Raitz von Frentz

Reichkammergericht: "Frentz"

Findbuch (115.05.02 Reichskammergericht, Teil II: C-D)




Aktenzeichen : C 122/291
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hoen (Höen) von Cartils (Niederlande) (Cardeils, Kardeils,Cartheils) zu Frens (Gem. Horrem, Kr. Bergheim), Hermann Quadt (Quade) zu Rheindorf („Rindorf“) im Amt Brühl, Herr zu Myll (Kr. Erkelenz), Adolf Quadt zu Buschfeld („Buschfeld“ /Binsfeld) (Kr. Euskirchen) und Adolf (Raitz) von Frentz, Herr zu Kendenich (Gem. Hürth, Kr. Köln);
seit 1569, nach dem Tod der ersten drei Appellanten, Adolf Raitz von Frentz, die Brüder Johann und Adolf zu Rheindorf und Cäcilie von Palant zu Buschfeld und Köln, Witwe des Adolf von Quadt zu Buschfeld;
seit 1582 die Brüder Wilhelm, Hermann, Adolf der Ältere, Werner und Adolf der Jüngere von Quadt zu Buschfeld, Johann von Quadt zu Rheindorf und Rutger von der Horst und Wilhelm von Stommeln zu Pulheim (beide ca. 1592 gestorben) als Vormünder für Adolf Raitz von Frentz;
seit 1593 Wilhelm und Adolf d. Jg. von Quadt zu Buschfeld, Johann von Quadt zu Rheindorf und Adolf Raitz von Frentz;
seit 1596 Werner Quadt zu Buschfeld, Hermann Quadt zu „Isengarten“ (Amt Windeck, Rhein– Sieg–Kr.), Johann Quadt zu Rheindorf, Adolf Raitz von Frentz zu Kendenich (Keldenich);
seit 1608 die Brüder Werner und Hermann Quadt und Adolf Raitz von Frentz (wie zuvor) sowie Heinrich Quadt zu „Isengarten“ und vier Vormünder für die Kinder des Winand Raitz von Frentz, nämlich Johann Raitz von Frentz, Domherr zu Lüttich und Speyer, jül.–berg. Kanzler und Rat, Winand Raitz von Frentz zu Schlenderhan (Gem. Quadrath–Ichendorf, Kr. Bergheim) und Adolf und Bertram von Ilem (Ilms); seit 1609 Werner und Wilhelm Quadt zu Buschfeld, Amtmänner zu Windeck (Rhein–Sieg–Kr.) und Linn (Stadt Krefeld), Hermann und Heinrich Quadt zu „Isengarten“, Witwe Barbara von Haes als Mitvormünderin für Johann Quadt zu Rheindorf sowie die vier oben genannten Vormünder; seit 1618 Werner und Wilhelm Quadt zu Buschfeld, Witwe Barbara von Haes und vier Vormünder für die Kinder der Eheleute Adolf Raitz von Frentz und der Christiane Truchsessin von Baldersheim, nämlich Johann Raitz von Frentz, Domherr zu Lüttich und Speyer, Propst zu St. Martin in Lüttich, jül.–berg. Kanzler, Winand Raitz von Frentz zu Schlenderhan, jül. Kriegskommissar, Adolf Fley zu Medinghoven (Bonn–Duisdorf) und Bertram von Ilem; seit 1620 Adolf Sigismund von und zu Frentz, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation gegen das Urteil der Vorinstanz, das den nunmehrigen Appellanten die Zahlung der rückständigen Jahresrente von 18 Goldgulden bzw. Oberländischen Rheinischen Gulden seit 1535 von 90 Morgen Artland zu Freialdenhoven (Kr. Jülich) auferlegte. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einem Vertrag von 1465 zwischen den Eheleuten Johann und Gertgen Daissen, Bürgern zu Köln, und Johann von Harff, wonach der letztere für den Empfang von 400 Goldgulden die 90 Morgen Artland samt der Rente von 18 Oberländischen Rheinischen Gulden als Unterpfand verschrieben hat. Junker Johann zum Hirtz gen. Landskron klagte vor der 1. Instanz die Rentenforderung ein als nächster Erbe des Hermann Rodenkirchen (gest. 1535), der zusammen mit seinem Bruder Jakob von Rodenkirchen, Bürgermeister von Köln, verheiratet mit Gertgen (auch Anna) Daissen, von Hermann Daissen, dem Bruder der Gertgen (Anna) Daissen und Sohn der Eheleute Johann und Gertgen Daissen, zum Erben der streitigen Rentenverschreibung eingesetzt worden war. Der Prozeß zieht sich vor dem RKG vor allem deswegen so lange hin, weil die Originale eines Vertrages von 1517, der geviertelt worden war, nicht mehr aufzufinden sind.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Freialdenhoven (Schultheiß und Schöffen) mit Belehrung des Hauptgerichts Jülich 1552 – 2. RKG 1553 – 1620 (1465 – 1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Erbteilungsvertrag von 1484 zwischen Gertgen, verheiratet mit Jakob Rodenkirchen, Johann und Hermann Daissen, Kinder der Eheleute Johann und Gertgen Daissen mit inserierter Rentenverschreibung von 1465 (29 – 30).
  2. Erbteilungsvertrag von 1528 zwischen den Geschwistern Jakob, Hermann und Guidt Rodenkirchen, den testamentarisch eingesetzten Erben des Hermann Daissen (32 – 35).
  3. Vertrag zwischen Junker Daem von Harve, Landdrost des Landes zu Jülich, und Hedwig, Witwe von Harve, von 1517 betr. Testament des Goddart von Harve zu Güsten unter Vermittlung ihrer Freunde Johann von Palant, Herr zu Wildenburg, Landdrost Peter Stoltz, Arndt von Frentz und Johann Quadt von Buschfeld (35 – 37).
  4. Auszug aus einem Rentenbuch betr. den Empfang von 18 Goldgulden von 1528 – 1535 von Niklaiß von Harff, Drost von Geilenkirchen (38).
  5.  Urteil des Hauptgerichts Jülich vom 23. Mai 1552 (40).
  6.  Briefe des Rutger von Frentz–Buteler an Katharina Rodenkirchen von 1538 und der Katharina von Palant, Witwe des Niklas von Harff, Drost von Geilenkirchen, an Hermann Rodenkirchen 1533 (72f.).
  7.  Zeugenaussage von 1552 (73) und von 1569 (75).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 149 Bl., lose; Q 1 – 23, 30 – 53, 9 Beilagen von 1601 –1620, 1 Beilage prod. 25. Aug. 1640.






Aktenzeichen : C 994/2265
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Friedrich von Catterbach zu Diependahl (Stadt Solingen),Obristleutnant Wimmar von Diependahl (Diepenthal) zu Stammheim (Stadt Köln) und Konsorten: Hans Georg von Catterbach, (später) Marion, Witwe von Diependahl, geb. von und zu Stammheim, die Brüder Reinhard und Johann Wilhelm von den Juden zu Rheindorf (Stadt Leverkusen), Hans Meinhard von Huicking zu Bechhausen im Amt Miselohe, Arnold von Hanff gen. Spich zu Vilkerath (Vilckeradt), Wilhelm von Hanff gen. Spich zu Spich (Stadt Troisdorf), Prof. Dr. iur. Kaspar (von) Cronenberg zu Reuschenberg, Patrizier und Ratsmitglied zu Köln, Heinrich von den Reven zum Awell (Haus Auel, Gem. Lohmar, Rhein–Sieg–Kr. ?), N. Kessel zu Bensberg und Vorth, Gumprecht von Bottlenberg, gen. Kessel, Magdalena von Hanff geb. von Spich, Eduard von Rottkirchen zu Isenburg (Köln–Merheim) und Dietrich de Mouton zu Dahlhausen, pfalz–neuburgischer Hauptmann, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Auf dem Landtag von Hambach im Okt. 1654 beschwerten sich die Landstände, daß einige Inhaber von adeligen Sitzen, die aber zum Besuch des Landtags nicht berechtigt waren, dennoch ein Jagdrecht ausübten. Als der Pfalzgrafbei Rhein als Herzog von Jülich–Berg daraufhin am 2. Nov. 1654 diesem Personenkreis ein Jagdverbot bzgl. des kleinen Waidwerks und des Vogelfangs unter Berufung auf den Landtagsabschied von 1596 erteilte, appellierte dieser zur Wahrung seiner Jagdgerechtigkeit an das RKG. Die Appellanten argumentierten, daß es sich um die Privatjagd oder kleine Jagd handle, die als „ius reale“ dem Grund und Boden anhafte. Somit besäßen sowohl rittermäßige als auch adelige und unadelige Inhaber von adeligen Häusern dieses Jagdrecht. Nur die öffentliche Jagd sei als „ius personale“ dem Ritterstand bzw. der Nobilität vorbehalten. Die Jagdgerechtigkeit sei im übrigen ein Gewohnheitsrecht, gegen das der Landtagsabschied von 1596 bisher kaum Anwendung gefunden hätte. Einige Appellanten, die adelige Häuser gekauft haben, drohen den adeligen Verkäufern mit Regreßansprüchen, da das Jagdrecht sicherlich einige 1000 Rtlr. wert sei. Da die Appellanten während des Rechtsstreits in ihrem Jagdrecht weiterhin behindert werden, erläßt das RKG verschärfte Zitationsmandate mit Androhung der Acht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Pfalzgraf Philipp Wilhelm bei Rhein als Herzog von Jülich–Berg1654 – 2. RKG 1656 – 1675 (1596 – 1674)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Dekret vom 2. Nov. 1654 (11). Zeugenaussagen betr. Jagdgerechtigkeit des Hauses Stammheim (19f.). Ebenso betr. des adeligen Erbgutes Diependahl, das der Appellant von seinem Vater Heinrich von Catterbach geerbt hat (vgl. RKG 858 (C 142/408)) (21 – 23). Ebenso betr. Rheindorf (vgl. RKG 858) (25 – 28). Kaufvertrag von 1608 betr. den allodialen Adelssitz Isenburg zwischen den Eheleuten Kaspar von Elverfeldt und Elisabeth geb. von Hall und Jakob von Rodtkirchen und Richmund Pilgrums (29f.). Kaufvertrag von 1605 betr. Steinbüchel (Stadt Leverkusen) zwischen Gertrud von Haldenbach, verwitwete Diependhal, und den Eheleuten Barthold Pense zu Haldenbach und Margaretha von Diependhal zu „Boserhausen“ und Blumenberg (Stadt Köln) sowie Adam von Schlebusch und Agnes von Diependhal (31f.). Zeugenaussage betr. Steinbüchel (33f.). Ebenso betr. Bechhausen (36 – 38). Auszug aus dem jül.–berg. Landtagsabschied von 1596 zu Hambach (40). Jagdedikte vom 4. Feb. 1632, 3. Mai 1650 und 19. Aug. 1652 (41 – 44). Kaufvertrag von 1641 betr. Vilkerath zwischen den Eheleuten Heinrich Walpott von Bassenheim, Freiherr zu Königsfeld, Erbvogt zu Mesenich, pfalz– neuburgischer Geheimer Rat, Kämmerer, jül. Marschall und Erbamtmann zu Euskirchen, und Maria geb. von Frentz zu Kettenich einerseits und Arnold von Hanff gen. Spich andererseits (58). Zeugenaussage betr. Vilkerath (59f.). Auszug aus dem Protokoll des kurköln. Landtags 1654 zu Bonn (83). Jagdverbot vom 19. Mai 1655 (98f.). Zeugenaussage betr. das freiadelige Haus Reuschenberg im Amt Miselohe (124 – 127). ebenso betr. Rittersitz Dahlhausen im Amt Beyenburg (Stadt Wuppertal) (129f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 161 Bl., lose; Q 1 – 64, 1 Beilage von 1657.



Aktenzeichen : C 214/ 748
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lic. Arnoldus Cran (Crain), Reichskammergerichtsbeisitzer und Assessor zu Speyer
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Zwangsvollstreckung eines Urteils des Gerichts zu Quadrath, das den Kläger in 24 verpfändete Morgen Land einwies, da der Schuldner, der verst. Junker Winand von Frentz zu Schlenderhan, die jährliche Rente von 12 Maltern Korn und 12 Rtlr. mit Ausnahme von zwei Jahren noch nie entrichtet habe. Der Amtmann von Quadrath und der Amtmann von Königsdorf, nämlich Adolf Scheifferth von Merode, Herr zu Bornheim, kurköln. Rat, Hofmarschall und Amtmann zu Bonn, Brühl, Deutz und Königsdorf, legten zwar 1581 Bann und Frieden auf die Güter, setzten aber nicht die Urteilsvollstreckung durch. Die Witwe und die Kinder des ehemaligen Kölner Bürgermeisters Philipp Gaill lassen sich in den Prozeß ein, um zu verhindern, daß der Kläger in 8 Morgen Artland, gen. „uff der Gans“ bei Quadrath, eingewiesen wird, auf die sie als Gläubiger eines Diederichs von Hall aufgrund einer älteren Schuldverschreibung von 1561 Anspruch erheben. Der Prozeß endet anscheinend durch einen Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati executorialis sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1593 – 1599 (1561 – 1594)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1.  Protokoll des Schöffengerichts Quadrath vom 12./13. Aug. 1594(25 – 28).
  2. Schuldverschreibung des Diederich von Hall und der Eheleute Adolf von Hall und Amelia von der Arfft 1561 zugunsten des Philipp Geill, damals Rentmeister der Stadt Köln (29 – 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 36 Bl., lose; Q 1 – 15.


    




Aktenzeichen : C 444/1236
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: ErzbischofErnst von Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses sind Streitigkeiten zwischen den Inhabern der Herrschaft Winterburg. Anna von Nassau, Witwe von Metternich, die in erster Ehe mit Bertram Kolb (Kolff, Kolve) zu Winterburg verheiratet war, vererbte Winterburg zu einem Viertel an Adolf von Hall den Älteren wegen dessen Ehefrau Amelie von der Arfft. Adolf von Hall der Ältere und seine Kinder Adolf, Adam, Herbert und Anna verkauften 1579 Winterburg an Dietherich Kolb zu Hausen (Gem. Lohn ?, Kr. Jülich), der jedoch 1580 vom Kauf zurücktreten und seine Rechte an Dietherich Kessel von Nürburg, Herrn zu Winterburg, abtreten sollte. Seit 1580 stritten sich Adolf von Hall der Jüngere, Dietherich Kolb und Dietherich Kessel um die winterburgischen Güter bzw. die Kaufsumme. Als die Auseinandersetzungen zwischen Dietherich Kessel und Adolf von Hall dem Jüngeren durch Vermittler in einem Vergleich beigelegt werden sollten, wandte sich der letztere an Ferdinand, den Koadjutor des Erzstifts Köln. Adolfvon Hall ist durch eine Sentenz des Erzbischofs von Köln in den Hof „Ganshausen“, den Dietherich Kessel als Pfand ausgesetzt hatte (s. u. 7), eingewiesen worden, was der Beklagte als Überfall bezeichnet. Der Kläger protestiert umgekehrt gegen zwei Überfälle der jül. Beamten von Münstereifel am 3. und 24. Juli 1604 auf „Ganshausen“, wobei zunächst 3 kölnische Schützen, eine Dienstmagd des von Hall und eine alte Frau verhaftet und nach Münstereifel abgeführt und beim zweiten Mal Korn und Gras beschlagnahmt und nach Merzbach transportiert worden sind. Der Beklagte wirft seinerseits dem Kläger vor, am 3. Aug. 1604 Merzbach (Stadt Rheinbach, Rhein–Sieg– Kr.) geplündert zu haben. Er erhebt Anspruch auf die landesfürstliche Oberhoheit über Haus und Herrschaft Winterburg. Demgegenüber vertritt der Kläger die Ansicht, das Haus sei ein separater Teil der Herrschaft Winterburg. Beide hätten verschiedene Herren. Zur Herrschaft Winterburg gehörten die beiden Dörfer Sürst („Suiße“) und Krahforst (Stadt Rheinbach), aber nicht das Dorf Neukirchen und der Hof „Ganshausen“. In Neukirchen und „Ganshausen“ stünden dem Erzbischof von Köln alle „actus superioritatis“ zu. Dietherich Kessel, der jetzige Inhaber des Hauses Winterburg, wisse selbst, daß vom Hof „Ganshausen“ Abgaben an den Abt von Heisterbach als Unterherrn von Neukirchen gezahlt worden seien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundi Mandati der pfand(ung) die Landtsfurstliche Oberheit zuGenßhausen, hallen magt und einer alten frawen nach Munster–Eiffel gefenglich hinschleiffen b(elangendt)
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1604 – 1614 (1461 – 1606)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag (Vergleich) des Dietherich Kessel von Nürburg undseiner Frau Irmgard Ketzgen, Herr und Frau zu Winterburg, mit ihrem Oheim Adolf von Hall dem Älteren und seinen Kindern Adolf dem Jüngeren, Dam, Herbert und Anna vom 8. Okt. 1580, worin u. a. Hof „Ganshausen“, der frei zum Haus Winterburg gehört, für die von Hall als Pfand eingesetzt wird (Q 2, 16). RKG–(Bei)–Urteile in Sachen Herzog Johann Wilhelm von Jülich ./. Ebf. Ernst zu Köln betr. Gefangennahme des Dietherich Kessel vom 16. Feb. und 3. Nov. 1603 (Q 7, 14, siehe RKG (G 845/2844a)). Vergleich vom 6. Okt. 1579 zu Sindorf zwischen den Brüdern Adam und Herbert von Hall und ihrer Schwester Anna von Hall, die sich ihren Anteil an der Erbschaft Winterburg mit 1500 Taler zu je 52 Albus auszahlen läßt, auf Rat ihrer Verwandten und Freunde Reinhart von Breidemar zu Breimar, Diederich Kolf zu Hausen, Mattheus von Wolffskeell, Wilhelm Stommell, Gerhard von Berg gen. Durffenthal und Weinandt Reitz von Frentz zu Schlenderhan (Q 8). Dokument des Gerichtes zu Gelsdorf (namentliche Erwähnung von Schultheiß und Schöffen) vom 14. Okt. 1603 mit Abschriften eines Briefes des Konrad Boiß, Vogtes der Grafschaft Neuenahr, an Junker Dietherich Kessel von Nürburg zu Peppenhoven, Herrn zu Winterburg, vom 14. Okt. 1603, eines Rezesses des Herzogs Wilhelm von Jülich etc. an Engelbert von Orsbeck, Amtmann der Grafschaft Neuenahr und der Ämter Sinzig und Remagen, vom 27. März 1584 betr. Streitfall Dietherich Kolf zu Hausen ./. Dietherich Kessel wegen der ausstehenden Kaufsumme für den vierten Teil der winterburgischen Güter, einer Rechnung über die gezahlten und ausstehenden Kaufbeträge, und zwar Junker Dietherich Kolb an die von Hall und Junker Kessel an Junker Kolb, und schließlich einer gerichtlichen Taxierung der kesselschen Güter zu Gelsdorf (Q 9). Quittung des Adolf von Hall (des Jüngeren) vom 20. Okt. 1580 über den Erhalt der vollen Pension von Dietherich Kessel von Nürburg zu Peppenhoven und dessen Frau Irmgard Ketzgen (Q 10). Johann Kolve von Vettelhoven beurkundet 1461 seine Belehnung mit Haus Vettelhoven, der Sürsch, dem Hof „Rode“, dem Gut zu Wormersdorf und dem Burglehen Hemmessen („Hemossen“), zu Altenahr durch Ebf. Dietherich von Köln (Q 15). Urkunde von Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Flamersheim vom 31. Juli 1606 (Q 20). RKG–(Bei–)Urteil vom 4. Feb. 1606 (3)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 86 Bl., lose; Q 1 – 20. Vgl. RKG 945 (C 437/1229) 952(C 446/1238), 956 (C 448/1240), 957 (C 449/1241), 958 (C 450/1242).






Aktenzeichen : C 543/1351
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf– und Ritterschaft des rheinischen Erzstifts Köln, (Kl. ?)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Streites sind die im Jahre 1691 von den Landständen für Kriegsführung bewilligten 100.000 Rtlr. Die Landstände haben über 70.000 Rtlr. Kredite aufgenommen (namentlich erwähnte Gläubiger: Horst, Freiherr von Frens, von Schall, verwitweter von Zimmermann, Gabriel Bourell und seine Erben). Der Erzbischof hat den Gläubigern Sicherheiten im Werte von 7000 Rtlr. auf die jährlichen Tafelgefälle, u. a. aus der Kellnerei Horneburg (Kr. Recklinghausen), der Oberkellnerei Arnsberg, Rentmeisterei Bilstein (Lennestadt, Kr. Olpe), Menden (Kr. Iserlohn) und Anröchte (Kr. Lippstadt) und aus dem Salzzehnten zu Werl (Kr. Soest) eingeräumt. Während des spanischen Sukzessionskrieges hat die erzbischöfliche Hofkammer den Landständen Zahlungsaufschub gewährt und von 1691 – 1703 die Pensionszahlungen für die Stände übernommen. Streitig ist nun, ob die erzbischöfl. Tafelgefälle noch zur Schuldentilgung herangezogen werden dürfen oder die Landstände zur alleinigen Befriedigung der Gläubiger verpflichtet sind. Die 1. Instanz sprach die Hofkammer von den Pensionszahlungen frei. Die Landstände berufen sich an das RKG, da sie glauben, ihre Schuldenlast und mehr als 3000 Rtlr. darüber hinaus getilgt zu haben. Streitig sind insbesondere die Renten aus der Kellnerei Horneburg, vielleicht aufgrund einer vorausgegangenen Immissionsklage der Erbengemeinschaft Bourell.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hof– und Justizrat (Kanzler und Räte) (1718) – 2. RKG1722 (1692 – 1722)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz vom 9. Juli 1718 (22f.). Kautionsschein(34). Rentverschreibung des Erzbischofs von Köln vom 1. Juni 1692: Verpfändung von 7000 Rtlr. aus der Oberkellnerei zu Arnsberg, Rentmeisterei zu Bilstein, Menden und Anröchte sowie aus dem Salzzehnten zu Werl an das Domkapitel für 70.000 Rtlr. Kredit, zu 5% verzinst (51 – 54). Schreiben Kaiser Leopolds I. vom 18. Nov. 1702 an die Landstände und Bediente des Erzstifts Köln (61f.). Abrechnung über die Kameralpensionen von 1698 – 1711 (64 – 66). Abrechnung der Stände über den Kredit von 70.000 Rtlr. von 1692 – 1712 (67 – 70). Liste über alte Hypotheken und ihre Verzinsung von 1642 – 1675 (71). Weitere Abrechnungen von 1692 – 1716 (76 – 85). Liste der Landtagsdeputierten von 1717 (86f., 80f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 116 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 32 Aktenstückeprod. 26. Jan. und 31. Aug. 1722. Dem Prozeß wurde Q 62 vom 16. Juli 1803 entnommen und in RKG 1040 (C 544/1352) eingeordnet. Priora fehlen.








Aktenzeichen : C 776/1741
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Abt zu Kornelimünster (Kr. Aachen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um Jagd– und Fischereirechte an der Inde und dem Schnor(ren)feld sowie um den Kohlenzehnten aus den Berg– und Kohlenwerken zwischen der reichsunmittelbaren Herrschaft Kornelimünster und der jül. Herrschaft Stolberg. Das RKG verurteilt am 23. Aug. 1570 Johann von Efferen und seine Brüder, den Abt von Kornelimünster in seiner Herrschaft nicht zu stören. Die von den Prozeßgegnern im Anschluß an das Urteil geschlossenen Vergleiche werden wegen neuer Besitzstreitigkeiten, in deren Verlauf Johann von Efferen seine Einsetzung in die Kupfermühle verlangt und den Weierdamm einreißen läßt, unwirksam. 1581 beantragt der kaiserl. Fiskal Dr. Johannes Vest die „arctiores executoriales“ auf die Acht gegen von Efferen. 1651 beansprucht Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm bei Rhein durch „Attentata“ Hoheitsrechte auf der halben Vicht von Dollartshammer bis Schnor(ren)feld. 1665 wird das Kohlenwerk von den Gegnern Kornelimünsters niedergerissen. Als das Kloster 1679 seine Ansprüche gegen die minderjährigen Kinder von Frentz als nunmehrigen Inhabern der Herrschaft Stolberg geltend machen will, ist nicht mehr zu klären, wie der Erbgang erfolgte, d. h. von wem deren Mutter, eine Erbtochter von Efferen, abstammte. Die von Frentz behaupten, das RKG– Urteil von 1570 habe für sie keine Gültigkeit.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsprozeß oder 1. Appellationisprozeß ?
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1539 – 1686 (1496 – 1749)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Heiratsurkunde von 1628 des Gotthard von und zu Harff, SohnGotthards von Harff, jül. Statthalters und Amtmanns zu Kaster, und der Agnes von Reuschenberg geb. zur Lupenau, und der Irmgard von Efferen, Tochter des verst. Adam von Efferen zu Sechtem, Herrn zu Stolberg etc., kurkölnischen Rats und Amtmanns zu Brühl, und der Odilie von Harff zu Freisheim (Q 16). Lehnsbrief von 1496: Herzog Wilhelm von Jülich und Berg belehnt Vincentius von Efferen mit Schloß und Herrschaft Stolberg samt Zubehör und Gerechtsame an der Inde (Q 20). Erklärung von Schöffen, Lehnsleuten und Untertanen zu Stolberg über die Grenzen der Herrschaft Stolberg von 1565 (Q 27). Originales RKG–Endurteil vom 23. Aug. 1570 (Q 29). RKG–Exekutionsmandate vom 5. Nov. 1574 (Q 30) und 14. Juni 1580 (Q 32). Vertrag bzw. Vergleich zwischen Johann von Efferen und Kornelimünster von 1571 (Q 34, Q 42). Vertrag von 1575 betr. Kupfermühle (Q 43). RKG–Exekutionsmandat vom 20. Dez. 1582 (Q 51). Originales RKG– „Rescriptum executorialium“ vom 6. Okt. 1679 (68). Zeugenverhör von 1679 zur Erbfolge Efferen – Frentz (Q 73). Auszug aus einem Lehnsbuch von 1508 (Q 88). Originalvollmacht des Bartholomäus Esser von 1749, prod. 5. Sept. 1749 in einem Mandatsprozeß in Sachen Kornelimünster ./. Bartholomäus Esser, für Dr. Johann Albert Ruland und Lic. Johann Eberhard Greineisen (265f). Zeugenaussage (287 – 289). Der Prozeß enthielt eine farbige Zeichnung des Laufs der Vicht vom Einfluß der Inde bis oberhalb von Dollartshammer mit Schloß Stolberg von 1544 im Format 445 x 43 cm, jetzt HStAD Karten Nr. 5673.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde.; Bd. I: 7,5 cm, 289 Bl., gebunden, Q 1 – 12, 14 – 66, 68– 93, Q 67 fehlt; 5 Beilagen, u. a. eine Vollmacht prod. 5. Sept. 1749, deren Zugehörigkeit zu diesem Prozeß fraglich ist; z. T. starke Wasserschäden. Q 1 (Ladung) befand sich irrtümlich im Prozeß RKG 1145 (C 779/1744) und wurde als fol. 45 in den vorliegenden Prozeß eingeordnet; Bd. II: 5,5 cm, Bl. 290 – 644, gebunden, Q 13, Akten der Gerichtsverhandlung sowie des Zeugenverhörs vor den kaiserl. Kommissaren von 1543; Bd. III: 10,5 cm, Bl. 645 – 1147 Bl., gebunden, Fortsetzung des Zeugenrotolus. Vgl. Ernst von Oidtman, Die Burg zu Stolberg, in: ZAGV 15 (1893), Nachdruck 1954, S. 27; F. Willems, Wasser im Stolberger Tal, S. 12ff.







Aktenzeichen : C 859/1945
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Verwitwete Freifrau G. M. B. von (de) Coudenhove(n), geb. Freifrauvon Reuschenberg zu Setterich, für ihre minderjährigen Kinder und Freiherr von Coudenhove(n) zu Fraiteur, Domherr zu Lüttich, als geborener Vormund für die Kinder seines verst. Bruders, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Anzahl der von den Untertanen zu Setterich abzuleistenden Hand– und Spanndienste und um das von den Appellanten ausschließlich und privat beanspruchte Recht der Bier– und Branntweinbrauerei sowie des Zapfens. Die 1. Instanz reduzierte die geforderten 12 Spanndienste pro Jahr und Pferdemann auf 8 und die geforderten 52 auf nur 26 Handdienste. Für die Verpflichtung der Gemeinde Setterich, in den Benden von Barmen (Kr. Jülich) Heu zu machen und nach Setterich zu transportieren, müßte erst nachgewiesen werden, ob diese Wiesen tatsächlich zum Haus Setterich gehörten. Die Branntweinbrauerei sollte ausschließlich beim Haus Setterich verbleiben. Die Gemeinde sollte jedoch gegen die Zahlung einer Bierakzise das Recht haben, sowohl zum eigenen Konsum als auch zum Bierzapf selbst Bier brauen zu dürfen. Das Revisionsgericht bestätigte dieses Urteil.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (–1754) – 2. Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte zu Düsseldorf als Revisionsgericht (1755 – 1757) – 3. RKG 1759 (1685 – 1760)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz vom 23. Dez. 1754 (Q 10). Pachtbrief von1685, ausgestellt von Freiherr Franz Karl von Frens und Adam Balduin von Weisweiler, Pfalz–Neuburgischem Stadt–Major zu Aachen, als testamentarische Vormünder der minderjährigen Freiherren von und zu Reuschenberg zu Setterich (Q 12). Pachtzettel von 1688 (Q 13). Insinuationsgebühren (Q 15). Urteil der 2. Instanz vom 15. Dez. 1757 (in Q 16). Kautionsschein (Q 17). Zeugenaussage des Franz Wolff, Vogtsherrn zu Setterich (69f.). RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 16. Okt. 1759 (72 – 76). Insinuationsgebühren (77). RKG–(Bei–)Urteil vom 14. Sept. 1759 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 77 Bl., lose; Q 1 – 18, 4 Beilagen prod. 21. Jan. 1760.Vgl. ZAGV 18 (1896) Nr. 523 S. 125.







Aktenzeichen : C 1027/2365
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard von Courtenbach zu Schönbach (Kr. Schleiden, „Schonbeck“), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hinterlassenschaft der Eheleute Gerhard von Berg gen. Durffendall zu Blens und Fliesteden und Maria Raitz von Frentz (wohl 1624 gestorben), deren mittlere Tochter Sibilla der Appellant und deren älteste Tochter der Appellat 1614 geheiratet haben. Die jüngste Tochter Anna ist mit Kaspar Raitz von Etgendorfvermählt. Streitig sind insbesondere das verschuldete Haus Blens (Stadt Heimbach, Kr. Schleiden) und die Höfe zu Lich (Leich) im Gericht Rödingen (Kr. Jülich) und zu Kelz (Gem. Vettweiß, Kr. Düren). Die Supplik des von Courtenbach an den Hof zu Düsseldorf 1625 wurde 1628 abgewiesen. Courtenbach appellierte an das RKG, da die Vorinstanz mit Extrajudizialurteil vom 18. Aug. 1637 die Sache an das Hauptgericht Jülich zurückverwies, das am 28. Sept. 1634 geurteilt hatte, daß Courtenbach den HofLich (Leich) an von Hersell abtreten müsse.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1628 – 1634 –2. Jül. Rat (Kanzler und Räte) bzw. Kommissare des Hofgerichts zu Düsseldorf 1634 – 1637 – 3. RKG 1637/38 (1614 – 1638)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Teilungsvertrag von 1624 betr. Blens (4 – 6). Urkunde des Johann Wilhelm von Hersell von 1624 über den Erbvergleich (6 – 9). Rechnung des von Hersell über seine Schulden bei von Courtenbach (14 – 18). Quittungen von 1624 (40). Urkunde des von Hersell von 1626 (69 – 72). Urkunde des Kaspar Raitz von Etgendorf von 1624 über einen Vergleich zwischen ihm und seinen Schwägern von Hersell und von Courtenbach betr. Pfandverschreibung auf Lechenich (72f.). Verträge zwischen denselben von 1624 über die auf dem Hof Kelz lastende Pferdekur (74 – 76). Abrechnung zwischen Kaspar Raitz zu Etgendorf und Gerhard von Courtenbach (106 – 110). Rechnung/Liquidationszettel (134 – 141). Obligationen der Eheleute Gerhard von Berg gen. Durffendall und Maria Raitz von Frentz von 1615, 1617 und 1618 sowie verschiedene Quittungen und Schuldscheine (141 – 148). Pachtzettel von 1618 der Eheleute Gerhard von Berg gen. Durffendall zu Blens und Fliesteden und Maria Raitz von Frentz sowie Balduin von Berg gen. Durffendall einerseits und Franz von Einatten (Eynatten) sowie Adolf und Winand von Einatten andererseits (167 – 174). Rechnung von 1627 (177 – 180). Inventar (192 – 194). Rechnung des Gerhard von Berg gen. Durffendall von 1614 über die Ausgaben für die Kleider seiner Tochter Sibilla anläßlich ihrer Hochzeit (216 – 219). Inventar (225f). Rechnung über die Getreidepacht von 1626 – 1630 (226 – 229). Zeugenverhör (241 – 253). Rechnung (257f., 261f, 267 – 272). Urteil vom 28. Sept. 1634 (290 – 292). Prozeßkostenrechnung (386 – 390).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 398 Bl., gebunden; nur die Priora prod. 3. Okt. 1638 sinderhalten.







Aktenzeichen : C 883/1993
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr von Cortenbach (Courtenbach) zu Lauvenburg im köln. Land(bei Kaarst, Kr. Grevenbroich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation gegen den Bescheid der Vorinstanz vom 16. Jan. 1747, daß von Cortenbach ein Inventar über die harffschen Güter anfertigen, eine Rechnung über die Zeit der vormundschaftlichen Verwaltung aufstellen und die harffschen Briefschaften und Dokumente aushändigen soll. Die appellatischen Brüder von Harff sind Söhne des verst. Werner Friedrich Anton von Harff, für den und für dessen Brüder nach dem Tod ihres Vaters Philipp Wilhelm von Harff (30. Nov. 1696) und nach der Wiederverheiratung ihrer Mutter eine Vormundschaft eingesetzt worden ist. Nach Aussage der Appellaten seien Lic. Frechen, Schöffe des Hauptgerichts Jülich, und Dr. Adam Codonäus (Codonne), Ratsreferendar und Schultheiß zu Jülich, später kurpfälz. Geheimer Rat, aber auch Peter Joseph von Sierstorff, Regens des Gymnasium Laurentianum in Köln, später Bischofvon Antwerpen, und Freiherr Franz Karl von Frens zu Lauvenburg die Vormünder gewesen. Sie verklagten an der 1. Instanz den Freiherrn von Cortenbach, der die Witwe des Franz Karl von Frens zu Lauvenburg geheiratet hat. Cortenbach erwidert, daß seine Frau nichts von einer Vormundschaft ihres ersten Gatten wisse, keine harffschen Briefschaften besäße oder Einkünfte aus den harffschen Gütern empfangen habe. Einige harffsche Güter seien 1700 dem Peter Joseph von Sierstorff, da dieser die Aufsicht über die „harffsche Fundation“ hatte, zur Verwaltung anvertraut worden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1743 –1747 – 2. RKG 1747 – 1755 (1700 – 1751)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz von 1714 in Sachen Peter Joseph vonSierstorff, Bischof zu Antwerpen ./. die Brüder von Harff zu Dreiborn (Q 6). Übertragung der Verwaltung harffscher Güter an Peter Joseph von Sierstorff, Regens des Gymnasium Laurentianum in Köln, 1700 (in Q 11). RKG–(Bei– )Urteil vom 23. Dez. 1747 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 216 Bl., lose; Q 1 – 13, „Rationes decidendi“ prod. 17.Jan. 1749 und 2 weitere Beilagen.







Aktenzeichen : C 884/1994
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Heinrich Ferdinand) von Cortenbach zu Lauvenburg (beiKaarst, Kr. Grevenbroich), (Bekl.: seine Gattin, die Witwe des Freiherrn Franz Karl von Frens zu Lauvenburg)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit nach dem Aussterben der männlichen Linie von Frens, hier insbesondere um den Malberger Hof, später Harffer Hof genannt, aber auch um den Zieveler Hof, beide zu Dernau (bei Ahrweiler) in der Reichsherrschaft Saffenberg (Saffenburg) gelegen. Der Appellant erhebt namens seiner Gattin (Maria Anna von Frens gen. Hövelich), der Witwe des Franz Karl von Frens zu Lauvenburg, Anspruch auf die beiden Höfe. Die streitigen Güter seien Allodialgüter, die Heinrich Adolph von Frens zu Stolberg, Domherr zu Hildesheim, seinem Bruder Franz Karl von Frens zu Lauvenburg testamentarisch vererbt habe. Die Appellaten beanspruchen diese Güter ebenfalls namens ihrer Frauen, der Töchter des Franz von und zu Frens, des Bruders von Heinrich Adolph, Franz Karl, Johann Sigismund und Ferdinand von Frens. Es handle sich jedoch um Lehnsgüter, wie den Belehnungsurkunden der Appellaten von 1734 und 1745 zu entnehmen sei. Das RKG urteilt am 23. Nov. 1753, daß (1) der Appellant den Harffer Hof an die Appellaten abtreten und von 1732 an, d. h. seit dem Tod des Franz Arnold von Frens, des Bruders der Appellatinnen, diesen die Jahreseinkünfte des Hofes zurückzahlen müsse, und (2) bzgl. des Zieveler Hofs der Prozeß an die Vorinstanz zu remittieren sei, und erläßt am 6. Juli 1757 ein Vollstreckungsmandat. Nach diesem Urteil argumentiert der Appellant, daß er hinsichtlich des halben Zieveler Hofs zu Dernau der nächste Erbe sei, denn er sei der jüngste Sohn der Anna Gertrud Schmitz von Schmidtberg, einer Enkelin des Heinrich Hattard von Metternich zu Zievel, der 1617 mit dem Hof belehnt worden sei. Der Prozeß endet 1776 durch gütlichen Vergleich zwischen den Parteien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1757) executionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gräfl. Mark–Saffenbergische Lehnkammer (Direktor, Mannrichter, Lehnsmannen) zu Schleiden (? – 1745) – 2. RKG 1746 – 1776 (1696 – 1765)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Belehnungsurkunde des Grafen Ludwig Peter von der Mark von1734 betr. Malberger Hof für Georg Anton Dominicus Freiherr Beissel von Gymnich zu Schmidtheim, Maximilian Heinrich Freiherr Drost zu Vischering und Karl Friedrich Melchior Freiherr von Kesselstadt namens ihrer Gattinnen, Schwestern und Schwesterkinder des verst. Freiherrn Franz Arnold von und zu Frens (Q 3). Ebenso betr. Zieveler Hof von 1745 (Q 4). Erbteilung von 1696 zwischen Franz Karl und Johann Sigismund von Frens (Q 29, 46, 31, 34). Originales RKG–Urteil vom 23. Nov. 1753 (Q 42). RKG–Urteile vom 23. Nov. 1753, 7. Sept. 1756, 21. Jan. 1757, 6. Juli 1757 im RKG– „Mandatum de exequendo sine clausula“ vom 12. Juli 1757 (Q 61). Berechnung der Jahreseinkünfte des Harffer Hofs und Zieveler Hofs von 1732 – 1756 (Q 632f.). RKG– (Bei–)Urteil vom 21. Aug. 1758 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde. I: 1 cm, 45 Bl., gebundenes Prot., einige Beilagen und Q20 („Rationes decidendi“); II: 5 cm, 323 Bl., gebunden, Q 1 – 19, 21 – 71, 72* fehlt. Die Protokolle zu den Akten RKG 1221 und 1223 waren vertauscht und wurden wieder an die richtige Stelle gelegt. Vgl. auch RKG 1223 (C 886/1996).







