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Kleines Online-Lexikon
zur
Online-Bibliothek
zusammengestellt von Marie-Luise Carl
Vorwort
An dieser Stelle werden nach und nach Begriffe und ihre Erklärungen
eingestellt, die mir im
Zusammenhang mit der Quellenbearbeitung erläuterungsbedürftig erscheinen.
Was dem Einen geläufig ist, ist es dem Anderen noch längst nicht.
Viele Quellentexte sind ein Gemisch aus juristischen Fachbegriffen, Latein und
Regionalsprache. Je näher man selbst am Forschungsgebiet lebt oder
aufgewachsen ist, besonders wenn man der Niederländischen Sprache ein wenig
mächtig ist und vielleicht sogar des regionalen oder lokalen Dialektes, je leichter fällt wohl das Verständnis der Texte.
Doch nicht nur fremdsprachig erscheinende Worte, sondern oftmals auch
einfach Begriffe, wie z.B. "Weinkauf" oder
"Schwertleite" sind nicht unbedingt jedem geläufig. Und wer oder
was war ein Knappe?
Marie-Luise Carl, im September 2004
Alphabetischer INDEX:
A I B I C
I D I E I F I G
I H I I I J I K
I L I M
N I O I P I Q
I R I S I T I U
I V I W I X I Y
I Z
Amicitia
- Lateinischer Begriff, von amicus = der Freund. Es bedeutet wörtlich
"die Freundschaft".
- Im Mittelalter hat er eine politische Bedeutung und meint: Verbündete, Bündnispartner, Bündnis
- Genealogisch und in Kirchenbüchern steht "amicitia" häufig
für "weitläufige Verwandtschaft" (meist durch Schwägerschaft)
Berufe => sh.
Besthaupt => Sterbfall
Dezennaltabelle (externer Link zu einem
Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)
(externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)
Hellicht
Die Hälfte - am hellichten Tag = dann, wenn das Licht am hellsten ist,
mittags.
Hier hat vermutlich eine Bedeutungsübertragung stattgefunden. In alten Urkunden aus dem Limburger Forschungsgebiet
taucht der Begriff HELLICHT immer wieder auf als Bezeichnung für die
Hälfte.
Beispiele:
Kirchenbuch
(Artikel bei GenWiki, Stand 25.06.2005)
Knappe (famulus, serviens, valettus,
scutarius, armiger, Knabe,
Edelknecht) seit dem Hochmittelalter Jugendlicher ritterbürtiger Herkunft,
der noch nicht die Ritterwürde besitzt, die er formell erst durch den
feierl. Akt der Schwertleite ([später:] Ritterschlag) erlangt, sich aber zu seiner
militär. und höf. Ausbildung im Dienst eines fsl. (!) Herrn befindet, um an
dessen Hof die Voraussetzungen für den Eintritt in die ritterl.
Gesellschaft zu gewinnen. Aussagen zur Lebenswelt des K.n würden in der
älteren Rittertumsforsch. v.a. aus der höf. Epik und lit. Q. gewonnen,
weniger aber aus hist. Q., so daß der Aspekt der sozialen Realität
vernachlässigt wurde. Jüngere Unters. über die Sachkultur des hochma.
Adels und ritterl. Lebensformen haben neue Erkenntnisse über die
Alltagswelt des K.n erbracht.
[...]
Von diesen adligen K.n sind jene K.n von größtenteils niedriger Herkunft,
zu unterscheiden, die bes. als Hilfsmannschaften der Ritterheere in
Erscheinung treten.
[...] [*]
Anmerkung: Der Knappe wird lt. Lexikon des Mittelalters meist zw. dem
14. und 18. Lebensjahre durch die Schwertleite zum Ritter erhoben. Im Spätmittelalter und in der
frühen Neuzeit kann man jedoch beobachten, dass es Knappen (von
zweifellos adliger Herkunft) gab, die zeitlebens Knappe blieben. Die
Funktion der Schwertleite hat der Ritterschlag
übernommen.
Lijkoop => Weinkauf
Maße und Gewichte (für den Bereich Aachen
und Bank Walhorn)
1 bounier (bonnier) = 0,85 Hektar.
1 Bunder = 0.87 Hektar.
1 Morgen = 0,222 Hektar.
1 Ruthe = 16 Fuß.
1 arpent = 1 Hektar.
1 perche = 10 Meter.
1 bonnier = 4 journals = 400 verges, 1 verge = 16 Quadratfuß.
