Erlass betreffend die Kirchenbücher im Herzogtum Jülich, Kleve, Berg vom 18.11.1769

Genealogie und Geschichte

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Verordnung des Churfürsten

Carl Theodor, Pfalzgraf bei Rhein,

Herzog von Jülich, Kleve, Berg usw.

vom 18. November 1769

die Führung der Kirchenbücher betreffend

 

aus der Zweitschrift des Kirchenbuches von Kirchberg (Jülich), St. Martin THS 1770-1793/1795-1798, wie vorhanden im Kreisarchiv Düren, Signatur . . . , begonnen am 1. Januar 1770.

Transkription: Pascal Hoven


"Wir Carl Theodor von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein, des heil. Röm. Reichs Erzschatzmeister und Churfürst, in Bayern zu Gülich, Cleve und Berg Herzog, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen op Zoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark und Ravensperg Herr zu Ravenstein, u. u.

Nachdeme Uns unterthänigst vorgetragen worden, daß die zur Erprobung begangener Ehen, eheliger Geburt, und Absterbens dienende, in den Pfarrkirchen aufbehalten=werdende Vereheligungs= Tauf= und Sterb= Büchere bis anher teils sehr nachlässig gefüret, teils gar verloren worden; Wir aber diesem Unweesen ferner zuzusehen, gnädigst nicht gemeinet seynd;

Als verordnen steeten Richtschnur gnädigst:

  1. Daß fürshin in jeder Pfarr, und Filial-Kirch, ohne Unterschied der Religion, für nun erwehnte Ereignissen drey besondere Büchere in Bogen=Form aus Kirchen= oder wo solche nicht hinreichen, aus gemeinen Mittelen unverzüglich angeschafet, und mit der Überschrift: Tauf= Copulations= und Sterb= Buch versehen werden sollen. Deren Pfarrer Obliegenheit ist solchemnach

  2. die das Jahr hindurch sich ergebende Vereheligungen, Tauf= und Trauer= Fälle in das dahin gewidmete entweder mit eigener leßbaren, oder anderer auf ihre Kösten zu besorgender Handschrift von Tag zu Tag entweder in Latein, oder Teutsch umständlich einzutragen, als Z.E.

    In das Taufenbuch

    Im Jahr = = = = den = = = Tag des Monats = = ist getauft worden Paulus ehelicher Sohn Petri N. = = = und Anna N. = = = welche sich vereheliget haben in der Pfarr = = = Bischtums = = = = Landes = = = = die Tauf Zeugen seynd gewesen N.N.

    In das Buch der Vereheligten

    Im Jahr = = = den = = = = Tag des Monats = = = = seyndt ehelich zusammen gegeben worden Paulus N. = = getauft in der Pfarr = = = = Bischtums = = = = = Landes = = = und Johanna N. = = = = getauft in der Pfarr = = = = Bischtums = = = = Landes = = = = in Gegenwart N.N. = = = als Zeugen.

    In das Buch der Verstorbenen

    Im Jahr = = = = den = = = = ist verstorben Martin N.= = = = (hiebey ist dessen Stand oder Profession mit wenigen Worten zu erwehnen zum E. ein Becker) und begraben worden den = = = auf den Kirchhof, oder in der N.Kirch; Als viel
     

  3. die Tauf=Einschreibung eines uneheligen Kindes betrift, ist Unser gnädigste Befehl, daß von dessen Vatter keine Meldung geschehe, und selbiger in gemeltes Register nicht eingeschrieben werde, als in folgenden drey Fällen.

    1. Wann einer von dem behörenden Richter als Vatter erkläret worden; Oder

    2. wann er sich selbst als Vatter bekennet, und dem Pfarrer erkläret; Oder aber

    3. wann derselbe Abwesend durch eine authentische, und bestandmässige Erklärung sich als Vatter des uneheligen Kindes bekennet hat.