Aktenzeichen : C 885/1995
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Heinrich Ferdinand von Cortenbach zu Altenhagen,Obristwachtmeister und Kommandant zu Zweibrücken, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Rittersitz Blens an der Rur (Stadt Heimbach, Kr. Schleiden), ein Lehen der Reichsabtei Kornelimünster im jül. Amt Nideggen. Ferdinand von Hövelich (1680 ohne Nachkommen gest.) hat das 1679 heimgefallene Lehen 1680 gegen Erlegung von 600 Rtlr. mit der Genehmigung des Lehnsherrn, es „alienieren“ zu dürfen, erneut erworben. 1681 sind sein testamentarischer Erbe Franz Karl von Frens zu Lauvenburg und 1725 dessen Erbin und Witwe Maria Anna von Frens gen. Hövelich mit Blens belehnt worden. Die letztere soll den streitigen Rittersitz noch vor ihrer Hochzeit mit Heinrich Ferdinand von Cortenbach an denselben veräußert haben. Cortenbach appelliert vom Urteil der Vorinstanz vom 4. Feb. 1755, wonach die Erben von Frens in das streitige Gut einzuweisen seien, an das RKG und erhebt Einrede gegen die Zuständigkeit der Vorinstanzen. Der Fall hätte vor der Lehnkammer von Kornelimünster verhandelt werden müssen. Die Appellatinnen beanspruchen als nächste Agnaten, d. h. als Nichten des letzten Lehnsinhabers Franz Karl von Frens zu Lauvenburg und als Nachkommen des vormaligen Lehnsinhabers Bertram von Kolff zu Blens und Vettelhoven und seiner Tochter Elisabeth von Kolff zu Blens das Lehen. Die Vorinstanz verweigert die Herausgabe der Gerichtsakten, weil die Appellation gegen das jül. Privileg „de_non_appellando_a_sententiis_in_possessorio“ verstoße.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato den Rittersitz zu Blentz betr.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat zu Düsseldorf (1746 – ?) – 2. Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf als Revisionsgericht (? – 1755) – 3. RKG 1755 – 1760 (1680 – 1759)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Neubelehnung des Freiherrn Ferdinand von Hövelich, kurköln.Geheimer Rat, Amtmann zu Liedberg, Herr zu Lauvenburg, gegen Erlegung von 600 Rtlr. 1680; Lehnbrief von 1681 für Franz Karl von Frens zu Lauvenburg und Kendenich; Lehnbrief von 1725 für Maria Anna von Frens gen. Hövelich, Witwe des Franz Karl von Frens; Zustimmung des Abts von Kornelimünster von 1733 zur Übertragung des Rittersitzes Blens 1730 durch Maria Anna von Frens und Hövelich an Heinrich Ferdinand von Cortenbach; Genealogie der Appellatinnen (Q 7 – 13). Insinuationsgebühren (Q 15). RKG– „Mandatum decreti attentative lati cassatorium, revocatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 12. Dez. 1755 (Q 20). Urteil des jül.–berg. Geheimen Rats vom 4. Feb. 1755 in Revisionssachen Frens ./. Cortenbach (Q 27). RKG– „Mandatum ulterius attentatorum revocatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 15. Juni 1756 mit (Bei–)Urteil vom 9. April 1756 (Q 29). RKG–(Bei– )Urteile vom 5. Juni 1758 und 7. März 1759 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 198 Bl., lose; Q 1 – 37, 7 Beilagen von 1756 – 1759.






Aktenzeichen : C 886/1996
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Heinrich Ferdinand) von Cortenbach zu Lauvenburg (beiKaarst, Kr. Grevenbroich), (Bekl.: seine Gattin Maria Anna von Frens gen. Hövelich, Witwe des Franz Karl von Frens zu Lauvenburg)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand siehe RKG 1221 (C 884/1994); hier insbesondere Erbschaftsstreit um den Zieveler Hof zu Dernau (bei Ahrweiler) in der Reichsherrschaft Saffenberg (Saffenburg). Berufung vom Urteil der Vorinstanz vom 6. Aug. 1756, wonach Freiherr von Cortenbach den Zieveler Hof an die Erbengemeinschaft von und zu Frens abtreten muß, es sei denn, er könne binnen Monatsfrist beweisen, daß ein anderer sog. Zieveler Hof zu Dernau vorhanden sei als derjenige, mit dem Heinrich Hattard von Metternich zu Zievel 1617 belehnt worden ist. Das RKG verweist mit Urteil vom 1. Feb. 1763 den Prozeß an die Vorinstanz. 1776 endet der Prozeß durch Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis den Zieveler Hoff zu Dernau betr.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gräflich Mark–Saffenbergische Lehnmannkammer respektiveKanzlei (Beisitzer) zu Schleiden 1736 – 1756 – 2. RKG 1757 – 1776 (1578 – 1764)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kammergerichtsbotenlohn (Q 12). RKG–Urteil vom 1. Feb.1763 (Q 25). Belehnungsurkunde des Grafen Ernst von der Mark von 1621 für Johann Dietrich von Efferen betr. den halben Malberger Hof; ebenso von 1651 für Ferdinand von Frens zu Stolberg (III 15f.). 2 Pachtzetttel des Heinrich Adolph von und zu Frens und Stolberg, Domkapitulars zu Hildesheim, von 1686 (III 21 – 24). Besitzverzeichnis der Pächter betr. Weingärten 1686 (III 24 – 30). Abgabeverzeichnis vom Harffer Hof und seinen Liegenschaften (III 30 – 36). Belehnung der Ottilia von Harff, Witwe des Adolph von Efferen, für ihren minderjährigen Sohn Wilhelm Adolph von Efferen mit dem Malberger Hof 1619 (III 44 – 46). Lehnbriefe für Godhard von Harff, Sohn des Jakob von Harff, 1594 (III 61) und für Wilhelm Adolph von Efferen, minderjährigen Sohn des Adolph von Efferen (III 62). Urkunde der Maria von Orsbeck, Witwe des Heinrich Hattard von Metternich zu Zievel, von 1656 (III 179f.). Auszug aus der Erbteilung von 1656 zwischen den Eheleuten Ferdinand von und zu Frens und Stolberg, kurköln. Erbkammerherr und Amtmann zu Hülchrath, und Odilia Maria von Efferen sowie Johann Nikolaus Schenk von Schmidtberg und Regina Eleonora Ursula von Metternich (II 78f.). Erbteilung von 1684 zwischen Ferdinand, Heinrich Adolph, Franz, Franz Karl und Johann Sigismund von Frens, Söhnen des Ferdinand von Frens und der Odilia Maria von Efferen (III 80f). Auszug aus dem Hofgeding des Harffer Hofs 1578 (III 90). Belehnung der Odilia von Harff, Witwe des Adolph von Efferen, mit dem Malberger Hof für ihren noch lebenden Sohn Johann Dietrich von Efferen 1621 (III 90f.). Auszug aus der Erbteilung von 1696 zwischen den Brüdern Franz Karl, Franz und Johann Sigismund von Frens (III 94f). Vollständiger Erbteilungsvertrag von 1684 (III 108 – 118). RKG–(Bei–)Urteile vom 1. Feb. 1760, 17. Juli 1761 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde.; Bd. I: 1,5 cm, 109 Bl., gebundenes Prot. sowie loseAktenstücke der Vorinstanz von 1754 – 1756; Bd. II: 2,5 cm, 204 Bl., gebunden, Q 1 – 29, 31 – 40, Q 41* fehlt; Bd. III: 2 cm, 128 Bl., gebunden, Q 30 (Priora). Vgl. RKG 1221 (C 884/1994).







Aktenzeichen : C 887/1997
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Heinrich Ferdinand) von Cortenbach (Courtenbach) zu Lauvenburg (bei Kaarst, Kr. Grevenbroich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation gegen das Urteil der Vorinstanz vom 7. Sept. 1755, wonach von Cortenbach an die Erben von und zu Frens (Frenz, Frentz) 6265 Rtlr. (zu je 80 Albus) und 38 3/4 Albus Erbschulden zuzüglich Zinsen (4086 Rtlr. 4 Albus) zahlen soll. Die Schuldforderung der Appellaten beziehe sich auf das bewegliche und allodiale Erbe der Familie Frens und rühre von den Erbteilungen der Brüder Heinrich Adolph, Franz Karl, Johann Sigismund, Ferdinand und Franz von Frens in den Jahren 1684 und 1696 her. Der Anspruch richtet sich gegen die Universalerbin des Franz Karl von Frens zu Lauvenburg, seine Witwe Maria Anna von Frens gen. Hövelich, nunmehrige Ehefrau des Freiherrn von Cortenbach. Der Appellant lehnt es ab, für die Erbschulden des Franz Karl von Frens aufzukommen. Die Forderung der Appellaten sei längst verjährt. Später zieht er offenbar seine Berufung zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis eine Schuldforderung
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Offizialat (Kommissare) zu Köln (1746 – ?) – 2.Kurfürstl. köln. Offizial zu Köln als Revisionsgericht (? – 1755) – 3. RKG 1756 – 1759 (1755 – 1758)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 45 Bl., lose; Q 1 – 9.







Aktenzeichen : C 888/1998
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Heinrich Ferdinand) von Cortenbach zu Lauvenburg (beiKaarst, Kr. Grevenbroich), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den Orsbecker oder Breuer (Brewer) Hof in der kurköln. Unterherrschaft Kendenich (Gem. Hürth, Kr. Köln), den die Brüder Franz Karl und Franz von Frens gemeinsam besessen haben und den Maria Anna, die Witwe des Franz Karl von Frens und jetzige Frau des Appellanten, (zur Hälfte) geerbt hat. Streitig ist insbesondere, ob der Hof ein Feudal– oder Allodialgut ist. Der Appellant glaubt, es handle sich um ein Allodialgut, da der Orsbecker Hof mit 213 3/4 Morgen Artland, 6 Morgen Benden und 6 3/4 Morgen Weingarten unmöglich ein Lehnszubehör der nur 30 Morgen umfassenden lehnbaren Herrschaft Kendenich sein könne. Das Gericht zu Kendenich habe attestiert, daß der streitige Hof ein adeliges Gut und Rittersitz, ehemals Neuhaus genannt, sei. In einer Prozeßschrift werden verschiedene Inhaber des Kendenicher Lehens aufgezählt (1396 Ritter Heinrich von Kendenich, 1517 Dam von Orsbeck, 1551 minderjähriger Adolph von Frens, Sohn der Agnes von Orsbeck, 1555 die Geschwister Dam und Agnes von Orsbeck, 1561 die minderjährigen Kinder des Dam von Orsbeck, 1622 Wilhelm von Orsbeck, 1651 Maria von Orsbeck, Frau des Heinrich Hattard von Metternich zu Zievel, 1662 Johann Sigismund von Frens). Die 1. Instanz erlegte auf Rat einer unparteiischen Universität mit Bescheid vom 17. Sept. 1754 den Erben Frens auf, die Lehnsqualität des streitigen Hofs zu beweisen. Die 2. Instanz sprach im Revisionsverfahren mit Urteil vom 13. Juli 1756 die Erben Frens von der Klage des Cortenbach und der Beweislast frei. Cortenbach zieht offenbar 1759 seine Berufung zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis den zu Kentenich gelegenen Orsbecker oder Breuershoffbetr.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Regierung zu Bonn (? – 1754) – 2. Kurfürstl. köln.Hofrat (Kanzler und Räte) zu Bonn als Revisionsgericht (? – 1756) – 3. RKG 1757 – 1759 (1754 – 1759)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Dekret vom 13. Aug. 1755 in Sachen von Cortenbach ./.kurköln. Hofrat zu Bonn (Q 6). Kammergerichtsbotenlohnschein (Q 15). RKG–(Bei–)Urteil vom 13. Sept. 1758 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 88 Bl., lose; Q 1– 16, 3 Beilagen prod. 20. Juni 1759.







Aktenzeichen : C 889/1999
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Heinrich Ferdinand) von Cortenbach
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage gegen das Eingreifen des kurkölnischen Hofrats – durch sein Dekret vom 13. März 1756 – in eine am RKG anhängige Sache. Hintergrund des Prozesses ist der 4. Appellationsprozeß („appellationis quarta“) der verwitweten Frau von Frens und Hövelich, nunmehr Gattin des Klägers, gegen die Erben von Frens zu Frens, die Nichten ihres verst. Mannes Franz Karl von Frens, in deren Verlauf sie am 16. Okt. 1744 und 19. Nov. 1749 zur Abtretung des Rittersitzes Lauvenburg (Alt Lauvenburg, bei Kaarst, Kr. Grevenbroich) verurteilt worden ist. Den Rittersitz habe sie inzwischen den Erben Frens eingeräumt, offen sei allerdings noch die Aufrechnung der Renten– bzw. Früchteeinnahmen gegen die von Franz Karl von Frens zu Lauvenburg und vom Kläger durchgeführten „Meliorationen“, was der verwitweten Frau von Frens und Hövelich mit Urteil vom 31. Okt. 1753 zugestanden worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cassatorii ac inhibitorii de sibi non arrogando cognitionem... sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1757 – 1568 (1756 – 1757)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lohnschein des Kammergerichtsboten (in Q 1). RKG–(Bei–)Urteil vom 27. Mai 1757 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 19 Bl., lose; 4 Schriftsätze als Q 1 – 3 prod. 4. März1757.







Aktenzeichen : C 890/2000
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Heinrich Ferdinand von Cortenbach (Courtenbach), 1772seine Witwe, eine Freiin von Bourscheidt, (Kl. ?)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um den lehnbaren Rittersitz Neuenberg („Neuerburg“, bei Neuss) im Amt Hülchrath mit seinen Höfen Gubisrath, Aldebrück, Elvekum, Bongardshof, Kollenberger und Lövenicher Hof und den übrigen Pertinentien zu Rosellen, Norf, Nievenheim und Neukirchen (Kr. Grevenbroich). Der Erzbischofvon Köln hat das Haus Neuenberg 1465 an den Ritter Bernhard von Aldenbrück gen. Velbrück (Vellbrüggen) und dessen Frau Irmgard verpfändet. 1559 wurde es auf Bitten der Eva von Bemmelsberg, Witwe eines Bernhard von Velbrück, Ritterrichters des Fürstentums Luxemburg, in ein Erblehen umgewandelt und der Witwe namens ihrer Kinder übertragen. 1592 verkauften die Eheleute Wilhelm von Eltz zu Eltz und Anna von Velbrück mit Zustimmung des Lehnsherrn das Schloß oder Haus Neuenberg an Johann von Aldenbrück gen. Velbrück, kurkölnischen Erbkämmerer. Des letzteren Erbtochter Maria Katharina von Velbrück heiratete 1621 Adolf Sigismund Raitz von Frens (Frentz) zu Kendenich und brachte so Neuenberg in die Familie von Frens. Den Rittersitz erbte ihr Sohn Ferdinand und nach dessen Tod ihr anderer Sohn Johann Sigismund von Frens zu Kendenich. Der Appellant leitet seinen Anspruch auf Neuenberg als testamentarischer Universalerbe seiner ersten Frau Maria Anna von Frens zu Kendenich her, der Tochter des Johann Sigismund von Frens aus dessen zweiter Ehe mit Sophia Maria von Quadt zu Buschfeld. Die Appellaten beanspruchen die streitigen Güter als Nachkommen der Maria Elisabeth von Frens (verheiratet mit Ambrosius Alexander von Reuschenberg ?), einer Tochter des Johann Sigismund und seiner ersten Frau Anna Adriana von Zweifel zu Wahn. Die 1. Instanz urteilte am 21. Juli 1756 in Extrajudizialsachen Cortenbach ./. kameralischen Anwalt und Freiherrn von Reuschenberg zu Setterich bzw. dessen Erben, daß das Lehen Neuenberg nicht heimgefallen sei und die Erben von Reuschenberg darin zu investieren seien. Vor der 2. und 3. Instanz wurde vor allem darum gestritten, was zum Lehnsgut Neuenberg gehörte und was als Allodialgut hinzuerworben wurde. Die 2. Instanz revidierte am 22. Dez. 1761 das erstinstanzliche Urteil insofern, als der Bongardshof mit dem Scheuren– und Schmittengut (200 Morgen) zu Rosellen aufgrund des Kaufvertrags der Eheleute Bernhard und Irmgard von Aldenbrück gen. Velbrück mit dem Kölner Bürger Jakob von Bergheim 1489 als allodial anerkannt und den Erben von Reuschenberg abgesprochen wurde. Streitig bleibt der Hof Gubisrath (Gem. Neukirchen, Kr. Grevenbroich). Cortenbach appelliert vom Urteil der 2. Instanz vom 18. Nov. 1766, wonach er aufgrund eines erzbischöfl. Lehnbriefs von 1559 den Gubisrather Hof samt Zubehör und Nutzungen seit dem Tod seiner ersten Gattin an die Erben von Reuschenberg abtreten muß, an das RKG. Es handelt sich um 116 1/2 Morgen Busch, Benden und Wiesen, Jahres– und Erbzinsen. Cortenbach klagt auch auf Restituierung des Lehens Neuenberg, da das Testament seiner ersten Gattin von 1734 rechtsgültig sei. 1784 scheinen sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen zu befinden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat bzw. Hofkanzlei zu Bonn (? – 1756 ?). –2. Kurfürstl. köln. Regierung bzw. Hofrat (Kanzler und Räte) zu Bonn als Revisionsgericht 1758 – 1766 – 3. RKG 1767 – 1788 (1433 – 1784)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–(Bei–)Urteile vom 17. Juli und 23. Okt. 1767 (Prot.).Lehnsbrief des Erzbischofs von Köln von 1651 für Ferdinand von Frens (Frentz) zu Kendenich (Q 11). „Elenchus oder natürlich wahrhafter Beweis ...“ des von Cortenbach mit Lehnbriefvon 1559 für die minderjährigen Kinder der Eva von Bemmelsberg, Witwe des Bernhard von Velbrück, Ritterichters des Fürstentums Luxemburg, mit Eid der Eva von Bemmelsberg 1559, Urkunde des Erzbischofs von Köln von 1591 über seine Einwilligung in den Kaufvertrag der Eheleuten Wilhelm von Eltz zu Eltz und Anna von Velbrück mit Johann von Aldenbrück gen. Velbrück, Urkunde der Maria Anna von Frens zu Kendenich, verheiratete von Cortenbach, von 1739 (Q 12). Insinuationsgebühren (Q 15). RKG– „Mandatum attentatorium, revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula“ vom 20. Juli 1767 mit Beiurteil vom 17. Juli 1767 (Q 18). „Rechtliches Gutachten über strittige Lehnbarkeiten bei einiger dem lehnbaren Schloß Neuenberg gelegenen Höfen und Aeckeren“ (Q 20). Kaufvertrag der Eheleute Bernhard von Velbrück und Irmgard mit dem Kölner Bürger Jakob von Bergheim von 1489, Rentverschreibung des Johann Adolf von Frentz zu Neuenberg 1659 (in Q 20). Deskription von Neuenberg 1630 (Q 21). RKG– „Ulterius compulsoriales“ mit Beiurteil vom 23. Okt. 1767 (Q 23). RKG– „Mandatum arctius attentatorum ...“ vom 12. Feb. 1768 (Q 24). RKG– „Mandatum ulterius attentatorum ...“ vom 23. Jan. 1768 (Q 31). Auszug aus einer Liste über adelige Sitze und deren Morgenzahl von 1669 (in Q 42). Rechtsgutachten der Juristenfakultät von Duisburg sowie Attestate von zwei Kölner Wardeinen von 1769 (Q 44). Lehnbriefvon 1690 für Maria Anna von Frens (in Q 46). Verzeichnis des Zubehörs und der Pachteinnahmen des Hauses Neuenberg aus dem Teilungsvertrag von 1671 zwischen Freiherrn von Frens zu Lauvenburg namens seiner Frau Maria Anna von Frens zu Kendenich, dem Freiherrn von Gymnich, kurpfälzischen Obristmarschall, namens seiner Frau Elisabeth von Frens zu Kendenich und dem Freiherrn von Wolff–Metternich zu Gracht als Vormund der Brüder Alexander Ambrosius und Jobst Edmund von Reuschenberg (Q 49). Pfandbrief des Erzbischofs von Köln von 1433 für die Eheleute Daem von Hontzler und Maria betr. Schloß Neuenberg und Hof zu Gubisrath (Q 58). Pfandbrief des Erzbischofs von Köln von 1465 für Bernhard von Aldenbrück gen. Velbrück (Q 59). Rechtsgutachten von 1768 zum kurköln. „Privilegium de non appellando“ mit Urkundenanhang von 1653 – 1761 (Q 60). Belehnung des Franz Karl von Frens namens seiner Frau Maria Anna von Frens mit Neuenberg 1724 (III 60 – 63). Erbverträge von 1692 und 1695 (III 65 – 72). Urkunde des Erzbischofs von Köln für Johann von Velbrück 1613 (III 182 – 184). Heiratsvertrag von 1621 zwischen Adolf Sigismund Raitz von Frens und Maria Katharina von Velbrück (III 204 – 206). Landmaß– und Deskriptionsprotokoll des Amtes Hülchrath von 1663 (III 226 – 235, IV 449 – 453). Pachtregister von Neuenberg 1630 (IV 447f.). Auszug aus dem Gefälleverzeichnis der Kellnerei zu Hülchrath 1628 (IV 448f). Auszug aus dem Teilungsvertrag von 1695 (IV 469 – 471). Pachtbrief des Heinrich Ferdinand von Cortenbach 1746 (IV 480 – 483). Verzeichnis von Pächtern 1734 (IV 509f, 519f.). Testament der Maria Anna von Frens, verheiratete von Cortenbach, von 1734 (V 613 – 620). Landdeskription der Güter zu Neuenberg (V 623 – 625). Erbvertrag von 1694 (V 651 – 654). Verzeichnis von Erbpachten 1629 (V 664 – 668). Reversbrief des Friedrich von Velbrück 1576 (V 728f.). Erbkaufvertrag der Eheleute Johann von Hövelich, kurköln. marschall, Kämmerer und Amtmann zu Hülchrath, und Elisabeth von Kolff zu Vettelhoven, Witwe des Johann von Velbrück, 1621 (V 744 – 753). Listen mit Höfen, Morgenzahlen und Pächtern (VI 921 – 923, 1008). Farbige Zeichnung, 41 x 33 cm, des vereidigten Landvermessers von den Äckern, Benden und Büschen des Hauses Neuenberg (VI 923/1). Prozeßkostenrechnung (VI 1031f.). Protokoll des Amtsverwalters Mappius betr. Sequestrationssachen (VI 1045 – 1048). Landtagsabschied von 1599 (VI 1055f.). Zeugenaussagen (VI 1114 – 1117). Kommissionsprotokoll von 1762 über Zeugenaussagen (VII = Q 75). Rentverschreibung des Johann Adolph von Frens zu Neuenberg 1659 (in VIII).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 Bde.; Bd. I: 1 cm, 17 Bl., gebundenes Prot.; Bd. II: 5,5 cm,358 Bl., gebunden, Q 1 – 70; Bd. III: 5 cm, Bl. 1 – 320, gebunden, Q 71; Bd. IV: 4 cm, Bl. 321 – 590, gebunden, Q 72; Bd. V: 4,5 cm, Bl. 591 – 891, gebunden, Q 73; Bd. VI: 4,5 cm, Bl. 892 – 1180, gebunden, Q 74; Bd. VII: 1 cm, 60 Bl., gebunden, Q 75; Bd. VIII: 2,5 cm, 136 Bl., gebunden.







Aktenzeichen : C 891/2001
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr Heinrich Ferdinand von Cortenbach zu Lauvenburg (beiKaarst, Kr. Grevenbroich), (Kl. ?)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um Neuenberg („Neuerburg“) wie in RKG 1227 (C 890/2000). Hier Appellation vom Urteil der 1. Instanz vom 21. Juli 1756, die den Erben von Reuschenberg das Lehngut Neuenberg gegen Erlegung der Laudemialgelder zusprach, an das RKG. Streitig ist, ob Neuenberg ein „rechtes Lehn sive feudum ex pacto sive providentia“ oder ein „Erblehen sive feudum haereditarium“ ist. Im letzteren Fall ist ein Lehen (an Agnaten) übertragbar. Der Appellant leitet seinen Anspruch von seiner ersten Frau Maria Anna von Frens zu Kendenich, Tochter des Johann Sigismund aus zweiter Ehe, her, der beim Teilungsvertrag von 1695 mit den Kindern ihrer Halbschwester Maria Elisabeth von Frens, verheiratete von Reuschenberg, das Haus Neuenburg zugefallen und die 1726 damit belehnt worden sei. 1734 habe ihm seine nun verstorbene Frau das Gut rechtskräftig übertragen. Streit auch um die Prozeßkostenregelung der Vorinstanz und um das Fällen von Bäumen auf dem streitigen Gut. 1760 zieht der Appellant seine Berufung, wohl wegen Vergleichsverhandlungen, zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat (Kanzler und Räte) zu Bonn (? – 1756) –2. RKG 1756 – 1772 (1559 – 1758)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der Vorinstanz vom 21. Juli 1756 (in Q 4). Lehnbrief fürMaria Anna von Frens, Witwe des Franz Karl von Frens, betr. Neuenberg von 1726 (Q 6). Übertragung Neuenbergs durch Maria Anna von Frens zu Kendenich an ihren zweiten Gatten, den Appellanten, 1734 (Q 7). Revers der Eva von Bemmelsberg, Witwe des Bernhard von Velbrück, des Ritterrichters des Fürstentums Luxemburg, mit Lehnbrief von 1559 (Q 9). Lehnbrief für Johann Sigismund von Frens, kurköln. Kammerkriegsrat, Brigadierobrist zu Fuß, Amtmann und Gubernator zu Kaiserswerth, von 1676 (Q 10). Erbteilung von 1695 zwischen den Minderjährigen von Reuschenberg, Kindern der Maria Elisabeth von Frens, einer Tochter des Johann Sigismund von Frens aus erster Ehe, und Maria Anna von Frens, Tochter des Johann Sigismund von Frens aus zweiter Ehe (Q 11). RKG–(Bei–)Urteile vom 27. Mai 1757 und 12. Jan. 1759 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 84 Bl., gebunden; Q 1 – 20.

Findbuch (115.05.02 Reichskammergericht, Teil II: C-D)




Aktenzeichen : D 101/288
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gemeindevorsteher der kurfürstl. köln. Herrlichkeit Dattenberg, (Kl.),ab 1772 Kurköln. Hofkammer
Sachverhalt : Streitgegenstand: Die Gemeinde Dattenberg bestreitet das Recht der Stadt Linz, die Einquartierungskosten von Militär in der Stadt Linz z. T. auf sie abzuwälzen, und behauptet, von alters her steuerlich nicht mit Linz zusammenzugehören. Nachdem die Gemeinde 1771 vor dem RKG unterlegen und zur Zahlung der Linzer Forderungen verurteilt worden ist, wendet sich die kurköln. Hofkammer gegen das Urteil und setzt den Prozeß fort. Sie weist nach, daß die Herrlichkeit Dattenberg zu Beginn des 14. Jahrhunderts vom Kölner Ebf. Heinrich von Virneburg gekauft wurde, anschließend immer kurkölnisches Lehen war, mehrfach nach Heimfall wieder an die Familien von Lülsdorf und Raitz von Frentz zu Gustorf ausgegeben, schließlich 1664 der erzstiftischen Domäne einverleibt, als kurfürstl. Kameralherrschaft verwaltet wurde und in der Verwaltung nie mit Linz verbunden war. 1675 wurde allerdings dem Schultheißen von Linz die Jurisdiktion in Dattenberg übergeben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat zu Bonn 1698 – 1706 bzw. 1730 – 2. RKG1731 – 1794 (1448 – 1776)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Urteil vom 17. Juli 1771, durch das das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Gemeinde Dattenberg zur Zahlung verurteilt wird (13f.). Vollmacht für Lic. Deuren mit Siegeln und Unterschriften der Dattenberger Vorsteher und Schöffen 1731 (Q 7, auch an Q 8 und 9). Insinuationsgebühren (Q 10). Vergleich zwischen Linz und Dattenberg, 19. Okt. 1728 (Q 17). Vollmacht für Lic. Werner mit Unterschriften der Dattenberger Bürgermeister und Schöffen 1752 (Q 34). Designatio deserviti et expensarum in Sachen Dattenberg ./. Linz 1772 (Q 36). Schilderung der Geschichte der Herrlichkeit Dattenberg vom Beginn des 14. Jahrhunderts an und des gesamten bisherigen Prozeßverlaufs mit 20 Beilagen als Q 39ff. (Q 38). RKG–Urteil gegen Dattenberg 1771 (Q 39). Belehnung des Ludwig von Lülsdorf mit Dattenberg nach dem Tode des Albert von Lülsdorf (Ludwigs Vetter ?) 1627 (Q 40). Beiträge Dattenbergs zu den Andernacher Kriegslasten 1688 (Q 41). Detaillierte Beschreibung der zu Dattenberg gehörenden Gebiete anhand der Marksteine 1771 (Q 50). Pachtvertrag des Ludwig von Lülsdorf über Dattenberg 1661 (Q 51). Verleihung des Lehens Dattenberg an Johann Friedrich Raitz von Frentz zu Gustorf 1665 gegen 1400 Rtlr. (Q 52). Auftrag des Ebf. Maximilian von Köln an den Schultheißen von Linz, die Jurisdiktion in Dattenberg bis auf weiteres zu übernehmen (Q 54). Auszug aus dem Landdeskriptionsbuch des Erzstifts Köln 1670, die Herrlichkeit Dattenberg betreffend (Q 57). Bd. II (Priora): Zehn Beilagen des Bürgermeisters und des Rats der Stadt Linz, um ihre Freiheiten und Rechte gegenüber den umliegenden Gemeinden sowie deren Pflichten nachzuweisen, 1448 – 1670 (11 – 27). Sechs weitere Beilagen der Stadt Linz, darunter mehrere Schreiben der Erzbischöfe von Köln 1668 – 1699 (44 – 49). Aufführung der Linzer Forderungen an die Gemeinde Dattenberg 1706 – 1727. Gesamthöhe: 1164 Rtlr. 69 Alb. (163f.). Dattenberger Schulden 1685 – 1706 (164f.). Verschiedene Rechnungen (171 – 180). Steuerliste Dattenberg/Linz 1685 – 1728 (196 – 219). Urteil des Hofrats zu Bonn vom 19. Juli 1730 (231).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde.; Bd. I: 6 cm, 278 Bl., z. T. gebunden (Q 1 – 60); Q 1 –76 außer 31; drei Beilagen 1733, 1 Beilage 1777; Bd. II: 5 cm, 225 Bl., gebunden; Q 3 1 (Priora).





Aktenzeichen : D 234/622
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Georg Deutzmann, Köln, und Konsorten, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Umstritten sind die Rechte am Bartzgut zu Anstel mit ca. 120 Morgen Artland im Amt Hülchrath. Der Appellat war erstinstanzlich mit seiner Darstellung erfolgreich, wonach der Bruder seines Großvaters 1561 das Bartzgut vom damaligen Besitzer der kölnischen Grafschaft Bedbur, dem Grafen Hermann zu Neuenahr und Moers, zu Lehen erhalten hatte. Nach seinem kinderlosen Tod 1567 soll dann die Witwe im Widerspruch zur vorher festgelegten Erbregelung die Leibzucht noch bis 1616 behalten und das Lehen in ihre zweite Ehe mit (Wilhelm) von Bongart zur Heiden eingebracht haben. Nachdem der Lehnhof in Kriegswirren abgebrannt war, habe dann Gerhardt Mohr den Hof auf irgendeine Weise an sich gebracht. Die Appellanten können dagegen nachweisen, daß Gerhardt Mohr das Gut 1569 von Otto von Biland gekauft hat, dessen Eigentumsrecht allerdings von Hermann von Hochstetten bestritten wird. Deutmann dagegen ficht die Zuständigkeit der 1. Instanz an; nach seiner Auffassung habe die gräflich–bedburgische Mannkammer zu entscheiden gehabt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofräte zu Bonn 1666 – 2. RKG 1681 – 1686(1569 – 1685)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufbrief über 20 Malter Roggen Erbpacht für Winand Dutzman(Deutzmann) und seine Frau Catharina Mohr jährlich aus dem halben Gut zu Anstel, Bartzgut genannt, das ein Lehen des Hauses Bedburg–Reifferscheid ist, vom 1. Okt. 1610 (Q 6). Kaufvertrag von 1569: Gerhardt Mohr und seine Frau Margarethe von Weidenfeld kaufen das Bartzgut zu Anstel von Otto von dem Bilandt und seiner Frau Maria von dem Bongart mit Bewilligung des Grafen Hermann von Neuenahr und Moers, Herrn zu Bedburg (Q 9). Belehnung des Vinzenz Deutzmann mit dem Bartzgut bei Anstel und Nettesheim durch Ernst Friedrich Graf zu Salm, 11. April 1635 (Q 10). Belehnung des Adam Deutzmann mit dem Bartzgut durch Ernestina Barbara Dorothea Gräfin zu Salm und Reifferscheid, Frau zu Bedburg, namens ihres minderjährigen Sohnes Franz Wilhelm, 1677 (Q 11). Schätzung des Bartzgutes durch die Schöffen von Rommerskirchen (Amt Hülchrath) auf 4500 Rtlr., 1680 (Q 13). Verzeichnis der Pächter des Georg Deutzmann von 1680 (Q 14). Auszüge aus den Verzeichnissen der gräflich Salmischen Mann– und Lehenkammer: 1589 Adam Mohr empfängt das Bartzgut zu Lehen; 1624 nach dem Tode des Adam Mohr werden Johann Adam Weidenfeld und Wilhelm Raitz von Frentz mit dem Bartzgut belehnt; nach dem Tode des Johann Adam Weidenfeld 1635 Belehnung des Vinzenz Deutzmann; 1646 neuer Lehnseid nach Herrenfall; 1671 nach des Vinzenz Tod Belehnung des Adam Mohr (Köln); 1677 neuer Lehnseid des Adam nach Herrenfall (Q 24). Vorakten, Extrajudizial (Q 26). Original des Kaufbriefs vom 30. April 1569 (Q 33, s. o. Q 9). Abschrift und Original der Belehnung des Heinrich von Hochstetten mit dem Bartzlehen durch Hermann Graf zu Neuenahr und Moers 1561 (Q 34). Angaben aus der bedburgischen Mannkammer (Q 41).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 159 Bl., lose; Q 1 – 41, 29 fehlt; 1 Beilage.






Aktenzeichen : D 366/1036
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Matthias und Adam (Daem) von Diepenbroich (Diepenbrock) gen.Raufftesch und ihr Schwager Dietrich von Burscheid, (Bekl.); als Interessentin Amelia von Rennenberg, Äbtissin von St. Maria im Kapitol (Köln), St. Clemens Schwarzrheindorf (Rheindorf) und Hyppolit (Gerresheim); seit 1575 Daem von Diepenbroichs Witwe Catharina von Zweiffel, dann ihr zweiter Mann Ludwig von Metternich zu Palmersdorf; Wilhelm von Orsbeck, Herr zu Wensberg, fürstl. jül. Kanzler; dann dessen Söhne Engelbrecht und Emundt (ab 1607);
 Wilhelm von Orsbeck zu Efferen, Domkapitular von Trier und Domherr zu Würzburg (1628);
Caspar von Bourscheidt zu Büllesheim und Burgbrohl und seine Frau Anna Elisabeth von Braunsberg (Enkelin des Engelbrecht von Orsbeck), 1642;
Johann Bernhardt von Metternich zu Burscheidt, Statthalter zu Trier und Amtmann zu Wittlich, als Kurator des Emund und des Johannes Georg von der Leyen, Söhne der Elisabeth von Orsbeck (Engelbrechts Tochter) und des Georg von der Leyen, 1642;
1656 Maria Anna von Frentz, Witwe des Johann Georg von der Leyen;
 1656 Johann Lothar Wallpod (Waldbott, Waldpold) zu Bassenheim und Ferdinand von und zu Frentz als Miterben der Witwe des Johann Georg von der Leyen und Vormünder ihres minderjährigen Sohnes (Carl Caspar)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbstreit um die nachgelassenen Güter des Johann von Diepenbroich in Efferen (Hzm. Jülich, Amt Bergheim; Kr. Köln). Irmgard und Sophia, die beiden Töchter aus der ersten Ehe des Johann von Diepenbroich (mit Catharina Deutz von der Koulen) beanspruchen die Güter in Efferen (Gut Kosin/Cosin/Kosyn und das Benten oder Brembter Gut) aufgrund einer Heiratsverschreibung und des jül. Rechts, da Johann nach Catharinas Tod nur noch Leibzüchter gewesen sei. Die Appellanten, Söhne (und Schwiegersohn ?) aus Johanns zweiter Ehe, sehen sich als die rechtmäßigen Besitzer, weil sie die strittigen Güter wie schon ihr Vater von der Äbtissin von St. Maria im Kapitol in Köln zu Lehen empfangen hätten. Die Appellanten bestreiten die Zuständigkeit der 1. Instanz. Nach dem Tode ihres Schwagers Dietrich von Orsbeck verzichtete die Äbtissin Sophia auf ihre Ansprüche. 1566 nahm Wilhelm von Orsbeck, Dietrichs und Irmgards Sohn aus der 2. Ehe, den Prozeß als Kläger wieder auf, weil Daem von Diepenbroich die streitigen Güter nach wie vor für sich behielt, und nahm sie nach Daems Tod (Ende 1571) in Besitz. Ab 1571 erhob Wilhelm Ketzgen zu Oberaussem, Irmgards Sohn aus 1. Ehe, Ansprüche auf die Güter und wurde belehnt. 1579 meldete sich auch Gotthard von Metternich zu Zievel, ein Enkel Irmgards. Im folgenden streiten sich die Nachkommen Irmgards aus 1. Ehe mit denen aus 2. Ehe bzw. Irmgards Nachkommen aus 1. Ehe untereinander. Zu diesem Zeitpunkt sind offenbar Fehler in den zum Beweis der Ansprüche vorgelegten Stammtafeln, und die Beteiligten wissen z. T. nicht, an wen sie ihre Ansprüche zu richten haben. Von 1589 bis 1607 ruht der Prozeß beinahe völlig und wird dann von Eberhard Ketzgen (Wilhelms Sohn) wieder in Gang gebracht. 1666 wird sein Enkel Wilhelm Salentin von Ketzgen zu Geretzhoven in einem RKG–Urteil zum rechtmäßigen Besitzer erklärt, woraufhin die Erben Orsbeck ohne Erfolg Revision einlegen. Die zwischenzeitlich von den Nachkommen der Tochter aus zweiter Ehe des Johann Diepenbroich, Sibilla, vorgebrachten Ansprüche spielen kaum eine Rolle. Erörtert wird im Prozeß u. a. die Frage, ob die streitigen Güter „Hyligsvorwarden“ (Hilichgeld, Aussteuer) von Johann Diepenbroichs erster Frau Catharina Deutz zu Oberaussem waren und damit nur an die Kinder aus erster Ehe vererbt werden konnten und (nach dem Tod von Matthias und Adam Diepenbroich) welche Kinder Irmgards erbberechtigt waren: aus 1. Ehe (Ketzgen) oder aus der zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Ehe (mit Dietrich von Orsbeck).
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissare des Herzogs Johann von Kleve, Jülich und Berg1534 – 2. RKG 1535 – 1675 (1481 – 1669), – 3. Erzbischofvon Mainz 1666 – 1669
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1.  Bd. I: Vorakten (Q 9);
  2.  Bd. II: Zeugenaussagen (in Q 32).
  3.  Auszug aus dem Lehnsbuch von St. Maria im Kapitol in Köln (Q 32),
  4. darin: Belehnung des Johann von Diepenbroich mit Gütern in Efferen 1502 (60);
  5. Bd. III: Ehevertrag zwischen Johann von Diepenbroich dem Älteren und Catharina Deutz von der Koulen 1481 (Q 72).
  6. Lehnsbrief für Ketzgen 1551 (Q 73);
  7. Bd. IV: Lehnsbrief 1571 und 1580 der Äbtissin von St. Maria im Kapitol für Ketzgen (Q 86, 87).
  8. Ehevertrag zwischen Eduard Ketzgen und Irmgart von Diepenbroich 1508 (Q 95).
  9.  Relatio der Universität Köln: Wiedergabe des bisherigen Prozeßverlaufs (gedruckt) und gezeichnete Stammtafel Diepenbroich– Orsbeck–Ketzgen (Q 103).
  10.  Lehnsbrief der Äbtissin von St. Maria im Kapitol für Wilhelm von Ketzgen (den Jüngeren) 1654 (Q 111).
  11. Stammtafeln Diepenbroich–Orsbeck–Ketzgen (Q 115, 116).
  12. Auszug aus den jül.–berg. Landtagsabschieden 1554 und 1563 (Q 118).
  13. Auszug aus dem Lehnsbuch von St. Maria im Kapitol 1461 – 1654 (Q 121).
  14.  Vertrag zwischen den Familien Ketzgen und von Metternich zu Zievel 1609 (Q 125)
  15. . Auszüge aus jül. Landordnung und Statuten (Q 128). Gutachten des Hauptgerichts Jülich (Q 129, 135, 136, 137);
  16.  Bd. V: Gedruckte Prozeßbeschreibung mit den wichtigsten Beilagen, z. B. Heiratsvertrag 1481 (Q 138).
  17.  Stammtafeln Lupsch–Krekelmann (Q 140f.).
  18.  Erklärung der Ritterschaft des Hzm. Jülich (Q 154).
  19.  Bescheinigungen mehrerer Gerichte, Städte und Ämter zum Erbrecht (Q 155 – 160, 163 – 173, 176 – 179);
  20. Bd. VI: Stammtafeln Diepenbroich– Krümmel (74f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bde.; 29 cm, 1134 Bl., alle Bände gebunden, z. T. falscheReihenfolge; Q 1 – 209; zahlreiche Beilagen; Bd. I: 5 cm, 229 Bl., Q 1 – 31; Bd. II: 4,5 cm, 112 Bl., Q 32; Bd. III: 4 cm, 168 Bl., Q 33 –77; Bd. IV: 5 cm, 237 Bl., Q 78 – 137; Bd. V: 6 cm, 265 Bl., Q 138 – 209; Bd. VI: 4,5 cm, 223 Bl., sämtliche zum Prozeß gehörenden Beilagen. Vgl. RKG 1340 (D 368/1038) und RKG (D 378/1048) im Stadtarchiv Köln: dort werden namentlich die Deutzer und die Rostocker Güter zu Oberaussem genannt).