1 Morgen = 150 Ruthen (roeden), Die Ruthe (roede) = 16 Fuß (voet).
1 Aachener Fuß = 11 Zoll = 0,2917 Meter.
Morgen = das Land, das man mit einem Ochsen an einem Tage bearbeiten konnte.
mansus = soviel Land, als man mit zwei Stieren in einem Jahr bebauen kann.
1 mansus = 64 Morgen (journalia) = 64 Jucharte (jugera).
1 muid (müdde) = 238,5 Liter (Getreidemaß).
1 Ohm = 137,4 Liter (Flüssigkeitsmaß).
1 vat = 1 Scheffel = 54,96 Liter.
1 tonne = 114,5 Liter.
1 kanne = 2 pots = 1,81 Liter.
1 pot = o,96 Liter, 1 Malter = 100 Liter.
pinte = 2,93 Liter, seit 1800 = 1 Liter.
pot de vin = 1,375 Liter.
1 pintje = 0,606 Liter.
Once, Oons = 100 Gramm.
Lot, Lood = 10 Gramm. [*]
(externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)
Mo(o)ije oder Mo(e)ije: niederländisch = Tante
Münzen (für den Bereich Aachen und Bank Walhorn)
Alte Münzen:
G = Gulden, sh. = Schilling, st. = Stüber, Pt. = Pattacon, T. = Thaler,
frcs. = Franken
Die gebräuchlichen Münzen im Gebiete der alten Herrlichkeit und
Hauptbank Walhorn waren: der Lütticher, Aachener, Brabanter und
Maastrichter Gulden, daneben der Pattacon (imp. flandricus) un der deutsche
Reichsthaler (imperialis).
Der Kurs der einzelnen Münzen unterlag oft nicht geringen Schwankungen. Die
besseren Geldsorten (species, swaergeld) wurden meist ein Viertel höher
bewertet als die "courants".
Der Pattacon war eine eckige, spanische Silbermünze. Der Florin oder der
Gulden (güldener Pfennig) ursprünglich 1252 eine Goldmünze im Werte von
10,2 Mark. Später eine der gangbarsten Silbermünzen.
1 Pt. = 1 "Rixdaler" = 3 G. Brabant = 4 G. Lüttich (um 1720) =
4 G. Maastricht (1768) = 4,12 frcs. (um 1810).
1 G. Lüttich (luix) = 2 sh. = 20 st. = 1,215 frc. = 0,98 Mark.
1 G. Brabant = 20 st. = 1,81 frcs. = 1,40 Mark.
1 G. Aachen (aix) = 0,85 Gulden Lüttich = 6 Mark Aachen = 36 Buschen, sank
im Wert bis auf 26 2/3 alte Pfennige.
1 G. Lüttich = 14 aach merk (1750).
1 G. Maastricht = 1,06 frcs.
1 rheinischer Gulden = 1,75 Mark.
1 Ducat (Goldthaler zuerst in Niederlanden) = 8,5 G. Lüttich (um 1750) =
9,60 Mark.
1 Pistolete oder Pistole (ursprünglich spanische Goldmünze) = 16 G.
Lüttich [oder] 46 G. aix (1728) = 17,30 Mark. (Die deutsche Pistole war das
Fünf-Thaler-Stück in Gold.)
1 Caroline = 20 G. Lüttich (Goldm. Name nach Carl Phil v. d. Pfalz) (1732)
= 21 - 27 Mark.
1 Louis d'or = 19 G. Lüttich (französische Goldmünze seit 1640, zuerst 10
livres, seit 1726 24 livres) = 19,16 Mark.
1 écu de France = 4 G, Lüttich (um 1750) eine französische Silbermünze
zu 120 sous).
1 Reichsthaler (T.) nach unserem Gelde [1936] 2,58 Mark.
1 Stüber schwankte zwischen 6 - 8 Pfennigen.
10 Oort oder oirt oder liard oder denier waren 1 Stüber oder sols.
Pittermännche (kurtrier) = zirka 5 Pfennige.
1 sh. = 7 aach. merk (1750), 1 aach. merk = 1 3/7 st. (1750).
Kronenthaler (écu aux trois couronnes), seit 1755 in den österreichischen
Niederlanden geprägte Silbermünze, auch Kreuztaler oder Krone genannt = 4,
63 Mark.
1 Kreuzer = 4 Pfennig = 8 Heller.
Tarif Napoleons um 1810
1 Brabanter Krone = 5,56 frcs.
1 G. Lüttich oder Brabant = 1,20 frcs.
1 Neugulden = 1,12 frcs.
Kronenducat = 12,42 frcs.