    Ausser diesen Fällen soll aber nur die Mutter des unehelich gebohrnen angesetzet werden, wann diese durch Zeugnüß der Hebamme, oder anderer glaubwürdiger Personen bekannt ist; Solte sich

  4. zutragen, daß Vatter und Mutter des uneheligen Kindes dasselbe duch eine unter ihnen erfolgende Ehe ehrlicheten, so ist nicht nur die Ehe Verbindnüß un das Buch der Copulationen, sondern auch dieAnerkäntnüß, welche von den Eltern des nunmehro ehelich gewordenen Kindes geschehen, einzuschreiben, mithin dessen Geburts=Tag, der Tag der empfangenen H. Tauf, die Kirch, worin es getauft worden, und die Nahmen derer Tauf=Zeugen folgenderMassen mit zu bemerken:

    "Welche nunmehrige Eheleut N.N. ein vor der Ehe von ihnen gezieletes Kind N = = = = für das ihrige anerkannt und erkläret haben. Dieses Kind N = = = = seye gebohren im Jahr = = = den = = = Monats = = = = und getauft in der Kirch zu = = = = Bischtums = = = den = = = Jahrs = = = = dessen Taufzeugen seyen gewesen N.N. = = = = Diesemnach sollen
     

  5. alle alte Verehligungs= Tauf= und Sterbe=Bücher mit Ende dieses Jahrs geschlossen, und die neue mit dem 1ten Jenner bevorstehenden Jahrs 1770. angefangen, die künftige Verzeignüß vom Pastorn den letzten December jeden Jahrs mit Beysetzung dessen eigenhändiger Unterschrift bestättiget, so dann daß dieses geschehen im folgenden Jahr mit Vorlegung der Original=Bücher erwiesen werden; verstirbt der Pastor, so ist des Land=Dechanten Schuldigkeit, die Bücher so fort nachzusehen, die vom Verstorbenen nicht unterzeichnete Blätter für ihn zu unterschreiben, und solche Anordnung zu machen, daß währendem Nach=Jahr die Bücher richtig geführet, vom Deservitore beym Abgang unterschrieben, und dem Nachfolger bey dessen Einfürung übergeben werden; Damit nun diese Nachrichten der Nachkommenschaft so gewisser beybehalten werden, so ist
     

  6. Unser fernerer gnädigster Befehl, daß jedes Buch zweyfach gefüret, und on jedem ein gleichlautendes Exemplar in jeden Amts Registratur aufbehalten werde.. Solchen Ends sollen Beamte
     

    1. für eine jede in dem anvertraueten Amt bestehende Pfarr= oder Filial Kirch drey dergleichen Büchere anschaffen,
       

    2. Diese jedes Jahr im Jenner denen Pastoren mit dem Auftrag zustellen, um inner vier Wochen Zeit in solche die Begebenheiten des nächst verflossenen Jahrs aus ihrem Original Buch einzutragen;
       

    3. Bey Rücklieferung deren zur Amts Registratur gewidmeten Bücher solle jeder Pastor seine Originalien mitbringen, und beyde mit dem Gerichtschreibern collationieren. Hiernechst
       

    4. sollen Pastor und Gerichtschreiber die zur Amts Registratur gehörende Büchere, als gleichförmig mit den Kirchen Bücheren bezeugen
       

    5. Aus solchen sollen gleichwohl die Pfarrer allein die Auszüge, oder Zeugnüssen für die Gebühr erteilen, die Gerichtsschreibere aber niemalen es wäre dann das Kirchenbuch verkommen, welches alsdann dm Extract mit beyzusetzen; All obigem Innhalt haben im gleichen
       

  7. die Protestantische Prediger, und Inspectoren gehorsamst nachzuleben und damit keiner deren jezig= und künftigen Pastoren, und Predigeren sich mit der Unwissenheit entschuldigen möge,

  8. So befehlen gnädigst, daß diese unsere Verordnung jedem deren mit bevorstehendem neuen Jahr anzufangenden Bücher beygeschrieben, oder beygebunden werde. Düsseldorf den 18ten Novembris 1769

    An statt und von wegen

    Ihro Churfürstl. Durchlaucht

    Graf von Goltstein

     

     


    Erstanlage: 14. Juni 2005

    Bearbeitungsstand vom: 14. Juni 2005

 


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