Aktenzeichen : D 479/1357
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sybert von Dries (Dreisch), Schultheiß zu Moers, wohnhaft in Köln,und die Schöffen des Gerichts von Moers, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Verletzung der Jurisdiktion des Gerichts Moers. 1580 hatten Caspar von Grotthausen, Rudolf von Drachenfels u. a. den Gerhardt von Ruremondt, einen Utrechter Bürger, gefangengenommen und nach Moers gebracht. Der Gefangene bat bei Adolf, Graf zu Neuenahr, Moers und Limburg, um Schutz vor Gewalt, worauf der Graf ihn wegbringen ließ. Vor dem Gericht in Moers wurde dann der Fall verhandelt. Wegen der Bedeutung des Falles wollten Schultheiß und Schöffen von Moers ein Gutachten einholen, über dessen Bezahlung Unklarheit herrschte. Noch bevor das Urteil des Gerichts Moers veröffentlicht wurde (Juni 1581), wandten sich Grotthausen und Drachenfels an das Hohe Weltliche Gericht zu Neuss. Aus dieser Extrajudizialappellation entwickelte sich der aus der Sicht der RKG– Appellanten nichtige Prozeß, weshalb sie zunächst an das Hohe Weltliche Gericht in Köln, dann an die kurfürstlichen Kommissare in Köln appellierten, jedoch in beiden Fällen an das Gericht Neuss zurückverwiesen wurden. Dries wurde während der Appellation in Kriegswirren von kurfürstlichen Truppen gefangengenommen und lange in Andernach festgesetzt, kam auf Kaution frei und wurde schwer krank, weshalb längere Zeit nichts geschah. Das RKG bestätigte 1592 die Kölner Urteile und wies die Appellation zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis et citationis in puncto executorialium 1593
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Neuss 1518 – 2. Hohes WeltlichesGericht Köln 1581 – 3. Kurköln. Kommissare (Dr. Heinrich Unverdorben und Lic. Johann Vendlo) 1585 – 4. RKG 1588 – 1601 (1580 – 1598)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile der Vorinstanzen (Q 7). Vorakten (Q 8, 9, 10). Urteil der1. Instanz 1581 (Q 20). Akten des Offizials von Köln in Sachen Sybert von Dries (Driesch) ./. Winand Raitz von Frentz (Q 30). Vorakten der 3. Instanz (541 – 807).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14,5 cm, 813 Bl., lose; Q 1 – 36, Q 11, 13 und 18 fehlen; 5 Beilagen.

Findbuch (115.05.03 Reichskammergericht, Teil III: E-G)




Aktenzeichen : F 312/1151
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Rutger und Margaretha von Frentz, (Kl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationsprozeßStreitgegenstand: Anspruch auf einen Hofund einen Zehnten zu Güsten sowie Rückzahlung der von der Appellatin bereits eingenommenen Erträge. Gotthard von Harff hatte die umstrittenen Güter einst mit Konsens des Abtes von Prüm gekauft. Da seine Frau schon vor seinem kinderlosen Tod verstorben war, fielen die Güter an seine Mutter Helwig von Grein (Grin, Grien), Witwe des Johannes von Harff, die sie ihrem Schwager Adam von Harffverpachtete. Streitpunkt ist, ob es sich – wie die Appellanten behaupten – um eine Pacht auf Lebenszeit oder um eine Erbpacht handelte. Im ersten Fall wären die Appellanten als Kinder von Helwigs natürlichem Bruder Arnold von Frentz nach Helwigs und Adams Tod erbberechtigt, im zweiten Adams Witwe Katharina von Palant.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Richter und Schöffen zu Güsten (Hzm. Jülich, Oberamt Jülich;Kr. Jülich) auf Unterweisung des Hauptgerichts Jülich 1534 (?)– 2. RKG 1541–1575 (1517–1575)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (Q 5), darin: Angebliches Testament des Gotthard vonHarff 1517 (25f.). Bestellung von Vormündern für Katharina von Palants Erben Johann, Catharina und Reinhard von Hatzfeldt zu Linzenich durch den Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg 1573 (Q 2, Bl. 73).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 86 Bl., lose; Q 1–26, 9a und b, 12 und 13 doppelt, 24–26 fehlen. Dazu noch einmal Q 1–5 (1575), 4 Beilagen, Protokoll in sehr schlechtem Zustand.







Aktenzeichen : F 313/1154
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Raitz von Frentz, Herr zu Kendenich (Erzstift Köln, AmtBrühl; Kr. Köln), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg – 2. RKG 1564(1564)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 2 Aktenstücke. Vgl. RKG1733 (F 314/1155).







Aktenzeichen : F 314/1155
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Raitz von Frentz zu Frens, Herr zu Kendenich (Erzstift Köln,Amt Brühl; Kr. Köln), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Güter der 1563 verstorbenen Margaretha von Frentz in den Ämtern Jülich, Bergheim und Wilhelmstein sowie in der Herrlichkeit Hemmersbach und Sindorf (Kr. Bergheim). Der Appellant begründet seine Ansprüche mit dem Testament der Erblasserin. Die durch Befehle der fürstl. jül. Räte angeordnete Immission der Appellaten in die Güter sei unzulässig, da Margaretha im Erzstift Köln gelebt habe und gestorben sei und auch alle Beteiligten dort lebten. Die Sache gehöre daher vor den Erzbischof von Köln.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül. Räte (1563) – 2. RKG 1564–1565 (1562–1565)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Transsumpt des Testaments der Margaretha von Frentz, 1562,durch Greve und Schöffen des Hohen Weltlichen Gerichts in Köln (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 48 Bl., lose; Q 1–11, 1 Beilage. Vgl. RKG 1732 (F313/1154).







Aktenzeichen : F 315/1156
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Margaretha von Frentz, Witwe des Dietrich von der Balen gen. Fleckzu Glehn (Erzstift Köln, Amt Hardt; Kr. Grevenbroich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das adelige Lehengut Broch (Broich) im Amt Jülich. Die Appellantin war in erster Ehe mit Hermann Quad von Landskron zu Rheindorf, Amtmann zu Zons, verheiratet und hatte das umstrittene Gut mit in die Ehe, aus der ein Sohn namens Johann hervorging, gebracht. Nach dem Tod ihres Mannes blieb sie Leibzüchterin. Ihr zweiter Mann, Dietrich von Balen gen. Fleck, nahm 1572 bei Dutgen Holthausen 700 Rtlr. zu 35 Rtlr. jährlicher Pension auf. Zum Pfand setzte er seine Erbgüter zu Glehn ein. 1587 verlangte die Appellatin die Rückzahlung der Hauptsumme und aufgelaufenen Pensionen und bat um Immission in das umstrittene Gut. Die Appellantin argumentiert, dieses falle nicht unter die zum Pfand eingesetzten Güter, da sie es nur zur Leibzucht habe und außerdem das aufgenommene Geld nicht zu ihrem Nutzen verwandt worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich (1587) – 2. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf(1588) – 3. RKG 1588–1589 (1588–1589)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 20 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 11 Aktenstücke.







Aktenzeichen : F 316/1157
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph Raitz von Frentz zu Frens
Sachverhalt : Streitgegenstand: Rückzahlung eines Darlehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln – 2. RKG 1592
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: Prozeß zum Zeitpunkt der Verzeichnung nicht auffindbar. Angaben nach altem Findbuch.







Aktenzeichen : F 317/1158
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von Frentz zu Frens, Herr zu Kendenich (Erzstift Köln, AmtBrühl; Kr. Köln)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückzahlung von 3000 Rtlr. plus Zinsen, die der kölnische Marschall Rutger von der Horst als Vormund des Appellanten 1579 von Diederich Pfluger gegen eine jährliche Pension von 90 Maltern Korn aufgenommen hatte. Als Adolph von Frentz erwachsen wurde, bat er den Appellaten um Zahlungsaufschub, da er gegen seinen früheren Vormund bzw. dessen Schwiegersohn und Erben Bertram von Loe (Lohe) wegen Übervorteilung (laesio) während der Vormundschaft klagte. Er warf ihm Mißwirtschaft durch Verkaufvon Gütern im Wert von 28000 Rtlr. vor.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis a rescripto principis electoris Coloniensis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Kanzlei 1593 – 2. RKG 1594–1602 (1593–1597)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 50 Bl., lose; Q 1–9. Vgl. RKG 1742 (F 323/1164).







Aktenzeichen : F 318/1159
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adolph von Frentz zu Frens, Herr zu Kendenich (Erzstift Köln, AmtBrühl; Kr. Köln), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Nichtigkeitserklärung eines Vertrages, den der kurfürstl. köln. Marschall Rutger von der Horst am 23. Okt. 1578 als Vormund des Appellanten mit dem Appellaten geschlossen hatte. Der gleichnamige Vater des am 27. Juni 1563 geborenen Adolph von Frentz starb 1575. Seine Mutter Henrica von Wylich setzte in ihrem Testament ihren Stiefvater Rutger von der Horst zum Vormund ihres Sohnes ein und starb im Feb. 1577. Von Adam Knauff nahm von der Horst 1578 400 Goldgulden auf und setzte Güter des Appellanten in Quadrath (Erzstift Köln, Amt Königsdorf; Kr. Bergheim) als Pfand ein. Adolph von Frentz bestreitet, daß das Geld zu seinem Nutzen aufgenommen wurde, da von der Horst von Feb. 1577 bis Okt. 1578 nachweislich durch Verkauf von Erbgütern 5000 Taler eingenommen habe, was die Ausgaben weit übersteige. Außerdem habe von der Horst den Vertrag unzulässigerweise ohne Wissen und Wollen des Mitvormunds Arnold von Frentz, Kanonikers in Aachen, geschlossen. Nach Erreichen der Volljährigkeit mit 25 Jahren klagte von Frentz. Das Deckblatt des Protokolls trägt den Vermerk „vertragen“. 1597 teilt der Prokurator des Appellanten dem RKG mit, nach dem Tode seines Mandanten werde die Sache durch Vergleich beendet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis a sententia confirmatoria definitiva
Instanz : (6) Instanzen: 1. Ratsrichter der Stadt Köln 1589 – 2. Kommissare des Rats derStadt Köln 1591 – 3. RKG 1594–1597 (1578–1597)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz 1591 (Q 4). Vorakten (Q 6 und 7), darin:Empfangsbestätigung über 400 Goldgulden 1578 (128–130).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 165 Bl., lose; Q 1–9, 3 Beilagen, Q 9 falsch als Q 4.





Aktenzeichen : F 319/1160
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eberhard und Heinrich von Frentz zu Merödgen (Meyrotgen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Hof und 85 Morgen Artland zu Widdersdorf (Erzstift Köln, Amt Königsdorf; Kr. Köln). Während die Gebrüder von Frentz behaupten, der umstrittene Hof sei ihr Eigentum (iure dominii), geben die Appellaten an, er sei nur gepachtet. Die Appellanten räumen ein, eine jährliche Kornpension von 30 Maltern Roggen an den Abt gezahlt zu haben, die für 600 Goldgulden abzulösen war.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1593 – 2. RKG 1594–1597 (1436–1595)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (13–284, im Protokoll vorgesehen als Q 6), darin: 7Urkunden betr. den Steinbüchelhof in Widdersdorf 1436–1537 (149–164). Auszug aus dem Register des Klosters in Brauweiler: Abgaben aus Widdersdorf 1497–1585 (164–195).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 291 Bl., lose; Q 1–12 außer 9*, 10*, 11*. Vgl. RKG1739 (F 320/1161).







Aktenzeichen : F 320/1161
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eberhard und Heinrich von Frentz zu Merödgen (Meyrotgen), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 1738 (F 319/1160).
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1593 – 2. RKG 1594–1597 (1436–1595)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz 1594 (Q 4). Vollstreckungsbefehl der 1.Instanz 1594 (Q 10).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 44 Bl., lose; Q 1–14, Q 6 (Vorakten) liegen bei RKG1738 (F 319/1160).







Aktenzeichen : F 321/1162
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Christina Truchseß, Witwe des Adolph von Frentz zu Kendenich (Erzstift Köln, Amt Brühl; Kr. Köln) und die Vormünder ihrer Kinder: Sigmund Truchseß von Baldersheim und Weinand von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn, Schlenderhall), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf Schadenersatz wegen unrechtmäßig angelegten Arrests durch Adolph von Frentz. 1580 war Dietrich von Keldenich vom Gericht in Kendenich für schuldig befunden worden, Grundstücksmarkierungen ( „Legstalen“, „Lagstalen“) zum Nachteil des Simon Abels verändert zu haben. Die fällige Strafe ( „abtrag“) soll er den Kuratoren des damals noch minderjährigen Adolph von Frentz nicht gezahlt haben. 1593 ließ Frentz den Appellaten deshalb in Kendenich verhaften, 14 Wochen festhalten, aber nach der Abnahme des Versprechens, eine Kaution (cautio de iudicato solvendo et iudicio sisti) zu stellen, auffreien Fuß setzen. Keldenich, der die Vorwürfe abstritt, berief sich auf seinen Status als Untertan des Herzogs von Jülich, verweigerte die Zahlung der Kaution und klagte seinerseits vor dem jül.–berg. Hofgericht auf Schadenersatz von über 1000 Talern für die Haft, die gegen das „privilegium Juliacense de non arrestando vel evocando“ verstoße. Die Richter der 1. Instanz wiesen den Vogt des Amts Bergheim an, Keldenich als Entschädigung in Benden des Herrn von Kendenich zu immittieren. Die Appellanten beantragen als Rechtsnachfolger des inzwischen ermordeten Adolph von Frentz die Rückverweisung nach Kendenich bzw. das folgende Obergericht, da die Sache „loco delicti“ zu verhandeln sei und Keldenich nicht gebührt habe, sie während des schwebenden Verfahrens vor ein anderes Gericht zu ziehen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht Düsseldorf 1593 – 2. RKG 1596–1608(1577–1620)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erlaubnis des Herzogs Wilhelm von Jülich für den kölnischenMarschall Rutger von der Horst, als Vormund des Adolph von Frentz einen Hof zu Dürwiß (Hzm. Jülich, Amt Wilhelmstein; Kr. Jülich) zu verkaufen, 1577 (Q 25). Zeugenaussagen (Q 42).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 10 cm, 487 Bl., lose; Q 1–48 außer 16*, 4 Beilagen.







Aktenzeichen : F 322/1163
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Weinand Raitz von Frentz zu Schlenderhan (Schlendern, Schlenderhahn, Schlenderhall) und Sigismund Truchseß von Baldersheim als Vormünder der Kinder des Adolph von Frentz zu Kendenich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Schuldforderung der Appellaten über 550 Taler plus Pensionen seit 1585 aus mehreren Schuldverschreibungen. Die Rechtsgültigkeit zweier, von Rutger von der Horst, kurfürstl. köln. Marschall, 1578 und 1581 unterzeichneter Schriftstücke wird bestritten, da er nicht der Vormund des Adolph von Frentz gewesen sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1594 – 2. RKG 1596–1616 (1568–1606)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vormundschaftsbestellung des Weinand Raitz von Frentz zuSchlenderhan (Q 4a). Vorakten (Q 5), darin: Mehrere Schuldverschreibungen, ausgestellt von Adolph von Frentz dem Älteren und Rutger von der Horst, 1568–1585 (38–469). Vormundschaftsbestellung des Offizials in Köln für die drei unmündigen Kinder (Adolph, Maria, Christina) des Adolph von Frentz 1604 (Q 9).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 146 Bl., lose; Q 1–10, 4a und 4b.







Aktenzeichen : F 323/1164
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder der Kinder des Adolph von Frentz zu Kendenich (ErzstiftKöln, Amt Brühl; Kr. Köln): Weinand von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn, Schlenderhall), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: S. o. RKG 1736 (F 317/1158). Als nicht an das RKG erwachsen wurde die Sache 1604 an die Richter der vorigen Instanz remittiert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Kommission 1594 – 2. RKG 1602–1604 (1579–1604)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Erbrentbrief über 90 Malter Korn, ausgestellt von Rutger von derHorst, kurfürstl. köln. Marschall und Statthalter des Vestes Recklinghausen, als Vormund des Adolph von Frentz zu Kendenich, 1579 (Q 5 und in den Vorakten Q 7, 32–46). Bestellung des Weinand von Frentz zum Vormund durch Crato Crafft, Vogt des Amts Bergheim, 1595 (Q 13).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 310 Bl., lose; Q 1–13, Q 10* und 11 fehlen, 11 Beilagen. Vgl. RKG 1736 (F 317/1158).







Aktenzeichen : F 324/1165
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Weinand Raitz von Frentz zu Schlenderhan (Schlanderhahn, Schlenderhall, Schlenderthal), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf 41 Morgen Ackerland bei Quadrath (Erzstift Köln, Amt Königsdorf; Kr. Bergheim). Adolf von Hall der Ältere und seine Frau Amalia von Harff nahmen 1561 und 1562 je 300 Goldgulden vom Kölner Bürgermeister Hermann Sudermann für eine jährliche Rente von 13 Maltern Roggen und 15 Goldgulden auf. Zum Pfand setzten sie 40 Morgen Ackerland bei Quadrath ein. Bei der Erbteilung nach Amalias Tod fiel das verpfändete Land Adolf von Hall dem Jüngeren zu. Wegen nicht gezahlter Renten erlangten Sudermanns Erben die gerichtliche Immission. 1576 einigten sich Adolf von Hall der Jüngere und der Appellant, daß Weinand von Frentz für die Erlegung der 600 Goldgulden 30 Morgen des verpfändeten Landes als Nutzungspfand (antichresis) erhalten sollte. Die aufgelaufenen Renten bezahlte Adolph von Frentz der Ältere und erhielt dafür die Pfandverschreibung von Hilbrand Sudermann. 1577 kaufte Weinand von Frentz weitere 11 Morgen von Adolf von Hall. Die Äbtissin behauptet, das Land sei ihr verpfändet und sie sei 1582 immittiert worden. Der Appellant hält entgegen, die Pfandverschreibung für die Äbtissin sei von Adolfs Bruder Herbert von Hall ausgestellt, der nie Rechte an dem Land besessen habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1591 – 2. RKG 1602–1643 (1561–1621)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Auszug aus dem Testament der Anna von Graff 1607 (Q18). Bd. II: Erbrentbrief des Herbert von Hall für die Appellatin 1577 (14–25). Erbrentbriefe des Adolf von Hall und seiner Frau für Hermann Sudermann 1561 und 1562 (98–118). Zeugenaussagen (202–220). Bd. III: Zeugenaussagen vor einer RKG–Kommission.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 9 cm, 431 Bl., gebunden; Bd. I: 2 cm, 82 Bl.; Q 1–30;außer 9 und 29. Bd. II: 3,5 cm, 221 Bl.; Q 9 (Vorakten); Bd. III: 3,5 cm, 128 Bl.; im Protokoll vorgesehen als Q 29.







Aktenzeichen : F 325/1168
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder der Kinder des Adolph von Frentz zu Kendenich (ErzstiftKöln, Amt Brühl; Kr. Köln): Johann Raitz von Frentz, Domherr zu Lüttich und Speyer, Propst zu St. Martin in Lüttich und fürstl. jül.–berg. Kanzler, Weinand Raitz von Frentz zu Schlenderhan fürstl. jül. Kriegskommissar, Adolf von Ilem zu Medinghoven und Bertram von Ilem zu Sittard, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellatinnen auf Rückzahlung eines Darlehens von 1500 Rtlr. plus ausstehender Pensionen, das der kurfürstl. köln. Marschall Rutger von der Horst 1578 als Vormund des Adolph von Frentz zu Kendenich für eine jährliche Pension von 75 Rtlr. aufgenommen hatte. Nach Auffassung der Appellanten war von der Horst nicht befugt, ohne richterliche Genehmigung Erbgüter seines Mündels zu verpfänden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Verordnete Kommissare des Offizials Köln 1588 – 2. OffizialKöln – 3. RKG 1610–1621 (1578–1611)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile 1. und 2. Instanz (Q 3 und 4). Vormundschaftsbestellungdurch den Offizial von Köln 1604 (Q 5b). Vorakten (15–397; im Protokoll vorgesehen als Q 7), darin: Obligation über 1500 Rtlr. 1578 mit Bestätigung durch den Offizial von Köln (21–34).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8 cm, 426 Bl., lose; Q 1–10, 5a und b, 1 Beilage.







Aktenzeichen : F 327/1170
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Dietrich Raitz von Frentz, Kapitular zu Speyer und Münster,Johanna von Breitenau, Äbtissin zu Blatzheim, B. von Harff zu Alsdorf (Altorff), Wolfgang Wilhelm von Efferen, Philipp von Brachel, Wilhelm von Blittersdorf zu Oberembt (Overemb), Johann Jacob von Schiederich, Wilhelm Stephan von Brachel, Wilhelm von Ahr zu Holzheim, Wilhelm von Anstel zu Buir (Bewer), Johann Wilhelm von Holtrop, Agnes von Breitmar, Witwe von der Portzen, Berthold von Iven zu Richardshoven, P. W. du Semett, Ferdinand Ernst von Eynatten und Dietrich Crummel zu Nechtersheim als Anerben der Holzgemark die Burg im Fürstentum Jülich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Amt des Holzgrafen in der Holzgemark Burg im Fürstentum Jülich. Johann Dietrich Raitz von Frentz war 1655 nach dem Tod des letzten Holzgrafen von den Mitappellanten gewählt worden. Hanxler widersetzte sich der Wahl bei der fürstl. jül. Hofrechenkammer, erwirkte ihre Kassation und ließ sich in einer zweiten, nach Auffassung der Appellanten unrechtmäßigen Wahl wählen. Hanxler habe schon allein deshalb nicht gewählt werden können, weil er wegen einiger Verbrechen für zwölf Jahre aus der Holzgemark verbannt und diese Zeit noch nicht verstrichen sei. Der Appellat hält entgegen, von Frentz sei als Kapitular für das Amt des Holzgrafen nicht qualifiziert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstl. jül. Kanzlei Düsseldorf (1656 ?) – 2. RKG 1658–1660(1658–1660)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 22 Bl., lose; Protokoll ohne Eintrag, 9 Aktenstücke.Lit.: J. B. Dornbusch, Die Zievericher Burgen, in: AHVN 31 (1877) S. 27. Arnim Tille: Über den Arnoldswald bei Jülich, in: AHVN 63 (1896) S. 21 – 26.







Aktenzeichen : F 328/1172
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Ferdinand von Frentz zu Stolberg, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Hof zu Freialdenhoven (Hzm. Jülich, Amt Aldenhoven; Kr. Jülich) aufgrund eines Pachtvertrages. 1646 hatte der Vater des Appellanten, Adolph Sigismund von Frentz, den Hof mit 400 Morgen Land für sechs bzw. zwölf Jahre an Kotzhausen für 400 Taler kölnisch unter verschiedenen Auflagen verpachtet. Als nach Ablauf von sechs Jahren Kotzhausen einen Teil der Pacht schuldig blieb, setzte der Appellant für den Teil des Hofes, der für sechs Jahre verpachtet war, einen neuen Pächter ein, da Kotzhausen die Ländereien „deteriorisiert“ und selbst gekündigt habe. Kotzhausen, der sich widersetzt, soll 2000 Rtlr. ausstehende Pacht bzw. Zinsen zahlen und den neuen Pächter akzeptieren.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht Jülich 1652 – 2. Jül.–berg. Hofgericht 1652 – 3.RKG 1660–1681 (1646–1681)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Pachtvertrag 1646 (Q 5b). Bd. II: Pachtabrechnungen (42–51).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm, 280 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 40 Bl., lose; Q 1–18 außer12, 5a und b; Bd. II: 6,5 cm, 240 Bl., gebunden; Q 12 (Vorakten).







Aktenzeichen : F 329/1173
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franciscus von Frentz zu Kendenich, Kapitular zu Trier, Paderbornund Hildesheim, (Bekl.); als Interessenten die Erzbischöfe von Köln und Trier und PfalzgrafPhilipp Wilhelm von Jülich–Berg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf große Teile des Lehens zu Ulmen (Kr. Cochem). Nach dem Tod des Eberhard von Haust zu Ulmen (ca. 1636) hatte der Ebf. von Köln das Lehen „ob defectum lineae masculinae“ als heimgefallen eingezogen und es an den Vater des Appellanten, Adolph Sigismund von Frentz, wegen rückständiger Pensionen von etwa 7000 Rtlr. als Mannlehen ausgegeben. In einem Prozeß um die Qualität des Lehens unterlagen die haustischen Erben, klagten aber dann 1659, der Erzbischof habe bei der Einziehung auch ihre Allodialgüter eingezogen. Das RKG wies 1664 die Appellation zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis; 1671 Mandati de exequendo
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Kanzler und Räte zu Bonn 1659 – 2. RKG 1662–1724 (1483–1724)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Befehl des Ebf. von Köln an seinen Rentmeister zu Ulmen 1638(Q 3). Lehensbrief des Ebf. von Köln über das Haus zu Ulmen für Adolph Sigismund von Frentz zu Kendenich, Domkapitular in Köln, des Erzstifts Hofmarschall, Kämmerer und Rat, Amtmann zu Hülchrath, 1636 (Q 4). Vorakten (Q 18), darin: Angaben über Kontributionssteuern im Erzstift Köln 1637–1652 und mehrere Beilagen zur Klärung des Status der umstrittenen Güter (49–61). Aufstellung der Einnahmen aus haustischen Allodialgütern (90–92). Kaufbrief über zwei Wiesen des Gotthard von Haust zu Ulmen und seiner Frau Christina Croinbaum zu Wilburg 1483 (99–100) und weitere Kaufbriefe, die auch am RKG vorgelegt wurden (s. u.). Lehensbrief des Ebf. von Köln für Adolph Sigismund von Frentz 1636 (Q 49). Aufstellung der von der Familie Frentz nach Meinung der Appellaten widerrechtlich von 1636 bis 1672 genossenen Renten und Gefälle in Höhe von 14137 Rtlr. (Q 50). Abtretungsbefehl der Kanzlei Bonn für den Appellanten 1659, Urteil der 1. Instanz 1661, RKG–Urteil 1664 (Q 60, 61, 62 und öfter). Aufstellung unrechtmäßig genossener Renten und Gefälle in Höhe von 28501 Rtlr. (362–363). Zeugenaussagen 1664 (369–389). Mehrere Kaufbriefe der Anna von Haust geb. von Braunsberg über einige der umstrittenen Güter 1570–1572 und des Gotthard von Haust zu Ulmen und seiner Frau Christina 1483 sowie weitere Kaufverträge aus dem 17. Jahrhundert (389–403). Zeugenaussagen (404–409). Botenlohnschein (431). Undatiertes Fragment, das haustische Lehen betreffend (442–453).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 454 Bl., (z. T. falsch) gebunden; Q 1–88, 36a und b, Q58* fehlt.







Aktenzeichen : F 330/1177
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Adolph von Frentz zu Schlenderhan, Herr zu Odenkirchen(Erzstift Köln, Amt Liedberg; Mönchengladbach) für sich und seine minderjährigen Brüder, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Jagdgerechtigkeit und das Recht zum Vogelfang in der Bethlehemer Heide, in Ichendorf und Quadrath (Kr. Bergheim). Den Appellaten war auf Klage ihrer Vormünder in erster Instanz aufgrund einer Belehnung ihres Vaters vom Herzog von Jülich aus dem Jahre 1640 das Recht zugesprochen worden. Mit Hilfe von Zeugenaussagen des ehemaligen Sekretärs des Hauses Schlenderhan, Johannes Dietrich Kotzhausen, und des ehemaligen Jägers Robert Dickhans versucht der Appellant zu beweisen, daß das Jagdrecht schon 1623/24 zu Zeiten seines Urgroßvaters Winand Raitz von Frentz und 1632–36 zu Zeiten seines Großvaters Arnold in seiner Familie lag.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. jül.–berg. Hofkanzlei Düsseldorf 1672 – 2. RKG 1693–1714 (1673–1696)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Aussagen des Johann Dietrich Kotzhausen 1673 und desRobert Dickhans 1673, 1674 und 1677 (Q 6–9). Bd. II: Zeugenaussagen (48– 55). Inventarium actorum (140–143).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm, 340 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 78 Bl., lose; Q 1–27 außer16, 2 Beilagen; Bd. II: 4,5 cm, 262 Bl., gebunden; Q 16 (Vorakten). Bis Okt. 1987 war der Prozeß in völlig gestörter Ordnung gebunden.







Aktenzeichen : F 331/1178
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Karl von Frentz zu Frens und Stolberg, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Dollartskupferhof (Dollartshammer) in der Herrlichkeit Stolberg bei Aachen. Während der Appellant das umstrittene Gut als Stolberger Lehen und gemäß dem Urteil der 1. Instanz wegen der Weigerung des Johann Philipp Bürsgens, sich belehnen zu lassen, als der Herrschaft Stolberg verfallen ansieht, behaupten die Appellaten, der Hof gehöre zur Hälfte ihnen und sei dem Hause Stolberg nicht lehnbar. 1497 habe ihn der Aachener Schöffe Heinrich Dollart von dem Herrn von Stolberg, Vincencius von Efferen, für vier rheinische Gulden in Erbpacht genommen. 1542 habe Hieronymus von Efferen seine Rechte am Dollartshammer dem Herzog von Jülich verkauft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht zu Stolberg 1665 – 2. Hauptgericht Jülich 1666 – 3. Kurfürstl. pfälz. Hofgericht Düsseldorf 1671 – 4. RKG 1696–1699 (1497–1711)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteile 1. und 2. Instanz 1665 und 1671 (33–34). Bd. II:Auszug aus dem Stolberger Lehenbuch 1564, 1565, 1614, 1631 (14–16 und öfter). Erbpachtbrief 1497 (306–311). Erbkaufbrief 1542 (311–316). Auszug aus dem Erb– und Gutsbuch des Gerichts zu Nothberg (Kr. Aachen), die Kupfermühle auf dem Dollartshammer betreffend, 1586 (320–322). Auszug aus dem Rechnungsbuch der Rentmeisterei Wilhelmstein 1695 (322–324).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 9 cm, 434 Bl.; Bd. I: 1,5 cm, 59 Bl., gebunden; Q 1–17außer 9, 1 Beilage; Bd. II: 7,5 cm, 384 Bl., gebunden; Q 9 (Vorakten).







Aktenzeichen : F 333/1180
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Franz, Johann Sigismund und Franz Karl von Frentz zuFrens, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens. Ein Bruder der Appellanten, Ferdinand, hatte etwa 1683 Catharina Charlotte Ernestina von Velbrück, verwitwete von der Horst, geheiratet, die vor ihrer zweiten Ehe über 1000 Rtlr. Schulden hatte. Nach dem Tode des Ehepaares waren die Brüder Ferdinands lediglich bereit, für die Hälfte der vom Ehepaar gemeinsam gemachten Schulden aufzukommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. pfälz. Hofrat Düsseldorf – 2. RKG 1697–1701 (1690–1701)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Inventar und Taxierung der Mobilien der Catharina CharlotteErnestina von und zu Frentz geb. von Velbrück zu Garath 1690 (Q 14). Taxations– und Distraktionsprotokoll von Wertsachen auf dem Haus Garath 1697 (Q 26). Rechnungen über Arbeiten an Haus Garath 1694–1698 (Q 27). Attest Kölner Notare über die Inventarisation von Erbgütern 1699 (Q 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 126 Bl., lose; Q 1–32 außer 16*, 4 Beilagen 1701.







Aktenzeichen : F 334/1181
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Friedrich Adolph, Franz Winand, Johann Arnold und Arnold Wolfgang von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Abtrag der Eviktion der Burggrafschaft Odenkirchen durch Rückzahlung von 38000 Rtlr. 1643 war der General Johann de Werth vom Ebf. von Köln „wegen vielfältig erwiesener Dienste“ mit dem seit sieben Jahren vakanten Lehen Odenkirchen belehnt worden, weil Graf Maximilian von Bronckhorst und Philipp Henrich von Benting als die nächsten Verwandten des letzten Lehensträgers Florenz Hartard von Botzelar nicht ordnungsgemäß um Belehnung nachgesucht hatten und der Ebf. das Lehen daraufhin als heimgefallen betrachtete. Für den Fall, daß die Erben von Botzelars doch noch das Lehen beanspruchten, wurde von Werth ein Eviktionsbrief ausgestellt, der ihm eine Entschädigung von 34000 Rtlr. vom Erzbischof versprach. Winand Hieronymus von Frentz heiratete von Werths Tochter Lambertina Irmgard aus erster Ehe, verglich sich mit von Werths zweiter Frau Susanna Maria geb. Gräfin von Kuffstein und wurde nach Zahlung von zweimal 2000 Rtlr. Laudemien unter gleichen Bedingungen ex nova gratia 1655 belehnt. 1678 strengte Isabella Herzogin von Holstein, Gräfin von Merode und Marquise von Westerloo, als Urenkelin eines von Bronckhorst am RKG eine Spolienklage an, nachdem ihr von anderen Prätendenten Ansprüche zediert worden waren. 1694 erging ein Mandatum de exequendo und am 12. Jan. 1697 wurden die von Frentz durch Truppen des Westfälischen Kreises des Lehens Odenkirchen depossediert, wobei aber auch Eigentum der von Frentz (Vorräte, Mobilien, Vieh, Geld, Silber, Dokumente und Kleidung) einbehalten wurden. Als sie daraufhin den Ebf. von Köln auf Auszahlung der 38000 Rtlr. verklagten, gab dieser an, der Marquis von Westerloo habe versprochen, ihn gegen die Ansprüche der von Frentz schadlos zu halten. Dieser wiederum machte geltend, die von Frentz seien ihm die Erträge des Lehens schudig, was die 38000 Rtlr. aufhebe. Das RKG folgte dieser Auffassung nicht und setzte den Erzbischof von Mainz als Vollstrecker ein. Der Erzbischof von Köln ging darauf 1715 in Revision.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de praestando evictionem et restituendo pecunias appromissas dum decisa sit causa petitorii cum iInteresse a tempore factae executionis sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1699–1800 (1643– 1767) – 2. Ebf. von Mainz als Revisionsgericht 1715
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Belehnung des Johann von Werth mit der BurggrafschaftOdenkirchen durch den Ebf. von Köln 18. April 1643 (Q 3) und Congratulatio metropolitani capituli 1643 (Q 4). Besitzergreifungsurkunde des Johann von Werth 1643 (Q 5). Belehnung des Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan mit Odenkirchen 3. Nov. 1655 (Q 6). Belehnung des Dietrich Adolph von Frentz 22. Feb. 1690 (Q 7). Eviktionsbrief des Ebf. von Köln für Winand Hieronymus von Frentz 1655 (Q 8). Zwei Quittungen der Beklagten über je 2000 Rtlr. Laudemien, ausgestellt von Winand Hieronymus von Frentz 1655 und 1657 (Q 9 und 10). Vorschläge des Marquis von Westerloo und Grafen von Merode zur Übernahme von Odenkirchen (Q 11). Vergleich zwischen dem Ebf. von Köln und dem Marquis von Westerloo 1698 (Q 12). 7 Schriftstücke zu Ansprüchen eines Grafen Adrian von Horn auf Odenkirchen 1662/1663 (Q 22– 28). Auszug aus der kurköln. Landordnung von 1663 (Q 45). Bd. II: Ausführliche Beschreibung der Vorgeschichte seit dem Tode Wilhelms von Vlodorp (Flohdorf), Besitzers von Odenkirchen, 1572 und des Prozeßverlaufs bis 1713 mit Erörterung des Streitpunktes und Beilagen (Q 70, gedruckt). Designatio expensarum (Q 78). Vergleich zwischen dem Ebf. von Köln und den Freiherren von Frentz 1716 (Q 112).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., alle gebunden, 15 cm, 743 Bl.; Bd. I: 5 cm, 239 Bl.; Q1–69; Bd. II: 5 cm, 251 Bl.; Q 70–128; Bd. III: 5 cm, 253 Bl.; Q 129–184, 7 Beilagen. Vgl. RKG (H 1575/5312). Lit.: R. Wiedemann, Geschichte der ehemaligen Herrschaft und des ehemaligen Hauses Odenkirchen, Odenkirchen 1879, S. 68ff.







Aktenzeichen : F 335/1182
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Sybilla von Buttenbroch, Witwe des Professors Henrich Frentz, Duisburg, arme Partei, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf einen Baumgarten in der Grafschaft Moers. Die Appellantin gibt an, nicht sie habe den fraglichen Baumgarten in Besitz, sondern ihre Kinder, die alle nicht mehr bei ihr wohnten, sondern teils in holländischem Militärdienst ständen oder im Erzstift Köln bzw. im Hzm. Berg verheiratet seien.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht Moers 1697 – 2. Gräflich moersische Appellationskommissare Köln 1697 – 3. RKG 1699–1701 (1676–1701)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil 1. Instanz 1697 (Q 8). Attest des Bürgermeisters vonDuisburg, daß die Appellantin einen Baumgarten besitzt, 1699 (Q 13). Urteil 2. Instanz mit Rationes decidendi 1698 (51–54). Vorakten (55–280), darin u. a.: Obligation des Professors eloquentiae et linguae der Universität Duisburg, Henrich Frentz, über 100 Rtlr. zur Renovierung seines Hauses in der Steinstraße 1676 (158–161).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 280 Bl., gebunden; Q 1–20 und Vorakten.







Aktenzeichen : F 336/1183
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Karl von Frentz zu Stolberg und Konsorten: die Besitzer derbeim Schloß Stolberg neu erbauten Häuser, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf Gleichstellung in Steuerangelegenheiten mit den Mitappellanten. Franz Karl von Frentz hatte diesen Land beim Schloß Stolberg verkauft, auf das sie Häuser bauten. Mit der Begründung, das Land sei „Appartenenz“ des Schlosses und der Herrlichkeit Stolberg, verlieh von Frentz den Käufern eine „immerwährende Freiheit a collectis, aliisque oneribus realibus et personalibus“. Darauf klagten die Appellaten in Düsseldorf, da Frentz nicht das ius collectandi besitze. Die Vorinstanz entschied, daß zwar die Befreiung von der Grundsteuer, nicht aber von der Gewerbe– und anderen Steuern möglich sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat (1703) – 2. RKG 1703 (1703)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil der 1. Instanz 1703 (20).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 32 Bl., gebunden; Protokoll ohne Eintrag, 9 Aktenstücke.







Aktenzeichen : F 337/1184
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Franz Winand und Johann Arnold von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation wegen Verurteilung durch zwei Gerichte in gleicher Sache. Wegen rückständiger Pensionen aus einem Kapital von 3000 Rtlr., das die Mutter der Appellanten aufgenommen hatte, klagte 1694 Caspers vor dem Vogt des Amtes Jülich, wo der als Pfand gegebene Huppelrather Hof lag, und erreichte durch kurfürstliche Befehle die Immission. Buschmann aber, dem Caspers die Forderungen zediert haben soll, klagte unabhängig beim Offizial in Köln, der die Appellanten zur Rückzahlung der Hauptsumme plus 1932 Rtlr. Zinsen verurteilte. Bei Nichtbefolgung drohte die Immission Buschmanns in alle Güter der Appellanten im Erzstift Köln.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Vogt des Amts Jülich (1694) – 2. Offizial Köln 1704 – 3. RKG1712–1714 (1661–1732)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vorakten (28–252; vorgesehen als Q 8), darin: Obligation über3000 Rtlr. von 1677 (32–37). Urteil des Offizials Köln 1707 (Q 11). Dekrete des Pfalzgrafen Philipp Wilhelm über Währungsverhältnisse 1661 (268 und 270). Auszug aus der jül. Rechtsordnung Cap. 107 (272). Rationes decidendi des Offizials Köln (281–284).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 284 Bl., lose; Q 1–11, 7 Beilagen.