Caroline = 23,70 frcs.
1 T. = 3,50 frcs.
Preußischer Tarif 1816
1 Brabanter Krone = 1,5 T.
1 mark Aachen = 4 gute Pfennige.
Bis 1867 wurde beim Staatsgehalt 1 frcs. = 1/4 T. gerechnet. [*]
Petermoei
niederländisch = Patin, Patentante
Ritter, -tum, -stand
[...]
[5] Entwicklung im späten Mittelalter: Die beiden großen Leistungen des
abendländ. R.tums, die Durchführung der Kreuzzüge und die Bildung der
höfisch-ritterl. Kultur, sind kennzeichnend für den Aufstieg des R.tums
und für die Spannweite der Kräfte, die es für so verschiedene Aufgaben zu
mobilisieren vermochte.
Dieses R.tum umschließt eine vielschichtige Gesellschaft, die von der
unteren Stufe der sog. Einschildritter über die in den einzelnen Ländern
variierende Vielfalt der Abstufungen des Adels bis zu den Fs.en reichte, um
schließl. im Kg. und Ks. zu gipfeln. Trotz dieser rechtl. Unterschiede hat
sie sich sozial als eine große, durch Dienst und Herrschaft verbundene
Gemeinschaft verstanden, eine Gemeinschaft, die in den zeitgenöss. Q. ordo
militaris genannt wird: R.stand.
Dieser hat im Lauf der Zeit durch bestimmte Formalakte (Schwertleite,
Verleihung des R.gürtels u.a.) immer neue Mitglieder aufgenommen. Nachdem
es dagegen wiederholt zu einzelnen Einschränkungen gekommen war, hat Ks.
Friedrich II. i. J. 1231 rechtl. die Abschließung des R.standes verfügt.
An der Tatsache selbst ist nicht zu zweifeln. Entgegen früherer Annahme,
daß damit auch der R.stand entstanden sei, ist jedoch zu betonen, daß er
1231 nur seine Bedeutung geändert hat. Seitdem war es in der Tat etwas
anderes als zuvor. Die entscheidende Bestimmung besagt, daß hinfort niemand
mehr aufgenommen werden dürfe, der nicht "de genere militum" sei.
Aufnahmebedingung ist also hinfort die Zugehörigkeit zu einem ritterl.
Geschlecht, die R.bürtigkeit. Merkwürdigerweise hat sie aber etwas ganz
anderes bewirkt, näml. nicht den Ausschluß von Nicht-R.bürtigen -
ignobiles - (in der Folge haben sich v.a. vermögendere Bürger Zugang zum
R.tum zu verschaffen vermocht); die Forderung der R.bürtigkeit hat vielmehr
eine Spaltung innerhalb der bisherigen Einheit des R.standes nach sich
gezogen. Denn da R.bürtigkeit als ein Merkmal des niederen Adels galt,
ergab sich daraus, daß sich der R.stand (im Unterschied zum ritterl.
Gedanken) auch auf den niederen Adel beschränkte, während der hohe Adel
sich betont über ihn erhob. Symptomat. für diese Unterscheidung sind zwei
Neuschöpfungen ritterl. Prägung, die gleichwohl keine Vermischung
duldeten: die welt. R.orden, die sich in idealer R.schaft als Kreis von
Auserwählten ausschließl. aus hohem und höchstem Adel rekrutierten, und
die Ritterbünde, von der Not erzwungene Kampfbündnisse im wesentl. des
niederen Adels, dem es um die Verteidigung seiner bedrohten Interessen
ging.
[...] *
Ritterschlag
Der "Ritterschlag" wurde im Spätmittelalter im Zusammenhang mit
der Teilnahme an einer Schlacht o.ä. erlangt werden. Dabei war es die
höchste Ehre, den Ritterschlag am Heiligen Grab zu erhalten. Der
Ritterschlag hatte die Aufgabe der Schwertleite
übernommen, aus dem Knappen einen Ritter zu machen.
Aber auch Teilnehmer der friedlichen Romzüge 1352, 1430 und 1452
("mitgezogene Adelige und Patrizier") wurden zu Rittern
geschlagen.
