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Verordnung des Churfürsten
Carl Theodor, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Jülich, Kleve, Berg usw.
vom 18. November 1769
die Führung der Kirchenbücher betreffend
aus der Zweitschrift des Kirchenbuches von Kirchberg (Jülich), St. Martin
THS 1770-1793/1795-1798, wie vorhanden im Kreisarchiv Düren, Signatur . . . ,
begonnen am 1. Januar 1770.
Transkription: Pascal Hoven
"Wir Carl Theodor von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein, des heil. Röm.
Reichs Erzschatzmeister und Churfürst, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berg
Herzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen op Zoom, Graf zu Veldenz, Sponheim,
der Mark und Ravensperg Herr zu Ravenstein, u. u.
Nachdeme Uns unterthänigst vorgetragen worden, daß die zur Erprobung
begangener Ehen, eheliger Geburt, und Absterbens dienende, in den Pfarrkirchen
aufbehalten=werdende Vereheligungs= Tauf= und Sterb= Büchere bis anher teils
sehr nachlässig gefüret, teils gar verloren worden; Wir aber diesem Unweesen
ferner zuzusehen, gnädigst nicht gemeinet seynd;
Als verordnen steeten Richtschnur gnädigst:
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Daß fürshin in jeder Pfarr, und Filial-Kirch, ohne Unterschied der
Religion, für nun erwehnte Ereignissen drey besondere Büchere in
Bogen=Form aus Kirchen= oder wo solche nicht hinreichen, aus gemeinen
Mittelen unverzüglich angeschafet, und mit der Überschrift: Tauf=
Copulations= und Sterb= Buch versehen werden sollen. Deren Pfarrer
Obliegenheit ist solchemnach
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die das Jahr hindurch sich ergebende Vereheligungen, Tauf= und Trauer=
Fälle in das dahin gewidmete entweder mit eigener leßbaren, oder anderer
auf ihre Kösten zu besorgender Handschrift von Tag zu Tag entweder in
Latein, oder Teutsch umständlich einzutragen, als Z.E.
In das Taufenbuch
Im Jahr = = = = den = = = Tag des Monats = = ist getauft worden Paulus
ehelicher Sohn Petri N. = = = und Anna N. = = = welche sich vereheliget
haben in der Pfarr = = = Bischtums = = = = Landes = = = = die Tauf Zeugen
seynd gewesen N.N.
In das Buch der Vereheligten
Im Jahr = = = den = = = = Tag des Monats = = = = seyndt ehelich zusammen
gegeben worden Paulus N. = = getauft in der Pfarr = = = = Bischtums = = = =
= Landes = = = und Johanna N. = = = = getauft in der Pfarr = = = = Bischtums
= = = = Landes = = = = in Gegenwart N.N. = = = als Zeugen.
In das Buch der Verstorbenen
Im Jahr = = = = den = = = = ist verstorben Martin N.= = = = (hiebey ist
dessen Stand oder Profession mit wenigen Worten zu erwehnen zum E. ein
Becker) und begraben worden den = = = auf den Kirchhof, oder in der N.Kirch;
Als viel
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die Tauf=Einschreibung eines uneheligen Kindes betrift, ist Unser gnädigste
Befehl, daß von dessen Vatter keine Meldung geschehe, und selbiger in
gemeltes Register nicht eingeschrieben werde, als in folgenden drey Fällen.
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Wann einer von dem behörenden Richter als Vatter erkläret worden; Oder
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wann er sich selbst als Vatter bekennet, und dem Pfarrer erkläret;
Oder aber
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wann derselbe Abwesend durch eine authentische, und bestandmässige
Erklärung sich als Vatter des uneheligen Kindes bekennet hat.
