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Genealogie und Geschichte

im Großraum Aachen und Limburg (Deutschland, Niederlande und Belgien)
 

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Kleines Online-Lexikon

zur

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zusammengestellt von Marie-Luise Carl

 


Vorwort

An dieser Stelle werden nach und nach Begriffe und ihre Erklärungen eingestellt, die mir im Zusammenhang mit der Quellenbearbeitung erläuterungsbedürftig erscheinen. Was dem Einen geläufig ist, ist es dem Anderen noch längst nicht.

Viele Quellentexte sind ein Gemisch aus juristischen Fachbegriffen, Latein und Regionalsprache. Je näher man selbst am Forschungsgebiet lebt oder aufgewachsen ist, besonders wenn man der Niederländischen Sprache ein wenig mächtig ist und vielleicht sogar des regionalen oder lokalen Dialektes, je leichter fällt wohl das Verständnis der Texte.

Doch nicht nur fremdsprachig erscheinende Worte, sondern oftmals auch einfach Begriffe, wie z.B. "Weinkauf" oder "Schwertleite" sind nicht unbedingt jedem geläufig. Und wer oder was war ein Knappe?

Marie-Luise Carl, im September 2004

 


Alphabetischer INDEX:

A I B I C I D I E I F I G I H I I I J I K I L I M 
N I O I P I Q I R I S I T I U I V I W I X I Y I Z 

 


A

Amicitia

  • Lateinischer Begriff, von amicus = der Freund. Es bedeutet wörtlich "die Freundschaft".
  • Im Mittelalter hat er eine politische Bedeutung und meint: Verbündete, Bündnispartner, Bündnis
  • Genealogisch und in Kirchenbüchern steht "amicitia" häufig für "weitläufige Verwandtschaft" (meist durch Schwägerschaft)

B

Berufe => sh. 

Besthaupt => Sterbfall


C

 


D

Dezennaltabelle (externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)


E

 


F

 


G

 


H

Halfe

(externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)


Hellicht

Die Hälfte - am hellichten Tag = dann, wenn das Licht am hellsten ist, mittags.

Hier hat vermutlich eine Bedeutungsübertragung stattgefunden. In alten Urkunden aus dem Limburger Forschungsgebiet taucht der Begriff HELLICHT immer wieder auf als Bezeichnung für die Hälfte.

Beispiele: 


I

 


J

 


K

Kirchenbuch (Artikel bei GenWiki, Stand 25.06.2005)


Knappe (famulus, serviens, valettus, scutarius, armiger, Knabe, Edelknecht) seit dem Hochmittelalter Jugendlicher ritterbürtiger Herkunft, der noch nicht die Ritterwürde besitzt, die er formell erst durch den feierl. Akt der Schwertleite ([später:] Ritterschlag) erlangt, sich aber zu seiner militär. und höf. Ausbildung im Dienst eines fsl. (!) Herrn befindet, um an dessen Hof die Voraussetzungen für den Eintritt in die ritterl. Gesellschaft zu gewinnen. Aussagen zur Lebenswelt des K.n würden in der älteren Rittertumsforsch. v.a. aus der höf. Epik und lit. Q. gewonnen, weniger aber aus hist. Q., so daß der Aspekt der sozialen Realität vernachlässigt wurde. Jüngere Unters. über die Sachkultur des hochma. Adels und ritterl. Lebensformen haben neue Erkenntnisse über die Alltagswelt des K.n erbracht. 
[...] 
Von diesen adligen K.n sind jene K.n von größtenteils niedriger Herkunft, zu unterscheiden, die bes. als Hilfsmannschaften der Ritterheere in Erscheinung treten. 
[...] [*]

Anmerkung: Der Knappe wird lt. Lexikon des Mittelalters meist zw. dem 14. und 18. Lebensjahre durch die Schwertleite zum Ritter erhoben. Im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit kann man jedoch beobachten, dass es Knappen (von zweifellos adliger Herkunft) gab, die zeitlebens Knappe blieben. Die Funktion der Schwertleite hat der Ritterschlag übernommen.