"Die Nachfahren der hochmittelalterlichen Ministerialen, die den
sozialen Kern der Ritterschaft gestellt hatten, die zum Niederadel gewordene
Vasallenschicht, hatte im Spätmittelalter nur noch selten den Ritterschlag
erlangt. Genauestens werden in den Urkunden die relativ wenigen Ritter von
den Knechten [Knappen], wie sie das ganze 14.
Jahrhundert genannt wurden, unterschieden, von den Edelknechten, den
Niederadeligen ohne Ritterschlag (Der Ausdruck 'Juncker', der ursprünglich
den nachgeborenen Fürstensohn bezeichnete, setzt sich in
Nordwestdeutschland und in den ostelbischen Kolonisationsgebieten erst im
Verlauf des 15. Jahrhunderts durch. Im Bereich der Reichsritterschaft bleibt
er ungebräuchlich.)
Die Definition von 'Ritterschaft' ist dadurch erschwert, daß es sich
gleichermaßen um einen sozialen und um einen ideologischen Begriff handelt.
Als sozialer Begriff ist der Niederadel gemeint, wobei diejenigen, die den
Ritterschlag erhalten hatten, die Minderheit bildeten.
[...]
Wer im Spätmittelalter den Ritterschlag erhält, ist reich. Der arme
Adlige, der über ein paar Bauern herrscht, hat nicht mehr die Möglichkeit,
die höchste Würde seines Standes zu erreichen." *
"Noch in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts können Großbauern
in den niederen Adel aufsteigen, bis dieser sich zum Ritterstand abschließt
(und die seit der Wende zum 16. Jahrhundert vermehrt einsetzenden
kaiserlichen Nobilitierungen, die Erhebungen in den Freiherrenstand, nur
widerwillig und zögernd akzeptiert). Die Abschließungstendenzen können
jedoch sozialen Abstieg, das Schicksal der Verbauerung nicht verhindern. Ein
Beispiel: 1460 bewirtschaftet Kaspar Lambarter seinen Freihof in einem Dorf
bei Schwäbisch Hall selbst. Es war ein Adeliger, der hinter dem Pflug ging.
Noch sein Großvater war Höfling in Prag bei König Wenzel gewesen und
hatte eine böhmische Adlige geheiratet. Doch der Besitz des Geschlechtes
war zu gering, als daß er ein standesgemäßes Leben ermöglichen konnte.
Die Nachkommen des Prager Höflings verbauerten." *
Schleiferkrankheit
(Artikel bei GenWiki, Stand 25.06.2005)
Schwertleite
(mhd. swertleite, "Schwertführung"), ein
Q.begriff für die Wehrhaftmachung bzw. die Ritterpromotion, bei der ein
junger Mann mit dem Schwert ausgestattet wurde. Die Erhebung zum Ritter
erfolgte näml. im frühen HochMA zunächst durch den Akt der S., etwa seit
dem 13. Jh. auch durch den Ritterschlag. Jugendl. Knappen wurden häufig zw.
dem 14. und 18. Lebensjahr zu Rittern erhoben, doch war der formelle Akt
lange Zeit keineswegs obligator. Die S. besaß als festl. Zeremonie der
Umgürtung mit dem Schwert - ein Zeichen wehrhafter Volljährigkeit -
innerhalb des Adels bereits eine lange Tradition, bevor sie in Frankreich
vor 1100 auch mit den neuen Formen des Rittertums verbunden wurde. Im dt
Reich läßt sich diese Verbindung eindrucksvoll beim Mainzer Hoffest v.
1184 beobachten, als die beiden Söhne Ks. Friedrichs I. feierl. zu neuen
Rittern erhoben wurden. Durch bestimmte Rituale (Bad, Gebet, Fasten) am Vorabend der S. konnte der Akt der Rittererhebung
feierl. gestaltet werden.
Gern ließ man die S. durch einen mächtigen Fs.en vollziehen, wobei kirchl.
Amtsträger anwesend waren; diese erteilten einen Schwertsegen und wiesen
den neuen Ritter auf seine Aufgaben hin, insbes. auf den Schutz der Kirche
und der schutzbedürftigen Personen.*
(externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)
Sterbfall
(externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)
Taufpate [*] [*]
Für eine gültige Patenschaft ist die Geschäftsfähigkeit des Paten
erforderlich, seine Absicht der Übernahme der Patenschaft, ferner die
äußere Kundgebung seines Willens und die Bestimmung durch die Berechtigten
(sprich die Eltern).