Ausser diesen Fällen soll aber nur die Mutter des unehelich gebohrnen
angesetzet werden, wann diese durch Zeugnüß der Hebamme, oder anderer
glaubwürdiger Personen bekannt ist; Solte sich
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zutragen, daß Vatter und Mutter des uneheligen Kindes dasselbe duch eine
unter ihnen erfolgende Ehe ehrlicheten, so ist nicht nur die Ehe
Verbindnüß un das Buch der Copulationen, sondern auch dieAnerkäntnüß,
welche von den Eltern des nunmehro ehelich gewordenen Kindes geschehen,
einzuschreiben, mithin dessen Geburts=Tag, der Tag der empfangenen H. Tauf,
die Kirch, worin es getauft worden, und die Nahmen derer Tauf=Zeugen
folgenderMassen mit zu bemerken:
"Welche nunmehrige Eheleut N.N. ein vor der Ehe von ihnen gezieletes
Kind N = = = = für das ihrige anerkannt und erkläret haben. Dieses Kind N
= = = = seye gebohren im Jahr = = = den = = = Monats = = = = und getauft in
der Kirch zu = = = = Bischtums = = = den = = = Jahrs = = = = dessen
Taufzeugen seyen gewesen N.N. = = = =
Diesemnach sollen
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alle alte Verehligungs= Tauf= und Sterbe=Bücher mit Ende dieses Jahrs
geschlossen, und die neue mit dem 1ten Jenner bevorstehenden Jahrs 1770.
angefangen, die künftige Verzeignüß vom Pastorn den letzten December
jeden Jahrs mit Beysetzung dessen eigenhändiger Unterschrift bestättiget,
so dann daß dieses geschehen im folgenden Jahr mit Vorlegung der
Original=Bücher erwiesen werden; verstirbt der Pastor, so ist des
Land=Dechanten Schuldigkeit, die Bücher so fort nachzusehen, die vom
Verstorbenen nicht unterzeichnete Blätter für ihn zu unterschreiben, und
solche Anordnung zu machen, daß währendem Nach=Jahr die Bücher richtig
geführet, vom Deservitore beym Abgang unterschrieben, und dem Nachfolger
bey dessen Einfürung übergeben werden; Damit nun diese Nachrichten der
Nachkommenschaft so gewisser beybehalten werden, so ist
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Unser fernerer gnädigster Befehl, daß jedes Buch zweyfach gefüret, und
on jedem ein gleichlautendes Exemplar in jeden Amts Registratur aufbehalten
werde.. Solchen Ends sollen Beamte
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für eine jede in dem anvertraueten Amt bestehende Pfarr= oder Filial
Kirch drey dergleichen Büchere anschaffen,
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Diese jedes Jahr im Jenner denen Pastoren mit dem Auftrag zustellen, um
inner vier Wochen Zeit in solche die Begebenheiten des nächst verflossenen
Jahrs aus ihrem Original Buch einzutragen;
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Bey Rücklieferung deren zur Amts Registratur gewidmeten Bücher solle
jeder Pastor seine Originalien mitbringen, und beyde mit dem
Gerichtschreibern collationieren. Hiernechst
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sollen Pastor und Gerichtschreiber die zur Amts Registratur gehörende
Büchere, als gleichförmig mit den Kirchen Bücheren bezeugen
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Aus solchen sollen gleichwohl die Pfarrer allein die Auszüge, oder
Zeugnüssen für die Gebühr erteilen, die Gerichtsschreibere aber niemalen
es wäre dann das Kirchenbuch verkommen, welches alsdann dm Extract mit
beyzusetzen; All obigem Innhalt haben im gleichen
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die Protestantische Prediger, und Inspectoren gehorsamst nachzuleben
und damit keiner deren jezig= und künftigen Pastoren, und Predigeren sich
mit der Unwissenheit entschuldigen möge,
So befehlen gnädigst, daß diese unsere Verordnung jedem deren mit
bevorstehendem neuen Jahr anzufangenden Bücher beygeschrieben, oder beygebunden
werde. Düsseldorf den 18ten Novembris 1769
An statt und von wegen
Ihro Churfürstl. Durchlaucht
Graf von Goltstein
Erstanlage: 14. Juni 2005
Bearbeitungsstand vom: 14. Juni 2005
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