Aktenzeichen : F 338/1185
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von und zu Frentz
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Nachlaß des am 4. Juli 1712 verstorbenen Kapitulars und Kantors der Domstifte Trier, Worms und Hildesheim, Johann Sigmund von Frentz. In einem Teilungsvertrag hatten der Kläger und der Beklagte 1696 mit ihrem Bruder vereinbart, daß beim kinderlosen Tode eines Bruders der Bruder erben solle, der Kinder hat. In einem Testament setzte Johann Sigmund 1710 den zweiten Sohn des Franz als Universalerben ein. Nach dem Tod des Johann Sigmund ergriff Franz für seinen Sohn von den Gütern Besitz. Es handelt sich um folgende Herrschaften und Güter: Immerath (Hzm. Jülich, Amt Kaster; Kr. Erkelenz), Hemmerich (Erzstift Köln, Oberamt Bonn; Rhein–Sieg–Kr.), Kendenich (Erzstift Köln, Amt Brühl; Kr. Köln) Schneppenheim (Reichsgrafschaft Kerpen; Kr. Euskirchen), Rittersitz Elsum (Hzm. Jülich, Amt Wassenberg; Selfkantkr.) und Crumblander Hof im Amt Wassenberg, Kirchspiel Arsbeck (Kr. Erkelenz). Der kinderlose Franz Karl bestritt daraufhin die Testierfähigkeit des Erblassers, da kein lehensherrlicher Konsens vorliege. In der Zitation vertritt das RKG die Auffassung, das Testament sei dennoch rechtens, da nicht zum Nachteil der Agnaten testiert worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se manuteneri in apprehensa possessionebonorum tam feudalium quam allodialium
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1712–1715 (1710–1715)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament des Johann Sigismund von Frentz 1710 (Q 5). Besitzergreifungsurkunden über die umstrittenen Güter (Q 8 und 12–16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 98 Bl., gebunden; Q 1–24, 3 Beilagen.







Aktenzeichen : F 339/1186
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Franz Winand, Johann Arnold und Arnold Wolfgang vonFrentz (Frens) zu Schlenderhan (Schlenderhahn) für sich und die minderjährigen Kinder ihres Bruders Dietrich Adolph und Konsorten: N. von Wassenberg zu Wammen (Hzm. Jülich, Amt Born und Millen) und seine Frau A. von Wassenberg geb. von Vlatten
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Absetzung des Lic. Klefisch als Kurator und Anspruch auf das Haus Stammeln (Stommeln, Hzm. Jülich, Amt Bergheim; Kr. Bergheim) und die Güter, die einst Johann von Wambach gehörten, unter Berufung auf die Kapitel 88 und 102 des jül.–berg. Landrechts. Bereits 1701 beim kinderlosen Tode der Agnes Walburgis von Schiederich hatten die Appellanten die Güter beansprucht, da sie von den gemeinsamen Urgroßeltern Johann von Wambach und Mechthild von Randerath herrührten. Bis zu seinem Tod im Dez. 1714 behielt jedoch Schenk von Schmidtberg die Leibzucht. Danach traten zwei Herren von Cortenbach auf, die behaupteten, ihr Onkel von Schmidtberg habe ein Testament zu ihren Gunsten gemacht, und da zuvor eine „donatio stante thoro“ zwischen den Eheleuten stattgefunden habe, mit der Agnes Walburgis ihre Güter ihrem Mann übertragen habe, seien sie die rechtmäßigen Eigentümer. Die Appellation an das RKG erfolgt, obwohl in Düsseldorf noch kein Urteil gefällt ist, da die Rechtmäßigkeit der Einsetzung des Lic. Kleefisch durch den Hofrat angezweifelt wird. Im Urteil 1728 wurde die Appellation die Mitappellanten Wassenberg betreffend an die Richter voriger Instanz remittiert. Die von Frentz erzielten einen Teilerfolg.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1715 – 2. RKG 1719–1742 (1706–1742)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: RKG–Urteil 1728 (Q 53, 69, 76; 410f., 531f., 533f.). Obligation des Schenk von Schmidtberg 1706 (Q 68). Forderungen des Düsseldorfer Ratsmitglieds Matthias Clotz an Schenk von Schmidtberg (Q 71). In den Vorakten mehrfach Schuldenberechnungen.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 38 cm, 2136 Bl.; Bd. I: 10,5 cm, 546 Bl., lose; Q 1–92,12a–c, 51b–g, 24 Beilagen, Q 22* fehlt; Bd. II: 17 cm, 977 Bl., gebunden; Q 49 (Vorakten); Bd. III: 10,5 cm, 618 Bl., gebunden; Q 50 (Vorakten).







Aktenzeichen : F 340/1187
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Arnold und Arnold Wolfgang Raitz von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch der Appellaten auf Rückzahlung zweier Darlehen und rückständige Pensionen. Während die Appellanten eine Obligation über 700 Taler kölnisch, die ihr Urgroßvater Winand Raitz von Frentz 1580 von der Witwe Coenen aufnahm, anerkennen, bestreiten sie, für eine Obligation über 260 Goldgulden haftbar gemacht werden zu können, da sie mit den Debitoren Arnold von Frentz von Giesendorf (Gysendorf) im köln. Amt Brühl und Petronella von Schonau nicht verwandt seien und auch nie etwas von ihnen geerbt hätten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat Bonn – 2. RKG 1723–1745 (1593–1745)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Klage der Appellaten gegen die Eltern der Appellanten vor demOffizial in Köln 1694 (Q 7). Obligation des Arnold von Frentz und der Petronella von Schonau über 260 Goldgulden 1593 (Q 8). Urteil 1. Instanz (Q 11). Pensionenberechnung (Q 13 und 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 121 Bl., lose; Q 1–30, 16a und b, 3 Beilagen.







Aktenzeichen : F 341/1188
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Arnold von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn), (Bekl.)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 3000 Rtlr. plus Zinsen aufgrund eines Heiratsvertrages von 1644 zwischen seinen Eltern Adam Wilhelm von Schellardt zu Gürzenich und Maria Elisabeth Raitz von Frentz zu Schlenderhan. Damals war verabredet worden, daß die Braut für den Verzicht auf Ansprüche an den Gütern ihrer Familie 11000 Rtlr. Mitgift bekommen sollte, davon 1000 Rtlr. innerhalb eines Jahres in bar, 7000 Rtlr. sollten von ihrer Mutter verpensioniert werden und die restlichen 3000 Rtlr. sollten die künftigen Eheleute aus Forderungen erhalten, die die Brautmutter noch an den Herzog von Jülich hatte.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1705 – 2. RKG 1726–1786 (1644–1786)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Heiratsvertrag 1644 (Q 6). Vergleich 1650 (Q 7). Gedruckte Facti species cum responso juris (Q 29). Bd. II: Heiratsvertrag 1644 (5–11). Inventarium actorum (257–261).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 13 cm, 692 Bl.; Bd. I: 6,5 cm, 222 Bl., lose; Q 1–53außer 33, Q 20*, 22*, 37 und 47* fehlen, 3 Beilagen; Bd. II: 6,5 cm, 470 Bl., gebunden; Q 33 (Vorakten).







Aktenzeichen : F 342/1189
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna, Witwe des Franz Karl von Frentz und Hövelich zu Lauvenburg, später verheiratete von Cortenbach, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das kurköln. Lehen Lauvenburg und den Flachshof. Seit 1599 war Lauvenburg im Besitz derer von der Hövelich. Johann von der Hövelich ließ einen Neubau errichten, der fortan nicht mehr zum Lehen gerechnet wurde. Der kinderlose Ferdinand von der Hövelich setzte 1680 Franz Karl von Frentz zum Universalerben ein unter der Bedingung, daß er künftig den Zunamen von der Hövelich führe. Franz Karl und seine Frau, die Appellantin, setzten sich gegenseitig in einem Testament zu Erben ein. Nach seinem Tod am 31. Aug. 1725 forderte Maria Anna die Belehnung, jedoch konnten die Appellaten, Neffen ihres verstorbenen Mannes, ihre Ansprüche durchsetzen. Das RKG bestätigte 1744 das Urteil der Vorinstanz und verwies die Intervenientin auf das in Sachen von Hoheneck ./. Beissel von Gymnich und Konsorten am 18. Sept. 1739 gefällte Urteil.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Hofrat bzw. Lehenhof Bonn 1725 – 2. RKG 1727–1756(1599–1738)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Belehnungen des Heinrich, des Johann und des Ferdinand vonder Hövelich mit Lauvenburg (Neuss, bei Neusserfurth) 1599, 1615 und 1651 (Q 6–8). Testament des Ferdinand von der Hövelich 1680 (Q 9). Belehnungen des Franz Karl von Frentz mit Lauvenburg 1685, 1697, 1724 (Q 10–12). Wechselseitiges Testament des Franz Karl von Frentz, Herrn zu Lauvenburg, Stolberg, Empen (Impel), Merwick, Ulmen, Hemmerich und Immerath, Erbkämmerers des Erzstifts Köln, Geheimen Rats und Amtmanns zu Hülchrath, und seiner Frau Maria Anna 1721 (Q 13). Stammtafeln von der Hövelich und von Frentz (Q 14 und 15). Lehensbrief über den Flachshof für die Witwe des Johann von der Hövelich, Elisabeth von Kolff, und ihren Sohn Ferdinand 1635 (Q 16) und für Franz Karl von Frentz 1685 (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 198 Bl., gebunden; Q 1–36, Deckblatt des Protokollsfehlt. Vgl. RKG (H 1502/4828). Lit.: Jakob Bremer, Das kurkölnische Amt Liedberg, Mönchengladbach 1930, S. 29.







Aktenzeichen : F 343/1190
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna, Witwe des Franz Karl von Frentz und Hövelich zu Lauvenburg, später verheiratete von Cortenbach, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Belehnung mit der Hälfte des in der Reichsgrafschaft Kerpen und Lommersum gelegenen Schneppenheimer Hofes (Kr. Euskirchen). Obwohl der Hof brabantisches Lehen sei, konnte er nach Auffassung der Appellantin mit lehensherrlichem Konsens vererbt werden, wie durch ihr wechselseitiges Testament mit ihrem Mann geschehen. Die Appellaten sehen sich jedoch als einzige rechtmäßige Lehensnachfolger ihres kinderlos verstorbenen Onkels. Das RKG bestätigte 1744 das Urteil der Vorinstanz und verwies die Intervenientin auf das in Sachen von Hoheneck ./. Beissel von Gymnich und Konsorten am 18. Sept. 1739 gefällte Urteil.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gräflich Schaesbergisches Appellationskommissariat der Grafschaft Kerpen und Lommersum 1726 – 2. RKG 1727–1755 (1721–1740)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Testament des Franz Karl von Frentz und seiner Frau MariaAnna 1721 (Q 8). Konsens des Lehnsherrn, des Reichsgrafen von Schaesberg, 1726 (Q 9). Botenlohnschein (Q 17).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4,5 cm, 170 Bl., gebunden; Q 1–29 außer 18*, Fragment desDeckblattes als Bl. 65. Vgl. RKG (H 1502/4828).







Aktenzeichen : F 344/1191
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna, Witwe des Franz Karl von Frentz und Hövelich zu Lauvenburg, später verheiratete von Cortenbach, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Schloß und Herrlichkeit Stolberg (Kr. Aachen). Umstritten ist die Qualität des Lehens, ob nämlich Franz Karl von Frentz, wie geschehen, testamentarisch darüber verfügen konnte, oder ob seine Neffen ungeachtet des Testaments die rechtmäßigen Lehensnachfolger waren. 1496 war Vinzenz von Efferen vom Herzog von Jülich mit Stolberg belehnt worden, 1649 kam es durch Heirat an die von Frentz. Das RKG bestätigte 1744 das Urteil der Vorinstanz, verfügte die Kassation der Ferdinand von Cortenbach 1735 erteilten Belehnung und wies die Ansprüche der Intervenientin auf Stolberg unter Hinweis auf das am 18. Sept. 1739 in Sachen von Hoheneck ./. Beissel von Gymnich gefällte Urteil ab.
Prozessart : (5) Prozeßart: Tertiae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat Düsseldorf 1725 – 2. RKG 1727–1758(1496–1758)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Erbgiftbrief von 1496 des Herzogs Wilhelm von Jülichund Berg und seiner Frau Sibilla geb. Markgräfin zu Brandenburg über Schloß und Herrlichkeit Stolberg für Vinzenz von Efferen (Q 6). Gutachten der Juristenfakultät der kurpfälzischen Universität Heidelberg 1726 (Q 7). Wechselseitiges Testament des Franz Karl von Frentz und seiner Frau Maria Anna 1721 (Q 8). Besitzergreifungsurkunde über Schloß und Herrlichkeit Stolberg durch Maria Anna 1725 (Q 9). Botenlohnschein (Q 12). Genealogien von Efferen und von Frentz (in Q 17). Kurpfälzischer Bericht an den Reichshofrat 1727 (Q 20). Stammtafel von Frentz, Nachkommen des Adolph Sigismund und der Maria Catharina von Aldenbrück (Q 26). Lehensbrief über Stolberg für Ferdinand von Frentz 1649 (Q 27 und 32), Franz Karl von Frentz 1717 (Q 28) und Ferdinand von Cortenbach 1735 (Q 33). Auszug aus der Erbteilung der Brüder Franz, Franz Karl und Johann Sigmund von Frentz 1696 (Q 36). RKG–Urteil 1744 (Q 59 und im Protokoll 32f.). Designatio expensarum (Q 64 und 65). Bd. II enthält einige der in Bd. I angeführten Beweismittel und Species facti: ausführliche Geschichte des Lehens Stolberg seit 1496 mit Stammtafeln (248–255 und 391f.). Inventarium actorum (580–596).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 18,5 cm, 997 Bl.; Bd. I: 7,5 cm, 361Bl.; Q 1–81 außer 57; Q 58a – d, 75a und b, 3 Beilagen, Q 13, 21 und 22 fehlen; Bd. II: 11 cm, 636 Bl.; Q 57 (Vorakten). Vgl. RKG (H 1502/4828).







Aktenzeichen : F 345/1192
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna, Witwe des Franz Karl von Frentz und Hövelich zu Lauvenburg, später verheiratete von Cortenbach, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Haus Lauvenburg (Altlauvenburg), den Flachshof (Neuss) und den vom Abt von Kornelimünster lehnbaren Rittersitz Blens (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Schleiden), der seit dem 15. Jahrhundert der Familie von Kolff zu Blens und Vettelhoven gehörte und später an die Gertzen gen. Sintzig und an die von der Hövelich fiel.
Prozessart : (5) Prozeßart: Quartae aAppellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat Bonn 1725 – 2. RKG 1728–1776 (1578–1771)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Lehensbriefe über Lauvenburg für Heinrich, Johann und Ferdinand von der Hövelich 1599, 1615, 1635 (Q 7–9, 44, 45) und Franz Karl von Frentz 1685, 1697, 1724 (Q 10–12). Wechselseitiges Testament des Franz Karl von Frentz und seiner Frau Maria Anna 1721 (Q 13). Lehensbriefe über den Flachshof für Ferdinand von der Hövelich 1635 (Q 14) und Franz Karl von Frentz 1697 (Q 15). Stammtafel von der Hövelich, Aldenbrück gen. Velbrück und von Frentz (Q 16). Vorakten (Q 23). Besitzergreifungsurkunde des Georg Anton Beissel von Gymnich über den Flachshof 1743 (Q 28). Ärztliche Atteste für den Freiherrn von Cortenbach 1743 und 1745 (Q 29, 37). RKG–Urteil 1744 (Q 35). Auszüge aus den Teilungsverträgen der Brüder von Frentz 1684, 1696 (Q 48, 49, 128, 154–156). Kaufbrief über den Flachshof 1578 (Q 50). Stammtafel von Kolff, von der Hövelich, Aldenbrück gen. Velbrück und von Frentz (Q 55). Schätzung der Güter 1747 (Q 64). Designatio expensarum (Q 75). Kurfürstl. köln. Bewilligung über Haus Lauvenburg 1635 (Q 78). Quittung über 6000 Rtlr. Mitgift 1724 (Q 81). Eheberedung zwischen Johann von der Hövelich und Elisabeth von Kolff 1615 (Q 83). Testament des Johann von der Hövelich 1633 (Q 84). Lehensherrlicher Konsens 1669 (Q 85). Auszug aus einer Heiratsverschreibung zwischen Friedrich Ernst von Eltz und Anna Margaretha Antoinette von Frentz 1681 (Q 87, 127). Schätzung verschiedener Güter (Q 94, 100). Botenlohnschein (Q 113). Auszug aus dem Lauvenburger Annotationsbuch über den Flachshof 1736 (Q 122a). Erträge der Güter Blens und Flachshof 1684–1754 (Q 123). Auszug aus dem Testament des Franz von Frentz 1718 (Q 125). Quittung über 2500 Rtlr. Heiratsgeld 1707 (Q 129). Erbfälle der fünf Brüder von Frentz 1684–1725 (Q 135). Testament des Ferdinand von der Hövelich 1680 (Q 157). Pachtvertrag über den Rittersitz Blens 1725 (Q 159) und den Flachshof 1739 (Q 160). Erträge der Lehen Blens und Flachshof (Q 161). Gedruckte Facti species mit Schema genealogicum und 15 weiteren Beilagen betr. den Rittersitz Blens (Q 182) und gedruckte Beantwortung 1768 (Q 185).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bde., alle gebunden, 25 cm, 1325 Bl.; Q 1–193, Q 67, 77, 122je a und b, Q 21*, 106*, 107*, 111*, 116*, 131*, 163*; Bd. I: 3 cm, 99 Bl.; Protokoll; Bd. II: 5,5 cm, Bl. 1–313; Q 1–61; Bd. III: 4,5 cm, Bl. 305–515; Q 62–110; Bd. IV: 6 cm, Bl. 516–868; Q 111–152; Bd. V: 6 cm, Bl. 869–1226; Q 153–193. Vgl. RKG 1759 (F 342/1189). Lit.: Jakob Bremer, Das kurkölnische Amt Liedberg, Mönchengladbach 1930, S. 29.







Aktenzeichen : F 346/1193
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria Anna von Frentz, Witwe des Franz Karl von Frentz zu Lauvenburg und von der Hövelich, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellaten auf 2849 Rtlr. in mehreren Teilbeträgen für Waren, die die Mutter der Appellantin nicht bezahlt haben soll.(6) Instanzen: 1. Offizial Köln 1725 – 2. Offizial Köln als Revisionsinstanz 1727 –3. RKG 1728–1732 (1684–1731)
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 10). In den Vorakten (Q 13): Rechnungenfür Waren 1682–1697 (47–55). Rotulus testium (94–113).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 161 Bl., lose; Q 1–14, Vorakten (Q 13) falsch als Q 1, 1Beilage (Rationes decidendi).







Aktenzeichen : F 347/1194
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Wolfgang und Franz Winand von Frentz zu Schlenderhan(Schlenderhahn)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Ausführung eines Urteils des Hofrats vom 20. Juni 1732 gegen den Grafen Anton von Hatzfeldt zu Overbach wegen einer Erbrente und rückständiger Pensionen seit 1707.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de non impediendo cursum executionis rei judicatae necavocando eam a judicio ordinario competente sed exequendo proprium iudicatum cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1734 (1732–1734)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteil des Hofrats von 1732 (Q 4).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 17 Bl., lose; Q 1–5, 1 Beilage.







Aktenzeichen : F 348/1195
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Ausführung des Urteils des jül.–berg. Geheimen Rats gegen den kaiserlichen Generalfeldmarschall GrafAnton von Hatzfeldt zu Overbach vom 4. März 1732 und 1. Sept. 1734 und auf Erstattung der Gerichtskosten aus zwei Instanzen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de exequendo propriajudicata cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1736–1737 (1732–1737)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Urteile 1. und 2. Instanz (in Q 4 und 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 30 Bl.; Q 1–10, 1 Beilage.







Aktenzeichen : F 349/1196
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wolfgang Arnold und Franz Winand Hieronymus von Frentz zuSchlenderhan (Schlenderhahn) und Kellenberg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Durchführung eines Prozesses an der zuständigen Instanz. Die Appellanten hatten 1731 für die Appellaten eine Kaution für die Pacht der Rheinfähre geleistet. Wegen säumiger Pacht klagten die Gebrüder Frentz und wurden vom Hofrat in die Brückengelder immittiert. Gleich darauf aber zog der Geheime Rat die Sache an sich und beschlagnahmte die Brückengelder für Reparaturen an der Brücke.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati poenalis cassatorii et de non amplius impediendo cursumexecutionis rei judicatae sed remittendo causam ad suum forum sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1737–1738 (1731–1737)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kautionsschein der Kläger über 1200 Rtlr. für die Pacht derRheinfähre (Rheinbrücke, Gierbrücke) 1731 (Q 4) und 15 weitere Schriftstükke, die Rheinfähre betreffend.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2,5 cm, 75 Bl., lose; Q 1–19.







Aktenzeichen : F 350/1198
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn) (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellanten auf das Lehen Herzogenhau (Herzogenau, Herzogenhaw) im Amt Monschau, mit dem 1632 sein Urgroßvater Arnold Raitz von Frentz und dessen Bruder Johann belehnt worden waren, auf rückständige Besoldung des Johann Raitz von Frentz als jül. Kanzler und 300 Rtlr. jährlicher Pensionen aus der Kellnerei des Amtes Bergheim bis zur Abstattung einer Summe von 6000 Rtlr., die Herzog Wolfgang Wilhelm dem Johann Raitz von Frentz 1629 geschenkt hatte. Wegen versäumter Neubelehnung hatte der Lehensfiskus eine Kaduzitätsklage angestrengt; der Appellant behauptet, seinen Lehenspflichten durch mehrfache Bitte um einen Termin für die Neubelehnung genügt zu haben. Nach Angaben der Vorinstanz ist das umstrittene Lehen Domanialgut ( „bonum camerae“), das ohne Bewilligung der Stände nicht habe ausgegeben werden können und das bereits seit 1660 von der jül.–berg. Hofkammer eingezogen sei. Das RKG entschied 1766 im Sinne des Appellanten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Geheimer Rat 1717 – 2. RKG 1749–1771 (1629–1770)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: „Recompens“ (Sonderzahlung) des Herzogs WolfgangWilhelm von Jülich und Berg für seinenjül. Kanzler und Kapitular von Lüttich und Münster, Johann Raitz von Frentz, überjährlich 300 Rtlr. aus einer Hauptsumme von 6000 Rtlr. 1629 (Q 7, A). Bewilligung des Gehalts auf Lebenszeit für Johann Raitz von Frentz 1631 (Q 7, B). Lehensbriefe Herzog Wolfgang Wilhelms über Herzogenhau für Johann Raitz von Frentz und seinen Vetter Arnold 1632 (Q 7, C) und für Arnolds Witwe Elisabeth von Wambach zugunsten ihres Sohnes Winand Hieronymus 1641 (Q 7, F). Botenlohnschein (Q 10). Jül.–berg. Geheimratsbericht mit ausführlicher Erläuterung der Rechtslage (Q 13). Drei Stellungsbefehle für die von Frentz wegen des Lehens Herzogenhau 1680, 1702, 1726 (Q 26–28). RKG–Urteile 1766 und 1767 (in Q 34 und im Protokoll 9–11). Botenlohnschein (Q 35). Auszüge aus der Grevenbroicher Kellnereirechnung 1655/56 (Q 38, Littera B) und der Bergheimer 1654–60, 1662–1670, 1686/87, 1696/97 sowie mehrere Bitten um Belehnung mit verschiedenen Gütern (alles in Q 38). Bd. II: Haferpreise in Köln 1664–1717 (222–227).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., gebunden, 11 cm, 575 Bl.; Q 1–51; Bd. I: 6 cm, 295 Bl.;Q 1–51 außer 29, anstelle von Q 29 Triplik mit 3 Beilagen; Bd. II: 5 cm, 280 Bl.; Q 29 (Vorakten).







Aktenzeichen : F 352/1200
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz Winand Hieronymus Raitz von Frentz zu Schlenderhan(Schlenderhahn), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch des Appellanten auf Steuerfreiheit des Rittersitzes Randerath bei Kleinenbroich (Erzstift Köln, Amt Liedberg; Kr. Grevenbroich). 1749 hatten die Landstände von ihm für Randerath den einfachen Steuersatz gefordert (simplum), worauf er bei der Regierung in Bonn klagte, der Rittersitz sei 1669 von allen Landsteuern befreit worden. Nach einer Bestimmung der Landstände von 1670 sollten Inhaber mehrerer Rittersitze nur für einen Sitz Steuerfreiheit haben. In der Zeit, als die von Frentz Randerath und Odenkirchen besaßen, wurde Odenkirchen von ihnen mehr belastet, wogegen der Marquis von Westerloo (Westerlohe) nach Inbesitznahme 1699 klagte, woraufhin eine Umverteilung vorgenommen wurde. Das RKG bestätigte 1788 das erstinstanzliche Urteil.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurfürstl. köln. Hofrat Bonn 1749 – 2. RKG 1768–1788 (1570–1786)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Botenlohnschein (Q 22). Auszug aus dem Kataster desErzstifts Köln 1669, Kleinenbroich betreffend (Q 27). Bescheinigung über die für die Rittersitze Kleinenbroich, Odenkirchen und Muchhausen 1683–1704 gezahlten Steuern (Q 28). Privilegium de non appellando 1570 (Q 33, 35). Nachweise der Vorlage von Kautionsscheinen in Appellationsprozessen gegen Kurköln (Q 34, 36, 37). RKG– Urteil 1658 in Sachen Eingesessene des Dorfs Weilerswist ./. Johann Monumeth gen. Bolandt (Q 38) und vier weitere Schriftstücke betr. Kautionsscheine (Q 39–42). Q 35–42 gedruckt. Rationes Decidendi der Vorinstanz (156–161). Bd. II: Auszug aus dem Deskriptionsbuch der Ritterschaft für Kleinenbroich und Odenkirchen (17). Auszug aus dem Protokoll des Landtages 1699 (19f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., gebunden, 6 cm, 229 Bl.; Q 1–43; Bd. I: 22 Bl.; Protokoll; Bd. II: 2,5 cm, Bl. 23–161; Q 1–43 außer 25; Bd. III: 2,5 cm, 68 Bl.; Q 25 (Vorakten).







Aktenzeichen : F 353/1201
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: N. Raitz von Frentz zu Schlenderhan (Schlenderhahn), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf das Weiderecht auf dem Boden der Gemeinde Kenten. Der Vater des Appellanten hatte 1752 vom kurköln. Offizial ein „Mandatum manutenentiae pascendi oves sub districtu pagi Kenten“ erwirkt, das dieser jedoch in erster und zweiter Instanz kassierte. Obwohl im Besitz des Weiderechts ungehindert, schaffte von Frentz seine Schafe 1759 ab, wodurch die Sache zunächst in Vergessenheit geriet, bis von Frentz 1766 neue Schafe anschaffte. Von Frentz ließ auch seine Schafe noch auf Kentener Gebiet weiden, nachdem 1768 der Appellat das Mannlehen Kenten und Quadrath in einer Vergantung ersteigert hatte. Erst 1772 erhob Beissel von Gymnich Ansprüche.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Offizial Köln (1772) – 2. RKG 1776–1805 (1534–1793)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 10). Kassationsurteile des Offizials Köln1754 (Q 13, 14 und 34). Urteil der 1. Instanz (Q 32). Gedruckte „Kurzgefaßte An– und Ausführung der Erzstifft–Cöllnischen Gerechtsamen Puncto Privilegii de non appellando ...“, 1768 (Q 33). Teilungsvertrag des Hauses Hall, Güter in Kenten betreffend, 1534 (Q 41). Nachweise der Vorlage von Kautionsscheinen in Appellationsprozessen gegen Kurköln (Q 51, 55, 57). Kaiserliches Priviligium de non appellando des Erzstifts Köln 1570 (Q 53). Fünf Schriftstücke betr. das Privilegium de non appellando (Q 58–62). Q 53, 55, und 57–62 gedruckt.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 cm, 292 Bl., lose; Q 1–62 außer 9*.



Findbuch (115.05.03 Reichskammergericht, Teil III: E-G)




Aktenzeichen : G 13/41
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Daem (Adam) von Galen (Gaelen) der Ältere und seine GattinKatharina von Anstel (Anxtell, Angstell), seit 1576 Daem von Galen der Jüngere, pfalzneuburgischer Rat und Hofmeister, für sich und seine neun Geschwister zu Muchhausen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um das ca. 428 Morgen Artland große Gut Muchhausen (Gem. Hoeningen, Kr. Grevenbroich) zwischen den Schwestern Katharina und Margarethe von Anstel, Töchtern des Daem von Anstel und der Klara von Vercken zu Quadrath. Die Appellanten erheben Anspruch auf das ganze Gut, da Margarethe gemäß einem 1542 vereinbarten Teilungsvertrag ausgezahlt worden sei und sie die Belastungen des Guts (Korn– und Geldrenten an verschiedene Personen und geistliche Einrichtungen, u. a. an Heinrich von Holthausen, den Konvent zu Grevenbroich, St. Maria im Kapitol zu Köln, Maria von Anstel, Kunigunde von Anstel, Nonne zu Marienberg in Neuss, Kunigunde von Anstel, Nonne zu Eppinghoven bei Neuss) allein getragen hätten. Im übrigen stünde der Katharina als ältester Tochter gemäß dem „ius primogeniturae“ (des jül. Rechts, nicht des köln. Rechts) das ungeteilte Stammgut zu. Die Appellaten verlangen die Herausgabe des halben Guts, da der Vertrag von 1542 wegen der Minderjährigkeit der beiden Schwestern ungültig sei. Das RKG urteilt am 14. Okt. 1577, daß den Erben Raitz von Frentz die halbe Erbschaft Muchhausen zu restituieren sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Erzbischöfl. köln. Kommissare zu Köln 1549 – 1554 – 2. Dieselben als Appellationsgericht 1555 – 1557 – 3. RKG 1557 – 1577 (1501 – 1577)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vermessung und Beschreibung des Guts Muchhausen 1563(nach Q 10). Auszug aus dem Kornregister der Stadt Köln betr. Roggenpreise 1542 – 1577 (Q 33). RKG–(Bei–)Urteile vom 7. Jan. 1558, 27. Juni 1561, 18. Aug. 1561, 20. Feb. 1562, 14. Dez. 1562, 2. April 1563, 17. Jan. 1564, 7. Juli 1564, 20. Aug. 1565, 6. Okt. 1570, 17. Jan. 1571, 5. Feb. 1571, 5. Juni 1573 und 14. Okt. 1577 (Prot.). Zeugenverhör durch RKG–Kommissare 1562 von 48 Zeugen, u. a. Verhör der Kunigunde von Anstel, Nonne zu St. Apern in Köln und Eppinghoven bei Neuss, sowie „Mensuration“ und Abmessung des Guts Muchhausen (II). Teilungsvertrag zwischen Daem von Galen und seiner Gattin sowie deren Schwester Margarethe 1542 (III 195–202). Heiratsverschreibung von 1526 zwischen Helmich von Holthausen und Anna von Segenhoven gen. Anstel (III 204–208). Quittung 1541 (III 211). Verschreibung des Daem von Anstel 1528 (?) (III 212f.). Vertrag zwischen dem Konvent von Marienberg in Neuss und Daem von Anstel 1537, u. a. auf Vermittlung von Rutger von Anstel, Abt von Kornelimünster (III 214–216). Rechnung 1548 – 1549 (III 229– 321). Quittung 1501 (III 234). In III auch Zeugenverhöre.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde.; Bd. I: 8 cm, 449 Bl., lose, Q 1 – 17, 20 – 33, 35 – 39, Q18*, 19* und 34 fehlen, 4 Beilagen von 1572 – 1576, Prot. stark beschädigt; Bd. II: 6 cm, 299 Bl., gebunden, Zeugenrotulus prod. 29. Jan. 1567; Bd. III: 11,5 cm, 709 Bl., gebunden, prod. Dez. 1566 (Priora). Vgl. RKG 1873 (G 14/42).



Aktenzeichen : G 950/3102
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wernher Gürtzgen (Gurtzgen) (gest. 15. Aug. 1559), seit 1559 seineWitwe Katharina Thin (Thein) von Schlenderhan zu Klein–Vernich (Kr. Euskirchen) und seine Kinder Dam Johann und Gertrud Gürtzgen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die beweglichen Erbgüter des Engelbert Thin (Thein) von Schlenderhan im Wert von 2000 Gulden zwischen Wernher Gürtzgen, dem Schwiegersohn von Engelberts Bruder Johann Thin von Schlenderhan, und Friedrich Steprath als Anwalt und Momber, auch Zessionar, des Albert Kaldenbach und Reinhard von Spiegel, der Ehegatten der Töchter von Engelberts Schwester. Der Prozeß wird 1588 eingestellt, weil die prozeßführende Partei seit 20 Jahren verstorben sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Lechenich (1544) – 2. Hohes Weltliches Gericht (Vogt und Schöffen) zu Bonn (1544 – 1550) – 3. Erzbischöfl. köln. Kommissare (Dr. Hermann Diethard von Hamme und Dr. Johann Broich) 1550 – 1556 – 4. RKG 1556 – 1588 (1545 – 1564)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bescheinigung der Schöffen des Gerichts Lechenich von 1556mit anhängendem Schöffenamtssiegel über ihre Gerichtstage (Q 7). RKG– Ladung vom 28. Juni 1560 (Q 14). Bescheinigung des Pastors Vicentius von der Mergenheide, des Adolf von Landsberg zu Olpe und des Reinhard Gürtzgen zu Klein–Vernich von 1559 über den Tod des Wernher Gürtzgen am 15. Aug. 1559 und die Vormundschaft seiner Witwe (Q 17). RKG–(Bei–)Urteile vom 21. Okt. 1558, 22. Mai, 5. Juni und 23. Okt. 1559 und 30. Juni 1585 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde.; Bd. I: 5,5 cm, 70 Bl., zu Ordnungszwecken gelöst, Q 1– 3, 5 – 18, 20, es fehlt Q 4; Bd. II: 5 cm, gebunden, 300 Bl., Q 19 (Priora der 3. Instanz, eingebunden in eine Pergamenturkunde über einen Prozeß vor dem erzbischöfl. köln. Offizialat in Sachen Adolph Menther ./. Johannes Menther in lateinischer Sprache).


Findbuch (115.05.04 Reichskammergericht, Teil IV: H)





Catharina Charlotte Ernestina von Velbrück zu Garath
oo1
Wolfgang Wilhelm von der Horst +post 3. Juli 1677
oo2
Ferdinand von Frenz zu Frentz
- sine proles

Aktenzeichen : H 594/2019
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Witwe von Hatzfeldt zu Wildenburg, geb. von Velbrück, ihre Schwester Anna Isabella von Velbrück, Pröpstin des Stifts Rellinghausen, und Grafen von Velbrück, (Bekl.: Kuratoren des schwachsinnigen Heinrich Adolph von Velbrück)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Befreiung von der appellatischen Forderung nach 2200 Rtlr. und Wiedereinsetzung in die der Appellatin in erster Instanz zugesprochenen Güter zu Garath (Hzm. Berg, Amt Monheim; Stadt Düsseldorf) unter Berufung auf Kapitel 88 des jül.–berg. Landrechts. Die Gebrüder Dietrich Wilhelm und Wolfgang Wilhelm von der Horst schlossen am 3. Juli 1677 einen Erbteilungsvertrag, der auch von Wolfgang Wilhelms Frau Catharina Charlotte Ernestina von Velbrück zu Garath unterzeichnet wurde. Dabei erhielt der ältere Dietrich Wilhelm das Haus Düssel (Hzm. Berg, Amt Solingen; Kr. Düsseldorf–Mettmann) ungeteilt, während Wolfgang Wilhelm ein darauf lastendes Kapital von 2200 Rtlr. übernahm, wofür er Hab und Gut verschrieb. Der Betrag war von den Gebrüdern am 17. Juli 1674 von den Jesuiten in Köln aufgenommen worden. Nach Wolfgang Wilhelms Tod ging seine Frau mit Ferdinand von Frenz zu Frentz eine zweite Ehe ein und starb ohne Kinder. Während ihr Mann ihre „mobiliar güther“ erbte, fielen ihre Stock– und Stammgüter an ihren schwachsinnigen Bruder Heinrich Adolph von Velbrück und von diesem auf die Appellantinnen als nächste Erben. Die Appellatin wandte sich wegen der Schuld von 2200 Rtlr. unter Berufung auf den Vertrag ihres Mannes und ihres Schwagers an die Schwestern Velbrück wegen Schadloshaltung. Diese argumentierten, die Schuld stamme nicht von Charlotte Ernestina von Velbrück, sondern von ihrem ersten Mann, im übrigen sei der Vertrag nie zur Ausführung gelangt, da bestimmte, dem Wolfgang Wilhelm zugeteilte Güter nicht übergeben worden seien. Von der ersten Instanz wurde die Witwe Dietrich Wilhelms zur Befriedigung ihrer Forderungen in Güter der Appellantinnen zu Garath immittiert. Die Jesuiten zedierten den Grafen von Velbrück 1745 ihre Forderungen. 1749 ergeht ein mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium, da die Richter erster Instanz ungeachtet des am RKG anhängigen Prozesses weiter verhandelt und ein Urteil gefällt hatten. Das RKG bestätigte am 9. Mai 1757 das Urteil der Vorinstanz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae et secundae appellationis; 1749 Mandati attentatorii,revocatorii, cassatorii et inhibitorii sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1696 – 2. RKG 1703 – 1770 (1583 –1767)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1.  Bd. I: RKG–Urteil 9. Mai 1757 (24) und weitere Urteile 1758 –1767; Bd. II: Obligation 1674 mit Zession 1745 (Q 19).
  2.  Zinsenabrechnungen (Q 20, Q 76).
  3.  Botenlohnschein (Q 32).
  4.  Urteile Düsseldorf 1748 (Q 35 und 36).
  5. Designatio expensarum (Q 49, Q 67, 68a und b).
  6.  Auszug aus der jül.–berg. Landordnung, Kap. 88 (Q 74).
  7. Zeugnis des Gerichtsschreibers des Amts Mettmann über in der Honschaft Unterbach gelegene Güter: Schlempershof, Schmitzgut, Roer (Ruhr), Sand, Vehrling (Verlingen) (Q 77 – 79).
  8.  Rentbriefe Horstische Schulden betreffend 1583/84 (Q 80 – 81).
  9. Pfandverschreibung des Freiherrn von der Reck über den im Erzstift Köln, Amt Linn, gelegenen Hausmannshof (Q 83).
  10. Zessionsschein des Johann Dietrich von der Horst über ein Kapital von 700 Goldgulden für Hermann Friedrich Rhoden 1663 (Q 85).
  11. Aufschwörungstafel des Ferdinand von der Horst zu Rosau und Elbroich (Q 86).
  12.  Facti species mit detaillierter Familiengeschichte der Appellaten (Q 88).
  13.  Auszug aus dem Lehensarchiv zu Kleve über die Herrschaft Rosau (Q 89). Bd. III: jül.–berg. Geheimratsbericht (632 – 649). Rechnungen (Q 131 – 132) und weitere, bereits in Bd. II enthaltene Beweismittel.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 7 Bde., alle gebunden, 50 cm, 2732 Bl.; Bd. I: 2 cm, 59 Bl.;Protokoll; Bd. II: 8 cm, 455 Bl.; Q 1 – 94 außer 7 und 62 – 64, Q 8 (Vollmacht Hofmann) und 10 fehlen. Bd. III: 6 cm, Bl. 456 – 750; Q 95 – 151, Q 97 originalversiegelt. Bd. IV: 3,5 cm, 230 Bl.; Q 63, Rationes decidendi der Vorinstanz; Bd. V: 1 cm, 43 Bl.; Doppel des Protokolls, unvollständig; Bd. VI: 6,5 cm, 290 Bl.; Q 7 (Vorakten); Bd. VII: 23 cm, 1360 Bl.; Q 62 (Acta conscripta von Velbrück ./. von der Horst).