Die Geschäftsfähigkeit setzt voraus: Besitz der Vernunft, kirchliche
Mitgliedschaft und Ehre. Ausgeschlossen davon sind "infantes"
(Kinder), "amentes" (Wahnsinnige), Ungetaufte (cc. 88 § 3, 765 §
1); Christen einer getrennten Gemeinschaft (sind aber zusammen mit
katholischen Paten als Zeugen zugelassen), gerichtlich Exkommunizierte,
Ehrlose und von den kirchlichen Ehrendiensten Ausgeschlossene.
Wer Pate des Täuflings werden soll, muss die Absicht haben, dieses Amt zu
übernehmen.
Der Pate muss persönlich oder durch einen Stellvertreter den Täufling beim
eigentlichen Taufakt halten, berühren oder aus dem Taufbrunnen heben oder
aus den Händen des Täufers entgegennehmen. Anderenfalls wird er RECHTLICH
nicht Pate.
Der Pate muss vom Täufling, dessen Eltern oder Pflegeeltern oder, wenn
diese fehlen, vom Spender dazu bestellt werden.
Erforderlich für eine erlaubte Patenschaft ist die Reife des Alters,
Bekenntnis der Grundwahrheiten des Glaubens, die Freiheit von
Rechtshindernissen usw. Eine weitere Einschränkung ergänzend zum
Kanonischen Recht, "Praenot. gen.", besagt, dass außerdem der
Empfang von Firmung und Eucharistie notwendig ist.
Erstkommunion und Firmung fanden in der Vergangenheit oft gleichzeitig
statt, wenn gerade mal wieder ein Bischof im Dorf war. Das Alter der
Erstkommunikanten bzw. Firmlinge schwankte dann meist zwischen 7 und 14
Jahren.
Die Rezeption (Übernahme des römischen Rechts) brachte die
Altersstufen des römischen Rechts, das zwischen "infantes"
(Kinder: 0-7 Jahre) und "minores viginti quinque annis"
(Minderjährige: 7-25 Jahre) unterschied. Das wurde dann noch weiter
differenziert, ist aber hier nicht relevant.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Taufpaten mussten mindestens 7 Jahre
alt sein und der katholischen Kirche (durch Taufe) angehören. Weitere
Bedingungen sind und waren vermutlich auch der Empfang von Eucharistie und
Firmung. Vereinzelt
hört man von Beobachtungen, dass auch jüngere (also Kinder unter 7 Jahren)
Taufpaten gewesen seien. Die Kirche differenziert aber zwischen TaufPATEN
und TaufZEUGEN. Man sollte also in Fällen, wo "infantes" bei der
Taufe genannt werden, genau hinschauen, ob sie als "levans" oder
als "testes" bezeichnet werden.
Weinkauf:
I. (Beweinung, Bierkauf, bodewîn, ervekop, Imbiß Lei[h]kauf, Leitkauf,
Leukauf, Litkauf, Ölkopf, Weingeld, Weinpfennig, beuragium bibaria vini,
mercipotus, vinagium, vinaria, pot de vin, vin de bougeoisie, v. de marché)
die arrha (I), wenn sie von den Kontrahenten in Gemeinschaft mit den
Geschäftszeugen vertrunken bzw. verzehrt wurde, wodurch der formlose
Vertrag Rechtskraft erhielt; war der Kontrahent eine Frau, so erhielt die
arrha eine entspr. Form (Nadelgeld, épingles). Vgl. Anzugsgeld (I). 2. =
Friedeschilling. [*]
Anmerkung: in den Belehnungsbücher Aachener Marienstift als "Lijkoop"
(externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)
Bearbeitungsstand vom 14. November 2005
benutzte Literatur und Lexika:
- HABERKERN, Eugen, Joseph Friedrich Wallach, Hilfswörterbuch für
Historiker - Mittelalter und Neuzeit, 2 Bände, 7. Auflage, Tübingen
1987.
- ERLER, Adalbert, KAUFMANN, Ekkehard, Handwörterbuch zur deutschen
Rechtsgeschichte, 5 Bände, Berlin 1971 - 1998.
- Lexikon des Mittelalters, 9 Bände, München 2003.
- LISTL, Joseph, Grundriß des nachkonziliaren
Kirchenrechts, Regensburg, 1890.
- SCHUBERT, Ernst, Einführung in die deutsche
Geschichte im Spätmittelalter, Darmstadt 1998.
- WIRTZ, Hermann, Eupener Land - Beiträge zur
Geschichte des
Kreises Eupen, Berlin 1936, Nachdruck Eupen 1981.
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