 


L

Lijkoop => Weinkauf


 

M

Maße und Gewichte (für den Bereich Aachen und Bank Walhorn)

1 bounier (bonnier) = 0,85 Hektar.
1 Bunder = 0.87 Hektar.
1 Morgen = 0,222 Hektar.
1 Ruthe = 16 Fuß.
1 arpent = 1 Hektar.
1 perche = 10 Meter.
1 bonnier = 4 journals = 400 verges, 1 verge = 16 Quadratfuß.
1 Morgen = 150 Ruthen (roeden), Die Ruthe (roede) = 16 Fuß (voet).
1 Aachener Fuß = 11 Zoll = 0,2917 Meter.
Morgen = das Land, das man mit einem Ochsen an einem Tage bearbeiten konnte.
mansus = soviel Land, als man mit zwei Stieren in einem Jahr bebauen kann.
1 mansus = 64 Morgen (journalia) = 64 Jucharte (jugera).
1 muid (müdde) = 238,5 Liter (Getreidemaß).
1 Ohm = 137,4 Liter (Flüssigkeitsmaß).
1 vat = 1 Scheffel = 54,96 Liter.
1 tonne = 114,5 Liter.
1 kanne = 2 pots = 1,81 Liter.
1 pot = o,96 Liter, 1 Malter = 100 Liter.
pinte = 2,93 Liter, seit 1800 = 1 Liter.
pot de vin = 1,375 Liter.
1 pintje = 0,606 Liter.
Once, Oons = 100 Gramm.
Lot, Lood = 10 Gramm. [*]


Matrikel

(externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)


Mo(o)ije oder Mo(e)ije: niederländisch = Tante


Münzen (für den Bereich Aachen und Bank Walhorn)

Alte Münzen:

G = Gulden, sh. = Schilling, st. = Stüber, Pt. = Pattacon, T. = Thaler, frcs. = Franken

Die gebräuchlichen Münzen im Gebiete der alten Herrlichkeit und Hauptbank Walhorn waren: der Lütticher, Aachener, Brabanter und Maastrichter Gulden, daneben der Pattacon (imp. flandricus) un der deutsche Reichsthaler (imperialis).
Der Kurs der einzelnen Münzen unterlag oft nicht geringen Schwankungen. Die besseren Geldsorten (species, swaergeld) wurden meist ein Viertel höher bewertet als die "courants".
Der Pattacon war eine eckige, spanische Silbermünze. Der Florin oder der Gulden (güldener Pfennig) ursprünglich 1252 eine Goldmünze im Werte von 10,2 Mark. Später eine der gangbarsten Silbermünzen.

1 Pt. = 1 "Rixdaler" = 3 G. Brabant = 4 G. Lüttich (um 1720) = 4 G. Maastricht (1768) = 4,12 frcs. (um 1810).
1 G. Lüttich (luix) = 2 sh. = 20 st. = 1,215 frc. = 0,98 Mark.
1 G. Brabant = 20 st. = 1,81 frcs. = 1,40 Mark.
1 G. Aachen (aix) = 0,85 Gulden Lüttich = 6 Mark Aachen = 36 Buschen, sank im Wert bis auf 26 2/3 alte Pfennige.
1 G. Lüttich = 14 aach merk (1750).
1 G. Maastricht = 1,06 frcs.
1 rheinischer Gulden = 1,75 Mark.
1 Ducat (Goldthaler zuerst in Niederlanden) = 8,5 G. Lüttich (um 1750) = 9,60 Mark.
1 Pistolete oder Pistole (ursprünglich spanische Goldmünze) = 16 G. Lüttich [oder] 46 G. aix (1728) = 17,30 Mark. (Die deutsche Pistole war das Fünf-Thaler-Stück in Gold.)
1 Caroline = 20 G. Lüttich (Goldm. Name nach Carl Phil v. d. Pfalz) (1732) = 21 - 27 Mark. 
1 Louis d'or = 19 G. Lüttich (französische Goldmünze seit 1640, zuerst 10 livres, seit 1726 24 livres) = 19,16 Mark.
1 écu de France = 4 G, Lüttich (um 1750) eine französische Silbermünze zu 120 sous).
1 Reichsthaler (T.) nach unserem Gelde [1936] 2,58 Mark.
1 Stüber schwankte zwischen 6 - 8 Pfennigen.
10 Oort oder oirt oder liard oder denier waren 1 Stüber oder sols. Pittermännche (kurtrier) = zirka 5 Pfennige.
1 sh. = 7 aach. merk (1750), 1 aach. merk = 1 3/7 st. (1750).
Kronenthaler (écu aux trois couronnes), seit 1755 in den österreichischen Niederlanden geprägte Silbermünze, auch Kreuztaler oder Krone genannt = 4, 63 Mark.
1 Kreuzer = 4 Pfennig = 8 Heller.