Aktenzeichen : H 1370/4501
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Hoen zu Frentz und sein Neffe Wilhelm Hoen von Cartils,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Güter des Johann Hoen von Cartils des Älteren, nämlich das Morengut „binnen der Bank Wijlre gelegen“ und einen Baumgarten gegenüber. Aus der Ehe des Johann Hoen von Cartils des Älteren mit Bela von Segraedt (Sagraide) gingen die Söhne Heinrich und Johann hervor. Erst nach dem Tode seiner ersten Frau soll Johann Hoen noch als Witwer die umstrittenen Güter erworben haben. Anschließend heiratete er Catharina Maessen. Der gemeinsame Sohn Johann wurde Abt des Prämonstratenserklosters Marienweerd (Niederlande) Auch Catharina starb vor ihrem Mann. Im Jahr 153 1 schloß Johann Hoen der Ältere mit seinen Söhnen beider Ehen einen Vertrag über seinen Nachlaß. Der Abt Johann behielt die umstrittenen Güter bis zu seinem Tod. Seine Halbbrüder fühlten sich vertragsgemäß als seine Erben, aber Wilhelm Peltzer und seine Frau klagten am 1. Oktober 1546 vor Schultheiß und Schöffen von Wijlre als Erben der Catharina Maessen die Hälfte der Güter ein.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Wijlre 1546 auf Unterweisung ihres Oberhaupts – 2. Meier und Schöffen des königlichen Stuhls und der Stadt Aachen 1548 – 3. RKG 1549 – 1614 (1531 – 1603)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Vertrag zwischen Johann Hoen dem Älteren und seinen Söhnen 19. Juli 1531 (Q 18). Drei Urteile aus Wijlre und Aachen 1548/49 (Q 25 – 27). Vorakten (83 – 120).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 120 Bl., gebunden; Q 1 – 31, Q 22 fehlt, 5 Beilagen.







Maria Raitz von Frentz
oo1) 1. Mai 1570
Bertram Kolff zu Blens
- Maria Kolff zu Blens (Haus Blens) oo Hans Otto von Gertzen  
- Elisabeth Kolff zu Blens (Vettelhoven) oo Johann von der Hoevelich

oo2)
Gerhard vom Berg gen. Dürffenthal
- Margarethe
- Sibylle
- Anna

Aktenzeichen : H 1436/4600
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von der Hoevelich zu Altenlauvenburg und Vettelhoven, kurköln. Rat, Marschall und Amtmann zu Hülchrath, im Namen seiner Frau Elisabeth geb. Kolff, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Erbteilung zu gleichen Teilen unter Berufung auf Kapitel 93 der jül.–berg. Landordnung. Das Ehepaar Bertram Kolff zu Blens und Maria Raitz von Frentz hatten die beiden Töchter Elisabeth und Maria. Maria heiratete Hans Otto von Gertzen, Elisabeth den Appellanten. Das Ehepaar vererbte den Töchtern neben dem Familiensitz Blens (Hzm. Jülich, Amt Nideggen; Kr. Schleiden) auch noch den adeligen Sitz Vettelhoven (Erzstift Köln, Vogtei Ahrweiler). 1624 schlossen die Schwestern zunächst einen Vergleich mit ihren Halbschwestern Margarethe, Sibylle und Anna, Töchtern aus der zweiten Ehe der Mutter mit Gerhard vom Berg gen. Dürffenthal. Anschließend gerieten sie untereinander in Streit. Maria hatte als die Ältere Haus Blens als Erbteil gewählt und wegen der anderen Rechtslage im Erzstift Köln in erster Instanz auch noch die Hälfte von Vettelhoven zugesprochen bekommen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1626 – 2. RKG 1629 – 1633 (1570 –1633)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Bd. II: Vergleich der Halbschwestern 8. Mai 1624 (45 – 52).
  2. Auszug aus der Heiratsverschreibung des Bertram Kolff zu Blens und der Maria Raitz von Frentz 1. Mai 1570 (52 – 53).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm, 401 Bl.; Bd. I: 52 Bl., lose; Q 1 – 21 außer 8*,11* und 13*. Bd. II: 349 Bl., gebunden; Q 11* (Vorakten).







Kaspar Imhoff gen. Kessel 1563+
oo
Anna Frentz zu Merödgen
- Katharina
- Eberhard

Aktenzeichen : H 1447/4628
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kaspar (Jaspar) Imhoff gen. Kessel (im Hove, Hoff), Bürger zu Köln,wohnhaft auf dem alten Graben, seit 1563 seine Witwe Anna (von) Frentz zu Merödgen, seine Tochter Katharina und sein Sohn Eberhard Imhoff (im Hoef), seit 1570 Wilhelm von Frentz zu Merödgen als Vormund und Onkel der minderjährigen Katharina und Dr. Eberhard Imhoff gen. Kessel, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um das sog. Boelgensgut zu Pulheim (Kr. Köln) unter der Geien (Geyen ?). Die Appellatin klagte vor der 1. Instanz aufLöse oder Beschuddung und bot dem Appellanten 800 Goldgulden als Löse und 50 Goldgulden als Verzichtspfennig an, die sie beim Gericht zu Pulheim hinterlegte. Sie und ihre Kinder erheben als nächste Verwandte des verstorbenen Thies Boelgen (Matheis Boilgen, Theis Bolgen), des Sohns des Henrich Boelgen, gemäß dem „ius retractus“ Anspruch auf das streitige Gut. Der Appellant beansprucht das Gut, weil der Sohn und die Tochter bzw. der Schwiegersohn des Thies Boelgen namens Wolter von Goyr ihm das streitige Gut verkauft und übertragen haben, indem sie sich „mit Halm, Hand und Mund“ enterbt und somit des „iuris retractus“ entäußert haben. Bereits 1529 hätten Thies Boelgen und seine Gattin Mergen wegen der hohen Schuldenlasten auf ihre Erbrechte verzichtet und den Hof von der Kölner Bürgerin Drutgen Imhoff, Witwe des Johann Kessel, ihrer Gläubigerin, zu Pacht genommen. Die 1. Instanz erkannte das Beschuddungsrecht der Appellatin an. Die 2. Instanz bestätigte am 1. Juli 1550 gemäß dem Landrecht das Weistum der 1. Instanz. Das RKG bestätigte am 5. Juli 1563 das Urteil der 2. Instanz und verurteilte die Appellanten zur Abtretung des streitigen Erbguts und der Nutzungsrechte oder, sofern sie nicht mehr darüber verfügten, zur Ableistung der appellatischen Forderungen in Geldwert.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1563) executionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Pulheim 1550 – 2. Hauptgericht(Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1550 – 3. RKG 1550 – 1578 (1516 – 1578)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Verschreibung von 1529 der Eheleute Theis Boilgen und Mergen, Pulheim, für Drutgen Imhoff, Witwe des Johann Kessel, Bürgerin zu Köln (Q 9).
  2. Zeugenaussage des Eckart Gülicher (Gulcher, Gulicher) zu Langel (Rheinisch–Bergischer Kr.) vor den Schöffen des kurfürstl. Hohen Gerichts zu Köln 1557 (Q 18).
  3.  Zeugenaussage der Eheleute Quaden Kerstgen und Merrigen Boelgen zu Frimmersdorf von 1557 (nach Q 21).
  4. Zeugenverhör durch die RKG–Kommissare Dr. Johann Stephan (von) Grevenbroch und Dr. Christian Born 1558 (Q 23*).
  5. Originaler Kaufvertrag in Form eines Chirographs von 1536 zwischen den Eheleuten Jaspar Mayenawe, Goldschmied, und Anna einerseits und Jeronimus Seller, Rechenmeister, und Anna andererseits ein Haus auf der Sandkuhle betreffend (125). Zeugenrotulus von 1558 (Q 24*).
  6. „Informatio iuris“. Schöffenbrief von Pulheim von 1533 einen Erbkaufvertrag zwischen den Eheleuten Theis Boelgen und Mergen und der Drutgen Imhoff betreffend (Q 31). Originales RKG–Urteil vom 5. Juli 1563 (Q 38).
  7. Rechtsauskünfte der Schöffen des Hauptgerichts Jülich von 1563 über einschränkende Bestimmungen zum Beschuddungs– oder Retraktrecht gemäß der jül. Landordnung (Q 40) und über Hypotheken oder Erbunterpfänder (Q 44).
  8. Urkunde des Thies Boelgen zu Pulheim von 1528 (Q 41).
  9. Rechtsauskunft der Schöffen des Hauptgerichts Düren über das „ius retractus“ (Q 42). Auflistung der beweglichen Güter des Thies Boelgen (Q 43).
  10. Vertrag zwischen Mergen Boelgen und Drutgen Kessel von 1532 (Q 45).
  11. Akten des 1528 am RKG eingeführten Appellationsprozesses des Matthias Boelgen bzw. seiner Witwe Mergen ./. Bertha Blakamer von Bergheim von einem Urteil von Vogt und Schöffen zu Pulheim auf Unterweisung des Hauptgerichts Jülich (Q 47 – 50).
  12. Originale Urkunde der Vormundschaftsbestellung des Wilhelm von Frentz zu Merödgen durch Lic. Johann Kempis, Domkanoniker und Priester, ordentlichen Richter (Offizial) des kurfürstl. Gerichtshofs in Köln, von 1670 (Q 54).
  13. Akten des Gerichts Pulheim von 1570 in Sachen Eberhard Imhoff gen. Kessel ./. Magdalena von Titz (Q 57*).
  14. Auflistung über den Pfandschilling, die Gülte und die Erbrente vom streitigen Hof für das Liquidationsverfahren (Q 61).
  15.  Originale Urkunde des Bergheimer Vogts Goddart Weierstraß und der Schöffen von Pulheim von 1573 mit erhaltenem anhängenden Siegel des Vogts (Q 69).
  16.  Rentverschreibungen der Eheleute Thies Boelgen und Mergen für Drutgen Imhoff von 1527 und 1523 (Q 71) und 1516 (Q 72).
  17. Originale Zession bzw. Erbverzicht der Katharina Imhoff gen. Kessel zugunsten ihres Bruders Eberhard von 1573 (Q 75).
  18.  Originale Urkunde der Schöffen von Pulheim von 1576 mit anhängendem Schöffenamtssiegel (Q 85).
  19. „Designatio fructuum“ vom streitigen Hof von 1550 – 1576 (Q 88).
  20. Prozeßkostenrechnung (Q 89).
  21. Auszug aus dem Kornregister der Stadt Köln von 1550 – 1576 (Q 90).

Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 21 cm; Bd. I: 10 cm, 374 Bl., lose; Q 1 – 30; Bd. II: 9cm, 233 Bl., lose; Q 31 – 69, 71 – 91, Q 70 fehlt; Bd. III: 3 cm, 55 Bl., lose; Beilagen von 1570 – 1575.












Aktenzeichen : H 1502/4828
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Eva Franziska von Hoheneck, Witwe des Werner Friedrich von Harffzu Dreiborn, und Konsorten: ihre Schwester Maria Charlotta von Hoheneck, seit 1733 als Intervenient Ludwig von und zu Leerodt namens seiner Gattin Maria Franziska von Dorth zu Issum, Tochter der Maria Klara von Hoheneck und des Jakob Ludwig Zeino Heinrich von Dorth zu Issum (Kr. Geldern), und ihrer gemeinsamen Kinder Maria Katharina und Friedrich Adolph von und zu Leerodt, seit 1734 als Intervenienten Johann Wilhelm Ludwig von Hagen zu Motten namens seiner Gattin Maria Anna Charlotta von Eltz und Ferdinand Damian von Breidbach, kurtrierischer Obermarschall und Vormund für die unmündigen Kinder des Freiherrn von Ahr (gestorben Okt. 1722) und der Anna Amalia von Eltz (gestorben 1734), seit 1779 F. von Harff zu Dreiborn, Sohn der Klägerin Eva Franziska von Hoheneck
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Allodial– und Lehngüter der Freiherren von und zu Frentz, nachdem die männliche Linie mit dem am 5. Aug. 1732 verstorbenen Franz Arnold von Frentz, Domkapitular zu Worms, Speyer und Bruchsal, ausgestorben ist. Es handelt sich u. a. um die Herrschaften, Rittersitze und Häuser Frens (Frenz) im Erzstift Köln, Stolberg im Herzogtum Jülich (Kr. Aachen), Kendenich im Erzstift Köln (Kr. Köln), Hof Roethgen (Roetgen) und Katzenbroich (Kr. Schleiden), brabantisches Lehen im Herzogtum Arenberg, Elsum (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg), Schneppenheim (Kr. Euskirchen), Empel (Niederlande) und Meerwijk (Niederlande) in Brabant, Häuser in der Reichsstadt Köln, Güter im Stift Hildesheim und Erzstift Trier. Die Klägerinnen Eva Franziska und Maria Charlotta von Hoheneck beanspruchen das vollständige Erbe aufgrund des Ehevertrags ihrer Mutter Maria Odilia von Frentz zu Frens und Stolberg, der ältesten Schwester des verstorbenen Franz Arnold von Frentz, von 1676, wonach diese oder deren Erben beim Aussterben der männlichen Linie sämtliche elterlichen, brüderlichen und schwesterlichen Erbgüter erhalten sollte. Der Intervenient Ludwig von und zu Leerodt glaubt als Schwiegersohn der Maria Klara von Hoheneck, der verstorbenen älteren Schwester der Klägerinnen, noch bessere Ansprüche auf das Erbe zu haben. Die Beklagten sind die drei Töchter und Schwiegersöhne des verstorbenen Franz von und zu Frens, eines Bruders der Klägerinnenmutter Maria Odilia von Frentz, und Schwestern bzw. Schwager des 1732 verstorbenen Franz Arnold von Frentz sowie die Witwe eines weiteren Bruders der Klägerinnenmutter. Sie verweisen vor allem auf die Testamente des Franz Arnold von Frentz von 1732 zugunsten seiner drei Schwestern und ihrer Erben, des Franz von und zu Frens von 1718, des Johann Sigismund von Frentz von 1710 zugunsten seines Neffen Franz Karl von Frentz (1728 verstorben, Bruder der beklagten drei Schwestern), des Henrich Adolph von Frentz von 1696 zugunsten seines Bruders Franz Karl als sein Universalerbe und des Ferdinand von der Hövelich von 1680 zugunsten desselben Franz Karl von Frentz als Universalerbe des Hauses Lauvenburg. Da die Klägerinnen und deren Mutter in diesen Testamenten nicht begünstigt wurden, könnten sie allenfalls auf 1/7 des Erbes Anspruch erheben, den Anteil ihrer Mutter, die noch 6 Geschwister hatte. Das RKG urteilt am 18. Sept. 1739, daß den Klägerinnen 1/7 von der Hinterlassenschaft ihrer Großeltern Ferdinand von Frentz und Odilia Maria von Efferen zu Stolberg und 1/6 der Erbgüter ihres Mutterbruders Ferdinand von und zu Frens zustehen. Das RKG verweist ferner auf den Prozeß der in diesen Erbschaftsstreit involvierten von Cortenbach (RKG 1221 (C 884/1994)).
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum sese manuteneri, in eventum vero immittiex interdicto quorum bonorum et condemnari, nunc (1739) citationis decisae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1732 – 1802 (1496 – 1802)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Ehevertrag von 1676 zwischen
    Johann Felix (Foelix) von Hoheneck, kurmainzischem Kämmerer,
    Sohn des Philipp Franz von Hoheneck zu Wörth, kurmainzischen Rats, und der Maria Margaretha von Dalberg, Kämmerin von Worms,
    sowie
    Maria Odilia von Frentz zu Frens und Stolberg,
    der ältesten Tochter des Ferdinand von und zu Frens, kurköln. Erbkämmerers, Geheimen Rats und Amtmanns von Hülchrath, und der Odilia Maria von Efferen zu Stolberg (Q 5).
  2. Stammtafel der Nachkommen von Adolph Sigismund von Frentz zu Frens und Kendenich und Maria Katharina von Aldenbrück gen. Velbrück zu Neuenburg (Q 6, vervollständigt in Q 15, 21 und 50).
  3.  Insinuationsgebühren (Q 11).
  4. Testament des
    Franz Arnold von und zu Frens, Domherrn zu Worms, Speyer und Bruchsal, von 1732 (Q 14).
  5. Testament des
    Johann Sigismund von Frentz von 1710 (Q 16).
  6. Ehevertrag von 1700 zwischen
    Maria Klara von Hoheneck
    und
    Jakob Ludwig Zeino Heinrich von Dorth zu Issum, Obrist eines Regiments zu Pferd der niederländischen Generalstaaten (Q 23).
  7.  Lehnsbrief des Herzogs Philipp Franz von Arenberg, Aarschot und Croy von 1664 für Odilia Maria von Efferen zu Stolberg, verheiratete von Frentz, namens ihres Sohnes Franz von und zu Frens betr. Hof „Rotgen“ und Katzenbroich (Kr. Schleiden) (Q 28).
  8.  Belehnung der Söhne des verstorbenen Ferdinand von Frentz und Stolberg mit dem Rittersittz Elsum und Gut Cromland 1693 (Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg) (Q 29).
  9.  Lehnsprotokoll der Lehns– und Mannkammer von Lommersum von 1698 betreffend Investitur Johann Sigismunds von Frentz, Domkantors und –kanonikers zu Trier, Worms und Hildesheim, mit dem brabantischen Lehen Schneppenheim im Kirchspiel Lommersum (Kr. Euskirchen) (Q 30).
  10.  Pfandverschreibung von 1686 zwischen dem Vormund der minderjährigen von Frentz zu Frens und Stolberg und den Eheleuten Johann Peter von Meinertzhagen und Sophie de Roy betr. einen Hof im Amt Hülchrath (Kr. Grevenbroich) (Q 31).
  11. Quittung der Katharina von Schonheim, geborene Heufft, der Maria Christina Heufft und des Adolph Daniel Heufft über die Schuldentilgung der Söhne des verstorbenen Ferdinand von und zu Frens und Stolberg (Q 32).
  12. Urteil von 1692 in Schuldforderungssachen der Witwe Ziman, wiederverheiratet mit Lic. Kempis ./. die Brüder von und zu Frens (Q 33).
  13. Weitere Dokumente über die Lasten der Lehns– und Erbgüter (Q 34ff.), darunter eine Pfandverschreibung des Adolph Sigismund von und zu Frens und Kendenich, Erbkämmerers und Landhofmeisters des Erzstifts Köln, nach dem Tod seiner Gattin Maria Katharina von Aldenbrück gen. Velbrück für den Kölner Ratsverwandten Hieronymus de Klerck von 1644 (Q 39).
  14.  Urkunde der Brüder
    Ferdinand,
    Franz Karl
    und Johann Sigismund von Frentz
    von 1686 über rückständige Zahlungen für die Stiftung des
    Johann Raitz von Frentz zu Schlenderhan, Propstes des Domstifts zu Lüttich und zu St. Martin in Lüttich, pfalzneuburgischen Geheimen Rats und Kanzlers (Q 40).
  15.  Detaillierte Rechnungen über Bau– und Reparaturkosten am Haus Frens von 1696 – 1728 (Q 42–44). Testament des Henrich Adolph von Frentz zu Stolberg, Domkapitulars von Hildesheim, von 1696 (Q 45).
  16. Erbteilungsvertrag von 1696 zwischen den Brüdern
    Franz Karl,
    Johann Sigismund
    und Franz von und zu Frens und Stolberg
    nach dem Tod ihrer Brüder Ferdinand und Henrich Adolph (Q 46).
  17. Ehevertrag von 1681 zwischen
    Anna Margaretha Antonetta von Frentz und Kendenich,
    Tochter des Ferdinand von Frentz und der Odilia Maria von Efferen zu Stolberg,
    und dem
    Obristen Friedrich Ernst von Eltz,
    Sohn des kaiserl. und lothringischen Obristen Philipp Adolph von Eltz und der Eva von Dern (Dheren) (Q 66).
  18. Urkunde des Johann Wilhelm Ludwig von Hagen zu Motten und Buschfeld, Gatten der Maria Anna Charlotta von Eltz, Tochter des Friedrich Ernst von Eltz, über seine Kreditaufnahme bei Johann Sigismund von und zu Frens von 1710 (Q 63).
  19. Lehnsbrief des Herzogs Wolfgang Wilhelm von Jülich–Berg für
    Ferdinand von Frentz als Gatte der Odilia Maria von Efferen
    nach Johann Dietrich von Efferens Tod betr. die Unterherrschaft Stolberg von 1649 (Q 70).
  20. Vergleich von 1652 zwischen
    Maria von Orsbeck, Witwe des Henrich Hattard von Metternich zu Zievel, trierischen Amtmanns zu Cochem, Daun und Ulmen,
    und ihren geistlichen Schwägerinnen
    Gertrud und Klara von Metternich (Q 71).
  21. Auszug aus dem Handelsbuch des Kölner Kaufmanns und Ratsverwandten Martin von Hassel von 1667 – 1688 (Q 72).
  22. Vertrag des Johann Sigismund und Jobst Edmund von Reuschenberg sowie der Maria Klara von Reuschenberg, geborene Freiin von Virmond, betreffend Verkauf des Hauses Elsum an Franz von und zu Frens von 1702 (Q 74).
  23. Urkunde des Jobst Edmund von Reuschenberg und der Maria Klara von Virmond von 1708 über die Verpfändung von Haus und Herrschaft Kendenich (Q 78).
  24.  „Erbgiftbrief“ Herzog Wilhelms von Jülich–Berg von 1496 für Vincentius von Efferen betr. Schloß und Herrschaft Stolberg (Q 86).
  25. Lehnsbrief des Herzogs Philipp Wilhelm von Jülich–Berg 1665 für Ferdinand von der Hövelich zu Lauvenburg und Frens namens seiner Mündel, der minderjährigen Kinder des Ferdinand von Frentz und der Odilia Maria von Efferen betr. Stolberg (Q 91).
  26. Lehnsbrief des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich–Berg von 1694 betr. Stolberg (Q 92).
  27.  Ehevertrag zwischen
    Anna Margaretha Antonetta von Frentz
    und
    Friedrich Ernst von Eltz von 1681 (Q 101).
  28. Originale Obligation des Johann Wilhelm Ludwig von Hagen von 1710 (Q 107, befindet sich in Bd. V 273–275).
  29. Auszug aus dem Testament des
    Franz von und zu Frens, Domkapitulars von Hildesheim und Paderborn (gestorben 21. Feb. 1685) (Q 112).
  30. Erbteilungsverträge von 1684 und 1685 zwischen den
    5 Söhnen des Ferdinand von Frentz und der Odilia Maria von Efferen (Q 121).
  31.  Stammtafel des Johann Otto Kolff zu Vettelhoven und der Ursula von Berg gen. Blens (Q 125, vervollständigt in Q 178).
  32. Präzedenzurteil des jül. Hofgerichts in Erbteilungssachen Maria Barbara Alexandrina von Berthold (Bertold), geborene von Vlatten ./. Johann Wilhelm von Vlatten von 1680 (Q 128). Spezifizierung des Cromlander Lehens (Q 130).
  33.  Kaufvertrag zwischen
    Melchior Rutger von Kerich, Bürgermeister von Köln, und Maria Sibylla von Kerich, geborene de Bruin, als Käufern
    und den Eheleuten
    Karl Friedrich Melchior von Kesselstadt und Isabella Theresia von Frentz zu Kendenich als Verkäufern des Rittersitzes Elsum von 1748 (Q 131).
  34.  Urteile in Sachen Maria Anna, verwitwete von Frentz, nachher verheiratete von Cortenbach, nun Henrich Ferdinand von Cortenbach ./. die Erben der verstorbenen Brüder von Frentz von 1744, 1745, 1753 u. a. (Q 144 – 155).
  35.  Vertrag der Brüder Ferdinand, Johann Adolf, Johann Sigismund und Franz von Frentz von 1661 (Q 160).
  36. Testament des Ferdinand von der Hövelich, Witwers der Maria Klara Schenck, von 1680 (Q 161).
  37. Testament des Franz von und zu Frens von 1718 (Q 166).
  38.  Testament der Katharina Charlotta Odilia Elisabetha, verwitwete von Frentz zu Frens, von 1722 (Q 171).
  39. Urkunde des Bischofs Jodocus Edmund von Hildesheim von 1689 (Q 172).
  40.  Rechtsgutachten der Advokaten Trivelli und Müller, immatrikuliert an der kurköln. Hofkanzlei, von 1785 (Q 182) und Schram und Friderichs, immatrikuliert am jül. Hofgericht, von 1783 (Q 183). Urteil vom 29. Nov. 1792 in Erbschaftssachen von Spies zu Rath ./. Rudolf Maria, Burggrafen zu Waldbott – Bassenheim, Freiherrn von Waldbott – Bornheim u. a. (Q 190).
  41. Originaler Ehevertrag von 1648 zwischen
    Ferdinand von Frentz,
    Sohn des Adolph Sigismund von Frentz zu Kendenich und der Maria Katharina von Aldenbrück gen. Velbrück,
    sowie der
    Odilia Maria von Efferen zu Stolberg,
    Tochter des Johann Diethrich von Efferen und der Wilhelmina Gertrud von Metternich zu Zievel (V 262–270 = Q 192*, Abschrift Q 165).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 Bde., 19, 5 cm; Bd. I: 2,5 cm, 122 Bl., gebunden; Prot.; Bd. II(vorher Bd. III): 4,5 cm, Bl. 1 – 301, gebunden; Q 1 – 80; Bd. III (vorher Bd. IV): 5,5 cm, Bl. 302 – 597, gebunden; Q 81 – 138; Bd. IV (vorher Bd. V): 2,5 cm, Bl. 598 – 775, gebunden; Q 139 – 179; Bd. V (vorher Bd. II): 4,5 cm, 280 Bl., lose; Q 180 – 195. Vgl. auch RKG 1221 (C 884/1994), 1222 (C 885/1995), 1759 (F 342/1189) bis 1762 (F 345/1192). Lit.: Johann Peter Dethier, Beiträge zur vaterländischen Geschichte des Landkreises Bergheim, Köln 1833, S. 97ff.




Burgraf zu Odenkirchen -->A.D.
  1. Johann von Hoemen
    1. -->1498 Arnold von Hoemen
      1.  NN von Hoemen oo -->1502 Heinrich Nagel
      2.  NN von Hoemen oo -->1531 Wilhelm von Vlodorp
        1. Odilia von Vlodorp oo -->1572 Floris van den Boetzelaer
          1. -->1595 Florenz Hattard van den Boetzelaer +1636
        2. Alvaretta von Flodorp oo Bronckhorst
          1. Petronella von Bronckhorst, verwitwete von Bentinck
            1. Philip Heinrich Bentinck oo Justina Maria von Weichs
              1. Johan Wolfgang Wilhelm Bentinck oo Maria Elisabeth von Breyll
          2. -->(- ! -) Graf Maximilian von Bronckhorst +1642  LEO
            1. NN
              1. ???
              2. ??? Isabella Margaretha, Herzogin von Holstein und Schleswig oo NN Merode
                1. -->1695 (1697) Johann Philipp Eugenius von und zu Merode, Marquis von Westerloo


-->1643 General Johan von Werth
oo1 NN
    Johann Anton von Werth
    Lambertina Irmgard von Werth oo -->1655 Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan
    --> 1690 Dietrich Adolph von Frentz zu Schlenderhan
oo2 Susanna Maria von Kufstein
    Franz Ferdinand von Werth

Aktenzeichen : H 1575/5312
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Isabella, Herzogin von Holstein und Schleswig, geb. Gräfin von Merode, Markgräfin von Westerloo (Westerlohe), und Graf Johann von Merode, seit 1693 Baron G. A. de Horion (Horrion) als Intervenient, ferner Isabella Margaretha, geb. Herzogin von Holstein und Schleswig, später deren Sohn Graf Johann Philipp Eugenius von und zu Merode, Marquis von Westerloo
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Besitz von Haus und Herrschaft Odenkirchen (Stadt Mönchengladbach–Rheydt) samt Pertinenzien. Die Klägerin beansprucht das kurkölnische Lehen Odenkirchen als Enkelin des Grafen Maximilian von Bronckhorst (gestorben 1642), der als Sohn der Alvaretta von Vlodorp (Flodorf) der nächste Erbe von Alvarettas Neffen (Schwestersohn) Florenz Hattard van den Boetzelaer (gestorben 1636, kinderlos) war. Sie versucht, anhand eines Abrisses der Lehnsfolge in Odenkirchen seit 1441 zu beweisen, daß Odenkirchen ein „feudum promiscuum“ sei. Der Erzbischof von Köln hat jedoch Maximilian von Bronckhorst offenbar nie förmlich belehnt. Nach dessen Tod 1642 zog er vielmehr gemäß Heimfallrecht das Lehen ein und vergab es 1643 „ex nova gratia“ an den General Johann von Werth und dessen Sohn Johann Anton von Werth. Er betrachtet Odenkirchen als reines Mannlehen. Der mitbeklagte Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan beansprucht das streitige Lehen, mit dem er 1655 investiert worden ist, als Gatte einer Tochter des Johann von Werth aus erster Ehe, nachdem dessen zweite Gattin Susanna Maria von Kuefstein (Kuffstein, Kufstein) 1655 für sich und ihren Sohn Franz Ferdinand von Werth darauf verzichtet hat. Die Klägerin behauptet, Johann von Werth habe das Lehen arglistig (cum vitio) in Besitz genommen. Dem hält von Frentz entgegen, daß Johann von Werth als Kognat des letzten unangefochtenen Vasallen Florenz Hattard van den Boetzelaer rechtmäßig mit Odenkirchen belehnt worden sei. Das RKG erkennt mit mehreren Urteilen von 1684 – 1686 den klägerischen Anspruch an. Es folgt nicht der Einrede der Beklagten, daß die kurkölnische Lehnskammer die zuständige erste Instanz sei, obgleich diese auf den Prozeß der Herzogin von Croy und Aarschot ./. den Erzbischof von Köln betr. das Lehen Drachenfels vor dem Reichshofrat (seit 1642), der vom Reichshofrat an die kurkölnische Lehnskammer verwiesen worden ist, als Präzedenzfall hingewiesen haben. Es erläßt am 26. Okt. 1694 an die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch – Westfälischen Kreises, an Bischof Christian Friedrich von Münster, Kurfürst Friedrich von Brandenburg und Herzog Johann Wilhelm von Jülich–Berg, ein Exekutionsmandat, daß sie den Marquis von Westerloo in das Lehen Odenkirchen einsetzen. Daraufhin klagen die Brüder von Frentz zu Schlenderhan auf Schadloshaltung durch die Kläger oder den Erzbischof von Köln, da ihr Vorfahre Johann von Werth große Geldsummen für die Einlösung der mit Hypotheken belasteten Herrschaft Odenkirchen aufgewandt hat, und auf Erstattung der Zinsen und Einkünfte seit der Vollstreckung des RKG–Urteils im Jahre 1697. Als das RKG mit Urteil vom 8. Juli 1715 der Klage statt gibt, geht Johann Philipp Eugenius von Merode in Revision und macht Regreßansprüche geltend. Am 15. März 1730 ergeht das Urteil, daß gemäß dem Vergleich von 1698 der Marquis von Westerloo denen von Frentz 38000 Rtlr. nebst Zinsen und 22289 Rtlr. vergüten muß, aber von der Erstattung der durch Johann von Werth ausgezahlten 1571 1 Rtlr. freizusprechen ist. Der Prozeß endet nach 1767 durch Vergleich.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de restituendo possessionem vi occupatam, ut et ulteriusnon turbando cum, de ordinaria iuris via vero procedendo sine clausula, nunc (1699) liquidationis, nunc (1715) revisionis (bzw. regressus), nunc (1767) revisionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. RKG 1678 – 1715 (1299 – 1667) – 2. Erzbischof von Mainz als Revisionsgericht 1715 – 1775
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 14,5 cm, 843 Bl., lose; Q 2 – 20, 22 – 77, 79 – 114, 116 – 185,zahlreiche Beilagen, darunter auch Rechnungen, einige Aktenstücke unvollständig, Q 1, 21*, 78, 115* fehlen.







Aktenzeichen : H 1608/5374
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Balduin von Holtrop zu Irnich und Sinzenich (beides: Kr. Euskirchen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Streitgegenstand vgl. RKG 2703 (H 1607/5373); hier Erbschaftsstreit um Lehns– und Allodialgüter von Schloß und Herrschaft Sinzenich und um Schloß Drove; ferner Anfechtung des Testaments des Johann Balduin von Holtrop, Domherrn zu Trier, hinsichtlich der Vererbung seiner beweglichen Güter (100000 Rtlr.) an die Brüder von Merode zu Frens.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se restitui adversus omissam seu potius seronimis factam requisitionem actorum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1746 (1717 – 1747)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Botenlohnschein (Q 3). Urteil des jül.–berg. Geheimen Ratsdicasteriums zu Düsseldorf vom 20. Okt. 1744 in Sachen Holtrop zu Irnich ./. Holtrop zu Sinzenich, Domherrn zu Trier, und die Brüder von Merode zu Frens betr. Sinzenich (in Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, 42 Bl., lose; Q 1 – 13, 1 Beilage von 1747, die möglicherweise zu RKG 2703 (H 1607/5373) gehört.






Aktenzeichen : H 1618/5386
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gebrüder Hermann Jakob und Wilhelm Heinrich von Holz sowie Philipp Wilhelm von Palant und [Heinrich Ferdinand] von Brackel namens ihrer Gattinnen als Erben der verstorbenen Eheleute Konstantin von Holtz und Agnes von Elmpt (Elmbt), (Kl.: Konstantin von Holtz zu Königshoven)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Hälfte des lehnbaren Hofs Hottorf (Kr. Jülich) und 1/5 des lehnbaren Hofs Ralshoven (Kr. Jülich). Die Appellatin Henrica Waldbott beansprucht die Nachfolge ihres kinderlos verstorbenen Onkels (Mutterbruder) Wilhelm von Elmpt zu Drove und ihrer Mutter Gertrud von Elmpt. Die Appellanten bestreiten die Rechtmäßigkeit der appellatischen Erbfolge, da Henrica ein illegitimes Kind sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzler, Vizekanzler, Geheime Räte und Hofräte zuDüsseldorf 1692 – 1697 – 2. RKG 1697 – 1700 (1644 – 1699)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Urteil der 1. Instanz in Sachen Wilhelm von Elmpt und Konsorten ./. Johann Daniel von Geloes zu Lobos (Lobusch, Lohebusch; Belgien) vom 4. Juni 1678 betr. Rückzahlung eines Kredites oder Einräumung der verpfändeten Höfe (Q 6).
  2. Auszüge aus dem Lehnsbuch der Mannkammer Born zu Boslar von 1644 – 1654 (Q 13 – Q 16).
  3. Erbteilungsvertrag zwischen den Parteien von 1685 (Q 17).
  4. Testament des Heinrich Waldbott zu Bassenheim und Königsfeld etc., Witwers der Maria Frentz von Kendenich, von 1667,
    unterschrieben u. a. von seinen 5 Söhnen
    • Anton Adolf, pfalzneuburg. Rat und Amtmann zu Euskirchen,
    • Ernst Emmerich, Domherrn zu Mainz und Propst von Kerpen,
    • Johann Edmund, Obrist,
    • Anselm Kasimir, Domherrn zu Trier,
    • und Johann Reiner Matthias
    (Q 20).
  5. Belehnung des Hermann Jakob von Holz und seines Bruders Wilhelm Heinrich von Holz mit 4/5 des Ralshover Hofes gemäß einem Mandat des Herzogs von Jülich von 1699 (Q 28).
  6. Vertrag zwischen Daniel von und zu Elmpt und Stephan von Geloes zu Lobos und dessen Verwandten von 1647 in niederländischer Sprache (II 52–65).
  7. Bd. II enthält auch die Gerichtsakten in Sachen Wilhelm von Elmpt zu Drove ./. Daniel von und zu Elmpt und seine Nachfolger, nämlich Johann Daniel von Geloes zu Lobos und die Inhaber der streitigen Höfe, von 1673 – 1688.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 12 cm; Bd. I: 2,5 cm, 101 Bl., lose; Q 1 – 2, 4 – 9, 11 –28, Q 3 ist wegen starker Wasserschäden zerfallen, 3 Beilagen; Bd. II 4: 9,5 cm, 602 Bl., gebunden; Q 10 (Priora).






Aktenzeichen : H 1694/5592
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Lysgen (Elisabeth) Hormann (Herman), wohnhaft zu Nothberg (Kr.Aachen), Witwe des Peter Lons (Lens) von Nothberg und Tochter des Jakob von Frens, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz, die nach einem Zeugenverhör die Appellantin der üblen Nachrede für schuldig befand und zu einer Brüchtenstrafe verurteilte. Sie soll die Appellaten beschuldigt haben, eine von ihr vorgelegte Urkunde verfälscht und beiliegende Schriften verändert zu haben. Die Appellantin streitet derartige Äußerungen ab. Das RKG hebt mit Urteil vom 17. Aug. 1537 das Urteil der Vorinstanz auf.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1535 – 2. RKG1535 – 1537 (1535 – 1540)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 41 Bl., lose; Q 1 – 10, 3 Beilagen prod. 17. Mai 1538 –27. Feb. 1740.







Aktenzeichen : H 1710/5642
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm Johann von Horn gen. Goltschmidt, (Bekl. ?)
Prozessart : (5) Prozeßart: AppellationisStreitgegenstand: Streit um eine Korn– und Ölmühle zu Millich (Kr. Erkelenz) und eine Erbpacht zu Doverack (Kr. Erkelenz) im jül. Amt Wassenberg, welche Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt, die Vaterschwester des Appellanten, während ihrer Ehe mit Johann Konrad Engels erworben und in ihrem Testament von 1700 dem Appellanten und seiner Schwester Klara Sibylla vermacht hat. Das jül.–berg. Hofgericht hat auf Antrag der Witwe Weibel, der Schwester des Johann Konrad Engel, das Testament 1714 für ungültig erklärt. Es urteilte am 2. Juli 1722, daß der Witwe die halbe Erbpacht zu Doverack seit dem Tod der Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt zustehe. Gegen das Appellationsverfahren am RKG erhebt der Appellat die Einrede der „Desertion“.
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofgericht (Präsident und Räte) zu Düsseldorf (1722) –2. RKG 1723 – 1730 (1668 – 1730)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1668 zwischen Johann Konrad Engels, kurköln.Vogt zu Hülchrath, Sohn des Gabriel Engels, Rentmeisters des Freiherrn von Frentz zu Schlenderhan und Odenkirchen, und Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt, Tochter des Wilhelm von Horn gen. Goltschmidt, kurköln. Vogts zu Neuss und Kellners zu Erprath (18f.). Auszug aus dem Testament der Klara Christina von Horn gen. Goltschmidt, verwitwete Engels, von 1700 (20f.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 45 Bl., lose; Prot. ohne Eintragungen, 21 Aktenstückeprod. 15. und 20. Sept. 1723 und 5. Dez. 1730.






