
- Beschreibung
von „Bann und Fried vonn beiden Hern zu Vleisteden gehaltten“ (Bl. 65 –
67).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, Bl. 1a
(Appellationsinstrument, prod. 13. September1615), 1b – c (Weiser zu
wichtigen Stücken in den Acta priora), 1d ((als Rationes decidendi
zu
verstehende ?) Übersicht über das vorinstanzliche Verfahren),
1 – 85
(Acta priora), überwiegend lateinisch.
6422
Aktenzeichen : Supplement M 34
Person : (2) Kläger: Franz von Merode und Oignies
(3) Beklagter: Margaretha Isabella von Merode, Witwe von Isenghien,
Schwester von Franz von Merode und Frenz, Graf zu Middelburg
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Zum Zusammenhang der 5 Aktenstücke vgl. RKG 3744
(M
833/2303). Es liegen lediglich die Einwände gegen das Mandat vor.
Demnach hatte von Merode das Mandat erwirkt, da er zunächst durch
den
Herzog von Jülich in der bereits ergriffenen Possession der
Herrlichkeit Frenz und durch den Markgrafen von Westerloo (als Herr der
Herrschaft Merode) in derjenigen von Merode bestätigt worden sei,
nachgängig aber gegen diese rechtskräftigen Bescheide die
Güter zu
Merode der Beklagten zuerkannt worden seien. Die Beklagte bestreitet
nach dem Stand des Gesamtstreites und da sie bewiesen habe, daß
der
merodische Besitz immer Allod und kein Lehen gewesen sei, die
Berechtigung des Mandates. Das Aktenstück von 1627 ist das
notarielle
Instrument des Dietrich Bertolf von Belven, der sich dagegen verwahrt,
in einem von Johann von Merode gen. Houffalize gegen Richard von
Houffalize erwirkten Mandat als Anstifter von Attentaten bezeichnet zu
werden, und erklärt, er habe lediglich als Verwandter
Vergleichsverhandlungen zu betreiben versucht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsverfahren
Instanz : (6) Instanzen: RKG ? – ? (1627 – 1636)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 20 Bl., lose; 5 Aktenstücke prod. 12. Februar
1636
eines Verfahrens Merode ./. Isenghien (Isingen) mandati de non
contraveniendo rei iudicatae et cassando; 1 Aktenstück prod. 30.
April
1627 eines Verfahrens Merode ./. Merode mandati cassatorii et
inhibitorii.
6478
Aktenzeichen : –
Person : (2) Kläger: von Frentz zu Schlenderhan
(3) Beklagter: Jül.–berg. Lehensfiskal
Sachverhalt :
Streitgegenstand: Es liegt lediglich ein vermutlich mit einem
Fristverlängerungsantrag eingereichtes Schriftstück mit dem
Extrakt
eines Schreibens des Frentzischen Sekretärs Bigger vor, in dem er
erklärt, mit dem Advokaten noch über 2 Punkte in der von
diesem
verfaßten Triplik sprechen und daher nach Düsseldorf reisen
zu müssen,
so daß wohl eine Fristverlängerung nötig werde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. ? – 2. RKG ? – ? (1752)
Formalbeschreibung :
(8) Beschreibung: 1 Bl., lose, am 29 Mai 1752 prod., mit Q 21
bezeichnetesSchriftstück. Vom Bayerischen Hauptstaatsarchiv
München aus
dem Verfahren 11454 entnommen und abgegeben.
Saturday, 08-Sep-2018 05:48:14 MDT