Tarif Napoleons um 1810

1 Brabanter Krone = 5,56 frcs.
1 G. Lüttich oder Brabant = 1,20 frcs.
1 Neugulden = 1,12 frcs.
Kronenducat = 12,42 frcs.
Caroline = 23,70 frcs.
1 T. = 3,50 frcs.

Preußischer Tarif 1816

1 Brabanter Krone = 1,5 T.
1 mark Aachen = 4 gute Pfennige.
Bis 1867 wurde beim Staatsgehalt 1 frcs. = 1/4 T. gerechnet. [*]



N

 


O

 


P

Petermoei

niederländisch = Patin, Patentante



Q

 


R

Ritter, -tum, -stand 
[...] 
[5] Entwicklung im späten Mittelalter: Die beiden großen Leistungen des abendländ. R.tums, die Durchführung der Kreuzzüge und die Bildung der höfisch-ritterl. Kultur, sind kennzeichnend für den Aufstieg des R.tums und für die Spannweite der Kräfte, die es für so verschiedene Aufgaben zu mobilisieren vermochte. 
Dieses R.tum umschließt eine vielschichtige Gesellschaft, die von der unteren Stufe der sog. Einschildritter über die in den einzelnen Ländern variierende Vielfalt der Abstufungen des Adels bis zu den Fs.en reichte, um schließl. im Kg. und Ks. zu gipfeln. Trotz dieser rechtl. Unterschiede hat sie sich sozial als eine große, durch Dienst und Herrschaft verbundene Gemeinschaft verstanden, eine Gemeinschaft, die in den zeitgenöss. Q. ordo militaris genannt wird: R.stand. 
Dieser hat im Lauf der Zeit durch bestimmte Formalakte (Schwertleite, Verleihung des R.gürtels u.a.) immer neue Mitglieder aufgenommen. Nachdem es dagegen wiederholt zu einzelnen Einschränkungen gekommen war, hat Ks. Friedrich II. i. J. 1231 rechtl. die Abschließung des R.standes verfügt. An der Tatsache selbst ist nicht zu zweifeln. Entgegen früherer Annahme, daß damit auch der R.stand entstanden sei, ist jedoch zu betonen, daß er 1231 nur seine Bedeutung geändert hat. Seitdem war es in der Tat etwas anderes als zuvor. Die entscheidende Bestimmung besagt, daß hinfort niemand mehr aufgenommen werden dürfe, der nicht "de genere militum" sei. Aufnahmebedingung ist also hinfort die Zugehörigkeit zu einem ritterl. Geschlecht, die R.bürtigkeit. Merkwürdigerweise hat sie aber etwas ganz anderes bewirkt, näml. nicht den Ausschluß von Nicht-R.bürtigen - ignobiles - (in der Folge haben sich v.a. vermögendere Bürger Zugang zum R.tum zu verschaffen vermocht); die Forderung der R.bürtigkeit hat vielmehr eine Spaltung innerhalb der bisherigen Einheit des R.standes nach sich gezogen. Denn da R.bürtigkeit als ein Merkmal des niederen Adels galt, ergab sich daraus, daß sich der R.stand (im Unterschied zum ritterl. Gedanken) auch auf den niederen Adel beschränkte, während der hohe Adel sich betont über ihn erhob. Symptomat. für diese Unterscheidung sind zwei Neuschöpfungen ritterl. Prägung, die gleichwohl keine Vermischung duldeten: die welt. R.orden, die sich in idealer R.schaft als Kreis von Auserwählten ausschließl. aus hohem und höchstem Adel rekrutierten, und die Ritterbünde, von der Not erzwungene Kampfbündnisse im wesentl. des niederen Adels, dem es um die Verteidigung seiner bedrohten Interessen ging. 
[...] *