Aktenzeichen : H 1727/5760
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: G(erhard) A(hasver) von Horion (Horrion) zu Roermond (Niederlande)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um den Besitz von Haus und Herrschaft Odenkirchen (Stadt Mönchengladbach–Rheydt) samt Pertinenzien. Hintergrund des Prozesses ist, daß die mitbeklagte Herzogin Isabella von Holstein bzw. deren Erben gegen den Erzbischof von Köln und seinen Konsorten von Frentz vor dem RKG den Besitz der Herrschaft Odenkirchen erstritten haben und ihnen diese durch die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch – Westfälischen Kreises 1694 eingeräumt werden sollte (vgl. RKG 2687 (H 1575/5312)). Der Kläger beansprucht als Erbe der Petronella von Bronckhorst, Tochter der Alverta von Vlodrop (Flodorf) und des Karl von Bronckhorst–Batenburg, Schwester des Maximilian von Bronckhorst–Batenburg und Gattin des Martin von Bentinck (Benting), die Hälfte der Herrschaft Odenkirchen. Das RKG urteilt am 20. Okt. 1699, daß die Ladung gegen die Beklagten zu kassieren ist und der Kläger sich vor dem ordentlichen Gericht, d. h. dem „iudicium parium curiae“ bzw. Manngericht des Erzstifts Köln, einlassen müsse.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum se tanquam inique eiectum in possessionemmedietatis dominii in Odenkirchen et pertinentium fructibus perceptis restitui ...
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1695 – 1699 (1574 – 1699)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Notarielle Urkunde von 1636 über die Inbesitznahme von Hausund Herrschaft Odenkirchen durch Graf Maximilian von Bronckhorst– Batenburg nach dem Tod des Florens Hattard (van den Boetzelaer) zu Asperen (Niederlande), Langerak (Niederlande), Rheydt und Odenkirchen (Q 6).
  2. Vergleich von 1610/12 zwischen den Eheleuten Martin Bentinck zu der Leeuwenberg (Lewenburg, Niederlande), ehemals königl.–spanischer Kriegsobrist, und Petronella von Bronckhorst einerseits und Graf Maximilian von Bronckhorst– Batenburg, Petronellas Bruder, andererseits über die Lehns– und Erbgüter ihrer Eltern Alverta von Vlodrop und Karl von Bronckhorst–Batenburg (Q 15).
  3. Notarielle Urkunde von 1642 über die Inbesitznahme von Haus und Herrschaft Odenkirchen durch Graf Johann von Horn, Gatten der Johanna von Bronckhorst und Schwiegersohn des Grafen Maximilian von Bronkhorst–Batenburg (Q 17).
  4. Urkunde des Grafen Maximilian von Bronckhorst–Batenburg von 1636 über die Anerkennung seiner Schwester Petronella und ihres Sohns Philipp Heinrich von Bentinck zu Wolfrath (Wolfsradt), pfalzneuburg. Geheimen Rats, Kämmerers und Amtmanns von Millen und Born, als seine Miterben in der Herrschaft Odenkirchen (Q 21, Vertrag Q 23).
  5. Urkunde des Erzbischofs Gebhard von Köln von 1578 über die Abführung eines Drittels aller Einkünfte der Herrschaft Odenkirchen an Karl von Bronckhorst–Batenburg als Gatten der Alverta (Alvera) von Vlodrop, der „Mitleibtochter“ zu Odenkirchen (Q 42).
  6. Inventar von 1636 (Q 58).
  7. Lateinische Urkunde des Ludovicus de Requelens, „commendator superioris ordinis Castiliae, vice gubernator ac praefectus harum provinciarum pro rege nostro“, von 1574 über die Erbteilung zwischen den Geschwistern Fredericus und Anna van den Bergh [zu ‘s – Heerenberg] und Graf Gulielmus van den Bergh als Erbfolger ihres verstorbenen Bruders Osewalt Vandenberge, Kinder der verstorbenen Eheleute Osewalt Vandenberge und Elisabeth, von 1574 zu Brüssel (Q 62).
  8. RKG– „Mandatum de praestando evictionem et restituendo pecunias appromissas dum dicisa sit causa petitorii cum interesse a tempore facta executionis sine clausula“ vom 11. März 1699 in Sachen der Gebrüder von Frentz ./. Erzbischofvon Köln (Q 78).
  9. Lehnsbrief des Erzbischofs Ferdinand von Köln für Johann van Werth, kaiserl. Feldmarschallleutnant, und seinen Sohn Johann Anton van Werth betr. Odenkirchen von 1643 (Q 79).
  10. Lehnsbrief des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln für Winand Hieronymus von Frentz zu Schlenderhan auf „Resolution“ der Susanna Maria von Kuefstein, Witwe van Werth, als Vormünderin ihres Sohnes Franz Ferdinand von Werth von 1655 betr. Odenkirchen (Q 82).
  11. Lehnsbrief des Erzbischofs Joseph Clemens von Köln für Dietrich Adolph von Frentz zu Schlenderhan von 1690 (Q 83).
  12.  „Evictionsbrief“ des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln über den Verzicht der Susanna Maria von Kuefstein, der zweiten Gattin des Johann van Werth, namens ihres Sohnes Franz Ferdinand van Werth auf Odenkirchen zugunsten des Winand Hieronymus von Frentz, des Gatten einer Tochter des Johann van Werth aus erster Ehe, von 1655 (Q 84).
  13. Quittung des Erzbischofs Maximilian Heinrich von Köln von 1657 über einen Kredit über 2000 Rtlr. von Winand Hieronymus von Frentz (Q 85).
RKG–Urteil vom 20. Okt. 1699 (Prot.).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6,5 cm, 354 Bl., lose; Q 1 – 89. Lit.: Franz Rixen, GeschichteOdenkirchens. Laurentiusbote Folge 19, 1951, S. 137ff.





Aktenzeichen : H 1728/5761
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Ahasver (Assuerus) von Horrion (Horion), (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um die Hälfte von Haus und Herrschaft Odenkirchen (Rheydt) wie in RKG 2755 (H 1727/5760). Der Appellant erhebt diesen Besitzanspruch als Nachfahre der Petronella von Bronckhorst, Gattin des Martin (von) Bentinck. Der Appellat ist ein Nachfahre von Petronellas Bruder Maximilian von Bronckhorst, der die Herrschaft Odenkirchen 1636 nach dem Tod des Floris Hattard van den Boetzelaer in Besitz genommen hat. Er erhebt Anspruch auf die ganze Herrschaft Odenkirchen, die ihm 1698 in einem Vergleich mit dem Erzbischof von Köln zugesprochen und eingeräumt worden ist. Streitig ist auch, ob Odenkirchen ein ligisches Lehen ist. Der Appellant klagt außerdem auf Erstattung aller Einkünfte aus Haus und Herrschaft Odenkirchen seit 1698. Er beruft sich gegen ein Dekret der Vorinstanz vom 16. April 1707, durch das sich der kurkölnische Hofrat als zuständiges Gericht erklärt hat, obgleich das RKG 1699 das erzstiftische Manngericht als ordentliches Gericht für die Forderung des Appellanten bestimmte. Die Einrede des Erzbischofs von Köln gegen den Gerichtsstand des RKG unter Verweis auf ein in dieser Sache am Reichshofrat anhängiges Verfahren lehnt das RKG ab. Es urteilt am 26. Juni 1716, daß der appellantische Anspruch rechtens ist und dem Freiherrn von Horrion die Nutznießung der halben Herrschaft Odenkirchen vom Zeitpunkt der Wiedereinsetzung des Appellaten in die streitige Herrschaft, also von 1698 an, zu erstatten ist. Durch mehrere Exekutionsmandate versucht das RKG, seinem Urteil Geltung zu verschaffen. 1727 erzwingen König Friedrich Wilhelm von Preußen und Pfalzgraf Karl Philipp bei Rhein als Urteilsvollstrecker des RKG die Einräumung der appellatischen Herrschaften Petersheim und Stein zugunsten des Appellanten, so lange bis die Nutznießungsansprüche des Appellanten erfüllt sind. Die Prozeßgegner vergleichen sich 1735 über die Höhe der zu erstattenden Nutznießung.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum restitutione in intregrum brevi manu, nunc(1716) revisionis, nunc (1718) executionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Hofrat (Räte) des Stifts Köln zu Bonn 1700 – 1707 – 2. RKG1711 – 1716 (1323 – 1740) – 3. Erzbischof von Mainz (Erzkanzellariat) als Revisionsgericht 1716 – 1740
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Kautionsschein (Q 11).
  2.  RKG– „Ulteriores compulsoriales adedendum acta et rationes decidendi“ vom 17. März 1712 (Q 14).
  3. Stammtafel des Wilhelm von Vlodrop zu Odenkirchen und der Anna von Dunk (Donck) (Q 30 und in Q 67).
  4. Lehnbrief des Erzbischofs Gebhard von Köln für
    Karl von Bronckhorst–Batenburg namens seiner Gattin Alverta von Vlodrop, einer „Mitleibstochter“ zu Odenkirchen, von 1578 (Q 31).
  5. Erbvergleich von 1610/12 zwischen Martin von Bentinck zu Leeuwenburg und seiner Gattin Petronella von Bronckhorst – Batenburg einerseits
    und deren Bruder Maximilian von Bronckhorst – Batenburg andererseits
    in niederländischer Sprache (Q 32, zweisprachig Q 39).
  6.  Testament des Florens Hattard van den Boetzelaer zu Asperen, Langerak, Rheydt und Odenkirchen von 1623 in französischer Sprache (Q 33, zweisprachig Q 40).
  7. Ehevertrag von 1640 zwischen
    Dietrich von Westrem zu Holtum (Holthumb) und Alfens,
    Sohn des verstorbenen Johann von Westrem zu Holtum (Holthumb) und der Elisabeth von Hegem (Heygim) gen. Alfens,
    und
    Magdalena von Bentinck (Bending),
    Tochter des Philipp Heinrich von Bentinck und der Justina Maria von und zu Weichs (Weix) (Q 36).
  8. Erbschaftsvertrag von 1688 zwischen den Schwestern
    Anna Elisabeth von Westrem, verwitwete von Brempt zu Holthumb,
    und Justina Maria von Westrem, verwitwete von Horrich zu Glimbach und Alfens,
    Töchter der Magdalena von Bentinck zu Wolfrath (Wolfradt), einerseits
    und
    Franz Niklas von Bentinck, Amtmann von Millen und Born,
    Otto Ignatius von Bentinck
    und Maximilian von Bentinck,
    Erben des Johann Wolfgang Wilhelm von Bentinck zu Wolfrath, des Bruders der Magdalena von Bentinck, andererseits (Q 37).
  9.  Ehevertrag von 1644 zwischen
    Johann Wolfgang Wilhelm von Bentinck,

    dem ältesten Sohn des Philipp Heinrich von Bentinck und der Justina Maria von und zu Weichs,
    und der
    Maria Elisabeth von Breil (Breill),
    der ältesten Tochter des Niklas von Breil und der Maria von Eynatten (Q 61).
  10. RKG–Urteil vom 26. Juni 1716 (Q 62).
  11. Original verschlossener Brief an das RKG (Q 64).
  12. Auszug aus dem Admodiationsregister der Lehen des gräflichen Hauses von Horn von 1681 und 1715 in niederländischer Sprache mit deutscher Übersetzung (Q 78f.).
  13.  RKG– „Mandatum de exequendo sine clausula“ vom 15. Juli 1718 an den ErzbischofLothar Franz von Mainz als ausschreibenden Fürsten des Kurrheinischen Kreises (Q 80). Kurmainzische Relation in Exekutionskommissionssachen mit zahlreichen Rechnungen (Q 83 = Q 129).
  14. RKG–Urteil bzw. „Mandatum de se non amplius Caesareae executioni et mandato de exequendo opponendo neque eius effectum ullo modo impediendo...“ vom 20. Dez. 1719 (Q 94, Original Q 115).
  15. Rechnungen über Renten und Einkünfte aus der Herrschaft Odenkirchen von 1698 an (Q 95–97).
  16. Attestate der Gerichtsschöffen der Herrschaft Odenkirchen von 1712 über den Wert eines Malters Erbsen und Buchweizen (Q 98), über die Differenz zwischen dem Odenkirchener und dem stadtkölnischen Kornmaß (Q 99).
  17.  Originales RKG–Urteil vom 20. Dez. 1729 (Q 103).
  18. Prozeßkostenrechnungen (Q 104–114, 120).
  19.  Stammtafel von Hermann von Bronckhorst und Petronella van Praet (Q 148).
  20. Lehnsurkunden der Erzbischöfe
    1. Heinrich von Köln
      für den Ritter Gerhard, Burggrafen von Odenkirchen, und seinen erstgeborenen Sohn Rabod von 1323 (Q 132 B),
    2.  Diederich
      für Arnold von Hoemen, Burggrafen von Odenkirchen, von 1441 (Q 132 C),
    3.  Hermann
      für Ritter Johann von Hoemen, Burggrafen von Odenkirchen, von 1481 (Q 132 D),
    4. Hermann
      für Heinrich Nagel, Burggrafen von Odenkirchen, von 1502 (Q 132 E),
    5.  Hermann
      für Wilhelm von Vlodrop (Flodorff), Burggrafen von Odenkirchen, von 1531 (Q 132 F),
    6. Adolph
      für Wilhelm von Vlodrop von 1549 (Q 132 G),
    7. Salentin
      für Floris van den Boetzelaer von 1572 (Q 132 H),
    8. und Ernst
      für Florenz Gotthard van den Boetzelar den Jüngeren von 1595 (Q 132 I).
  21. RKG– „Mandatum de exequendo sine clausula“ vom 28. Juni 1727 an König Friedrich Wilhelm von Preußen und Pfalzgraf Karl Philipp bei Rhein (Q 155a).
  22. Rechnung über die Vollstreckungs– und Einräumungskosten (Q 173).
  23.  Rechnung über die Geldforderungen des Appellanten gegen den Appellaten (Q 180).
  24.  RKG– „Mandatum de non contraveniendo rei iudicatae sed in vim illius admittendo denominatum praefectum ad officium neque illum in eo turbando sine clausula“ vom 15. Dez. 1729 (Q 191).
  25. Ernennung des Konrad Henrich Vogel zum Vogt von Odenkirchen durch den Appellanten als Burggrafen von Odenkirchen 1729 (Q 193).
  26.  Insinuationsgebühren (Q 201).
  27.  Originale RKG – Urteile vom 15. März 1730 (Q 224), 28. Juni 1730 (Q 235), 17. Juli 1730 (Q 236) und 20. Dez. 1730 (Q 240).
  28. Rechnungen (Q 248, 252).
  29. Auszug aus dem Vergleich zwischen Philipp Eugen von und zu Merode und Gerhard Assuerus (Ahasver) von Horion über Odenkirchen von 1735 (Q 256).
Die Aktenstücke, die sich auch in RKG 2755 (H 1727/5760) befinden, wurden nicht nochmals aufgeführt.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 37,5 cm; Bd. I: 3,5 cm, 113 Bl., lose; Prot. und 2 Beilagen; Bd. II: 10,5 cm, 114–618 Bl., lose; Q 1 – 67, einige Aktenstücke sehr beschädigt; Bd. III: 14 cm, 619–1220 Bl., lose; Q 68 – 149; Bd. IV: 9,5 cm, Bl. 1221–1653, lose; Q 150 – 219, 221 – 252, 254 –271, es fehlen Q 220 und 253*. Vgl. dazu RKG 2687 (H 1575/5312) und RKG 2755 (H 1727/5760). Lit.: Franz Rixen, Geschichte Odenkirchens. Laurentiusbote Folge 12, 1950, S. 13ff.





  1. Elisabetha Cäcilia von Breil , Testament  1705
  2. ?? Justina Helena von Breil (Breyll), Äbtissin zu Susteren (Niederlande), Testament 1686
  3. Maria Elisabeth von Breil und Johann Wolfgang Wilhelm von Bentinck
    1. Otto Ignatius von Bentinck zu Limbricht (imp.)
    2. Franz Nikolaus von Bentinck oo NN
    3. Justina Helena von Bentinck oo Gerhard Ahasver (Assuerus) von Horion


Aktenzeichen : H 1729/5762
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Gerhard Ahasver (Assuerus) von Horion, Witwer der Justina Helena von Bentinck, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe der Hälfte von Haus und Herrschaft Limbricht sowie der übrigen Erbgüter des kinderlos verstorbenen Otto Ignatius von Bentinck zu Limbricht, eines Bruders der verstorbenen Gattin des Appellanten mit Namen Justina Helena von Bentinck, kraft deren Anspruchs als gesetzliche Erbin (ab intestato). Das Testament des verstorbenen Otto Ignatius zugunsten seines nun ebenfalls verstorbenen Bruders Franz Nikolaus von Bentinck von 1690 verstoße gegen die Erbschaftsregelung des „statutum Juliacense“ Kap. 69. Seine Schenkung unter Lebenden (donatio inter vivos) zugunsten seines Bruders sei wegen der fehlenden Zustimmung des Lehnsherrn, die nicht durch die Belehnung des Franz Nikolaus von Bentinck seitens der Mannkammer von Valkenburg (Niederlande) ersetzt werden könne, ungültig. Da Limbricht eine jül. Unterherrschaft sei, hätte der Herzog von Jülich seinen Konsens erteilen müssen. Dies wird von der Appellatin bestritten. Limbricht, im „Land über der Maas“ gelegen, unterliege der Souveränität des Königs von Spanien. Die Appellatin verweist außerdem auf ein Testament der Elisabetha Cäcilia von Breil von 1705 zugunsten ihres Neffen Franz Nikolaus, des verstorbenen Gatten der Appellatin. Der Appellant führt demgegenüber ein Testament der Justina Helena von Breil (Breyll), Äbtissin zu Susteren (Niederlande), von 1686 zugunsten seiner verstorbenen Gattin an. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. Jan. 1720, wonach die Klage des Freiherrn von Horion und die Widerklage der verwitweten Freifrau von Bentinck abzuweisen seien, da der Erbvergleich zwischen den Geschwistern Otto Ignatius, Franz Nikolaus und Justina Helena von Bentinck von 1687 rechtgültig sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat bzw. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (1720) – 2. RKG 1720 – 1726 (1644 – 1725)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1.  Urkunde des Franz Nikolaus von Bentinck von 1708 (Q 16).
  2. Ahnentafel des Lothar Friedrich von Rollingen (Q 25).
  3. Auszug aus dem Ehevertrag zwischen Maria Elisabeth von Breil und Johann Wolfgang Wilhelm von Bentinck von 1644 (in Q 26).
  4.  Auszug aus dem Testament der Justina Helena von Breil, Äbtissin von Susteren, von 1686 (in Q 26).
  5. Einkünfte aus Haus Limbricht von 1707 – 1723 (Q 30).
  6. Zahlreiche gerichtliche Anordnungen des Franz Nikolaus von Bentinck zu Wolfrath von 1681 – 1691 (Q 31).
  7. Erbvergleich von 1687 (Q 32).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 154 Bl., lose; Q 1 – 32, 1 Beilage prod. 18. Sept. 1720.







Aktenzeichen : H 1731/5769
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Junker Wilhelm von der Horst, seit 1531 sein Sohn Gerhard von der Horst, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Jahrespacht von 6 Gulden von einem Haus zu Pattern (Kr. Jülich) bzw. einem Gut gen. Pattern bei Eschweiler, das der Appellant 1519 vom Appellaten erworben hat. Der Appellat klagte auf Zahlung dieser 6 Gulden, da von der Horst das Haus oder Gut mit allen Schulden, Jahrrenten, Zinsen und Lasten gekauft habe. Das Gut gen. Pattern hatte zuvor Anna von Reeckhoven, Witwe des Johann von Frentz zu Merödgen (Roetgen), an Johann von den Broich verkauft.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt und Schöffen) zu Nothberg auf Unterweisung desHauptgerichts (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1526 – 2. RKG 1527 – 1532 (1519 – 1531)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Kaufvertrag von 1519 zwischen Wilhelm von den Broich, gen.von Pattern, und den Eheleuten Wilhelm von der Horst und Margaretha von Roethgen (in Q 7).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 35 Bl., lose; Q 1 – 12.





Adolf von Frentz zu Kendenich
oo 1560
Henrica von Wylich

Aktenzeichen : H 1755/5797
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Wilhelm von der Horst zu Rosau (Kr. Rees), Herr zu Heeshuisen(Heeshausen), Rittmeister, pfalzneuburg. Kammerherr und Hauptmann (Kapitän) der Leibgarde, seit 1642 Dietrich von der Horst zu Rosau, seit 1650 Johann Dietrich von der Horst zu Rosau, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Nov. 1625, wodurch der Appellant zur Zahlung von 1000 Goldgulden verurteilt worden ist. Diese Schuld rühre von dem Ehevertrag zwischen Adolf von Frentz und Henrica von Wylich, der Großmutter des Appellanten, von 1560 her. Von der versprochenen Mitgift in Höhe von 6000 Goldgulden seien bislang nur 5000 Goldgulden entrichtet worden. Der Appellant behauptet, es sei durch Quittungen erwiesen, daß die Mitgift gänzlich bezahlt worden sei. Einrede des Appellaten wegen „Desertion“.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Klev. Hofgericht (Räte) 1621 – 1625 – 2. RKG 1626 – 1648(1560 – 1652)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG– „Arctior inhibitio“ vom 12. Okt. 1627 (Q 8). RKG– „Citatio ad reassumendum“ vom 19. Jan. 1635 (Q 22). Ebenso vom 10. Jan. 1642 (Q 24). Ebenso vom 28. Aug. 1650 (165f.). Dokument der Stadt Antwerpen über den Wert des Goldguldens von 1567 – 1629 (Q 28). Ehevertrag von 1560 (21–29). Quittungen des Adolf von Frentz zu Kendenich von 1562 – 1564 (40– 43).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 cm, 166 Bl., lose; Q 1 – 25, 27 – 28, 2 Beilagen prod. 28.Aug. 1650 und 6. Juli 1652, es fehlt Q 26.






Aktenzeichen : H 1792/5839
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Kaspar Balduin von Horpusch, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist die Klage der Erben Lippmann und Fabritius auf Auszahlung eines Legats (Testament von 1618) der Eheleute Johann von Velrath gen. Meuter (gest. 1649) und Klara Margaretha von Palant (gest. 16. Nov. 1634) von 300 Goldgulden und eines rückständigen Salärs oder auf Einräumung einiger Güter aus der Hinterlassenschaft der beiden kinderlos verstorbenen Eheleute, z. B. zu Vettweiß (Kr. Düren), Merzenhausen (Kr. Jülich) und Kirchherten (Kr. Bergheim). Berufung gegen das im Revisionsverfahren erlassene Urteil der Vorinstanz vom 4. Feb. 1710, wonach der Freiherr von Geldern von der „Ansprache“ auf den Hof zu Kirchherten freizusprechen ist und die Erben Lippmann ihre Forderung an die Erben Meuter–Palant richten sollen. Der Appellant behauptet, er sei kein Erbe, sondern nur ein „legatarius“ der Eheleute Meuter–Palant. Er beantragt, den Freiherrn von Geldern als Inhaber der Meuter – Palantischen Güter zur Einhaltung eines Vergleichs von 1675 zu verurteilen und die Großeltern der Erben Lippmann als „legatarii et creditores personales“ anzuerkennen. Einrede der „Desertion“ seitens der Appellaten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. (?) Hauptgericht Jülich (?)– 1. (?) Jül.–berg. Hofgericht 1667 –(?)– 2. (?) Jül.–berg. Geheimer Rat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf als Revisionsgericht 1685 – 1710 – 3. oder 4. Instanz RKG 1713 – 1727 (1614 – 1720)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Originalverschlossene „Rationes decidendi“ (Q 18).
  2. Vertrag von1680 zwischen Maria Anna Katharina Konstantia von Geldern zu Arcen einerseits und den Eheleuten Kaspar Balduin von Horpusch und Maria Barbara von Mülstroe sowie Johann Reinard von Wied (Weedt) und Maria Elisabeth Veronika von Horpusch andererseits (Q 25).
  3. Testament der Eheleute Johann von Velrath gen. Meuter und Klara Margaretha von Palant von 1618 (II 23–30).
  4. Ehevertrag der genannten Eheleute von 1614 (II 131–140).
  5. Auflistung der streitigen Güter mit Morgenzahl und Geldwertberechnung (II 171–180).
  6. Vergleich von 1675/76 zwischen
    Marsilius von Geldern,
    seinem Bruder Reiner von Geldern zu Frens, Ritter des Deutschen Ordens, Komtur zu Luxemburg,
    und Johann Gottfried von Geldern
    als Erben der Katharina von Palant, Tochter des Marsilius von Palant und der Anna von Winkelhausen, verheiratete von Geldern zu Arcen, einerseits
    und
    Johann Peter von Horpusch,
    Dr. Johann Fabritius, Schultheiß zu Alten–Falkenberg, andererseits,
    in niederländischer Sprache (II 659 – 682).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 18,5 cm; Bd. I: 6,5 cm, 91 Bl., lose; Q 1 – 16, 18 – 33, 1Beilage von 1720; Bd. II: 12 cm, 797 Bl., gebunden; Q 17 (Priora). Die Priora sind unvollständig; es fehlen mindestens die ersten 3 Bände der 1. Instanz. Der Instanzenzug ist nicht sicher zu ermitteln.







Aktenzeichen : H 1876/6117
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anna Elisabetha von Winkelhausen, Witwe des Johann Wilhelm von Hugenpoet (Hugenpott, Hugenpoth) zu Hugenpoet (bei Kettwig, Kr. Düsseldorf–Mettmann), jül.–berg. Kämmerers und Schwester der Beklagten, seit 1682 ihr Sohn Konstantin Erasmus von Hugenpoet für sich und seine Geschwister Anna Maria, Leonora Magdelena Theresia Maria und Wilhelm von Hugenpoet
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Herausgabe eines Viertels vom gesamten elterlichen Erbe, wozu namentlich die adeligen Sitze Winkelhausen (Kr. Düsseldorf– Mettmann), Kalkum (Kr. Düsseldorf–Mettmann) und Morp (Kr. Düsseldorf– Mettmann) im Herzogtum Berg, den „Lothemer“ Hof im Herzogtum Jülich, das freiadelige Gut „Boelhof“ im Stift und Fürstentum Essen, die Herrschaft Meerlo (Merlohe, Mirloo; Niederlande), ein Zehnt im Herzogtum Geldern, Erbstücke in der Veluwe (auf der Vedaw) und anderswo sowie Obligationen und andere Dokumenten gehören.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad extradendum legitimum inventarium, quotam filialemet liquidandum cum mandato de lite pendente non alienandi cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1668 – 1683 (1596 – 1682)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Ehevertrag von 1633 zwischen
    Johann Wilhelm von Hugenpoet,
    Sohn des Reinhard von Hugenpoet und der Anna von Frentz,
    und
    Anna Elisabeth von Winkelhausen,
    Tochter des Wilhelm von Winkelhausen und der Johanna von der Hoevelich (Q 10, Original = Q 88).
  2. Erbteilungsvertrag von 1596 zwischen den Brüdern
    Hermann,
    Ludger und seiner zukünftigen Gattin Margaretha von Hüls,
    Christoff,
    Wilhelm
    und Johann von Winkelhausen
    nach dem Tod ihres Vaters Johann von Winkelhausen (Q 12).
  3. Originale Testamente der
    Eheleute Wilhelm von Winkelhausen und Johanna von der Hoevelich von 1634 (Q 105 und Bl. 454–461).
  4. RKG– „Mandatum attentatorum revocatorium, inhibitorium et de non ulterius turbando sine clausula...“ vom 19. Feb. 1670 (Q 37).
  5. Aussagen von 17 Halfleuten und Pächtern von 1670 (Q 40).
  6. Quittung von Bürgermeister und Rat der Stadt Wünnenberg (Kr. Büren) von 1609 über einen Kredit von 100 Rtlr., den Johann von Winkelhausen, Domherr zu Paderborn, ihnen gewährte (Q 56).
  7. 4 weitere Obligationen des Johann von Winkelhausen von 1611, 1622, 1628 und 1630 (Q 57–60).
  8.  Urteil der Hofkanzlei zu Düsseldorf vom 28. März 1629 in Sachen Johann, Wilhelm, Christoff, Elisabeth und Guda von Winkelhausen ./. ihren Bruder Ludger von Winkelhausen (Q 81).
  9. Vertrag von 1632 zwischen den
    Brüdern Johann und Wilhelm von Winkelhausen einerseits
    und Maria von Loe (Lohe), der Witwe ihres Bruders Christoff von Winkelhausen,
    betr. Nießbrauch des Sitzes Kalkum (Q 83). Auszug aus einem Inventar von 1625 (Q 89).
  10. Schenkung und Zession des Johann von Winkelhausen zugunsten seines Bruders Wilhelm von Winkelhausen von 1632 (Q 91).
  11. Zession des Wilhelm von Winkelhausen, Domdechanten und –küster zu Osnabrück und Paderborn, zugunsten seines Bruders Ludger von Winkelhausen von 1667 (Q 94, Original = Q 104).
  12. Originale Urkunde des Wilhelm von Winkelhausen zu Osnabrück von 1656 (Q 106).
  13. Inventar von 1665, auf Anforderung des Kanzlers Johann Henrich von Winkelhausen zu Winkelhausen angefertigt (Q 114).
  14.  Auszug aus einem Vertrag von 1609, unterschrieben von Anna Ketteler, verwitwete von Winkelhausen, Wilhelm von Winkelhausen und Dietrich von der Reck (Q 128).
  15.  Originaler Ehevertrag von 1634 zwischen
    Johann (Hans) Henrich von Winkelhausen,
    Sohn des Wilhelm von Winkelhausen und der Johanna von der Hoevelich,
    und
    Maria Agnes Waldbott von Bassenheim,
    Tochter des Otto Henrich Waldpott von Bassenheim zu Gudenau und der verstorbenen Katharina von Hochsteden (416–427).
  16.  Erbteilungsvertrag von 1635 zwischen den Geschwistern
    Guda von Winkelhausen, Äbtissin zu Gerresheim und St. Maria im Kapitol zu Köln,
    Elisabeth von Winkelhausen, Kanonisse des freiweltlichen Stifts zu Flaesheim,
    und Wilhelm von Winkelhausen,
    nach dem kinderlosen Tod ihrer Brüder
    Johann (gest. 11. Jan. 1633),
    Ludger
    und Christoff von Winkelhausen (Q 139).
  17. Originaler Ehevertrag von 1608 zwischen
    Wilhelm von Winkelhausen,
    Sohn des verstorbenen Johann von Winkelhausen und der Anna Ketteler,
    und
    Johanna von der Hoevelich,
    Tochter des Heinrich von der Hoevelich und der Johanna von Nienhove (Neuhof) gen. Ley (438 – 448).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 8,5 cm, 491 Bl., lose; Q 1 – 156 und Q 159, 3 Beilagen prod.18. Jan. und 19. Nov. 1675, es fehlen Q 157 und 158. Es sind zwei Protokolle mit unterschiedlichen Daten zu den Audienzen und zur Prozeßdauer vorhanden. Die meisten der in dieser Akte liegenden Originale sind schlecht erhalten.



Findbuch (115.05.05 Reichskammergericht, Teil V: I-L)










Aktenzeichen : I/J 84/345
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Anton von Inden (Kr. Jülich), auch Thomas von Frens genannt, auf dem Zehen– oder Ziendehof zu Inden, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um das Fluckengut zu Inden zwischen den Enkeln des älteren Thonis auf den Zehenhof zu Inden.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Schultheiß und Schöffen) zu Inden wohl auf Unterweisung des Hauptgerichts (Schöffen) zu Jülich 1524 – 2. RKG 1524 – 1530 (1524 – 1528)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 33 Bl., zu Ordnungszwecken gelöst; Q 1 – 11.






Aktenzeichen : I/J 203/1022
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Vormünder der Kinder von Anna von Isendoorn und des Reiner vonVoorst zu Schoonderbeeck, Martin von Isendoorn zu Cannenburg und Wolter von Isendoorn gen. von Blois zu Lathum (Niederlande), alle Kinder des Heinrich von Isendoorn gen. von Blois und der Sophia von Stommel (Stommell), sowie Magdalena von Stommel, Witwe des Aegidius Zours (Soers)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Vorlage der orignalen Eheverträge zwischen Stephan von Stommel und seiner zweiten Gattin Anna von Zweifel und zwischen Wilhelm von Stommel, ihrem Sohn, und Johanna Raitz von Frentz vor dem RKG, um aufgrund der Originale eine Teilung der Erbgüter des Arnold von Stommel und des Adolf von Stommel vorzunehmen. Arnold ist ein Sohn des Stephan von Stommel und der Anna von Zweifel, Adolf der einzige und ohne Kinder in Frankreich verstorbene Sohn des Wilhelm von Stommel und der Johanna Raitz von Frentz. Die Erbgüter sollen bei kinderlosen Ehen an die jeweiligen Familien heimfallen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati cum clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1613 – 1614
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 11 Bl., lose; Q 1 – 5. Lit.: R. Wartena, Het archiefvan deCannenburg, hrsg v. d. Rijksarchief in Gelderland, Arnhem 1969, S.XXI und 14ff. Wildeman, M. G.: Oirconden betreffende de familie van Isendoorn à Blois, in: De Nederlandsche Leeuw. Maandblad van het Genealogisch– heraldiek Genootschap „De Nederlandsche Leeuw“ 25. Jg (1907) S. 246ff.; 26. Jg. (1908) S. 42, 46ff.







Aktenzeichen : K 281/898
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Melchior Rutger Kerich, Bürgermeister von Köln, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf den Rittersitz Elsum und den Cromlander Lehenhof bei Birgelen (Hzm. Jülich, Amt Wassenberg; Selfkantkr. Geilenkirchen–Heinsberg). Der Appellant hatte den umstrittenen Rittersitz am 9. August 1748 für eine Summe von 16000 Rtlr. vom kurtrier. Geheimrat Karl Friedrich von Kesselstatt gekauft, nachdem dieser vom jül.–berg. Geheimrat die Einwilligung zum Verkauf des Rittersitzes unter der Bedingung erhalten hatte, daß erst der Käufer angezeigt werde. Kerich erhielt die lehnsherrliche Erlaubnis zum Erwerb. Das Gut hatte von Kesselstatts Frau, eine geborene von Frentz zu Kendenich, mit in die Ehe gebracht. Obwohl der Kauf in der Pfarrkirche von Birgelen bekanntgemacht und die Einspruchsfrist verstrichen war, hatte dann der Appellat den Kauf für nichtig erklärt und mit der Begründung, seine Frau sei über die Familien Merode gen. Scheiffart und von Velbrück mit der Freifrau von Kesselstatt verwandt, ein Vorkaufsrecht (ius retrahendi) für sich bzw. seinen minderjährigen Sohn geltend gemacht und eine „Beschüd– oder Einstandsklag“ erhoben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat Düsseldorf 1750 – 2. RKG 1752 (1748 – 1752)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I: Urteil der 1. Instanz (14). Kaufvertrag über den RittersitzElsum zwischen Melchior Rutger von Kerich und Karl Friedrich von Kesselstatt 9. Aug. 1748 (in Q 7). Stammtafel von Efferen – von Harff– von Frentz – von Kesselstatt – von Mirbach (in Q 7). Botenlohnschein (Q 11). Bd. II: Genealogie: Nachkommen des Adam von Efferen und der Odilia von Harff (37). Stammtafel: Vorfahren des Karl Adolph Joseph von Mirbach zu Harff (nach 37). Angaben über den Rittersitz Elsum (mehrfach).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10 cm, 462 Bl.; Bd. I: 146 Bl., lose, Q 1 – 11 außer 10*;Q 4 fehlt, 6 Beilagen; Bd. II: 316 Bl., gebunden, Q 10* (Vorakten).





Aktenzeichen : K 636/1651a
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Michael von Kinzweiler (Kintzweiler) zu Müddersheim (Erzstift Köln,Amt Lechenich; Kr. Düren), Amtmann zu Bedburg, und Konsorten: Catharina von Siegenhoven, Witwe des Tobias von Kinzweiler, für sich und ihre Kinder
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf einen Anteil am Nachlaß des Michael von Kinzweiler zufolge eines Ehevertrags und seines Testaments bzw. Zahlung von 2000 Goldgulden aus Einkünften des Hauses Müddersheim und 800 Goldgulden verweigerten Lebensunterhalts. Michael hatte aus seiner ersten Ehe mit Catharina von Widdendorf die zwei Söhne Johann und Werner. Aus einer zweiten Ehe mit Agnes von Hirtzhorn gingen sechs Kinder hervor, nämlich Michael, Tobias, Joachim, Eucharius, Margret und Anna. Agnes brachte 600 Goldgulden mit in die Ehe. Beim Tod des älteren Michael von Kinzweiler 1559 lebten alle acht Kinder. Zum schuldenfreien Haus Müddersheim gehörten damals 261 Morgen Artland, 4 Morgen Baumgarten, 3 Morgen Weingarten sowie (ohne den Regenbusch und den Kleinenbusch) etwa 60 Morgen Busch, 16 Morgen Benden und 10 Morgen Weiden. Jährlich bezog das Haus Müddersheim aus dem Heckhof 20 Malter Roggen, eine Erbrente von 20 Goldgulden und weitere Renten, Zinse, Zehnten und Pachten. Michael besaß außer dem Stammsitz noch einen Sitz Haen in der Herrschaft Kerpen, den seine erste Frau mit in die Ehe gebracht hatte. In dem Ehevertrag mit seiner zweiten Frau und in einem während der zweiten Ehe verfaßten Testament regelte Michael von Kinzweiler den Nachlaß dergestalt, daß die beiden Söhne aus der ersten Ehe zwar die Haupterben sein sollten, aber ihre Halbgeschwister bis zur Volljährigkeit unterhalten und dann „ihres Vatters Stamnamen und herkomen gemeß ... zum geistlichen oder weltlichen Stand aussteuern“ sollten. Werner von Widdendorf, der Vormund der Söhne aus erster Ehe, mißachtete Ehevertrag und Testament und schloß Agnes von Hirtzhorn und ihre Kinder von der Nutzung aller Güter ihres Mannes bzw. Vaters aus. Johann von Kinzweiler heiratete Johanna von Zours (Zoirs, Zuirs). Aus dieser Ehe gingen die Kinder Johann, Wilhelm und Catharina hervor. Werner von Kinzweiler heiratete Anna von Rottkirchen mit der er die sechs Kinder Werner, Sibilla, Margarethe, Hans, Michael und Jakob hatte. Johann von Kinzweiler der Jüngere wurde Kanoniker in Münstereifel, Wilhelm folgte seinem Vater in Müddersheim, und Anna von Rottkirchen hielt nach Werners Tod Haus Haen weiter in Besitz. Anna von Hirtzhorn ging mit ihren Kindern, die beim Tode des Vaters alle jünger als neun Jahre alt waren, nach Köln, wo kurz hintereinander Joachim, Eucharius, Margret und Anna starben. Michael und Tobias bestritten vom 14. Lebensjahr an ihren Lebensunterhalt selbst. 1593 starb Agnes von Hirtzhorn. Tobias heiratete 1587 Catharina von Siegenhoven gen. Anstel, mit der er zwei (nicht mit Namen genannte) Töchter hatte. Er starb 1595. Michael heiratete Swana von der Portzen und hatte fünf Kinder. Die Beklagten geben an, Agnes von Hirtzhorn habe noch zu Lebzeiten ihrer Groß– bzw. Schwiegermutter Catharina von Widdendorf im Haus Müddersheim „für eine Küchenmagd etliche Jahr gedienet“. Die Kinder habe ihr Vater mit Agnes außerehelich gezeugt und Agnes erst kurz vor seinem Tod geheiratet. Bei Michaels Tod habe Agnes sämtliche beweglichen Güter und das Vieh an sich genommen. Außerdem seien die jetzt aufgestellten Forderungen verjährt. Das RKG verurteilte die Beklagten am 14. Februar 1656 zwar zur Rückzahlung der 600 Gulden rheinisch, den Gulden zu 15 Batzen gerechnet, die Agnes von Hirtzhorn, die Mutter bzw. Schwiegermutter der Kläger, mit in die Ehe gebracht hatte, befreite sie aber von allen weiterreichenden Forderungen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1598 – 1656 (1598 – 1656)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bd. I:
  1.  RKG–Urteile vom 14. Feb. und 7. Juli 1656 (14 und 16).Zeugenaussagen (33 – 48, 71 – 282).
  2. Quittung über 1000 oberländische Gulden, die
    Anna Elisabeth von Kinzweiler geb. von Frentz
    und Dietrich von Krümmel zu Nechtersheim am 28. Sept. 1656 auf das am 7. Juli 1656 am RKG ergangene Urteil zahlten (69).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., beide gebunden, 8 cm, 347 Bl.; Bd. I: 282 Bl., Prozeßsehr unvollständig, nach Protokoll Q 1 – 58, jedoch nur Q 3, 4, 32b, 32d, 50, 52, 53 und 57 vorhanden, auch das Deckblatt des Protokolls fehlt; Bd. II: 165 Bl., Q 32a (Vorakten).





Aktenzeichen : L 70/226
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Arnold Rutger von und zu Landsberg, Sohn des Arnold Friedrich vonLandsberg, und Konsorten: von Mirbach zu Honsdorf (Honsbroich), Dietrich Quadt von Flamersheim,
Dietrich Adolph Raitz von Frentz zu Schlenderhan,
J. H. von und zu Trips, Witwe von Winkelhausen zu Kalkum geb. von Hompesch u. a., (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Streit um die Verpflichtung der Appellanten zur Übernahme landständischer Schulden. Die Appellaten meinen, die Appellanten und ihre Vorfahren hätten sich und ihre Güter als jül. und berg. Ritterbürtige durch die Landesunionen von 1666 und 1671 obligiert. Die Appellanten halten diese Verpflichtung für ungültig, weil sie z. T. unmündig und unbevormundet den Vertrag unterschrieben hätten. Einrede gegen das RKG wegen Desertion.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler, Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1684 – 1690 – 2. RKG 1693 – 1699 (1666 – 1697)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Landesunionen von 1666 und 1671 (in Q 19).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3,5 cm, 168 Bl., lose; Q 1 – 24.