Ritterschlag
Der "Ritterschlag" wurde im Spätmittelalter im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer Schlacht o.ä. erlangt werden. Dabei war es die höchste Ehre, den Ritterschlag am Heiligen Grab zu erhalten. Der Ritterschlag hatte die Aufgabe der Schwertleite übernommen, aus dem Knappen einen Ritter zu machen. Aber auch Teilnehmer der friedlichen Romzüge 1352, 1430 und 1452 ("mitgezogene Adelige und Patrizier") wurden zu Rittern geschlagen.
"Die Nachfahren der hochmittelalterlichen Ministerialen, die den sozialen Kern der Ritterschaft gestellt hatten, die zum Niederadel gewordene Vasallenschicht, hatte im Spätmittelalter nur noch selten den Ritterschlag erlangt. Genauestens werden in den Urkunden die relativ wenigen Ritter von den Knechten [Knappen], wie sie das ganze 14. Jahrhundert genannt wurden, unterschieden, von den Edelknechten, den Niederadeligen ohne Ritterschlag (Der Ausdruck 'Juncker', der ursprünglich den nachgeborenen Fürstensohn bezeichnete, setzt sich in Nordwestdeutschland und in den ostelbischen Kolonisationsgebieten erst im Verlauf des 15. Jahrhunderts durch. Im Bereich der Reichsritterschaft bleibt er ungebräuchlich.)
Die Definition von 'Ritterschaft' ist dadurch erschwert, daß es sich gleichermaßen um einen sozialen und um einen ideologischen Begriff handelt. Als sozialer Begriff ist der Niederadel gemeint, wobei diejenigen, die den Ritterschlag erhalten hatten, die Minderheit bildeten.
[...]
Wer im Spätmittelalter den Ritterschlag erhält, ist reich. Der arme Adlige, der über ein paar Bauern herrscht, hat nicht mehr die Möglichkeit, die höchste Würde seines Standes zu erreichen." *

"Noch in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts können Großbauern in den niederen Adel aufsteigen, bis dieser sich zum Ritterstand abschließt (und die seit der Wende zum 16. Jahrhundert vermehrt einsetzenden kaiserlichen Nobilitierungen, die Erhebungen in den Freiherrenstand, nur widerwillig und zögernd akzeptiert). Die Abschließungstendenzen können jedoch sozialen Abstieg, das Schicksal der Verbauerung nicht verhindern. Ein Beispiel: 1460 bewirtschaftet Kaspar Lambarter seinen Freihof in einem Dorf bei Schwäbisch Hall selbst. Es war ein Adeliger, der hinter dem Pflug ging. Noch sein Großvater war Höfling in Prag bei König Wenzel gewesen und hatte eine böhmische Adlige geheiratet. Doch der Besitz des Geschlechtes war zu gering, als daß er ein standesgemäßes Leben ermöglichen konnte. Die Nachkommen des Prager Höflings verbauerten." *



S

Schleiferkrankheit (Artikel bei GenWiki, Stand 25.06.2005)


Schwertleite 
(mhd. swertleite, "Schwertführung"), ein Q.begriff für die Wehrhaftmachung bzw. die Ritterpromotion, bei der ein junger Mann mit dem Schwert ausgestattet wurde. Die Erhebung zum Ritter erfolgte näml. im frühen HochMA zunächst durch den Akt der S., etwa seit dem 13. Jh. auch durch den Ritterschlag. Jugendl. Knappen wurden häufig zw. dem 14. und 18. Lebensjahr zu Rittern erhoben, doch war der formelle Akt lange Zeit keineswegs obligator. Die S. besaß als festl. Zeremonie der Umgürtung mit dem Schwert - ein Zeichen wehrhafter Volljährigkeit - innerhalb des Adels bereits eine lange Tradition, bevor sie in Frankreich vor 1100 auch mit den neuen Formen des Rittertums verbunden wurde. Im dt Reich läßt sich diese Verbindung eindrucksvoll beim Mainzer Hoffest v. 1184 beobachten, als die beiden Söhne Ks. Friedrichs I. feierl. zu neuen Rittern erhoben wurden. Durch bestimmte Rituale (Bad, Gebet, Fasten) am Vorabend der S. konnte der Akt der Rittererhebung feierl. gestaltet werden. Gern ließ man die S. durch einen mächtigen Fs.en vollziehen, wobei kirchl. Amtsträger anwesend waren; diese erteilten einen Schwertsegen und wiesen den neuen Ritter auf seine Aufgaben hin, insbes. auf den Schutz der Kirche und der schutzbedürftigen Personen.* 


Status animarum  

(externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)


Sterbfall 


Stolgebühr  

(externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)


 


T

Taufpate [*] [*]
Für eine gültige Patenschaft ist die Geschäftsfähigkeit des Paten erforderlich, seine Absicht der Übernahme der Patenschaft, ferner die äußere Kundgebung seines Willens und die Bestimmung durch die Berechtigten (sprich die Eltern).
Die Geschäftsfähigkeit setzt voraus: Besitz der Vernunft, kirchliche Mitgliedschaft und Ehre. Ausgeschlossen davon sind "infantes" (Kinder), "amentes" (Wahnsinnige), Ungetaufte (cc. 88 § 3, 765 § 1); Christen einer getrennten Gemeinschaft (sind aber zusammen mit katholischen Paten als Zeugen zugelassen), gerichtlich Exkommunizierte, Ehrlose und von den kirchlichen Ehrendiensten Ausgeschlossene.
Wer Pate des Täuflings werden soll, muss die Absicht haben, dieses Amt zu übernehmen.
Der Pate muss persönlich oder durch einen Stellvertreter den Täufling beim eigentlichen Taufakt halten, berühren oder aus dem Taufbrunnen heben oder aus den Händen des Täufers entgegennehmen. Anderenfalls wird er RECHTLICH nicht Pate.
Der Pate muss vom Täufling, dessen Eltern oder Pflegeeltern oder, wenn diese fehlen, vom Spender dazu bestellt werden.

Erforderlich für eine erlaubte Patenschaft ist die Reife des Alters, Bekenntnis der Grundwahrheiten des Glaubens, die Freiheit von Rechtshindernissen usw. Eine weitere Einschränkung ergänzend zum Kanonischen Recht, "Praenot. gen.", besagt, dass außerdem der Empfang von Firmung und Eucharistie notwendig ist. 

Erstkommunion und Firmung fanden in der Vergangenheit oft gleichzeitig statt, wenn gerade mal wieder ein Bischof im Dorf war. Das Alter der Erstkommunikanten bzw. Firmlinge schwankte dann meist zwischen 7 und 14 Jahren.

Die Rezeption (Übernahme des römischen Rechts) brachte die Altersstufen des römischen Rechts, das zwischen "infantes" (Kinder: 0-7 Jahre) und "minores viginti quinque annis" (Minderjährige: 7-25 Jahre) unterschied. Das wurde dann noch weiter differenziert, ist aber hier nicht relevant.

Zusammenfassend kann gesagt werden: Taufpaten mussten mindestens 7 Jahre alt sein und der katholischen Kirche (durch Taufe) angehören. Weitere Bedingungen sind und waren vermutlich auch der Empfang von Eucharistie und Firmung. Vereinzelt hört man von Beobachtungen, dass auch jüngere (also Kinder unter 7 Jahren) Taufpaten gewesen seien. Die Kirche differenziert aber zwischen TaufPATEN und TaufZEUGEN. Man sollte also in Fällen, wo "infantes" bei der Taufe genannt werden, genau hinschauen, ob sie als "levans" oder als "testes" bezeichnet werden.


 


U

 


V

 


W

Weinkauf:

I. (Beweinung, Bierkauf, bodewîn, ervekop, Imbiß Lei[h]kauf, Leitkauf, Leukauf, Litkauf, Ölkopf, Weingeld, Weinpfennig, beuragium bibaria vini, mercipotus, vinagium, vinaria, pot de vin, vin de bougeoisie, v. de marché) die arrha (I), wenn sie von den Kontrahenten in Gemeinschaft mit den Geschäftszeugen vertrunken bzw. verzehrt wurde, wodurch der formlose Vertrag Rechtskraft erhielt; war der Kontrahent eine Frau, so erhielt die arrha eine entspr. Form (Nadelgeld, épingles). Vgl. Anzugsgeld (I). 2. = Friedeschilling. [*]
Anmerkung: in den Belehnungsbücher Aachener Marienstift als "Lijkoop"



X

 


Y

 


Z

Zehnt  

(externer Link zu einem Artikel im GenWiki, an dem ich mitgewirkt habe)



Bearbeitungsstand vom 14. November 2005


benutzte Literatur und Lexika:

  1. HABERKERN, Eugen, Joseph Friedrich Wallach, Hilfswörterbuch für Historiker - Mittelalter und Neuzeit, 2 Bände, 7. Auflage, Tübingen 1987.
  2. ERLER, Adalbert, KAUFMANN, Ekkehard, Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 5 Bände, Berlin 1971 - 1998.
  3. Lexikon des Mittelalters, 9 Bände, München 2003.
  4. LISTL, Joseph, Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts, Regensburg, 1890.
  5. SCHUBERT, Ernst, Einführung in die deutsche Geschichte im Spätmittelalter, Darmstadt 1998.
  6. WIRTZ, Hermann, Eupener Land - Beiträge zur Geschichte des
    Kreises Eupen, Berlin 1936, Nachdruck Eupen 1981.

 

 

 


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