Aktenzeichen : L 216/679
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Johann Arnold Edmund von Leerodt (Lehrath) zu Born (Kr.Kempen–Krefeld), jül.–berg Kanzler (gest. 20. April 1717), seit 1729 Graf B. von Nesselrode und Reichenstein, H(ermann) F(ranz) von Leerodt, J[ohann] A[rnold] A[drian] von Leerodt, F[erdiand] W[ihelm] von Leerodt und A[mbrosius] F[ranz] A[delbert] Graf von Hompesch zu Neersen als leerodtischer Vormund, (Bekl.)(2) Kläger: Maria Elisabeth Mechthild von Weichs, Äbtissin von St. Cäcilien inKöln. und Erben Bartman, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 3. Instanz vom 25. Sept. 1714, wonach der Appellant 3 1/2 Malter Weizen an Erbpacht von insgesamt 12 1/2 Morgen Land „an der Wybach“ und „an der Roselsmühle“ zu Berrendorf (Kr. Bergheim) rückwirkend seit 1638 an die Appellatin bezahlen soll. Hintergrund des Prozesses ist ein Kaufvertrag von 1660, durch den Johann Arnold von Leerodt von den Eheleuten Anton Bartman und Elisabeth Moers 63 Morgen Ländereien zu Berrendorf erworben hat, die diese 1649 von den Eheleuten Junker Bertram von Wambach und Ursula von Schidderich (Schiederich) gekauft hatten. Die Appellatin klagte vor der 1. Instanz auf Entrichtung von insgesamt 9 Maltern Weizen von diesen Ländereien. Sie stützt ihre Ansprüche auf eine Rentverschreibung von 1367 und auf den tatsächlichen Empfang solcher Rente nach Ausweis des klösterlichen Heberegisters. Der Appellant behauptet, sein Vorfahre habe freie adelige und unverschuldete Ländereien gekauft. Er bestreitet, daß es sich um dieselben Ländereien handelt, die der Appellatin pachtpflichtig sind. Er hält es ferner für nicht erwiesen, daß Bertram von Wambach der Sohn des Reinhard von Weims (bei Kettenis, Kr. Eupen) gen. Wambach und der Agnes von Schaesberg zu Streithagen war, welche die streitigen Ländereien zu Berrendorfbesessen hatten.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: 1. Gericht (Vogt der Stadt und des Amts Bergheim und Schöffen) inder Lohe 1661 – 1697 – 2. Stadt– und Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Düren 1697 – 1705 – 3. Jül.–berg. Hofgericht (Hofrichter und Assessoren) 1705 – 1714 – 4. RKG 1715 – 1741 (1367 – 1741)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Inventar des Hauses Stammeln, aufgestellt vonArnold Raitz von Frentz zu Schlenderhan und Michel von Schaesberg zu Streithagen als Vormünder der minderjährigen Kinder der Eheleute Reinhard von Weims gen. Wambach und Agnes von Schaesberg zu Streithagen, auf dem Haus Stammeln (Kr. Bergheim) von 1615 (Q 9). Kautionsschein (Q 13). Weizenpreise in Köln von 1638 – 1714 (Q 17). RKG–Mandatum ulterius attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula vom 18. März 1716 (Q 20). RKG–Ulteriores compulsoriales vom 26. Juni 1716 (Q 26). Taxierung von Ländereien bei Heppendorf, Widdendorf, Berrendorf, Giesendorf, am Katzenfeld, an der Wybach etc. von 1732 (Q 43). Protokoll einer Versteigerung zu Bergheim von 1732 (Q 45). Weizenpreise in Köln von 1715 – 1731 (Q 49). RKG–Arctiores compulsoriales cum citatione ad videndum se incidisse in poenam simplicibus et ulterioribus insertam vom 18. Juli 1738 (Q 72). Rentverschreibung des Gibbel von Broggendorf (Brockendorf ?) für das Kloster St. Cäcilien zu Köln von 1367 (II 1–9). Auszug aus dem Heberegister St. Cäciliens von 1599 – 1638 betr. Ländereien zu Berrendorf (II 14–19). Kaufvertrag von 1660 zwischen den Eheleuten Anton Bartman, Bürger und Kaufmann von Susteren, und Elisabeth Moers als Verkäufern und Johann Arnold von Leerodt, Herrn zu Etzweiler (Kr. Bergheim), Domherrn zu Lüttich, als Käufer (II 57– 63). Auflistung der Pachteinnahmen St. Cäciliens zu Berrendorf von 1599 – 1638 (II 110–117). Zeugenverhör von 1700 (II 263–277).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 18 cm; Bd. I: 6 cm, 210 Bl., lose; Q 1 – 82 und 84, 3Beilagen; Bd. II: 12 cm, 786 Bl., gebunden, Q 83 (Priora).






Aktenzeichen : L 224/689
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr (Ludwig Lambert Lothar) von und zu Leerodt, Amtmann zuHeinsberg, namens seiner beiden Kinder von der am 3. März 1730 verstorbenen Maria Franziska von Dorth zu Issum, davon namentlich erwähnt Adolf von Leerodt, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 2. Sept. 1735, wonach der Teilungsvertrag vom 22. Okt. 1731 rechtsgültig sei und der Appellant dem Appellaten 3000 Rtlr. zuzüglich Zinsen zu bezahlen habe. Gemäß dem Teilungsvertrag hatte der Appellat gegen die einmalige Zahlung von 3000 Rtlr. auf alle weiteren Ansprüche auf das Haus Issum zugunsten des Appellanten, der mit der ältesten Erbtochter des genannten Hauses verehelicht war, verzichtet. Im Gegenzug verpflichtete sich der Appellant, die Schulden und Pensionen des Hauses Issum allein zu bezahlen. Der Appellant focht den Erbvertrag wegen falscher Voraussetzung bei dessen Abschluß und wegen Täuschung durch den Appellaten, der verschwiegen habe, daß sein kleiner Sohn bereits verstorben war, an. Dem Appellaten ständen lediglich 2000 Rtlr. zu, die ihm gemäß Ehevertrag von 1729 für den Fall, daß seine Gattin kinderlos sterben sollte, an deren Erbgütern zuteil werden sollten. Bis zur Auszahlung dieser Geldsumme sollte der Appellat im Besitz des dafür verschriebenen Hauses Issum bleiben dürfen. Der Appellant hält diese Verschreibung des Hauses Issum für ungültig, da seine verstorbene Gattin als älteste Schwester der Maria Josepha einen besseren Anspruch auf das Haus Issum mit seiner Jurisdiktion (Latengericht, Jagd und Fischerei) gehabt habe. Auch der Appellat verweist auf die Ungültigkeit seines Ehevertrags, da seine verstorbene Gattin diesen in ihrem Testament von 1731, durch das sie ihn als Universalerben einsetzte, ausdrücklich annulliert habe. Der Teilungsvertrag von 1731 hingegen sei mit ihm als Universalerben seiner Gattin rechtskräftig errichtet worden. Der Appellant macht geltend, daß er 1731 von einer Verschuldung des Hauses Issum in Höhe von 16349 Rtlr. ausgegangen sei, wobei er 16020 Rtlr. Schulden übersehen habe. Der Verschuldung von insgesamt 32376 Rtlr. stehe ein tatsächlicher Wert des Guts Issum von etwa 12000 Rtlr. gegenüber.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Offizialat zu Köln 1732 – 1735 – 2. RKG 1736 – 1744(1578 – 1742)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Ehevertrag von 1729 (Q 12). Verzeichnis derEinkünfte des Hauses Issum an Erbpacht, Mühlenpacht, Wegegeld etc. (Q 13). Aufstellung der Schulden von Haus und Gut Issum (Q 14). Erbteilungsvertrag von 1731 (Q 15). Verzeichnis der Gläubiger und Schulden (Q 17). Insinuationsgebühren (Q 21). Auszug aus dem Testament der Maria Josepha Jakoba Johanna von Dorth zu Issum, verheiratete von Hersel, von 1731 (Q 27). Urteil in Sachen Freiherr von Frentz namens seiner Gattin und als Vormund ./. Erben von Dorth zu Issum und Taxation des Hauses Issum (genaue Besitzauflistung) von 1687 (Q 42). Vergleich von 1578 über das Latengericht von Issum zwischen Johann von Palant zu Issum und dem Erzbischof von Köln (in Q 56). Urkunde des Werner von Dorth zu Vehof (Kr. Lüdinghausen), Erbherrn zu Issum, und der Margaretha Elisabeth von Tegelen von 1652 betr. Kaduzität des Lehnguts Bongart (in Q 56).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 9 cm, 479 Bl., lose; Q 1 – 40, 42 – 56, es fehlt Q 41*.




Aktenzeichen : L 424/1565
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Damian Hattard von der Leyen, Dompropst zu Trier, und DamianEmmerich von Orsbeck als Vormünder für die minderjährigen Kinder des verstorbenen Hugo Ernst von der Leyen zu Adendorf (Rhein–Sieg–Kr.) (nach dem RKG: des verstorbenen Michael von der Leyen)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Zahlung von 75 Maltern Zehntkorns zu Odenkirchen (Stadt Mönchengladbach–Rheydt), die Johann Friedrich von der Leyen dem Gymnasium Laurentianum zu Köln für den Unterhalt und die Erziehung der dortigen Alumnen vermacht hatte. Michael von der Leyen, der Urgroßvater der Kläger, hatte der Katharina von Rollingen, Witwe des Damian von Palant, 7502 Franken lothringischer Währung im Jahre 1572 und 1852 Franken im Jahre 1573 geliehen. Hattard von Palant, Sohn der Katharina von Rollingen, verschrieb daher dem Johann Friedrich von der Leyen die obige Rente. Freiherr von Frentz hat als Herr von Odenkirchen die Rentenzahlungen eingestellt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum exigi debitum et condemnari
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1667 – 1739 (1572 – 1667)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schuldanerkenntnis der Katharina von Rolling(en), Witwe vonPalant, von 1572 und 1573 mit detaillierter Schuldenauflistung (Q 2).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 27 Bl., lose; Q 1 – 11. Vgl. RKG 3416 (L 419/1560). Lit.:Ernst von Oidtman, Die Linie der Reichsfreiherren von Eynatten zu Wedenau und eine Grabplatte mit deren sechzehn Ahnenwappen, in: Mitt. der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde Bd. 5 (1926 – 1928) S. 255.





Aktenzeichen : L 720/2455
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Rittmeister Heinrich Adolf von Kalkum gen. Lohausen zu Lauvenburg(Gem. Kaarst, Kr. Grevenbroich) im kurköln. Amt Liedberg und zu Lohausen (Stadt Düsseldorf), seit 1671 Hermann Gomprecht von Kalkum gen. Lohausen zu Lohausen
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid des Erzbischofs von Köln vom 11. Aug. 1662, sich der Jagd im Amt Liedberg zu enthalten. Der Appellant beansprucht die kleine Jagd als Besitzer des Rittersitzes Lauvenburg und betrachtet das erzbischöfl. Verbot als Einschränkung der rittermäßigen Qualität seines Sitzes. Der Prozeß weitet sich über den Jagdrechtsstreit hinaus zu einem Besitzstreit über Lauvenburg zwischen den Parteien aus.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Erzbischof Maximilian Heinrich von Köln bzw. seine mitreisenden Justiz– und Hofräte zu Arnsberg 1662 – 2. RKG 1663 – 1668 (1469 – 1671)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Zeugenaussagen von 1662, darunter die Aussage der Gertrudvon Kalkum gen. Lohausen, Witwe des Arnold Deutsch (Duytzsche) von Wevelinghoven, Tante des Appellanten (Q 6). Befehle des Erzbischofs Ferdinand von Köln von 1629 an den Drosten zu Oedt und von 1650 an Adolf Sigismund von und zu Frens, Kendenich, Kenten und Quadrath, Amtmann zu Hülchrath, betr. Jagdstreitigkeiten (Q 14). Verzeichnis der Lehnsinhaber von Lauvenburg von 1487 bis zum Appellanten (Q 21). Mageschied von 1487 zwischen Mettel von Lauvenburg und Jutta von Lauvenburg, Tochter des verstorbenen Arnd von Lauvenburg, einerseits und Henrich von Hemberg und Wilhelm von Parll andererseits unter der Leitung des Wilhelm Rover von Wevelinghoven, Abts von Mönchengladbach (Q 22). Mageschied und Erbteilung von 1529 zwischen Adolf, Jakob und Wilhelm von Kalkum gen. Lohausen und ihren Schwestern, Kindern des Wilhelm von Kalkum gen. Lohausen und der Jutta von Lauvenburg (Q 23). Lehnbrief des Erzbischofs Ruprecht von Köln von 1469 für Arnd von Lauvenburg, Lehnrevers des Heinrich von Hemberg von 1487, Lehnbrief des Erzbischofs Hermann von Köln von 1541 für Wilhelm von Kalkum gen. Lohausen sowie weitere Belege über die Lehnsträger Heinrich, Wilhelm, Ludolf und Heinrich Adolfvon Kalkum gen. Lohausen von 1572, 1616, 1640 und 1649 (Q 24). Quittungen über die Bezahlung der adeligen Simpla von 1606, 1640 und 1656 (Q 25 – 27). Auflistung der empfangenen Landtagsbriefe von 1601 – 1662 (Q 32). Auszug aus dem Register der Landtagsbeschreibung von 1627 betr. Amt Liedberg (Q 34). Auflistung der adeligen Eingesessenen des Amts Liedberg von ca. 1585 (Q 39). Zeugenrotulus (Q 40). Auszüge aus den Landtagsabschieden von 1587 und 1599 (Q 44). Auszug aus dem Deskriptionsbuch (Q 45). Zeugenaussage (Q 53). Zeugenrotulus (Q 55). Zahlreiche weitere Dokumente.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 244 Bl., lose; Q 1 – 56, zahlreiche Beilagen prod. 30.April 1669 – 23. Juni 1671. Der Prozeß enthält irrtümlich eine Duplik in Appellationssachen Karl Loener von Laurenburg „tutorio nomine“ und Witwe von Löhner ./. Gemeinden Mosbach und Biebrich (Bieberich) prod. 19. Feb. 1731.






Aktenzeichen : L 825/2683
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Adam von Lövenich zu Juntersdorf (Gungersdorf, Gundersdorf),(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz, wonach der Appellant dem Appellaten eine jährliche Rente von 20 Maltern Roggen und 7 Goldgulden und die rückständigen Renten bezahlen oder andernfalls der Appellat in das verschriebene Unterpfand immittiert werden soll. Die Forderung des Appellaten beruht auf verschiedenen Rentverschreibungen von 1455, 1471 und 1472, durch die seinen Vorfahren der Dattenberger (Dadenberger) Zehnt und als Unterpfand der Dattenbergshof zu Lamersdorf (Kr. Düren) verschrieben worden ist. Der Appellant bestreitet, daß es sich um eine Erb– und Fahrrente, die unablösbar sei, handle. Er wendet ferner ein, daß das Lehnsgericht Wilhelmstein unzuständig gewesen sei, weil der Zehnt zu Lamersdorf kein Lehen, sondern ein freies adeliges Allodialgut sei. Die Sache hätte also vor einem ordentlichen Schöffengericht verhandelt werden müssen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Mannkammer (Statthalter und Mannen von Lehen) zu Wilhelmstein 1595 – 1596 – 2. Jül.–berg. Hofgericht (Hofrichter, Räte und Kommissare) zu Düsseldorf 1596 – 1602 – 3. RKG 1602 (1455 – 1603)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Rentverschreibung des Heinrich von Dattenberg und seiner Söhne Heinrich, Priester und Kustos zu Kornelimünster, und Dietrich von 1455 für Rikalt von Merode zu Frenz (32–37). Rentverschreibung der Margaretha von Harff, Witwe des Dietrich von Dattenberg, und des Heinrich Rolman von Dattenberg, des Johann Rolman von Dattenberg und des Rolman von Dattenberg von 1472 für Arnold von Merode, Propst der Liebfrauenkirche zu Maastricht und Kanoniker zu Lüttich (37–46). Transfix des Dietrich von Ahr, Statthalters der Mannkammer von Wilhelmstein, von 1581 über die Einforderung der streitigen Rente durch Gerhard von Merode (46–48). Rentverschreibung des Heinrich Rolman von Dattenberg, Propsts zu Meersen, der Margarethe von Harff (Harve), Witwe des Dietrich von Dattenberg, und des Heinrich Rolman von Dattenberg von 1471 für die Eheleute Rikalt von Merode und Margaretha von Argenteau (Erckenthele) (48–57).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 cm, 308 Bl., gebunden; Q 1 – 6, 2 Beilagen prod. 25. Aug.und 23. Sept. 1603 und 1 Beilage (Priora).




Findbuch (115.05.06 Reichskammergericht, Teil VI: M-O)






Aktenzeichen : M 796/2261
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann von Merode, Freibannerherr zu Merode und Petersheim,(Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Entscheid der Vorinstanz, sie sei in der Streitsache zuständig, da die streitige Herrschaft Merode ein jül. Mannlehen sei. Der Appellant wendet dagegen ein, daß er und seine Vorfahren reichsunmittelbare Frei(banner)herren seien, und verweist auf Urkunden König Wenzels von 1381 und Kaiser Friedrichs III. von 1473 sowie auf die Epitaphien der Grabsteine derer von Merode in den Klöstern Wenau und Schwarzenbroich. Streit um Erbanteile an der Herrschaft Merode. Nach dem kinderlosen Tod Johanns von Merode des Jüngeren (gest. 18. 1. 1550) war die Herrschaft Merode offenbar ganz in den Besitz seines Onkels (Vaterbruders) Richald von Merode gelangt. Richalds vier Kinder von Margarethe von Horn mit Namen Heinrich von Merode, der Vater des Appellanten, Richald von Merode, der Vater des Appellaten, Anna von Merode, Gattin des Emund von Palant, und Johanna von Merode, Gattin des Richald von Merode zu Frenz, erbten die streitige Herrschaft zu je einem Viertel. Die Brüder Heinrich und Richald von Merode hätten damals vertraglich vereinbart, falls sie sich nicht über Merode einigen könnten, die Sache vor dem Herzog von Jülich auszutragen. Nach Richalds Tod forderte Heinrich von Merode dessen Anteil an der streitigen Herrschaft ein und bestritt die Legitimität seines Neffen, des Appellanten. Der Appellant beansprucht das Viertel der Herrschaft Merode, das Richald von Merode der Ältere besessen hat. Der Appellat klagte vor der Vorinstanz auf Besitzerhalt seines väterlichen Erbes. Das geistliche Gericht zu Löwen habe die Ehe seines Vaters mit seiner Mutter Gertrud de Cromme für rechtmäßig erachtet.
Prozessart : (5) Prozeßart: Primae appellationis sive citationis per edictum
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg bzw. seine Kommissare Wilhelm von Reuschenberg zu Overbach, Wilhelm Bock zu Pattern (Kr. Jülich), Peter von Kirberg, Vogt zu Jülich, und Konrad Behr von Laer zu Jülich, Verwalter des Amts Boslar (Kr. Jülich) 1571 – 1574 – 2. RKG 1574 – 1600
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 cm, 114 Bl., lose; Q 1 – 4, 6 – 17 und 20, 1 Beilage prod. 14.Febr. 1600, es fehlt Q 5. Lit: E. Richardson, Geschichte der Familie Merode, Bd. I, Prag 1877, S. 156f.





Aktenzeichen : M 805/2270
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Wilhelm von Merode zu Frenz, Onkel des Appellaten
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 25. Mai 1700, wonach dem Appellaten Haus und Herrlichkeit Frenz im jül. Amt Wilhelmstein bis zur Austragung der Sache wiedereingeräumt werden sollen. Der Appellat beansprucht das ungeteilte jül. Erbmannlehen als Enkel des Gotthard von Merode (gest. 21. April 1700) von Gotthards erstgeborenem, bereits verstorbenem Sohn Johann Richard von Merode. Der Appellant erhebt wenigstens auf die Hälfte der streitigen Herrschaft Anspruch, zumal er noch zu Lebzeiten seines Vaters und mit dessen Einwilligung damit belehnt worden sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzlei (Kanzler, Vizekanzler und Geheime Räte) zuDüsseldorf ? – 1700 – 2. RKG 1700 – 1711 (1689 – 1701)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Ehevertrag von 1689 zwischen Johann Wilhelm Freibannerherrnvon Merode zu Houffalize, Sohn des Gotthard Freibannerherrn von Merode zu Houffalize, Gödersheim und Margraten, Herrn zu Frenz, und der verstorbenen Elisabeth von Obsinnigh gen. Rohe, und der Johanna Maria Elisabetha von Holtrop zu Sinzenich, Tochter des verstorbenen Johann Heinrich von Holtrop zu Sinzenich, Drove und Irnich und der Anna Walburgis von Elverfeldt (Q 3). Lehnbrief des Herzogs von Jülich Johann Wilhelm bei Rhein von 1700 für Johann Wilhelm von Merode betr. das Erbmannlehen Frenz, nachdem der beinahe 90jährige Vater Gotthard von Merode darauf verzichtet hat (Q 4). Genealogie (in Q 5).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 12,5 cm; Bd. I: 1,5 cm, 60 Bl., lose, Q 1 – 19, 2 Beilagen von 1700; Bd. II: 11 cm, gebunden, Q 20*, original verschlossene Priora. Lit.: F. E. Mering, Geschichte der Burgen, Rittergüter, Abteien und Klöster, H. 8, Köln 1845, S. 62ff. E. Richardson, Geschichte der Familie Merode, Bd. I, Prag 1877, S. 225. H. F. Macco, Margraten und seine Besitzer, in: Aus Aachens Vorzeit 13. Jg. (1900) S. 110f.







Aktenzeichen : M 833/2303
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Franz von Merode und Oignies (Ongnyes), Sohn des Richald von Merode und der Helena von Oignies, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbschaftsstreit um die Herrschaft Frenz nach dem kinderlosen Tod des letzten Lehnsinhabers Philipp von Merode zu Frenz (gest. 20. März 1629) zwischen der Schwester des Verstorbenen als Appellatin und dem Vetter (Sohn des Vaterbruders) des Verstorbenen als Appellanten. Da der Appellant 1629 minderjährig war, erhob sein Vormund und Onkel Johann von Mommerantien, Graf von Estrée, Ritter des Goldenen Vlieses, Anspruch auf Frenz, das ein Mannlehen sei. Das RKG erläßt am 24. Jan. 1657 ein Pönalmandat gegen die Appellatin, die sich trotz Litispendenz am RKG vor dem Hof zu Brabant eingelassen hat und in die streitigen Allodialgüter von Haus und Herrschaft Frenz und Merode immittiert worden ist. Es urteilt am 25. Mai 1660, daß die Sache an die Vorinstanz zu remittieren sei.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Räte) zu Düsseldorf 1565 – 1649 – 2.RKG 1650 – 1685 (1375 – 1687)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schriftstück König Philipps von Spanien von 1629 zu dieserStreitsache (Q 16). RKG–Mandatum poenale cassatorium, restitutorium et de non amplius lite pendente attentando seu innovando sine clausula vom 24. Jan. 1657 (Q 20). Lehnbrief des Herzogs Wilhelm von Jülich und Geldern und der Herzogin Maria von Geldern von 1375 für Richald (Rickalt) von Merode und seine Gattin Margarethe von Wezenmaal (Wesemal, Wysenmayle, Belgien) betr. Belehnung mit der Herrschaft Frenz, die Ritter Hermann von Tomburg (Tomberg) gen. von Vernich ihm aufgetragen hat (II 23 – 27). Lehnbrief des Herzogs Wilhelm von Jülich und Berg von 1484 für Richald von Merode betr. Haus und Herrschaft Frenz (II 39f.). Auszug aus Pachtbüchern und Rechnungen des Hauses Frenz von 1481 – 1489 (II 128 – 130). Urkunde des Herzogs Wilhelm von Jülich und Geldern von 1398 über die Beilegung des Streits um die Herrschaft Frenz zwischen Hermann von Tomburg gen. von Vernich, Sohn des Hermann von Tomburg gen. von Vernich, und Richald von Merode (II 251 –253). Auszug aus der Erbteilung von 1590 zwischen den Geschwistern Philipp, Richald, Lamoral (Lamercal), Margarethe, Johanna Maria und Claudia von Merode (II 632 – 635). Genealogie der Parteien (II 656). Die Vorakten enthalten zahlreiche weitere Dokumente zur Geschichte der Herrschaften Merode und Frenz.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 47 cm; Bd. I: 2,5 cm, 64 Bl., lose, Q 1 – 11, 15 – 22, 5Beilagen von 1686 – 1687 in Sachen Gotthard Freibannerherr von Merode zu Houffalize und Frenz ./. Prinz von Isenghien (Isingen) und Mamines (vgl. auch Nachtrag Nr. 86 = Nachtrag M 37); Bd. II: 16,5 cm, Bl. 1 – 1083 und Bl. 1 – 21, gebunden, Q 12 (Priora, Extraiudizialacta, Bd. I); Bd. III: 15,5 cm, Bl. 1084 – 2093 und Bl. 21 II – 59, gebunden, Q 13 (Priora Bd. II); Bd. IV: 12,5 cm, Bl. 2094 – 2969 und Bl. 60 – 89, gebunden, Q 14 (Priora Bd. III). Vgl. auch RKG– Nachträge. Lit.: E. Richardson, Geschichte der Familie Merode, Bd. 1, Prag 1877, S. 217.







Aktenzeichen : M 838/2309
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freibannerherr Gotthard von Merode zu Houffalize und „Guddersheim“
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage wegen Justizverweigerung, da ein am 18. Jan. 1675 zugunsten des Klägers gefälltes Manutenenzurteil der jül.–berg. Hofkanzlei immer noch nicht vollstreckt worden sei. Dem Kläger war der Besitz des jül. Lehens Haus und Herrschaft Frenz den er bereits ergriffen hatte, auch rechtlich zuerkannt worden. Der Rentmeister zu Frenz sollte eine Abrechnung über die seit 1673 angefallenen Lehnsrenten und Einkünfte anfertigen. Das ist aufgrund der verzögerten Urteilsvollstreckung noch nicht geschehen. Das RKG bestätigt am 30. Okt. 1685 das Urteil vom 18. Jan. 1675, verwirft die Intervention des Prinzen von Mamines, verurteilt die beklagten von Merode zur Zahlung der Gerichtskosten und setzt dem Pfalzgrafen bei Rhein eine Frist von drei Monaten für die Urteilsvollstreckung. Hintergrund des Prozesses ist der Sukzessionsstreit zwischen den verschiedenen merodischen Linien um das 1672 nach dem Tod des kinderlos verstorbenen Franz von Merode zu Oignies freigewordene Lehen Frenz.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicium et ulteriorum promotorialium, nunc (1683) citationis advidendum
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1679 – 1686 (1473 – 1686)
Beweismittel : (7) Beweismittel: RKG–Ladung von 1682 per Edikt zu Trier, Lüttich und Huy (Q16a). Reversal des Richald von Merode zu Houffalize von 1484 über seine Belehnung mit Frenz durch Herzog Wilhelm von Jülich und Berg (Q 28). Genealogie des Intervenienten (Q 29). Ausführliche Genealogie, beginnend 1361 bei Richald von Merode und Margarethe von Wezenmaal (Wesemael) (I 88). Genealogie (II 4). Aachener Schöffenurkunde von 1667 mit inseriertem Diplom Kaiser Friedrichs III. von 1473 für die Geschwister Arnold von Merode, Chorherrn des Domstifts Lüttich, Johann, Richald, Wilhelm und Margarethe von Merode (II 18 – 30). Auszug aus dem Testament des Arnold von Merode, Kanonikers des Marienstifts von Aachen, von 1487 (II 31 – 37). Ehevertrag von 1531 zwischen Anton von Mercy (Luxemburg), Sohn des Jakob von Mercy und der Margarethe von Öttingen (Uttingen), und der Margarethe von Merode, Witwe des Friederich von Boineburg (Bemmelsberg), Amtmanns der Grafschaft Vianden (II 38 – 45). Auszug aus einer Obligation des Vincentius von Merode zu Houffalize, Kanonikers des Marienstifts von Aachen, zugunsten seines Bruders Richald von Merode zu Houffalize und dessen Gattin Anna von dem Ellenband von 1557 (II 45 – 51). Genealogien (II 470, 730, 796, 1991,1992, 2010, 2101). Ehevertrag zwischen Richald (Richard) von Merode zu Frenz und Margarethe von Argenteau, Tochter des Renard d’Argenteau und der Johanne d’Enghien in französischer Sprache (III 2783 –2840). Erbvergleich von 1525 zwischen Franz von Merode, Richard von Merode zu Houffalize und Engelbert von Merode, Protonotar des Apostolischen Stuhls, Söhnen des verstorbenen Richard von Merode und der Helene (Elaine) von Melun, in französischer Sprache (III 2841 – 2848). Urkunde der Isabella von Culemborg, Gräfin von Hoogstraten (Hochstraten), Frau zu Culemborg und Sombreffe, von 1589 betr. Herrschaft Bury (bei Tournai, Belgien) (III 2848 – 2862). Urkunde des Lehnshofs von Mons von 1595, versammelt auf Ersuchen des Philipp von Merode zu Houffalize und seiner Mutter Louise de Blois, betr. Bury in französischer Sprache (III 2863 – 2915). Genealogie (III 3340). Die Bände II und III enthalten zahlreiche weitere Dokumente zur Geschichte des belgischen Zweigs der Familie von Merode in deutscher, lateinischer und französischer Sprache.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 37 cm; Bd. I: 5 cm, 167 Bl., lose, Q 1, 3 – 16b, 19 – 32,1 Beilage von 1684 und die Rationes decidendi, es fehlt Q 2; Bd. II: 18,5 cm, S. 1 – 2121, gebunden, Q 17 (Extrajudizialakten der jül.–berg. Hofkanzlei in Sachen Gotthard von Merode und Houffalize ./. Ferdinand von Merode, Claudius Franciscus von Merode und Margaretha Isabella von Merode, Gräfin von Middelburg, Isenghien und Oignies, von 1673 – 1678, Teil I); Bd. III: 13,5 cm, S. 2122 – 3677, gebunden, Q 18 (Extrajudizialakten Teil II). Lit.: E. Richardson, Geschichte der Familie Merode, Bd. 1, Prag 1877, S. 145f., 150f., 153, 192f., 197, 201, 204, 219, 224,







Aktenzeichen : M 840/2313
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freifrau Judith von Merode zu Rummen, verwitwete von Gent zu Loenen (bei Valburg, Niederlande), Tochter des Floris von Merode, seit 1694 [Wilhelm Bertram] Quadt zu Wickrath namens seiner sechs mit der verstorbenen Maria von Gent zu Loenen gezeugten Kinder und NN van Aylva namens seiner Gattin, seit 1744 W[ihelm] O[tto] Quadt zu Wickrath
Sachverhalt : Streitgegenstand: Besitzstreit um ein Viertel der Renten der Herrschaft Merode. Die Klägerin beansprucht die Renten als Allodialgut und Erbe ihres verstorbenen Bruders Johann von Merode. Die Beklagte meint demgegenüber, es handle sich um lehnbare Renten, die nach dem Tod des Bruders der Klägerin, des letzten männlichen Nachkommen aus der Linie des Wilhelm von Merode, an ihren verstorbenen ersten Gatten als den Inhaber des Mannlehens und der Herrschaft Merode und der zum Haus Merode gehörenden übrigen drei Viertel der Renten zurückfallen sollen. Das streitige Viertel und die drei Viertel merodische Renten bildeten ein unteilbares Ganzes, das jeweils die jüngeren Brüder vom erstgeborenen Bruder zu Afterlehen genommen hätten. Nullitäts– und Unzuständigkeitsklage gegen die jül.–berg. Hofkanzlei, die in Extrajudizialsachen des Freibannerherrn Maximilian von Merode, Marquis von Westerloo bzw. seiner Witwe und des Bernhard Kox, Drosten von Merode, ./. die Schwestern des verstorbenen Freibannerherrn Johann von Merode zu Rummen am 30. April 1687 ein Manutenenz– und Immissionsurteil zugunsten der Beklagten fällte. Einrede der Beklagten gegen das RKG wegen Verletzung des jül. Privilegs de non evocando.
Prozessart : (5) Prozeßart: Citationis ad videndum deduci principaliter nullitates
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1688 – 1744 (1293 – 1744)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Schiedsspruch von 1293 betr. Erbteilung der Burg Merode zwischen Johann gen. Scheiffart einerseits und den Gebrüdern Werner und Johann von Merode andererseits (Q 21). Urkunde Kaiser Ludwigs (des Bayern) von 1335 für Wilhelm von Rode, der von ihm die Burg Rode zu Lehen trug (Q 22). Urkunde Herzog Wilhelms von Jülich von 1362 betr. Heimfall eines Teils der Herrschaft Merode wegen Felonie des Ritters Konrad von Merode und Vergabe an seinen Verwandten Richald von Merode, den Gatten der Margarethe von Wezenmaal (Wesemael) (Q 23). Lehnbrief des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm bei Rhein von 1628 für Philipp von Merode, Marquis zu Westerloo, Sohn des verstorbenen Philipp von Merode zu Petersheim (Q 25). Erbteilungsvertrag von 1462 zwischen den Geschwistern Johann, Richald (Rickalt), Arnold, Kanoniker, und Wilhelm und Margarethe von Merode, Gattin des Wilhelm von Hamal (Hamal) (Q 26). Verzeichnis der Allodialrenten auf Haus Frenz von 1648, streitig zwischen Isenghien (Isinghien) und Merode (Q 41). Einkünfte der Merode zu Rummen aus der Herrschaft Merode (Q 45). Erbvergleich von 1605 zwischen den Gebrüdern Floris, Bernhard und Werner von Merode zu Rummen (Q 47).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 10,5 cm; Bd. I: 4 cm, 202 Bl., lose, Q 13, 15 – 50, 3Beilagen prod. 4. Okt. 1693 (Rationes decidendi) und 27. Juni 1694, es fehlen Q 1* – 12*; Bd. II: 6,5 cm, 359 Bl., gebunden, Q 14 (Extrajudizialakten von 1666 – 1687). Lit.: E. Richardson, Geschichte der Familie Merode, Bd. 1, Prag 1877, S. 247, 249; Bd. II, Prag 1881, S. 170, 175, 221.








Aktenzeichen : M 845/2319
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf Johann von und zu Merode, Marquis von Westerloo
Sachverhalt : Streitgegenstand: Klage auf Aufhebung eines kurköln. Mandats mit dem Verbot, die Renten und Gefälle des Hauses und der Herrschaft Odenkirchen und der Pertinenzien an den Kläger auszuzahlen, und auf Unterlassung jeglicher Beeinträchtigungen im Besitz der Herrschaft Odenkirchen, bis die Freiherren von Frenz dem Kläger 200000 Rtlr. abbezahlt hätten. Danach könnten die Freiherren von Frenz eine Schadenersatzklage beim Erzbischofvon Köln erheben. Ferner Klage auf Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandati de cassanda inhibitione debitorum redituum, revocandomilitem et non via facti sed iuris procedendo nec turbando in possessione sine clausula
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1715 – 1843 (1694 – 1716)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 cm, 31 Bl., lose; Q 2 – 8, 10 – 12, es fehlen Q 1* und 9*.







Aktenzeichen : M 853/2329
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Josepha Theresia von Rolshausen zu Büttgenbach, Witwe des FranzIgnatius von Merode zu Houffalize, und ihre Töchter Maria Anna, Maria Rosa und Amalia von Merode zu Houffalize, zu Aachen, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 13. März 1732, wonach die verwitwete Gräfin von Merode schuldig sei, den Erben Voets 50565 Rtlr., 36 Albus, 11 1/2 Heller zu erstatten, ferner gegen das Exekutionsmandat an den Schultheißen von Düren vom gleichen Tag, den Bubenheimer Hof (Kr. Düren) der Schuldnerin zu versteigern und den Erlös den Erben Voets zukommen zu lassen, und gegen den Bescheid des Gerichts der Reichsherrschaft Burtscheid vom 22. März 1732, die dortigen merodischen Güter und Gefälle zu beschlagnahmen. Die Güter in der Reichsherrschaft Burtscheid gehörten allein den Töchtern der Schuldnerin als Erbinnen ihres Halbbruders Philipp Wilhelm von Merode zu Houffalize (gest. 3. Juni 1728). Streitig ist die Schuldverschreibung eines Herrn von Rolshausen für die Erben Voets, durch die für einen Kredit von 4000 Rtlr. der Bubenheimer Hof als Unterpfand ausgesetzt worden war. Das Unterpfand sei den Gläubigern 1655 eingeräumt worden. Nach dem Tod des letzten, kinderlos verstorbenen Schuldners Felix Friedrich von Rolshausen im Dez. 1702 eigneten sich die Gläubiger dessen Erbe an, auf das die Appellantin als nächste Verwandte (Nichte) Anspruch erhob. Sie klagte vor dem jül.– berg. Hofrat auf Wiedereinräumung des Bubenheimer Hofs, da die Schuld längst abbezahlt sei, und auf Erstattung des zuviel bezahlten Nießbrauchs der Gläubiger. Gegen das Urteil zugunsten der Erben Voets ging sie beimjül.–berg. Geheimen Rat in Revision und erreichte, daß die Erben Voets zur Erstattung von 91000 Rtlr. verurteilt und die Zinsen für den Kredit statt der vertraglichen 6 1/4 % auf 5 % herabgesetzt wurden. Das RKG urteilte in dieser Sache am 3. April 1726, daß es die Appellation bezüglich der Zinssache nicht annehme, ansonsten das Revisionsurteil aufhebe und das Urteil des jül.–berg. Hofrats bestätige. Es verwies die Sache zur Exekution und Liquidation an den jül.–berg. Hofrat zurück. Die Erben Voets vertreten die Auffassung, daß ihnen durch die Schuldverschreibung die Renten des Bubenheimer Hofs tatsächlich verkauft worden seien (kein simplex mutuum, sondern vera emptio et venditio). Sie hätten außerdem jahrelang keine Renten aus dem streitigen Hof beziehen können. Das RKG urteilt am 31. Aug. 1736 im nun anhängigen (zweiten) Appellationsverfahren, daß das Urteil der Vorinstanz vom 13. März 1732 nichtig sei und alle Arreste, Attentate und Distraktionen bezüglich des Bubenheimer Hofs und der Güter zu Burtscheid aufzuheben seien. Es fällt am 18. Nov. 1740 ein acht Punkte umfassendes Urteil in der Liquidationssache. Gegen das RKG–Urteil vom 28. April 1741, wonach die Appellatinnen zwar die Renten von ihren Kapitalien erhalten sollen, der Bubenheimer Hof aber den Appellantinnen wiedereingeräumt werden soll, gehen die Appellatinnen in Revision. Das RKG erläßt am 16. März 1742 ein Exekutionsmandat zum Urteil vom 18. Nov. 1740. Am 20. Dez. 1742 ergeht das Urteil, daß die Appellatinnen im Besitz und Nießbrauch des Bubenheimer Hofs verbleiben sollen, bis sie eine genau festgesetzte Summe in bar von den Appellantinnen erhalten haben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis (secundae), nunc (1736) liquidationis, nunc (1741)revisionis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1731 – 1732– 2. RKG 1732 – 1746 (1581 – 1742) – 3. Erzbischof von Mainz als Revisionsgericht 1741
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Botenlohnschein (Q 3).
  2. Inventar des Rolshausener Hofs zu Bubenheim von 1702 (Q 30).
  3. Auszug aus den Heb– und Subdivisionszetteln des Amts Nörvenich von 1730 betr. Dorf Bubenheim (Q 42).
  4. Auszug aus demjül.– berg. Steuer–, Edikten– und Generalverordnungenbuch von 1709 – 1728 (Q 43).
  5. Perceptions– und sonstige Empfangsrechnung der Erben Voets von 1628 – 1732 (Q 55).
  6. RKG– Urteil vom 31. Aug. 1736 (Q 56).
  7.  Reduktions– und Gegenrechnung der Gräfinnen von Merode (Q 62)
  8. . Auszug aus dem Dürener Früchtemarktbuch von 1655 – 1737 (Q 63).
  9.  Vergleich von 1730 zwischen Josepha Theresia von Rolshausen, verwitwete von Merode zu Houffalize, und Christian Adam Dersch von Virmond namens seiner Gattin Klara Friederika von Rolshausen zu Salzboden (Q 72).
  10.  Rechnung gemäß dem RKG–Urteil vom 18. Nov. 1740 (Q 88).
  11.  Originalverschlossener „Libellus revisionis“ (Q 128).
  12. Gegenrechnung (Q 133).
  13. Originaler Pachtzettel der Eheleute Hilliger zum Bubenheim (Bobbenheim), Halfmann, und Hilla von 1581 betr. Pachtung des Hofs zu Bubenheim von Margaretha von Dattenberg, Witwe des Hermann Spies von Großbüllesheim zu Frechen (Q 154).
  14. Originale Pachtverschreibung von 1606 zwischen den
    Eheleuten Johann Wilhelm Spies von Büllesheim zu Frechen und Margarethe Raitz von Frentz einerseits
    und dem Pächter Hilger Hongen und seiner jetzigen Frau Maria Jeger (Q 155).
  15.  Originale Pachtverschreibung von 1614 zwischen Johann Wilhelm Spies von Büllesheim zu Frechen und Halbwinner Heinrich Zielcken und seiner Frau Wilma Kleyfisch (Q 156).
  16.  Originaler Pachtvertrag von 1687 zwischen den Eheleuten Felix Friedrich von Rolshausen und Arnoldina Maria Magdalena von Bourscheidt einerseits und dem Halbwinner Heinrich Thumb und seiner Frau Maria Engels andererseits (Q 157).
  17. Auflistung der Ländereien und Büsche zu Bubenheim (Q 161).
  18. RKG–Mandatum de exequendo sine clausula vom 16. März 1742 (Q 165).
  19. Botenlohnschein (Q 166).
  20. Die Prozeßakten enthalten zahlreiche Informationen und Dokumente zur Besitz– und Wirtschaftsgeschichte des Bubenheimer Hofs.
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 50 cm; Bd. I: 20 cm, 1150 Bl., lose, Q 1 – 50, 52 – 119,121 – 171; Bd. II: 3,5 cm, 212 Bl., gebunden, Q 51 (Priora); Bd. III: 12,5 cm, Bl. 1 – 1024a, Q 60b, Akten der jül.–berg. Hofgerichtskommission in Sachen Gebrüder Voets ./. Felix Friedrich von Rolshausen Teil I von 1695 – 1704; Bd. IV: 14 cm, Bl. 1025 – 2098, Q 60a, Akten der jül.–berg. Hofgerichtskommission in Sachen Gebrüder Voets ./. Felix Friedrich von Rolshausen Teil II von 1704 – 1705 (1736).





Aktenzeichen : M 856a/2332b
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Graf C. von Nesselrode zu Ehreshoven, kurpfälz. Hofkammerpräsident, als Vormund für Fräulein von Merode zu Frenz, Nichte des verstorbenen A. Franz von Merode, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 6. März 1762, wonach sein Mündel zur Zahlung der Zinsen von 2000 Rtlr. Kapital für die Jahre 1696 bis 1741, d. h. vom Zeitpunkt eines RKG–Urteils in Sachen von Bongart ./. von der Leyen betr. die Schuld von 2000 Rtlr. an bis zum Tod des appellatischen Bruders Joseph Clemens von dem Bongart am 23. Sept. 1741, verpflichtet sei, da sein Oheim und Erblasser A. Franz von Merode 1745 eine Bürgschaft für diese Schuld übernommen habe. Die 2000 Rtlr. gehören zu den Schulden, die der kinderlos verstorbene Josef Clemens von dem Bongart und seine ebenfalls verstorbene (im Jan. 1743) Gattin Charlotta Philippina von Waldbott zu Bassenheim hinterlassen haben. In einem Vergleichsverfahren, in dem A. Franz von Merode als Kompromissar tätig wurde, einigten sich Johann Hugo Heinrich Ferdinand von dem Bongart, der Bruder des Josef Clemens von dem Bongart, und Franz Karl von Waldbott zu Bassenheim, der Bruder der Charlotta Philippina von Waldbott zu Bassenheim, 1743 darauf, daß der letztere als testamentarischer Mobiliarerbe seiner Schwester auch die Mobiliarschulden übernehmen solle.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum citatione ad assistendum liti
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofrat (Präsident und Räte) zu Düsseldorf 1742 – 1762– 2. RKG 1762 – 1804 (1725 – 1801)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Zession der Eheleute E. T. von Weyhers und Anna Philippina Amalia von der Leyen zugunsten ihres Sohnes Franz Eberhard Christoph von Ebersberg gen. von Weyhers und Leyen von 1745 betr. Forderungen des Heiratsguts der Isabella von der Leyen gegen den Freiherren von Bongart zu Paffendorf (II 83 – 86).
  2. Vergleich von 1732 zwischen den Freiherrn von Eltz und von Bongart betr. eine Zession über 2000 Rtlr. zwischen dem verstorbenen Philipp Wilhelm von Bongart zu Paffendorf und Philipp Christoph von Eltz (II 86 – 91).
  3.  Ehevertrag von 1725 zwischen
    Joseph Clemens von dem Bongart, Erbbannerherrn des Herzogtums Luxemburg, kurpfälz. Kammerherrn und jül. Oberamtmann zu Kaster und Jüchen,
    Sohn des Philipp Wilhelm von dem Bongart und der Anna Maria von dem Bongart,
    und
    Charlotta Philippina von Waldbott zu Bassenheim,
    Tochter des Franz Emmerich Wilhelm von Waldbott zu Bassenheim und der Maria Adolphina Theresia von Leerodt (III 28 – 33).
  4. Laudum von 1743 in Kompromißsachen des Franz Karl von Waldbott zu Bassenheim ./. Johann Hugo Heinrich Ferdinand von Bongart (IV, Q 9f.).
  5. Bürgschaft des A. Franz von Merode von 1745, der 1743 als Kompromissar tätig war (IV, Q 11). Botenlohnschein (IV, Q 12). Kompleturgebühren von 1798 (IV, Q 27).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 6 Bde., 19,5 cm; Bd. I: 1 cm, 21 Bl., gebunden, Prot.; Bd. II:7,5 cm, 377 Bl., gebunden, Q 16 (Priora); Bd. III: 5,5 cm, 290 Bl., gebunden, Q 16 (Priora); Bd. IV: 4,5 cm, 260 Bl., gebunden, Q 1 – 28 und eine Beilage von 1801; Bd. V: 1 cm, 56 Bl., gebunden, Rationes decidendi; Bd. VI: 4 Bl., gebunden, Rationes decidendi.







Aktenzeichen : M 859/2335
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Freiherr von Merode zu Frenz
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen den Bescheid der Appellaten, beruhend auf einem Aachener Kommissionsgutachten vom 2. Dez. 1774, daß der Appellant von seinen Gütern Süsteren und Rothe Erde (Stadt Aachen) Steuern und Servisgelder nach dem neuen Steuersatz zahlen müsse. Der Rat der Stadt Aachen hatte beschlossen, daß alle Grundbesitzer, die keine Servisfreiheit durch eine Ratskonzession nachweisen können oder durch rechtmäßigen Besitz vor einer Ratsübereinkunft von 1685 erworben haben, Dienstgelder gemäß der Morgenzahl ihrer Güter und ohne Unterschied zahlen sollen.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorio et inhibitoriosine clausula cum restitutione in integrum brevi manu adversus lapsum quadrimestris
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1776 – 1786 (1688 – 1785)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Auszug aus dem Schuldbuch von 1690 – 1691 betr. von MerodesGüter (Q 13). Ebenso von 1688 – 1689 (Q 14).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 5 cm, 268 Bl., gebunden; Q 1 – 48 und 3 Beilagen.




Findbuch (115.05.07 Reichskammergericht, Teil VII: P-R)






Aktenzeichen : P 70/115
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Maria von Palant, Witwe von Brempt zu Rheinbach, und Konsorten, nämlich Johann Carl von Uttenhoven; Winand von Frentz zu Schlenderhan als Vormünder der Kinder des Adolph von Frentz und der Christine Truchseß; und Johann Quadt von Landskron zu Rheindorf,
Sachverhalt : Streitgegenstand: Erbstreit. Hintergrund des Streites ist die Aufteilung des Erbes der Sophia Brent von Vernich. Das Erbe war 1541 wegen verschiedener Unwägbarkeiten nur vorläufig verwaltungsmäßig geteilt worden. Nach einem Vergleich von 1593 beanspruchten die Appellanten als Ausgleich für in der Zwischenzeit erzielte geringere Einnahmen die Einweisung in einige Güter, die von Orsbeck innehatte. Kurkölnische Kommissare hatten diesen Anspruch in einem Bescheid von 1596 bestätigt und die Immission der Appellanten angeordnet. Jül.–berg. Kommissare kamen dagegen in ihrer Liquidation zu anderen Ergebnissen. (Hierbei spielte ein Gut, dessen Einlösung der Herzog gegenüber von Orsbeck am RKG erstritt, eine Rolle.) Sie lehnten in einem Bescheid von 1598 die Einweisung ab. Gegen diesen Bescheid appellieren die Appellanten und fordern die Durchführung des Ausgleichs gemäß den kurkölnischen Vorstellungen. Der Appellat bestreitet, da am RKG noch um die Erbteilung gestritten werde (vgl. RKG 4288 (P 62/106)), die Rechtsverbindlichkeit jedes Ausgleichs, der der Teilung erst folgen könne, damit auch des von den Appellanten zugrundegelegten Vergleichs von 1593. Gegen die von den Appellanten vorgelegten Abrechnungen über die gegenseitigen Einnahmen legt er eigene, die zu anderen Ergebnissen führen, vor. Wechselseitig werden Attentatsvorwürfe wegen der (Weiter–)Nutzung bestimmter Güter erhoben.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Kanzleiräte als Kommissare ? 2. RKG 1598 – 1607(1519 – 1607)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Acta priora (Q 5). Erbvergleich von 1580 (Q 17).
  2. Verschreibung des Walraff Brent von Vernich über eine Jahrrente aus seinen Gütern an die Eheleute Hieronymus und Catharina Vetterhenne von 1520 (Q 21).
  3.  Verschreibung einer Jahrrente durch die Eheleute Werner Brent von Vernich und Christina von Rolinxwerth an Daem von Orsbeck zu Olbrück von 1519 (in Q 22).
  4.  Verschreibung einer Jahrrente durch die Eheleute Daem von Orsbeck und Sophia Brent von Vernich an die Eheleute Hermann und Margaretha Rinck von 1529 (in Q 22).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde, 13,5 cm; Bd. 1: 230 Bl., lose; Q 1 – 4, 6 – 39, es fehlenQ 8c, 11a, 16, 28, Q 9a, 10a vorhanden, obwohl im Protokoll nicht aufgeführt, Q 36 doppelt vergeben, 3 Beilagen; Bd. 2: 500 Bl., gebunden; Q 5.






Aktenzeichen : P 101/147
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Elisabeth Gertrud Charlotte, Witwe des Adolf Werner von Palant zu Gladbach und Wachendorf, ab 1715 Graf Adolph Alexander von Hatzfeldt zu Wildenburg und dessen Sohn Edmund Florens Cornelius, seit 1725 dieser allein; Anna Francisca Johanna von Palant, verwitwete Freifrau von Syberg zu Eicks, Schwester der Appellantin; (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Ausstattung einer Tochter, Erbrecht. Bei der Eheschließung der Tochter der Appellantin mit Ferdinand von Wrede hatte die Appellantin ihrer Tochter, die dafür auf alle weiteren Ansprüche gegen ihren Bruder verzichtete, 6000 Rtlr. und weitere 3000 Rtlr., falls der Frentzsche Streit zu ihren Gunsten ausgehen sollte, zugesagt. In der Vorinstanz war die Appellantin verurteilt worden, die 6000 Rtlr. zuzüglich Verzinsung aus ihren eigenen, von den Eltern geerbten Gütern zu bezahlen. Sie wendet dagegen ein, die Ausstattung der Tochter müsse aus den väterlichen Gütern erfolgen; um deren Fortbestand zu sichern, habe die Tochter auf weitere Ansprüche verzichtet. Diese Güter aber seien nach dem Tode ihres Sohnes an dessen Onkel Marsilius Ferdinand von Palant gefallen. Zudem sei Marsilius Ferdinand von Palant auch Erbe des Allodialbesitzes ihrer Kinder (das Allodialerbe des Sohnes war an seine Schwester, deren Erbe nach ihrem und dem bald folgenden Tod ihres Kindes an Marsilius Ferdinand gefallen). Allein aus diesem Erbe seien die 6000 Rtlr. leicht zu bezahlen gewesen. Von Wrede bestreitet, in dem RKG–Verfahren Partei zu sein. Die grundsätzliche Berechtigung seines Anspruches sei unbestritten, es gehe nur darum, wer ihn begleichen müsse. Er hatte zunächst ein Gut der Appellantin beim Kölner Offizial mit Arrest belegen lassen. Dieser hatte sie zur Bezahlung der Zinsen verpflichtet, eine Pflicht zur Bezahlung der Hauptsumme aber verneint. Dieses Urteil war vom Bonner Revisorium bestätigt worden. Daraufhin hatte von Wrede sich an die Hofkanzlei gewandt. Er begründet seinen Anspruch damit, daß nach Jülicher Recht die Dotalia dem letztüberlebenden Ehegatten folgten, außerdem sei er Erbe des gemeinsamen Kindes, das die Mutter überlebt habe und damit deren Erbe sei. Auch von Palant bestreitet, Partei zu sein, da er im Urteil der Vorinstanz nicht genannt werde. Er bestreitet, Erbe der betreffenden Güter zu sein, vielmehr habe er sie ungeteilt mit seinem Bruder besessen. Er revidierte einige der zunächst gemachten Aussagen, da sie seine Position im Verfahren mit seiner Schwägerin um deren Leibzucht aus den betreffenden Palantschen Gütern (vgl. RKG 4321 (P 97/143)) beeinträchtigten. Nach dem Tode der Appellantin erging am 16. Dezember 1715 Citatio ad reassumendum gegen ihre zunächst unbekannten Erben. Graf Hatzfeldt und die Witwe von Syberg bestritten, Erben der Appellantin zu sein und sich auf das Verfahren einlassen zu müssen. Über diese Frage wurde im folgenden gestritten. Die Witwe von Palant zu Gladbach war ebenfalls geladen worden. Sie ließ erneut erklären, für die Zahlung nicht zuständig zu sein, vielmehr selbst Forderungen gegen die Appellantin und nun gegen deren Erben zu haben. In der Hauptsache wurde im folgenden nicht mehr verhandelt.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei 1694 – 1696 ? 2. RKG 1697 – 1769 (1664– 1769)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Acta priora (Q 12).
  2. Eherevers zur Ehe zwischen Ferdinand vonWrede und Maria Anna Ursula Johanna Margaretha von Palant zu Gladbach, 1688 (Q 5).
  3. Ehevertrag zwischen Adolf Werner von Palant zu Gladbach und Elisabeth Gertrud Charlotte von Palant zu Wachendorf, 1664 (Q 22).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 3 Bde., 9 cm; Bd. 1: 1,5 cm, 33 Bl., geb.; Protokoll; Bd. 2: 5cm, 233 Bl., geb.; Q 1 – 11, 13 – 74, 5 Beil.; Bd. 3: 2,5 cm, 100 Bl., geb.; Q 12. Lit.: Engelhart von Weichs, Inventar des Archivs von Schloss Eicks, Köln 1985 (= Inventare nichtstaatlicher Archive, hrsg. von der Archivberatungsstelle Rheinland, Bd. 29) S. 287f.



Findbuch (115.05.08 Reichskammergericht, Teil VIII: S-T)





Aktenzeichen : S 897/3129
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Scheven, Halfe von St. Andreas in Köln in Swist bei Weilerswist (Erzstift Köln), und Konsorten, nämlich Tilman Hagenau, (Bekl.: Gebrüder Adolph und Johann Scheven)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Von Frentz hatte die Brüder Scheven auf Bezahlung einer Schuld aus rückständiger Pacht als Bürgen (fideiussores) ihres Bruders Goddert Scheven, Halfe von Frentz' zu Kendenich, verklagt. Es geht insgesamt um 110 Malter Roggen, 50 Malter Hafer, 10 Malter Gerste und ½ Tonne Butter. Die Verpachtung ging auf eine Obligation zurück. Die Appellanten bestreiten, die Obligation ge– oder unterschrieben oder deren Ausfertigung veranlaßt zu haben. Die Obligation enthalte zudem eine wechselseitige Verpflichtung für von Frentz, ihren Bruder 3 Jahre in der Pacht des Hofes zu lassen. Er habe ihn aber vorher der Pacht entsetzt und sofort einen anderen Pächter angenommen, ohne daß bisher der Wert der zu dem Zeitpunkt aufstehenden Frucht ersetzt worden wäre. Die plötzliche Entsetzung habe zudem dazu geführt, daß andere Gläubiger ihres Bruders dessen gereiden Besitz hätten pfänden lassen. Die Appellaten bestreiten die Zuständigkeit des RKG, da mit dem bei Beginn des Verfahrens gültigen Wert des Getreides die Appellationssumme nicht erreicht werde. Nach letzten Handlungen von 1616 folgen im Protokoll ein Completum–Vermerk vom 5. Oktober 1618 und abschließend ein Expeditum–Vermerk vom 31. März 1620.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Weilerswist – 2. Vogt und Schöffenzu Bonn 1593 – 1600 – 3. Als kurkölnische Kommissare Johann von Venlo und Zachaeus von Horrich 1600 – 1608 – 4. RKG 1608 – 1620 (1593 – 1613)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Acta priora (Q 8 – 10) mit Zeugen–Rotulus (Q 9).
  2. Bestätigungdes Offizials des erzbischöflichen Gerichtshofes in Köln über die
    Vormundschaft über die 3 Kinder
    Adolf,
    Maria,
    Christina
    der verstorbenen Eheleute Adolf von Frentz zu Frenz, Herrn zu Kendenich, und Christina Truchseß
    für
    Winand von Frentz zu Schlenderhan;
    Johann von Frentz, Domherr in Speyer und fürstlich jül. Rat;
    Adolf von Ilem zu Medekoven;
    Bertram von Ilem zu Sittard,
    1604 (Q 7).
  3.  Angaben zum Wert von Getreidearten 1592 und 1593 (Q 11, Q 12, Q 15, Q 16).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 10,5 cm; Bd. 1: 37 Bl., lose; Q 1 – 7, 11 – 17, 2 Beilagen, davon 1 signatum 1620; Bd. 2: 332 Bl., geb.; Q 8; Bd. 3: 86 Bl., geb.; Q 9; Bd. 4: 42 Bl., geb.; Q 10.






Aktenzeichen : S 945/3247
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Friedrich Schlein; seit 1681 Engelhard Adolf Dücker, kurkölnischerRegimentsrat, namens seiner Frau Maria Sibilla von Schlein; Johann Gerhard von Schlein; Anna Margaretha von Schlein, Witwe von Wrede; Ursula Agnes von Schlein; Christine Clara von Schlein; Anne Theresia von Schlein
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Zusammenhang vgl. RKG 5087 (S 940/ 3237). Die Appellation richtet sich gegen ein Revisionsurteil des Kölner Kurfürsten, mit dem dieser das Urteil des Hofgerichtes bestätigte. Der Appellant erklärt, um Revision ausdrücklich nur nachgesucht zu haben, um, solange am RKG keine Audienzen gehalten und kaum Verfahren angenommen würden, gegen negative Folgen des Hofgerichts–Urteils geschützt zu sein. Mit der Aufnahme des RKG–Verfahrens sei die Revision hinfällig geworden, dies von ihm auch im Revisionsverfahren mitgeteilt worden. Er erhob Attentatsvorwurf gegen die auf das Urteil hin erfolgende Immission der Appellaten in die strittigen Ländereien. Gegen ihn wurde in Kurköln ein fiskalisches Verfahren eingeleitet unter dem Vorwurf, sich den Ertrag der Ländereien gewaltsam angeeignet zu haben. Am 13. Dezember 1643 erkannte das RKG auf Rufen gegen die nicht erschienene Appellatin. Am 4. September 1651 erging Citatio ad reassumendum an die Söhne der Appellaten Ferdinand, Hans Adolf, Hans Sigismund und Franz Raitz von und zu Frenz, am 17. November 1671 eine weitere an die Vormünder der Kinder des Ferdinand von Frenz, am 5. Juli 1672 erkannte das RKG auf Rufen gegen sie. Sie bestritten die Berechtigung der Ladung, da Ferdinand von Frenz nie Prozeßpartei und nicht Erbe der Elisabeth von Hövelich und der Maria von Lützerode gewesen sei. Zwischen 1685 und 1694 sind keine Handlungen protokolliert. In einem Freiraum findet sich der Vermerk „NB: deest recess. de Ao. 1688“. Im März 1694 erging Citatio ad reassumendum gegen die Erben der Appellaten. Das Protokoll schließt mit Completum– und Expeditum–Vermerken vom 29. Januar und 5. Juli 1695.
Prozessart : (5) Prozeßart: Secundae appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Erzbischof Ferdinand von Köln – 2. RKG 1639 – 1695 (1639 –1694)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Zeugen–Rotulus (Q 15).
  2. Protokollnotiz über den Eid der als Vormünder für die
    Kinder (des Ferdinand von Frenz und) der Odilia Maria Witwe Frenz
    bestellten Vormünder Franz von Frenz, Domkapitular in Hildesheim, und Ferdinand von der Hövelich, Kämmerer, Geheimer Rat, Amtmann zu Liedberg, 1663 (Q 21).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 74 Bl., lose; Q 1 – 33*, es fehlen Q 17* (VollmachtWalraff), 32*, 33*, 1 Beilage.










Aktenzeichen : S 1481/5751
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Jakob Schidderich zu Stammeln (Fürstentum Jülich), (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nach Angaben des Appellanten hatte er vor einigen Jahren den Erben Hillensberg ein Gut zu Wammen (Amt Millen) verkauft. Auf dieses Gut habe von Frentz zu Schlenderhan wegen des noch nicht bezahlten Brautschatzes seiner Mutter, für den dieses Gut als Sicherheit gesetzt sein sollte, Ansprüche geltend gemacht, und auf Antrag der Erben Hillensberg sei er 1667 ad interveniendum et indemnisandum geladen worden. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren erklärt und wiederholt dies jetzt, daß von Frentz zusammen mit Michael von Schaesberg zu Streithagen Vormund der Frau des Appellanten, Anna Maria, und ihres Bruders Bertram von Wambach gewesen sei. Die Vormünder hätten zur Deckung der elterlichen Schulden der beiden das Lehngut Hahnrath (Amt Brüggen) 1617 für 11300 Gulden verkauft. Von der Kaufsumme habe von Frentz 7329 Gulden ausbezahlt erhalten, ohne darüber bisher Rechnung gelegt zu haben. Da er seither in rund 40 Jahren keine Forderungen wegen des Brautschatzes seiner Mutter mehr erhoben habe, und da es unwahrscheinlich sei, daß er aus der großen Summe andere Gläubiger, aber nicht seine Ansprüche befriedigt habe, sei seine Behauptung, das Gut sei noch für die Schuld verpfändet, unglaubwürdig. Die Vorinstanz hatte den Appellanten zur Befriedigung der Ansprüche von Frentz' binnen 3 Wochen verpflichtet, widrigenfalls von Frentz in die dem Appellanten durch seine Frau zugefallenen Wambachischen Güter und die Hillenbergischen Erben in so viele seiner Güter, wie ihre Regreßforderung ausmachte, immittiert werden sollten. Der Appellat von Frentz plädiert auf Desertwerden der Appellation, da der Appellant sich nicht fristgerecht um die Beibringung der Acta priora bemüht habe.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Fürstliche heimgelassene Räte zu Düsseldorf – 2. RKG 1670(1617 – 1671)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Kaufvertrag zwischen
    Michael von Schaesberg zu Streithagen und Arnold Raitz von Frentz zu Kleinenbroich
    als Vormünder der Kinder der Eheleute Reinhard von Wambach zu Havert und Agnes von Schaesberg:
    Anne Marie und Bertram,
    und
    den Eheleuten Johann von Beringen, ehemaliger Schultheiß der Stadt Venlo, und Johann(e) von Osterwick
    über den Lehenhof Hahnrath (Mannkammer Brüggen), geschlossen und vom Lehensherren genehmigt zur Schuldenabtragung, 1617 (Q 5).
  2.  Urkunde der Mannen von Lehen des Hauses und Schlosses Brüggen über den lehensherrlichen Konsens zu diesem Verkauf, 1616 (Q 6).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 34 Bl., lose; Q 1 – 11, 3 Beilagen prod. 27. September 1671.







Aktenzeichen : S 1675/6329
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Johann Niclas von Schmidtburg zu Zievel, Erbschenk, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Appellation gegen ein Urteil, das Johann Niclas von Schmidtburg die Erstattung von 2000 Goldgulden, 1500 Frankfurter Gulden und der Hälfte von 312 ½ Rader Gulden auferlegte. Nach der Abschlagung seiner Forderung um „Restitutio in integrum“ gegen eine Immission der Appellaten in seine Güter zu Zievel durch die Beamten zu Nideggen legte er am RKG Berufung ein. Er verweist darauf, daß die von Margaretha Cratz von Scharffenstein 1596 bei ihrer Heirat ihrem zukünftigen Mann Dietrich von Metternich geschenkten 2000 Goldgulden nicht zurückgefordert werden können. Außerdem bestreitet er, daß der „Heiratspfennig“ von 1500 Frankfurter Gulden gezahlt worden sei. Bezüglich der restlichen Geldforderung verweist er darauf, daß eine gerichtliche Vorladung des Ferdinand von Frentz, Herr zu Stolberg, als deren Erbe nicht erfolgte. Die Appellaten erklären, daß sich Heinrich Hattart von Metternich als Bruder und Erbe von Dietrich von Metternich zu der Begleichung der Forderung verpflichtet habe. Ein RKG–Urteil vom 7. Juli 1663 weist die Appellation an die Vorinstanz zurück.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Jül.–berg. Hofkanzlei (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf 1641 –1660 – 2. RKG 1662 – 1663 (1596 – 1662)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Acta priora (Bd. 2). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 17–18).
  2.  Ehevertrag zwischen Dietrich von Metternich, Herr zu Zievel, und Margaretha von Scharffenstein gen. Cratz, 1596 (Q 13).
  3. Ehevertrag zwischen Bertram von Lützerode zu Mehrum und Margaretha gen. Cratz von Scharpffenstein, 1616 (Q 15).
  4. Briefe von Maria von Metternich, Johann Nicolaus von Schmidtburg und Ferdinand von Frentz an Amelia Regina Cratz von Scharffenstein und ihren Mann Johann Otto von Gymnich, 1647 – 1660 (Q 17).
  5. Vergleich zwischen Heinrich Hattart von Metternich und Margaretha Cratz von Scharffenstein, 1615 (Q 18).
  6. Testament der Margaretha Cratz von Scharffenstein, 1634 (Q 19).
  7. Vergleich bei der Erbteilung zwischen Ferdinand von Frentz und Johann Niclas von Schmidtburg, 1656 (Bd. 2 Bl. 183–194).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bde., 8 cm; Bd. 1: 53 Bl., lose, Q 1–22, 2 Beilagen; Bd. 2:262 Bl., geb., Q 8b.






Aktenzeichen : S 2135/7303
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Petronella von Frentz geb. von Baren zu Schönau; Tiel zu Giesendorf,Kolon, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Verfahrens ist eine RKG–Appellation des Ludwig von Metternich, die sich gegen eine nach einem Kontumazurteil erfolgte Immission richtete. Aufgrund eines Testaments des Daem von Diepenbroich gen. Raufftesch hatten die Appellaten Anspruch auf das der Appellantin gehörende Gut Giesendorf erhoben. Die erneute Berufung an das RKG nach der Intervention der Appellantin betrifft das attentatorische Vorgehen des kurköln. Offizials als Vorinstanz durch Erteilung des Immissionsbescheids.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Köln. Offizial Lic. Johann Kempis (? – 1591) – 2. RKG 1592 –1594 (1591 – 1594)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1,5 cm, 34 Bl., lose, Q 1–5, Q 8*–Q 11*, 3 Beilagen; es fehlenQ 6*–7*.





Arnold von Frentz zu Schlenderhan 1609+
oo Petronella von Baren

Aktenzeichen : S 2770/9324
Person : Fkt :Klaeger, (2) Kläger: Stephan von Stommel zu Neuenhof; seit 1566 seine Witwe Johanna von Zweifel für sich und ihre Kinder Hermann, Wilhelm, Catharina und Magdalena von Stommel und Arnold von Stommel zu Neuenhof; seit 1574 die Brüder Hermann und Wilhelm von Stommel, Edel von Langen als Witwe des Arnold von Stommel und dessen Schwester Magdalena von Stomel wie auch Catharina von Stommel gen. Quadt; seit 1609 Wilhelm Kettler zu Nesselrath, Thyn, Arnold und Weinand von Frentz und Petronella von Baren als Witwe des Arnold von Frentz zu Schlenderhan, (Bekl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf die Ackertrift zu dem Wald gen. die Ville (Vyle) bei dem im Herzogtum Jülich liegenden Neuenhof (Amt Bergheim), wo der Appellant seine Schweine zur Mast trieb. Die Berufung an das RKG richtet sich gegen einen Bescheid, der beiden Parteien dieses Recht zuerkannte, ihre Schweine dort zur Mast zu treiben. Der Appellant verweist auf Verfahrensfehler und wirft den Kommissaren der Vorinstanz Parteilichkeit vor. Der Herzog von Jülich, Kleve und Berg weist als Lehnsherr des Appellanten über die Akkertrift hinausgehende Ansprüche der Appellaten zurück. Ein RKG–Urteil vom 20. Juni 1550 gewährt den Appellaten die Restitution ihres Besitzes.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kommissare des Herzogs von Jülich, Kleve und Berg 1586 –1587 – 2. RKG 1588 – 1661 (1312 – 1660)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
Acta priora mit Zeugenrotulus (Bd. 4). Tausch des Hofs Neuhofbei Glessen durch den jül. Grafen Gerhardus gegen den Hof zu Drove des Ritters Rabod von Odenkirchen (Rabodus gen. de Odenkirgne), 1312 (Bd. 4 Bl. 28–29).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bde., 20 cm; Bd. 1: 139 Bl., lose, Q 1–6, Q 8–18, Q 20–25, Q27–39; Bd. 2: 134 Bl., lose, Q 40–79; Bd. 3: 147 Bl., lose, Q 80–108; 1 Aktenstück in Sachen Claus Wagener und Konsorten ./. Johann Hala und Konsorten vom 11. Mai 1563; Bd. 4: 153 Bl., teilweise geb., Q 7, Q 19 (= Q 26). Lit.: Geschichte der adligen Familie von Stommel, in verschiedenen Linien am Rhein, in Hessen und in der Wetterau nach authentischen Urkunden zusammengetragen, Düsseldorf 1845, S. 11.

Findbuch (115.05.09 Reichskammergericht, Teil IX: U-Z)






Aktenzeichen : Z 68/266
Person : (2) Kläger: Catharina von Zweifel für ihre Kinder aus der Ehe mit Jakob von Harff
(3) Beklagter: Bertram und Dietrich Kolb; Erben des Johann Kolb zu Blens (Kr.Schleiden), und Konsorten, darunter Frau und Konvent zu Marienthal (Kr. Ahrweiler); Komtur des Johanniterordens zu Köln; Kemp zu Holzweiler (Kr. Ahrweiler); Thiels Erben zu Esch; Franz Netgens zu Dernau; Peter Netgens Erben zu Dernau (Kr. Ahrweiler); Winrich Raitz von Frentz zu Fliesteden und Mattheus Wolfskehl, Sinzig, als Vormünder der Kinder (Maria und Elisabeth) ihres Bruders und Schwagers Bertram Kolb zu Blens; und als Johanniterkomtur Winand von Alfter
(4) Prokuratoren (Kl.): Dr. Bernhard Kuhorn [1582] 1583
Prokuratoren (Bekl.): für die Kolb: Dr. Johann Bontz 1582 – für den Komtur: Dr. Johann Jakob Kremer 1584
Sachverhalt : Streitgegenstand: Die Klägerin als Inhaberin eines Hofesgerichtes zu Dernau, Herrschaft Saffenberg, wirft den Geschworenen dieses Gerichtes vor, ihre alten, in Rollen, Registern und Weistümern verbrieften Rechte zu mißachten und insbesondere die Entrichtung von Pferde– oder Kuhkurmut im Sterbefall umdeuten zu wollen und deren Eintreibung von den Beklagten verweigert zu haben. Da die Geschworenen die Eintreibung der ihr zutehenden Abgaben verweigerten und die zu dem Hofesgericht kurmedigen Güter unter verschiedenen Herrschaften (Jülich, Köln, Manderscheid, Neuenahr) gelegen seien wendet sie sich an das RKG. Die Beklagten (Kolb) bestreiten die erstinstanzliche Zuständigkeit des RKG. Es gehe um einen Hof zu Holzweiler, mithin seien die dortigen Gerichte in 1. Instanz zuständig.
Prozessart : (5) Prozeßart: Simplicis querelae
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1582 – 1588 (1582 – 1587)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 30 Bl., lose; Q 1 – 9.






Aktenzeichen : Nachtrag 56
Person : (2) Kläger: Freiherren von Frentz
(3) Beklagter: Domkapitel zu Köln
Sachverhalt : Streitgegenstand: Nicht ersichtlich.
Prozessart : (5) Prozeßart: ?
Instanz : (6) Instanzen: RKG 1541 (1537 – 1541)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Bescheinigung über die Ausgabe von in der RKG–Leserei deponierten 2000 Rtl. an das Domkapitel zu Köln, 1541 (1).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 Bl., lose, 2 Aktenstücke (17. Mai 1741); kein Protokoll vorhanden.




Aktenzeichen : Nachtrag 58
Person : (2) Kläger: Witwe des Melchior Gail, Bürgermeister zu Köln, (Kl.)
(3) Beklagter: Äbtissin und Konvent von St. Maximin zu Köln, (Bekl.)
(4) Prokuratoren (Kl.): Lic. Wilhelm Fabricius (1633)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Anspruch auf Auslösung einer Rente von 21 Malter Roggen des Frentzer Hofes zu Rondorf (Ruyndorpe; Kr. Köln), die nach ihrem 1443 erfolgten Verkauf 1570 in den Besitz der Appellaten überging. Die Appellantin wirft dem Richter der Vorinstanz Parteilichkeit vor.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kurköln. Offizial – 2. RKG ? – ? (1627 – 1633)
Beweismittel : (7) Beweismittel: Extractus terminorum et iurium des kurköln. Offizials (unvollständig) 1627 (1 – 12).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 15 Bl., teilweise gebunden, 2 Aktenstücke (prod. 1. Okt. 1629 –23. Sept. 1633); kein Protokoll vorhanden.






Aktenzeichen : Nachtrag 86
Person : (2) Kläger: Freibannerherr Gottfried (Goddart) von Merode und Houffalize, Herr zu Frenz
(3) Beklagter: Prinz von Isenghien und Mamines
Sachverhalt : Streitgegenstand: Berufung gegen einen Bescheid, der dem Appellanten die Befolgung einer in Sachen Prinz von Isenghien und Mamines ./. Freiherr von Merode zu Göddersheim (Kr. Düren) ergangenen Anordnung auferlegte, die eine Restitution der zum Haus Frenz (Kr. Düren) gehörigen Allodialgüter, Renten und Abgaben an den Appellaten gemäß einer 1661 verordneten Spezifikation vorsah. Über eine Trennung der Lehen von den Allodialgütern war noch an der Hofkanzlei zu Düsseldorf zu verhandeln. Daraufhin erging ein Bescheid an den Amtmann zu Wilhelmstein, den der Appellant als Attentatshandlung betrachtet. Er verweist darauf, daß ihm die Güter bereits durch ein RKG–Urteil zugesprochen wurden (vgl. RKG 3744 (M 833/2303)). Außerdem beklagt er sich, daß man ihn vor der extrajudizialen Verordnung nicht angehört hat.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationsprozeß
Instanz : (6) Instanzen: 1. Herzog Johann Wilhelm von Jülich und Berg 1686 – 2. RKG ? –? (1686 – 1687)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 4 Bl., gebunden, 1 Aktenstück ohne Quadrangel und Produktions–Vermerk ( 23. Dez. 1686, Instrumentum inhaesivae appellationis et protestationis super attentatis eiusdemque notificationis et ulterioris requisitionis actorum cum rationibus decidendi); kein Protokoll vorhanden.






Aktenzeichen : B 2347/7071
Person : (2) Kläger: Gerhard von Berg gen. Dürfenthal, (Bekl.)
(3) Beklagter: Balduin von Berg gen. Dürfenthal, (Kl.)
Sachverhalt : Streitgegenstand: Hintergrund des Verfahrens sind Streitigkeiten um die Ausübung gemeinsamer Besitzrechte an Haus und Herrlichkeit Fliesteden (Vleisteden). Der Appellat hatte den Appellanten wegen Pächteran– und –absetzungen auf Eingriff in die nur gemeinsam auszuübenden Besitzrechte insbesondere an Haus Fliesteden verklagt. Der Appellant hatte die Berechtigung dieser Klage, vor allem aber die Zuständigkeit des Kölner Offizials bestritten. Die Herrlichkeit Fliesteden, die einen eigenen Gerichtsbezirk bilde, sei in der Matrikel des Offizials nicht aufgeführt. Instanz nach dem Gericht Fliesteden sei der Graf von Salm–Reifferscheid. Die RKG–Appellation erfolgte gegen den Bescheid des Offizials, sich für zuständig zu erklären, sowie gegen die Abweisung der dagegen eingelegten Appellation.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. Kölner Offizial (judex ordinarius) 1613 – 1615 – 2. RKG ? – ?(1612 – 1615)
Beweismittel : (7) Beweismittel:
  1. Auszüge aus Teilungsverträgen zwischen Wilhelm Raitz von Frentz einer–, Gerhard vom Berg gen. Dürfenthal anderer–, Balduin von Berg gen. Dürfenthal und Balduin von Gülich für sich und ihre Geschwister dritter– und vierterseits über den Nachlaß des Andreas von Merode letzter Herr von Fliesteden und zu Nettesheim, 1612 (Bl. 30 – 33).
  2. Auszug aus dem Fliestedener Weistum (Bl. 62 – 64).
  3.  Beschreibung von „Bann und Fried vonn beiden Hern zu Vleisteden gehaltten“ (Bl. 65 – 67).
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 2 cm, Bl. 1a (Appellationsinstrument, prod. 13. September1615), 1b – c (Weiser zu wichtigen Stücken in den Acta priora), 1d ((als Rationes decidendi zu verstehende ?) Übersicht über das vorinstanzliche Verfahren), 1 – 85 (Acta priora), überwiegend lateinisch.





Aktenzeichen : Supplement M 34
Person : (2) Kläger: Franz von Merode und Oignies
(3) Beklagter: Margaretha Isabella von Merode, Witwe von Isenghien, Schwester von Franz von Merode und Frenz, Graf zu Middelburg
Sachverhalt : Streitgegenstand: Zum Zusammenhang der 5 Aktenstücke vgl. RKG 3744 (M 833/2303). Es liegen lediglich die Einwände gegen das Mandat vor. Demnach hatte von Merode das Mandat erwirkt, da er zunächst durch den Herzog von Jülich in der bereits ergriffenen Possession der Herrlichkeit Frenz und durch den Markgrafen von Westerloo (als Herr der Herrschaft Merode) in derjenigen von Merode bestätigt worden sei, nachgängig aber gegen diese rechtskräftigen Bescheide die Güter zu Merode der Beklagten zuerkannt worden seien. Die Beklagte bestreitet nach dem Stand des Gesamtstreites und da sie bewiesen habe, daß der merodische Besitz immer Allod und kein Lehen gewesen sei, die Berechtigung des Mandates. Das Aktenstück von 1627 ist das notarielle Instrument des Dietrich Bertolf von Belven, der sich dagegen verwahrt, in einem von Johann von Merode gen. Houffalize gegen Richard von Houffalize erwirkten Mandat als Anstifter von Attentaten bezeichnet zu werden, und erklärt, er habe lediglich als Verwandter Vergleichsverhandlungen zu betreiben versucht.
Prozessart : (5) Prozeßart: Mandatsverfahren
Instanz : (6) Instanzen: RKG ? – ? (1627 – 1636)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 20 Bl., lose; 5 Aktenstücke prod. 12. Februar 1636 eines Verfahrens Merode ./. Isenghien (Isingen) mandati de non contraveniendo rei iudicatae et cassando; 1 Aktenstück prod. 30. April 1627 eines Verfahrens Merode ./. Merode mandati cassatorii et inhibitorii.






Aktenzeichen :
Person : (2) Kläger: von Frentz zu Schlenderhan
(3) Beklagter: Jül.–berg. Lehensfiskal
Sachverhalt : Streitgegenstand: Es liegt lediglich ein vermutlich mit einem Fristverlängerungsantrag eingereichtes Schriftstück mit dem Extrakt eines Schreibens des Frentzischen Sekretärs Bigger vor, in dem er erklärt, mit dem Advokaten noch über 2 Punkte in der von diesem verfaßten Triplik sprechen und daher nach Düsseldorf reisen zu müssen, so daß wohl eine Fristverlängerung nötig werde.
Prozessart : (5) Prozeßart: Appellationis
Instanz : (6) Instanzen: 1. ? – 2. RKG ? – ? (1752)
Formalbeschreibung : (8) Beschreibung: 1 Bl., lose, am 29 Mai 1752 prod., mit Q 21 bezeichnetesSchriftstück. Vom Bayerischen Hauptstaatsarchiv München aus dem Verfahren 11454 entnommen und abgegeben.

Saturday, 08-Sep-2018 05:48:14 MDT